87/BSP/14/0_Waldbaulinienplan Gebiet Rüteli

Waldabstandslinien · Zwingen

Dokument

Nummer
17
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Zwingen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
09.01.2007
In Kraft seit
09.01.2007

Karte

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0017

vom 09. Januar 2007

Gemeinde Zwingen, Waldbaulinienplan Rüteli A. Die Einwohnergemeindeversammlung Zwingen hat am 30. Mai 2006 den Waldbauli­ nienplan Rüteli beschlossen. Es handelt sich dabei um die Festlegung von reduzierten Wald­ abständen im Sinne von § 97 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998. B.

Einsprachen sind keine eingereicht worden.

C. Mit Schreiben vom 30. August 2006 unterbreitet der Gemeinderat Zwingen die Pla­ nungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Gestützt auf § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes:

://:

1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Zwingen am 30. Mai 2006 beschlossene Waldbaulinienplan Rüteli wird genehmigt und damit allgemeinver­ bindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 87/BSP/14/0 (Waldbaulinienplan Rüteli) versehenen Exemplare des Planes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Re­ gierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Zwingen, 4222 Zwingen - Stierli+Ruggli Ingenieure+Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen - Jermann Ingenieure + Geometer, Hauptstrasse 90, 4202 Binningen - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr - Bauinspektorat - Amt für Raumplanung (6) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

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Der Landschreiber:

N:\Lka\Wp\Rrb_archiv\_def\2007-0017.doc