87/BSP/4/0_BSP Aumattweg

Baulinien · Zwingen

Dokument

Nummer
2051
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Zwingen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
20.10.1998
In Kraft seit
20.10.1998

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2051 vom 20. Oktober 1998

Gemeinde Zwingen, Bau- und Strassenlinienplan „Aumattweg“

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Zwingen hat am 3. Juni 1998 den Bau- und Strassenlinienplan „Aumattweg“ beschlossen. Es handelt sich dabei um die Festlegung der Erschliessung für die Parzellen Nrn. 1266, 151, 351, 1158, 58.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

c. Das auf Antrag des Gemeinderates (Schreiben vom 22. September 1998) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolie als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:/1: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Zwingen am 3. Juni 1998 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan „Aumattweg“ wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

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2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 87/BSP/4/0 (Bau- und Strassenlinienplan „Aumattweg“) versehenen Exemplare des Planes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Zwingen, 4222 Zwingen - Jermann Ingenieure + Geometer AG, Reichensteinerstr. 3, 4144 Arlesheim - P. Jäckle Ingenieur- u. Vermessungsbüro, Hinterfeldstrasse 62, 4242 Laufen - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr - Bezirksschreiberei . - Bauinspektorat, Bauabteilung Laufen, Amtshaus, Hintere Gasse, 4242 Laufen - Tiefbauamt - Amt für Orts- und Regionalplanung (6) (2 Archiv, ZD, OP, OK, ES) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Landschreibers