73/eBS/2/0_BSP Untere Rebgasse (Hauptstrasse - Eienstrasse)
Baulinien · Ziefen
Dokument
- Nummer
- 2234
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Ziefen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 02.07.1974
- In Kraft seit
- 02.07.1974
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14 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
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Regionalplanung beschränkt,
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scheide und Entschei
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gegen, und Anbetracht des sachlichen Zusam“
tsgründen gerechtfertigt,
unerle mit dem Intscheid über die Genehn
hluss zu behandeln.
gung im IV.
Im Baugesetz ist die resier ungsrätliche Veberprüfur speziell geregel
erleaie achen nicht
en werden, dass diese nicht weitergehen
Es muss daher angı kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch
hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Recht und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforder nsen gen, so Können Einsprachen von Regierungsrat nic Beh
schützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermessensmi: brauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das Prinzip der
Verhältnismässigkeit vor.
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Den Bi Stirassenlinienplänen fäll zu, di ien Bau oder Ausbau der Verkehrsflächen nötige
Areal in genauer Lage sicherzustellen. Zuden wird derin der
Verkehrsflä
Abstand der neuen
Ueber den erung des Strassenbaues geben
diese P] ft, Deshalb kann auf Einw!
die sich mit der Landa (inkl. Minderwerte und Inkon-
venienzen), der Beitrag und der Höhe der Beiträge
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sowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinar
in diesen Verfahren nicht eingetreten werden. Solche
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Einsprachegründe sind vorzubringen, wenn sie aktuell sind, d.n.
in der Regel anlässlich der Auflage des Bauprojektes. Heute
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das fentliche Stra Wege und nöt Grundeigentum gegen volle Imt ıg aAbzutreten.
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Sowohl f formell-rech tlich wie mate
gie Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt, 2:
Auch in dieser Hinsicht sind weder die Rau- und Str
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rolle aus Gründen der Regionalplanung
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liniennpläne noch die Aecnderungen des Zonen- und des Strassen-
netzplanes zu beanstanden.
3. Unerledigte Einsprachen
Vorerst muss an die eingeschränkte regierungsrätliche Ueber Lungsbefugnis werden. In diesen Sinne ist
festzustellen:
In mehreren Einsprachen erscheinen Tolgende Begründungen:
- Die vorgesehene Breite von 4,8 m resp. 5,5 m sei zu ErOSS.
Abrundungsradien von 9,5 m
ungen des Rebackerwsges in di
unteren Rebgasse in die Hauptstra
. 20 m bei den 1 ngers tras seien zu grc
genden Plan ziehe unverhältnisn. "una Herkyerntnderungen nach sich
Sämtliche
Mm dar vn iyn der Stras
Normblatt SNV 40 243 inden keine Verbindlic
ausgegeben.
Obvohl den VSS-Normen für unsere Gen keit zukommt, ist das erwähnte Normblatt von der Baudirektion sämtlichen Gemeinderäten unseres Kantons zugestellt worden, mit
der Empfehlung, die darin enthaltenen Werte zu berücksichtigen.
Diese Richtlinien finden nicht nur in unserem Kanton, sonder: in der ganzen Schweiz grosse Beachtung. Sie stellen deshalb bei
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Vohnstrassen beträgt nach dem er
male vbahnbreite 6,0 In Zonen lockerer
sie auf 5,5 mn herabgesetzt werden, sofern die 7
n, sofern sie nic
5 Strasse 300 m nicht überschreitet, länger als 100 m ist. Die vorgesehenen Ausbaubreiten von 4,8 m
5 m sind somit als minimal not
resp.
Auch die Abrundungsradien von 9,5 n
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grund der Angaben im Normtl
Wie schon unter ZilTer V der
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Auf den Rinwand von 0 am 7. Juli
1947 seien Bau- und Strassenlinien festgelegt worden, kann
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nicht eingetreten werden. Der damals von der Gemeinde beschlos-
sene Plan betraf nämlich das Gebiet "Steinenbühl", nicht das
Gebiet "Rebgasse, Rebacker, Sevogelweg". Verlust seines zur Scheune gehören beträchtliche Eingriff in Bereich der
den
(heutige Verengung
rüicksichtigung der örtlichen Gegebenhei te:
des Querschnitts, nahe zusammenstehende Häuser Hauptstrasse 1
und u Lage der Parzelle HE: ger Kurveninnenseite) leider
Beenspruchunfs
nicht zu umgehen. Von einer unverhält
kann aber auch in diesen Fall nicht gesprocl!
werden, inshbe-
sondere da der Muerschritt von 6 ın (gemäss Strassennetzpl an)
‚5 m reduziert wurde,
iteren verlangen die : Ge-
chwindigkeitsbeschränkung auf 20 - 25 km/Std. und die Aufis 123 "Kinder",
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ren ist in erster Linie die Gemeinde zuständig.
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Der Lanäschreibers