87/BSP/1/0_Waldbaulinienplan Galgenacker

Waldabstandslinien · Zwingen

Dokument

Nummer
854
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Zwingen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
28.03.1995
In Kraft seit
28.03.1995

Karte

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Text

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 854 vom 28. März 1995

Gemeinde Zwingen, Waldbaulinienplan „Galgenacker“

A. Die Einwohnergemeindeversammiung Zwingen hat am 15. Dezember 1994 den Waldbaulinienplan „Galgenacker“ beschlossen.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

C. Das auf Antrag des Gemeinderates Zwingen (Schreiben vom 20. Februar 1995) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf 8 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:11: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Zwingen am 15. Dezember 1995 beschlossene Waldbaulinienplan „Galgenacker“ wird genehmigt und

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damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 87/BSP/1/0 (Waldbaulinienplan „Galgenacker“) versehenen Exemplare des Planes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Zwingen, 4222 Zwingen - Glaser Saxer Partner, Bisigstrasse 10, 4103 Bottmingen

- Ingenieur- und Vermessungsbüro Peter Jäckle, Hinterfeldstrasse 62, 4242 Laufen

- BIT, Bauabteilung Laufen, Amtshaus, Hintere Gasse 52,

4242 Laufen

Forstamt Kreis Laufental, Hauptstrasse 2,

4242 Laufen

- Landeskanzlei (Publikation)

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Amt für Orts- und Regionalplanung (6) (2 Archiv, ZD, OP, OK, ES)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der 2. Landschreiber:

Kuzrapand