34/TZP/2/0_Teilzonenplan Ortskern

Nutzungsplan · Läufelfingen · Aufgehoben am 29.06.2021

Dokument

Nummer
1558
Art
Nutzungsplan
Unterart
Teilzonenplan
Gemeinde
Läufelfingen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
04.08.1998
In Kraft seit
04.08.1998
Aufgehoben
29.06.2021

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1558 vom 4. August 1998

Gemeinde Läufelfingen, Zonenvorschriften Ortskern, Aenderungen zu den Zonenplänen Siedlung und Landschaft

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen hat am 11. Juni 1997 die überarbeiteten Zonenvorschriften Ortskem (Teilzonenplan und Zonenreglement Ortskern) sowie geringfügige Anpassungen der Zonenpläne Siedlung und Landschaft beschlossen.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

C. Mit Schreiben vom 17. März 1998 unterbreitet der Gemeinderat Läufelfingen die vorliegenden Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: l.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, eigene Bauvorschriften aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes können diese unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich auch wieder abgeändert werden (BGE 90 | 333). Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen geiten hierfür die gleichen Verfahrensvorschriften und Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

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N.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die zur Genehmigung unterbreiteten Unterlagen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtliich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist folgendes zu bemerken:

1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Orts- und Regionalplanung vom 15. April 1997 ver-

wiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt.

1.3 Unter Ziffer 20 des Zonenreglementes Ortskern (ZROK) wird festgelegt, dass die Gemeinde zu gestalterischen Fragen im Ortskern behördenverbindliche Richtpläne oder Richtlinien erstellen oder bestehende Planungsgrundlagen als solche verwenden kann. Nach geltendem Baugesetz sind jedoch die Gemeinden zum Erlass von rechtsverbindlichen Richtplänen nicht befugt. Ziffer 20 ZROK kann somit mangels einer hinreichenden Rechtsgrundlage nicht genehmigt werden. Der Gemeinde bleibt jedoch offen, Gestaltungsrichtlinien im Sinne von Interpretationshilfen für die gestalterische Beurteilung von Bauvorhaben im Ortskern auszuarbeiten.

1.4 Gemäss Ziffer 18.1 sind Zufahrtsrampen zu unterirdischen Garagen so zu gestalten, dass sie das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen. Dazu ist, gestützt auf die Praxis der kantonalen Denkmal- und Heimatschutzkommission, präzisierend festzuhalten, dass im Strassenbild sichtbare Rampen und freistehende Garagen nicht gestattet sind.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:/1: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen am 11. Juni 1997 beschlossenen überarbeiteten Zonenvorschriften Ortskern (Teilzonenplan und Zonenreglement Ortskern) sowie geringfügige Anpassungen der Zonenpläne Siedlung und Landschaft werden im Sinne der Erwägungen und mit nachstehender Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Ausnahme: Von der Genehmigung ausgenommen wird Ziffer 20 des Zonenreglementes Ortsker.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 34/TZP/2/0 (Teilzonenplan Ortskern), 34/TZR/2/O (Zonenreglement Ortskern) sowie 34/ZPS/1/10 und 34/ZPL/0/2 (Mutation zu den Zonenplänen Siedlung und Landschaft) versehenen Exemplare des Reglementes und der Pläne.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

- Gemeinderat Läufelfingen, 4448 Läufelfingen

- StierlitRuggli, Ingenieure+Raumplaner, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen - Kreisgeometerbüro Sissach, Ebenrainweg 1, 4450 Sissach

- Landeskanzlei (Publikation)

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Bauinspektorat

- Tiefbauamt

- Vermessungs- und Meliorationsamt

Amt für Orts- und Regionalplanung (11) (8 Archiv, ZD, OP, ES) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Landschreiber;