73/BSP/12/0_Bau- und Strassenlinienplan Büntenackerweg

Baulinien · Ziefen

Dokument

Nummer
3604
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Ziefen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
21.11.1989
In Kraft seit
21.11.1989

Karte

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 3604 vom 21. November 1989

Gemeinde Ziefen, Mutationen zum Zonenplan Siedlung "Bünten-

ackerweg und OeW-Zonen Brunnmatt", Bau- und Strassenlinienplan

"Büntenackerweg" unter gleichzeitiger Anpassung des Strassennetzplanes

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Ziefen hat am 26. Juni 1989 die Mutationen zum Zonenplan Siedlung "Büntenackerweg" und die Zweckbestimmung der Oew-Zone "Brunnmatt" sowie den Bau- und Strassenlinienplan "Büntenackerweg" beschlossen unter

gleichzeitiger Anpassung des Strassennetzplanes.

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B. Die öffentliche Planauflage ist am 1. September bis

30. September 1989 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 34 vom 24. August 1989 sowie im Amtsanzeiger der Gemeinde Ziefen Nr. 8 vom August 1989 publiziert worden. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung) vom 29. August 1989 benachrichtigt. Wäh-

rend der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

©. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1989 unterbreitet der Ge-

'meinderat Ziefen die Mutationen zum Zonenplan Siedlung und den

Bau- und Strassenlinienplan "Büntenackerweg" mit der Anpassung des Strassennetzplanes zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nach-

folgenden Erwägungen verwiesen,

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes

vom 15. Juni 1967 befugt, Zonenpläne und Bau- und Strassenli-

nienpläne aufzustellen. Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle

aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. II.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die

Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung grundsätzlich erfüllt. Die kantonale Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regionalplanung erfolgte mit schriftlicher Stellungnahme am 8. Februar und 11. Mai 1989. Den Empfehlungen des Kantons konnte die Ge-

meinde in der Folge weitgehend Rechnung tragen.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

://: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammiung Ziefen vom 26. Juni 1989 betreffend - Mutation zum Zonenplan Siedlung "Zweckbestimmung

OeW-Zone Brunnmatt" - Mutation zum Zonenplan Siedlung "Büntenackerweg" - Mutation zum Strassennetzplan "Büntenackerweg" - Bau- und Strassenlinienplan "Büntenackerweg"

genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Massgebend sind die mit den Inventarnummern 73/2P/1/15 (Zweckbestimmung, OeW-Zone Brunnnmatt), 73/ZP/1/16 (Mutation Zonenplan Siedlung "Büntenackerweg"), 73/SP/1/3 (Mutation Strassennetzplan "Büntenackerweg") sowie 73/BSP/12/0 (Bau- und Strassenlinienplan "Büntenackerweg") versehenen Planexen-

plare,

Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt

zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Ziefen, 4417 Ziefen

Sutter, Ingenieur- und Planungsbüro, Im Hooland 10, 4424 Arboldswil

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal

Landeskanzlei (Amtsblatt)

Amt für Liegenschaftsverkehr Vermessungsant

Bauinspektorat

Amt für Orts- und Regionalplanung (11)

Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber:

UA