33/BSP/3/0_Bau- und Strassenlinienplan Buechweg

Baulinien · Kilchberg (BL)

Dokument

Nummer
3079
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Kilchberg (BL)
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
23.12.1997
In Kraft seit
23.12.1997

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 3079 vom 23. Dezember 1997

Gemeinde Kilchberg, Bau- und Strassenlinienplan Buechweg

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Kilchberg hat am 23. Juni 1997 den Bau- und Strassenlinienplan Buechweg beschlossen.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

C. Das auf Antrag des Gemeinderates Kilchberg (Schreiben vom 11. November 1997) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:/1: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Kilchberg am 23. Juni 1997 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan Buechweg wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

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2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 33/BSP/3/0 versehenen Exemplare des Planes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

- Gemeinderat Kilchberg, 4496 Kilchberg

- Ingenieurbüro Blattner AG, Bischofsteinweg 15, 4450 Sissach - Kreisgeometerbüro Sissach, Ebenrainweg 1, 4450 Sisssach

- Landeskanzlei (Publikation)

- Bauinspektorat

- Vermessungs- und Meliorationsamt

- Kant. Denkmalpflege

- Amt für Orts- und Regionalplanung (5) (2 Archiv, ZD, OP, ES) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der

Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der 2. Landschreiber:

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