39/ZPL/2/0_Zonenplan Landschaft
Nutzungsplan · Liedertswil
Dokument
- Nummer
- 69
- Art
- Nutzungsplan
- Unterart
- Zonenplan
- Gemeinde
- Liedertswil
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 17.01.2017
- In Kraft seit
- 17.01.2017
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RRB_0069_20170117_OPSt_Liedertswil_GesamtrevisionZVL_SP_SR_GK42260.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0069
vom 17. Januar 2017
Gemeinde Liedertswil, Zonenvorschriften Landschaft, Strassennetzplan Siedlung und Landschaft, Strassenreglement
1. Erläuterungen A. Die Einwohnergemeindeversammlung Liedertswil hat am 24. Juni 2015 die Zonenvorschriften Landschaft, den Strassennetzplan Siedlung und Landschaft sowie das Strassenreglement beschlossen. Es handelt sich dabei um die Gesamtrevisionen der genannten kommunalen Planungsinstrumente. B.
Einsprachen sind keine eingereicht worden.
C. Mit Schreiben vom 16. September 2016 unterbreitet der Gemeinderat Liedertswil die oben genannten Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 1. Vorranggebiet Landschaft Die Vorranggebiete Landschaft gemäss Kantonalem Richtplan (KRIP) sind nicht vollständig im Zonenplan Landschaft berücksichtigt worden. Im KRIP reicht das Vorranggebiet bis an den Weigistbach bzw. bis zu den Gebäuden Mittelhof. Im Vorprüfungsbericht wurde gefordert, die Landschaftsschutzzonen bis an den Nordrand des BLN-Gebietes zu erweitern. Eine nachvollziehbare Abgrenzung ist in diesem Gebiet schwierig zu definieren. Für das Gebiet Röte/Rumpel mit den orientierend eingetragenen erhaltenswerten Hochstammobstgärten ist dies aber möglich. Die Gemeinde wird deshalb aufgefordert, die Parzellen 112, 150 und 148 bei nächster Gelegenheit in die Landschaftschutzzone zu integrieren. 2. Mähmaschinen mit Aufbereitungsfunktion in Naturschutzzonen Der Regierungsrat bedauert, dass die in der Vorprüfung vom Amt für Raumplanung vorgeschlagene Bestimmung betreffend Verbot der Verwendung von modernen Mähmaschinen mit sogenannter Aufbereitungsfunktion innerhalb von Naturschutzzonen nicht übernommen worden ist. Neuere Studien haben gezeigt, dass die modernen Mähmaschinen mit Aufbereitungsfunktion (Trommelmäher, Mähaufbereiter und Schlegelmäher) ausgestattet sind. Durch die Aufbereitung des Schnittgutes werden überdurchschnittlich viele Kleintiere (Amphibien, Reptilien, Wirbellose) verletzt oder gar getötet. In Naturschutzzonen sind daher nur Mähmaschinen ohne Aufbereitungsfunktion zu verwenden. Der Regierungsrat ersucht deshalb die Gemeinde, bei nächster Gelegenheit eine entsprechende Bestimmung im Zonenreglement Landschaft aufzunehmen. 3. Anhang Naturschutzzonen Der Regierungsrat weist darauf hin, dass nur Schutzziele sowie Schutz- und Pflegemassnahmen Beschlussinhalt sind und Rechtskraft haben. 2. ://:
Beschlüsse 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Liedertswil am 24. Juni 2015 beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft, der Strassennetzplan Siedlung und Landschaft sowie das Strassenreglement werden gestützt auf § 2 Raumplanungs- und Baugesetz im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 39/ZPL/2/0 (Zonenplan Landschaft), 39/ZRL/2/0 (Zonenreglement Landschaft), 39/SP/2/0 (Strassennetzplan Siedlung und Landschaft) sowie 39/SR/1/0/ (Strassenreglement) versehenen Exemplare der Pläne und der Reglemente. 3. Mit dem vorliegenden Beschluss werden aufgehoben (inkl. Mutationen): - Zonenvorschriften Landschaft (Inventar-Nrn. 39/ZPL/1/0 und 39/ZRL/1/0; RRB Nr. 1490 vom 23. Mai 1989) - Strassennetzplan Siedlung (Inventar-Nr. 39/SP/1/0; RRB Nr. 297 vom 2. Februar 1993) - Strassenreglement (Inventar-Nr. 39/SR/0/0; RRB Nr. 1148 vom 3. April 1973) 4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen. 5. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Erwägungen zu übernehmen.
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Verteiler: – Gemeinderat Liedertswil, 4436 Liedertswil – Sutter AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – VGD, Amt für Wald – VGD, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain – BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität – BUD, Bereich Immobilien – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung – BUD, Bereich Umwelt und Energie – Bau- und Umweltschutzdirektion
Der Landschreiber:
RRB Nr. 0069 vom 17. Januar 2017
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