Zonenreglement Landschaft
Dittingen
Dokument
- Nummer
- 78/ZRL/1/0
- Gemeinde
- Dittingen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 21.08.2012
- In Kraft seit
- 21.08.2012
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78_ZRL_01_00_N_G_2012_1306.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Exemplar Amt für Raumplanung
78 / ZRL / 1 / 0 Mutation RRB 1306 vom 21.08.2012
GEMEINDE DITTINGEN
NACHGEFÜHRTES REGLEMENT
ZONENREGLEMENT LANDSCHAFT
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 07.08.2014 / PS
BEMERKUNGEN Der Reglementstext ist rechtsverbindlich und unterliegt dem Gemeindeversammlungsbeschluss. Der Kommentar soll dazu beitragen, den Reglementstext zu erläutern und gibt zudem eine Interpretationshilfe. Er ist nicht rechtswirksam und unterliegt demzufolge auch nicht dem Gemeindeversammlungsbeschluss. Im Kommentar mit als "bisher" oder "neu" bezeichnete Ausführungen vergleichen mit den Zonenvorschriften der Gemeinde aus dem Jahr 1992. Unterstrichene Textpassagen sind aus übergeordneten Erlassen übernommen und sind nicht Bestandteil des Gemeindeversammlungsbeschlusses.
Seite 1
Inhaltsverzeichnis A.
ALLGEMEINES ................................................................................................................. 4
1
ZWECK UND GELTUNGSBEREICH ................................................................................ 4
2
ZONENEINTEILUNG ........................................................................................................ 4
B.
GRUNDNUTZUNGEN ....................................................................................................... 6
3
LANDWIRTSCHAFTSZONE ............................................................................................. 6
3.1
Umfang und Nutzung ........................................................................................................ 6
3.2
Bebauung .......................................................................................................................... 7
4
WALDAREAL .................................................................................................................... 8
5
ZONE FÜR ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN (OEWA) ........................................ 9
6
SPEZIALZONE REBBAU .................................................................................................. 9
7
SPEZIALZONE AUSFLUGSZIEL IM JURA ..................................................................... 10
8
SPEZIALZONE FLUGFELD ............................................................................................ 11
9
UFERSCHUTZZONE (USZ) ............................................................................................ 12
10
NATURSCHUTZZONE ................................................................................................... 13
C.
ÜBERLAGERNDE SCHUTZZONEN UND -OBJEKTE .................................................... 14
11
NATURSCHUTZZONE IM WALD ................................................................................... 14
12
WALDRANDAUFWERTUNG .......................................................................................... 15
13
GESCHÜTZTE FELDGEHÖlZE UND HECKEN .............................................................. 15
14
GESCHÜTZTER DORFETTER ....................................................................................... 15
15
GESCHÜTZTE / ERHALTENSWERTE EINZELBÄUME ................................................. 16
16
LANDSCHAFTSSCHUTZZONE ...................................................................................... 16
17
DENKMALSCHUTZZONE KAPELLE .............................................................................. 17
18
GESCHÜTZTE WEGKREUZE ........................................................................................ 17
19
GESCHÜTZTE GRENZSTEINE ...................................................................................... 18
20
AUSSICHTSSCHUTZZONE ........................................................................................... 18
21
ARCHÄOLOGISCHE SCHUTZZONE ............................................................................. 18
22
FEUERSTELLEN ............................................................................................................ 18
D.
BESTIMMUNGEN ALLGEMEINER ART ......................................................................... 19
23
FINANZIERUNG, BEITRÄGE UND ABGELTUNGEN ..................................................... 19
24
SPEZIELLE PLANUNGS-, NUTZUNGS- UND BAUVORSCHRIFTEN ............................ 19
24.1
Eingliederung der Bauten in die Umgebung .................................................................... 19
24.2
Ausnahmebewilligungen ................................................................................................. 20
25
SCHLUSSBESTIMMUNGEN .......................................................................................... 21
26
Kommission Landschaft .................................................................................................. 21
27
Zuwiderhandlungen ......................................................................................................... 21
28
Aufhebung des bisherigen Rechts ................................................................................... 21
29
Anpassung der Zonenvorschriften ................................................................................... 21 Seite 2
30
Rechtskraft ...................................................................................................................... 21
E.
BESCHLÜSSE UND GENEHMIGUNG ........................................................................... 22
F.
ANHANG ......................................................................................................................... 23
A 1.
Abkürzungen ................................................................................................................... 24
A 2.
Objektblätter Naturschutzzonen (rechtsverbindlich)......................................................... 25
A 2.1.
N1 "Dittinger Weid".......................................................................................................... 25
A 2.2.
N3 "ökologische Vernetzungselemente" (Feldgehölze, Hecken, Wald) ........................... 26
A 2.3.
N4 "Dorfetter" .................................................................................................................. 27
A 2.4.
N5 "Rittenberghollen" (Waldareal um Dittinger Weide) .................................................... 28
A 2.5.
N6 "Obmert" .................................................................................................................... 29
A 2.6.
N7 "Burgchopf"................................................................................................................ 30
A 2.7.
N8 "Schachletehollen" ..................................................................................................... 31
A 2.8.
N9 "Himmelrych" ............................................................................................................. 32
A 2.9.
N10 "Brunnenberg" ......................................................................................................... 33
A 3.
Objektblätter archäologische Schutzzonen (zur Orientierung) ......................................... 34
A 3.1.
A1 Eiszeitliche FaunafundsteIle Schachleten .................................................................. 34
A 3.2.
A2 Römischer Steinbruch Ritteberghollen ....................................................................... 35
A 3.3.
A3 Frühmittelalterliches Gräberfeld Hübelweg / Dorfstrasse............................................ 35
A 3.4.
A4 Früh- oder hochmittelalterliche Siedlung Kreuzlirain .................................................. 36
A 3.5.
A5 Pfarrkirche St. Nikolaus.............................................................................................. 36
A 3.6.
A6 Historisches Gewerbegebiet Ritteberg ....................................................................... 37
A 3.7.
A7 Historischer Verkehrsweg .......................................................................................... 37
A 3.8.
A8 Historischer Steinbruch .............................................................................................. 38
A 3.9.
A9 Historischer Verkehrsweg .......................................................................................... 38
A 4.
Waldentwicklungsplan (zur Orientierung) ........................................................................ 39
A 4.1.
Waldfunktionen ............................................................................................................... 40
A 4.2.
Erschliessung und Wegebenutzung ................................................................................ 41
A 4.3.
Objekte mit besonderer Zielsetzung ................................................................................ 42
A 5.
weitere Anhänge (zur Orientierung)................................................................................. 43
A 5.1.
Naturschutzgebiet "Dittinger Weide und Dittinger Wald (Perimeter und Verordnung) ...... 44
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Kommentar
Die Einwohnergemeinde Dittingen erlässt gestützt auf § 2, 5 und 18 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 das Zonenreglement Landschaft.
A. ALLGEMEINES 1
ZWECK UND GELTUNGSBEREICH
Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken eine nachhaltige Entwicklung der Landschaft. Sie regeln und koordinieren Nutzung und Schutz im Interesse der Bevölkerung, der Bewirtschafter, der Natur und zukünftiger Generationen. Sie bestehen aus diesem Zonenreglement Landschaft, dem Zonenplan Landschaft sowie den Objektblättern im Anhang.
Für die Nachhaltigkeit der Entwicklung ist zentral, dass sie die heutigen und die zukünftigen Bedürfnisse der drei Bereiche Soziales (Bevölkerung etc.), Wirtschaft (Bewirtschafter etc.) und Umwelt (Natur etc.) gleichermassen berücksichtigen.
Das Landschaftsgebiet der Gemeinde umfasst alle Flächen ausserhalb des Baugebietes. Es gliedert sich in verschiedene Zonen der Grundnutzung. Hinzu kommen überlagernde Schutzbestimmungen.
2
ZONENEINTEILUNG
Im Zonenplan Landschaft sind folgende Grundnutzungen festgelegt: • • • • • • •
Landwirtschaftszone Zone für öffentliche Werke und Anlagen (OeWA) Spezialzone für Rebbau Spezialzone Ausflugsziel im Jura Spezialzone Flugfeld Uferschutzzone Naturschutzzone
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Weitere, im Zonenplan zur Orientierung dargestellte Grundnutzungen sind: • •
Waldareal Geltungsbereiche Zonenplan Siedlung (Baugebiet) und Teilzonenplan Schachental
Die Nutzung dieser Flächen ist von der übergeordneten Gesetzgebung resp. anderen Gemeindereglementen bereits umfassend festgelegt.
Kommentar
Die Grundnutzungen sind teilweise mit folgenden Schutz- und weiteren Zonen und -objekten überlagert: • • • • • • • • • • •
Naturschutzzone im Wald Uferschutzzone im Wald geschützte Hecken und Feldgehölze geschützter Dorfetter geschützte Einzelbäume Landschaftsschutzzone Denkmalschutzzone Kapelle geschützte Wegkreuze geschützte Grenzsteine Aussichtsschutzzone archäologische Schutzzone
Weitere, im Zonenplan zur Orientierung dargestellte überlagernde Zonen, Schutzbestimmungen und Objekte sind: •
•
• • • •
Schutzwald (Waldflächen mit Vorrangfunktion Schutz von Strassen, Bahn, Siedlung etc. gemäss Waldentwicklungsplan (WEP)) statische Waldgrenzen (werden im Umfeld von Bauzonen festgelegt um das Zuwachsen von Bauland zu verhindern) Gewässer Grundwasserschutzzone Fruchtfolgeflächen elektrische Freileitungen
Diese Objekte sind ebenfalls in der übergeordneten Gesetzgebung oder anderen Gemeindeerlassen bereits umfassend geregelt.
Feuerstellen
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Kommentar
B. GRUNDNUTZUNGEN 3
LANDWIRTSCHAFTSZONE
3.1
Umfang und Nutzung
Die Landwirtschaftszone dient der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums und dem ökologischen Ausgleich. Sie umfasst das Land für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und für den produzierenden Gartenbau. Nicht zulässig sind Nutzungen, die über die innere Aufstockung hinausgehen und solche, die das Landschaftsbild stark beeinträchtigen. Alle Bauten und dauernden Einrichtungen sind bewilligungspflichtig.
Die Definition der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung und der zulässigen Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 16 ff. und Art. 24 ff RPG, Art. 34 ff. RPV sowie der Landwirtschaftsgesetzgebung. Für Bodenverbesserungen nach Art. 703 Zivilgesetzbuch gelten die Verfahrensregelungen und Finanzierungsmöglichkeiten gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung von Bund und Kanton.
Zum Schutz des Landschaftsbildes nicht zulässig sind insbesondere: • • • • • •
Intensivkulturen (Rebbau, Baumschulen, Treibhäuser etc.), ausgenommen sind landwirtschaftliche Obstkulturen nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf dienende Lagerplätze Deponien aller Art Bauten und Einrichtungen mit starker optischer oder akustischer Landschaftsbelastung Wohnwagen und Autowracks, ausgediente Maschinen und Werkzeuge feste und mobile Reklameeinrichtungen, die länger als vier Wochen bestehen, mit Ausnahme von Eigenreklamen für landwirtschaftliche Produkte
Neue Erschliessungswege sind möglichst unversiegelt zu realisieren. Bestehende Wege dürfen nur in begründeten Fällen ausgebaut oder versiegelt werden. Eine Bewilligung des Gemeinderates erfordern: • •
Reklamen aller Art die max. vier Wochen bestehen sowie Eigenreklamen für landwirtschaftliche Produkte feste Zäune für Tierhaltung und Beweidung aller Art sowie für den Wildschutz, wenn sie mit einbetonierten Pfosten oder horizontalen Latten etc. erstellt werden oder wenn sie höher als 1.2 m sind
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Terrainveränderungen müssen vom Kanton bewilligt werden.
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•
dem land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf dienende Lagerplätze, welche mehr als ein Jahr bestehen.
Der Gemeinderat beurteilt die Massnahmen auf ihre Landschaftsverträglichkeit und auf die Konformität mit den Zonenvorschriften. Standorte für Antennenanlagen sind durch gemeinsame Nutzung auf ein Minimum zu beschränken. Standort und Anlage müssen landschaftsverträglich sein.
3.2
Bebauung
Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone haben in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Exponierte Standorte sowie übermässige Aufschüttungen und Abgrabungen sind zu vermeiden. Gebäudeabmessungen und -stellung, Dachform und Umgebungsgestaltung sind so zu wählen, dass sich die Gebäude und Anlagen gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Neubauten sind durch geeignete standortgemässe Bepflanzung in die Landschaft einzuordnen. Eine bestehende Bestockung ist zu berücksichtigen. Materialien sind nach Farbe Struktur und Beschaffenheit so zu wählen, dass sie nicht störend wirken. Es sind matte, naturfarbene Materialien zu verwenden. Nicht mehr ihrem bewilligten Zweck oder einer anderen zonenkonformen Nutzung dienende Bauten und Anlagen sind umgehend zu entfernen.
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Die Zonenkonformität der Bauten richtet sich nach Art. 16a RPG und Art. 34-38 und 40 RPV sowie §§ 115-117 RBG.
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4
WALDAREAL
Das Waldareal umfasst das als Wald geltende bestockte und unbestockte Areal. Es gelten die eidgenössischen und kantonalen Gesetze über den Wald.
Der Wald ist in seiner Fläche und seiner räumlichen Verteilung zu erhalten und als naturnahe Lebensgemeinschaft zu schützen. Der Wald soll Schutz- und Nutz-, Wohlfahrts- sowie ökologische Funktionen erfüllen können und die Waldwirtschaft soll gefördert und erhalten werden. Die Grundsätze der Waldnutzung sind im Waldentwicklungsplan (WEP) räumlich festgelegt. Die grundeigentümerverbindliche Umsetzung erfolgt in Betriebsplänen etc. Die Gemeinde legt Naturschutzzonen im Wald fest (vgl. Ziffer 11). Die im Plan dargestellten Schutzwälder gemäss WEP zeigen auf, wo die Schutzfunktion des Waldes wichtiger ist als die Nutzungs- und Naturschutzfunktion. Da die Abgrenzung des Waldes grundsätzlich veränderlich ist, geIten alle anderen Grundnutzungen nur mit dem Vorbehalt der dynamischen Waldgrenze. Nur im Umfeld der Bauzonen wird die statische Waldgrenze festgelegt.
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Kommentar
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ZONE FÜR ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN (OEWA)
Die Zweckbestimmung der einzelnen Zonen ist im Zonenplan gekennzeichnet. Die Bauweise wird unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt.
Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch: a. b.
Die Freiflächen sind ökologisch sinnvoll zu gestalten. Für die Bepflanzung sind einheimische, standortgerechte Pflanzenarten zu verwenden.
c. d.
die Gemeinwesen; andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; Inhaber staatlicher Konzessionen; Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden. (RBG § 24 Abs.1)
In OeWA-Zonen erhalten die öffentliche Hand resp. Dritte, welche öffentliche Aufgaben wahrnehmen, das Enteignungsrecht (§ 77 RBG). Im Gegenzug kann auf Grund der Nutzungsbeschränkung auch der Eigentümer eine Enteignung verlangen (sog. Heimschlagsrecht, § 80 RBG).
6
SPEZIALZONE REBBAU
Die Spezialzone Rebbau dient dem Anbau von Reben. Bauten und Anlagen sind nur gestattet, wenn • • • •
sie der Bewirtschaftung des Rebberges dienen, sie die Schutzziele angrenzender Zonen und Objekte nicht beeinträchtigen, sie sich gut in das Gelände integrieren, sie als Einzelbaute für min. 1000 m2 Rebfläche erstellt werden und max. 12 m2 Grundfläche pro 1000 m2 Rebfläche aufweisen.
Alle Bauten oder dauernden Einrichtungen sind bewilligungspflichtig. Bei Aufgabe der Rebnutzung sind zu diesem Zweck erstellte Bauten und Anlagen umgehend zu entfernen. Innerhalb der Rebbauzone sind naturnahe Kleinstrukturen wie Steinhaufen, Trockenmauern und dergleichen besonders zu fördern. Für die Bewirtschaftung notwendige Terrainveränderungen (Terrassierungen) sind gestattet, wenn sie das Landschaftsbild und die Schutzziele angrenzender Zonen und Objekte nicht beeinträchtigen. Sie erfordern eine Bewilligung des Gemeinderates.
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Spezialzonen umfassen Gebiete, die einer besonderen Nutzung dienen (§ 28 RBG). In der Landwirtschaftszone ist Rebbau nicht zulässig (vgl. Ziff. 3).
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SPEZIALZONE AUSFLUGSZIEL IM JURA
Die Spezialzone Ausflugsziel im Jura dient dem Erhalt des Bergmattenhofs als Ausflugsziel und Restaurationsbetrieb. Dazu notwendige Bauten und Anlagen sind gestattet, insbesondere Räumlichkeiten für einen Restaurationsbetrieb, Parkplätze für Besucher etc. Bauten und Anlagen sind nur gestattet, wenn • • •
sie der landwirtschaftlichen Nutzung oder der Bewirtschaftung des Ausflugsziels dienen, sie die Schutzziele angrenzender Zonen und Objekte nicht beeinträchtigen, sie sich gut in das Gelände integrieren.
Alle Bauten oder dauernden Einrichtungen sind bewilligungspflichtig. Sie haben in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Übermässige Aufschüttungen und Abgrabungen sind zu vermeiden. Gebäudeabmessungen und -stellung, Dachform und Umgebungsgestaltung sind so zu wählen, dass sich die Gebäude und Anlagen gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Neubauten sind durch geeignete standortgemässe Bepflanzung in die Landschaft einzuordnen. Eine bestehende Bestockung ist zu berücksichtigen. Für die Bewirtschaftung notwendige Terrainveränderungen (Terrassierungen) sind gestattet, wenn sie das Landschaftsbild und die Schutzziele angrenzender Zonen und Objekte nicht beeinträchtigen. Sie müssen bewilligt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Landwirtschaftszone sinngemäss.
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Spezialzonen umfassen Gebiete. die einer besonderen Nutzung dienen (§ 28 RBG). In der Landwirtschaftszone ist der Betrieb eines Restaurants nicht zulässig (vgl. Ziff. 3). Der Nachweis ausreichender Kapazität in der Wasserver- und -entsorgung bei allfälligen Erweiterungen und dergleichen sind im Rahmen der entsprechenden Verfahren (GEP und Baugesuchsverfahren).
Kommentar
8
SPEZIALZONE FLUGFELD
siehe Erwägungen RRB
Die Spezialzone Flugfeld dient dem Flugbetrieb. Es dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die für den Flugbetrieb notwendig sind. Diese sind bewilligungspflichtig. Bei Aufgabe des Flugbetriebs sind zu diesem Zweck erstellte Bauten und Anlagen umgehend zu entfernen. Am Rand der Spezialzone sind naturnahe Kleinstrukturen wie Steinhaufen, Trockenmauern und dergleichen möglichst zu fördern. Die Bepflanzungen, Kleinstrukturen sowie die zugehörige Fauna dürfen den Flugbetrieb nicht beeinträchtigen.
Spezialzonen umfassen Gebiete. die einer besonderen Nutzung dienen (§ 28 RBG). Betrieb und bauliche Massnahmen in der Spezialzone richten sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen Luftfahrtgesetzes (LFG), der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) und dem Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL). Bewilligungsinstanz ist das entsprechende Bundesamt. Bauten und Anlagen. die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze. (Art. 37 Abs. 1 LFG)
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9
UFERSCHUTZZONE (USZ)
In der Uferschutzzone sind die Lebensräume schützwürdiger Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu fördern. Die Nutzung der Gewässer zur Erholung soll naturverträglich stattfinden. Die Breite der Uferschutzzone richtet sich nach dem Eintrag im Zonenplan, beträgt jedoch beidseits min. 5.0 m ab der Gewässerlinie. In Uferschutzzonen sind alle Massnahmen untersagt, die dem Schutzziel widersprechen. Nicht gestattet sind insbesondere • • • • • • • •
Bauten aller Art Terrainveränderungen Garten- und Erschliessungsanlagen die Beeinträchtigung der Wasserqualität durch unsachgemässe Bewirtschaftung des angrenzenden Landes und alle anderen Gefährdungen das Ausbringen von Dünger oder Bioziden das Pflügen oder Beweiden der Flächen die Nutzung als Lagerplatz oder für Materialablagerungen aller Art Das Roden von Uferbestockung
Die Bepflanzung hat mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu erfolgen. Zugelassen sind nur ökologisch oder wasserbaulich bedingte Pflege- und Unterhaltsmassnahmen. Die Gewässer und die Ufervegetation sind periodisch selektiv und fachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu durchforsten. Beeinträchtigte Uferpartien sind nach Möglichkeit zu renaturieren. Die Strukturvielfalt ist zu erhöhen (z. B. mit Stein- und Asthaufen). Die Ufervegetation ist wo nötig zu ergänzen. Bei angrenzendem Weidebetrieb ist die Uferschutzzone mit einem Weidezaun zu schützen. Zur Umsetzung der Schutzziele erarbeitet der Gemeinderat in Koordination mit den kantonalen Fachstellen und den Grundeigentümern Pflegepläne. Darin werden Pflegemassnahmen, Zuständigkeit, Finanzierung und Controlling festgelegt. Für die den Wald überlagernde Uferschutzzone gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
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Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere (§ 13 RBV). Weitere gesetzliche Regelungen zum Umgang mit Gewässern und ihrem Begleitlebensraum finden sich in Gewässerschutz, Naturschutz-, Landwirtschaftsgesetzgebung etc.
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10 NATURSCHUTZZONE Die Naturschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung wertvoller Landschaftselemente und die Erhaltung seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in ihren Lebensräumen. Der Zonenplan Landschaft enthält folgende Naturschutzzonen: • • •
N 1 Dittinger Weid N3 ökologische Vernetzungselemente (Feldgehölze, Hecken, Wald) N4 Dorfetter
Die wertvollen Lebensräume sind in ihrer natürlichen Vielfalt und Zusammensetzung zu erhalten und zu fördern. Die Existenz der einheimischen und standortgerechten tierischen und pflanzlichen Bewohner ist sicherzustellen. Pflegemassnahmen und Veränderungen müssen den Erhalt oder die ökologische Aufwertung der Flächen bezwecken. Bauten und Anlagen, Abgrabungen und Aufschüttungen sowie die Ausbringung von Düngemitteln, Insekten- und Pflanzengiften sind untersagt. Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Entwässerung, Bewässerung, zu starke Beweidung noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt werden. Pflege- und Herrichtungsmassnahmen, die dem Schutzzweck dienen, sowie für die Bewirtschaftung notwendige Einfriedungen sind gestattet. Für die einzelnen Naturschutzzonen sind im Anhang spezifische Bestimmungen festgelegt. Zur Umsetzung der Schutzziele erarbeitet der Gemeinderat in Koordination mit den kantonalen Fachstellen und den Grundeigentümern Pflegepläne. Darin werden Pflegemassnahmen, Zuständigkeit, Finanzierung und Controlling festgelegt.
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C. ÜBERLAGERNDE SCHUTZZONEN UND -OBJEKTE 11 NATURSCHUTZZONE IM WALD Naturschutzzonen im Wald bezwecken Erhaltung und Förderung ökologisch oder landschaftlich wertvoller Waldgebiete von regionaler und lokaler Bedeutung. Der Zonenplan Landschaft enthält folgende Naturschutzzonen im Wald: • • • • • •
N5 Rittenberghollen N6 Obmert N7 Burgchopf N8 Schachletehollen N9 Himmelrych N10 Brunnenberg
Die wertvollen und typischen Eigenheiten dieser Standorte sind zu erhalten. Die Pflege dieser Gebiete hat sich an den Bedürfnissen des Naturschutzes und an den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus auszurichten. Sie ist auf das dazu notwendige Minimum zu beschränken. Die forstwirtschaftliche Erschliessung hat unter dem Aspekt des Landschafts- und Naturschutzes rücksichtsvoll zu erfolgen. Gebiete, die eines besonderen Schutzes bedürfen, sollen gemieden werden. Bei Bedarf kann der Gemeinderat dauernde oder saisonale Wildruhezonen nach Absprache mit den Grundeigentümern und der Jagdgesellschaft festlegen. Vor Ort sind durch den Gemeinderat Kennzeichnungen mit Verhaltensregeln anzubringen. Für die einzelnen Naturschutzzonen im Wald sind im Anhang spezifische Bestimmungen festgelegt. Die räumliche und inhaltliche Umsetzung der Schutzziele erfolgt unter Federführung des Kantons in Zusammenarbeit mit allen Betroffenen im WaIdentwicklungsplan und in entsprechenden Betriebsplänen.
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Grundsätzlich ist für die Koordination des Naturschutzes im Wald der Kanton zuständig. Die Naturschutzzonen im Wald orientieren sich an der kantonalen Waldentwicklungsplanung (WEP). Die Gemeinde gibt sich in diesem Abschnitt den Auftrag, sich aktiv in diese Schutzmassnahmen einzubringen. Auf eigenständige Schutzmassnahmen der Gemeinde wird verzichtet.
Kommentar
12 WALDRANDAUFWERTUNG Waldränder sind als Schnittstelle von Wald und Offenland ein vielfältiger und ökologisch wertvoller Lebensraumtyp. Zur Erfüllung dieser Funktionen muss er eine angemessene Breite und Stufigkeit aufweisen. Die Aufwertung soll an geeigneten Orten etappenweise vorgenommen werden. Die räumliche und inhaltliche Umsetzung der Schutzziele erfolgt unter Federführung des Kantons in Zusammenarbeit mit allen Betroffenen im Waldentwicklungsplan und in entsprechenden forstlichen Betriebsplänen.
Konkrete Festlegungen erfolgen im kantonalen WaIdentwicklungsplan (WEP). Auf dieser Basis soll ein Pflegekonzept für die Waldränder ausgearbeitet werden. Im Zonenplan sind keine Bereiche festgelegt. Die Einwohnergemeinde wird über Massnahmen informiert und bringt sich ein, wenn sie Handlungsbedarf erkennt.
13 GESCHÜTZTE FELDGEHÖlZE UND HECKEN Die im Zonenplan eingetragenen Feldgehölze und Hecken sind geschützt. Sie sind zu pflegen und durch regelmässige Durchforstung in ihrem Bestand und ökologischen Wert zu erhalten und zu fördern. •
•
Gefährdungen aller Art, wie z.B. das Errichten von Bauten, Abgrabungen im Wurzelbereich sowie dem Schutzzweck widersprechende Massnahmen sind untersagt. Zur Umsetzung der Schutzziele erarbeitet der Gemeinderat in Koordination mit den kantonalen Fachstellen und den Grundeigentümern Pflegepläne. Darin werden Pflegemassnahmen, Zuständigkeit, Finanzierung und Controlling festgelegt.
Es ist untersagt, Feldgehölze, Hecken und Ufervegetation zu beseitigen oder zum Absterben zu bringen. Überwiegen die öffentlichen oder landwirtschaftlichen Interessen, kann die zuständige Direktion Ausnahmen bewilligen (§ 13 Abs. 3 NLG). Angestrebt wird der Erhalt der bestehenden Strukturen. Sowohl ein Ausräumen der Landschaft als auch die Entwicklung von Wald sind nicht erwünscht.
14 GESCHÜTZTER DORFETTER Der im Plan bezeichnete geschützte Dorfetter ist die historische Begrenzung des Siedlungsgebietes. Er ist so zu erhalten, dass dies im Landschaftsbild erkennbar ist. Weitere Schutz und Pflegemassnahmen richten sich nach den Bestimmungen zur Naturschutzzone N4.
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Der Dorfetter (überlagernde Schutzbestimmung) ist auch als Naturschutzzone N4 (Grundnutzung) im Plan eingetragen. Im Anhang ist ein entsprechendes Objektblatt enthalten.
Kommentar
15 GESCHÜTZTE / ERHALTENSWERTE EINZELBÄUME Die im Plan bezeichneten, besonders charakteristischen, wertvollen oder das Landschaftsbild prägende Einzelbäume sind geschützt. Sie sind regelmässig zu pflegen. Gefährdungen aller Art, wie z. B. das Errichten von Bauten, Abgrabungen im Wurzelgebiet sowie dem Schutzzweck widersprechende Massnahmen sind untersagt. Bei geschützten Bäumen sind Abgänge am gleichen oder an einem gleichwertigen Ort in der Nähe zu ersetzen. Erhaltenswerte Bäume müssen nach einem natürlichen Abgang nicht ersetzt werden.
Ziel des Einzelbaumschutzes ist es, besonders schöne, ökologisch wertvolle oder landschaftsprägende Einzelbäume an einem speziellen Standort zu schützen (z. B. grosse alte Bäume, exponierte Bäume an einer Wegkreuzung oder auf einer Kuppe etc.). Erhaltenswerte Bäume prägen in ihrer heutigen Form das Landschaftsbild, sind jedoch in ihrem Charakter nicht zu ersetzen (z.B. alte Birnbäume). Entsprechend müssen sie im Gegensatz zu den geschützten Bäumen nach einem natürlichen Abgang nicht ersetzt werden.
Zur Umsetzung der Schutzziele erarbeitet der Gemeinderat in Koordination mit den kantonalen Fachstellen und den Grundeigentümern Pflegepläne. Darin werden Pflegemassnahmen, Zuständigkeit, Finanzierung und Controlling festgelegt.
16 LANDSCHAFTSSCHUTZZONE Die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, insbesondere Hochstammobstbäumen, mit Hecken und anderer naturnaher und standortgemässer Bestockung und die charakteristische Topographie sind zu erhalten und zu fördern. Eine damit verträgliche landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig.
Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstvpischen. ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes (§ 11 RBV).
Landwirtschaftliche Obstanlagen sind zulässig. Sie müssen mit entsprechender Randbepflanzung gut in das Landschaftsbild eingepasst werden.
Angestrebt wird der Erhalt der bestehenden Strukturen. Sowohl ein Ausräumen der Landschaft als auch die Entwicklung von Wald sind nicht erwünscht. Eine besondere Bedeutung haben die zahlreichen Hochstammobstbäume.
Bauten aller Art sind nicht zulässig. Ausgenommen sind standortgebundene technische Einrichtungen wie MobilfunkAntennen, wenn kein Standort ausserhalb der schutzbedürftigen Umgebung möglich ist. Nicht zulässig sind ausserdem: • • •
Reitplätze Lagerplätze, die länger als ein Jahr bestehen (ausser Siloballenlager) Einfriedigungen mit Ausnahme von Weid- und saisonalen Wildschutzzäunen
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Auf Grund der kleinteiligen Eigentumsstrukturen funktioniert die kantonale Förderung nicht. Entsprechend müssen neue Wege für den Erhalt dieser Landschaft gefunden werden. Dies soll in Einklang mit der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgen.
Kommentar
Eine Bewilligung des Gemeinderates erfordern: • •
Reklamen aller Art Siloballenlager, die länger als ein Jahr bestehen
Zur Umsetzung der genannten Schutzziele erarbeitet der Gemeinderat in Koordination mit den kantonalen Fachstellen und den Grundeigentümern Pflegepläne. Darin werden Pflegemassnahmen, Zuständigkeit, Finanzierung und Controlling festgelegt.
Diese Schutzzone überlagert die Landwirtschaftszone in wertvollen oder sensiblen Bereichen der Landschaft. Es werden zusätzliche Nutzungen untersagt oder bewilligungspflichtig. Die übrigen Vorschriften der Landwirtschaftszone müssen ebenfalls beachtet werden. Die wertvollen Hochstammobstbäume auf dem Dittinger Feld sollen nach Möglichkeit erhalten werden. Dazu sollen die Aktivitäten des Obstvereins intensiviert werden. Dies geschieht auf freiwilliger Basis.
17 DENKMALSCHUTZZONE KAPELLE Die Denkmalschutzzone Kapelle dient dem Erhalt der Kapelle auf dem Dittinger Feld und ihrer Umgebung. Das Gebäude ist zu erhalten. In einem 20 m Umkreis um die Kapelle dürfen keine Bauten erstellt werden. Im weiteren Umfeld darf nichts unternommen werden, was den Charakter der Kapelle beeinträchtigt. Veränderungen an der Kapelle und der Umgebung dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates und der kantonalen Denkmalpflege erfolgen.
18 GESCHÜTZTE WEGKREUZE Die im Plan bezeichneten Wegkreuze sind geschützt. Veränderungen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. Der Gemeinderat ist zuständig für Schutz und Pflege. Er regelt dies in Zusammenarbeit mit den betroffenen Grundeigentümerinnen.
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Denkmalschutzzonen dienen der Erhaltung von Schutzobjekten und ihrer Umgebung (RB V § 18 Lit. 1). Neben den Wegkreuzen ist die Kapelle ein wichtiges Zeugnis des religiösen Lebens von Dittingen und charakteristisches Element der Landschaft. Gemeinde
Kommentar
19 GESCHÜTZTE GRENZSTEINE Die im Plan bezeichneten Grenzsteine sind geschützt. Veränderungen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. Der Gemeinderat ist zuständig für Schutz und Pflege. Er regelt dies in Zusammenarbeit mit den betroffenen Grundeigentümerinnen.
Die eingezeichneten Grenzsteine sind im "brunnerschen Plan" enthalten. Sie stellen ein wertvolles Zeugnis der historischen Struktur von Dittingen dar.
20 AUSSICHTSSCHUTZZONE Die im Plan bezeichneten Aussichtsschutzzonen dienen der dauernden Erhaltung der Aussicht. Diese ist freizuhalten. Dazu ist aufkommende Vegetation periodisch zurückzuschneiden. Der Gemeinderat koordiniert dies mit den betroffenen Bewirtschaftern.
21 ARCHÄOLOGISCHE SCHUTZZONE Bei diesen Objekten handelt es sich um archäologische Areale, die aufgrund ihres wissenschaftlich – archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung sind. Im Zonenplan Landschaft sind die folgenden Archäologischen Schutzzonen enthalten: • • • • • • • • •
A 1 eiszeitliche FaunafundsteIle Schachleten A2 römischer Steinbruch Rittenberghollen A3 frühmittelalterliches Gräberfeld Hübel weg/Dorfstrasse A4 früh- oder hochmittelalterliche Siedlung Kreuzlirain A5 Pfarrkirche St. Nikolaus A6 historisches Gewerbegebiet Ritteberg A7 historischer Verkehrsweg A8 historischer Steinbruch A9 historischer Verkehrsweg
In der Schutzzone sind keine Bodeneingriffe zulässig, die über die bisher übliche Nutzung hinausgehen. Vor unumgänglichen Bodeneingriffen ist die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen, welche gegebenenfalls eine archäologische Untersuchung anordnet.
22 FEUERSTELLEN Die im Plan bezeichneten Feuerstellen dienen der Erholungsnutzung. Reinigung und Unterhalt erfolgt durch die Gemeinde
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Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten (§ 19 RBV). Die UnterschutzsteIlung erfolgt gem. der Verordnung zum Archäologiegesetz resp. bei den Zonen A 7 und A9 gem. dem Inventar der historischen Verkehrswege. Im Siedlungsgebiet wurden die archäologischen Schutzzonen bereits im Rahmen der Zonenvorschriften Siedlung beschlossen. Entsprechend haben diese Bereiche im Zonenplan Landschaft nur orientierenden Charakter. Beschreibungen zu den einzelnen archäologischen Schutzzonen finden sich im Anhang. Dort sind auch die geographischen Koordinaten und die darum zu ziehende Schutzflächen festgelegt. Archäologisch untersuchte Bereiche oder solche, in denen archäologische Befunde durch moderne Baumassnahmen bereits gestört sind, sind aus den geschützten Bereichen ausgenommen. Entsprechende Situationen müssen im Einzelfall mit der zuständigen Behörde geklärt werden.
Kommentar
D. BESTIMMUNGEN ALLGEMEINER ART 23 FINANZIERUNG, BEITRÄGE UND ABGELTUNGEN Für den Vollzug der Zonenvorschriften erstellt die Kommission Landschaft zuhanden des Gemeinderates ein Budget. Der Gemeinderat entscheidet über das Budget und die Finanzierung einzelner Projekte. Näheres regelt der Leistungsauftrag zwischen Gemeinderat und der Kommission Landschaft.
Der Gemeinderat kann AbgeItungen für zusätzliche Aufwendungen zur Erreichung der in diesem Reglement beschriebenen Ziele sprechen.
Der Gemeinderat regelt in Pflegeplänen, wie das Geld zur Aufwertung und Renaturierung für erschwerte Bewirtschaftung, Nutzungseinschränkungen, besondere Leistungen sowie Massnahmen, welche die übliche Bewirtschaftung und Pflege überschreiten, verwendet wird.
•
Je nach benötigtem Aufwand können sowohl einmalige Zahlungen wie auch wiederholte Beiträge ausgerichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass Flächen im gesamten Gemeindegebiet und unterschiedliche Biotoptypen gefördert werden.
• •
Dies können u. a. sein:
• • •
Pflege von Natur- und Uferschutzzonen Pflege von geschützten Objekten Waldrandaufwertungen Pflege und Aufwertung von wertvollen Lebensräumen wie Magerrasen u. ä. Pflege der Aussichtsschutzzonen etc.
24 SPEZIELLE PLANUNGS-, NUTZUNGS- UND BAUVORSCHRIFTEN 24.1
Eingliederung der Bauten in die Umgebung
Alle Bauten sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern, dass keine Störwirkung entsteht. Dies gilt besonders für die Baumassenverteilung, Bauhöhe, Dachgestaltung, Material- und Farbwahl sowie für die Umgebungsgestaltung.
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Kommentar
24.2
Ausnahmebewilligungen
Ausnahmen sind zusätzlich u.a. in folgenden Fällen möglich: • •
bei den in diesem Reglement erwähnten Fällen für Bauten und Anlagen die nach altem Baureglement erstellt wurden
Ausnahmebewilligungen richten sich nach § 7 RBV. Ausnahmeregelungen in der Landschaft sind insbesondere möglich, • •
•
•
• •
wenn die Wohnhygiene von Bauten wesentlich verbessert werden kann; wenn damit eine wesentliche Verbesserung der Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes ermöglicht wird; wenn ein optimaler Lärmschutz nur durch entsprechende bauliche Massnahmen erreicht werden kann; wenn schutzwürdige Interessen der Archäologie berührt sind oder die Erhaltung von Bodendenkmälern erreicht werden kann; bei der Aufschüttung grösserer Geländewannen oder aus kanalisationstechnischen Gründen; für ausgesprochene Härtefälle. (§ 7 RBV)
Ausserdem gilt die Bestandesgarantie gemäss Gesetz: Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen (...) dürfen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder reduziert werden (§ 109 RBG). Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen Bauvorschriften widersprechen, dürfen unterhalten und angemessen erneuert werden (§ 110 RBG).
Seite 20
Kommentar
25 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Der Gemeinderat ist, unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens, zuständig für die Anwendung dieses Reglements. Er kann zur Einhaltung der Zonenvorschriften im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und der Pflegepläne Bedingungen stellen.
26 Kommission Landschaft Zur Umsetzung der Zonenvorschriften Landschaft und zur Ausarbeitung und Umsetzung der Pflegepläne setzt der Gemeinderat eine Kommission ein. Der Gemeinderat stützt sich bei seinen Entscheiden auf die Empfehlungen der Kommission.
27 Zuwiderhandlungen Verstösse gegen das Zonenreglement werden gemäss den Bestimmungen des Baugesetzes geahndet.
28 Aufhebung des bisherigen Rechts Alle Erlasse, welche im Widerspruch zu diesen Zonenvorschriften stehen, sind aufgehoben, sobald dieses Reglement mit dem zugehörigen Zonenplan Siedlung Rechtskraft erlangt. Dies gilt insbesondere für die Zonenvorschriften aus dem Jahr 1984.
29 Anpassung der Zonenvorschriften Die Zonenvorschriften sind regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls geänderten Verhältnissen anzupassen. Spätestens nach fünfzehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Zonenvorschriften sind diese zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
30 Rechtskraft Dieses Reglement, samt dem zugehörigen Zonenplan Landschaft, tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.
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E. BESCHLÜSSE UND GENEHMIGUNG
Seite 22
F. ANHANG A 1.
Abkürzungen
A 2.
Objektblätter Naturschutzzonen (rechtsverbindlich)
A 2.1.
N 1 "Dittinger Weid"
A 2.2.
N3 "ökologische Vernetzungselemente" (Feldgehölze, Hecken, Wald)
A 2.3.
N4 "Dorfetter"
A 2.4.
N5 "Rittenberghollen" (Waldareal um Dittinger Weide)
A 2.5.
N6 "Obmert"
A 2.6.
N7 "Burgchopf"
A 2.7.
N8 "Schachletehollen"
A 2.8.
N9 "Himmelrych"
A 2.9.
N10 "Brunnenberg"
A 3.
Objektblätter archäologische Schutzzonen (zur Orientierung)
A 3.1.
A 1 Eiszeitliche FaunafundsteIle Schachleten
A 3.2.
A2 Römischer Steinbruch Ritteberghollen
A 3.3.
A3 Frühmittelalterliches Gräberfeld Hübelweg/Dorfstrasse
A 3.4.
A4 Früh- oder hochmittelalterliche Siedlung Kreuzlirain
A 3.5.
A5 Pfarrkirche St. Nikolaus
A 3.6.
A6 Historisches Gewerbegebiet Ritteberg
A 3.7.
A7 Historischer Verkehrsweg
A 3.8.
A8 Historischer Steinbruch
A 3.9.
A9 Historischer Verkehrsweg
A 4.
Waldentwicklungsplan (zur Orientierung)
A 4.1.
Waldfunktionen
A 4.2.
Erschliessung und Wegebenutzung
A 4.3.
Objekte mit besonderer Zielsetzung
A 5.
weitere Anhänge (zur Orientierung)
A 5.1.
Naturschutzgebiet „Dittinger Weide und Dittinger Wald“ (Perimeter und Verordnung)
A 5.2
…….
Seite 23
A 1. Abkürzungen
RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung von 1979
RPV
Raumplanungsverordnung des Bundes von 2000
RBG
kantonales Raumplanungs- und Baugesetz von 1998
RBV
Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz von 1998
WEP
kantonaler Waldentwicklungsplan
GEP
Genereller Entwässerungsplan
BLN
Bundesinventar der geschützten Landschaften und Naturobjekte
Seite 24
A 2. Objektblätter Naturschutzzonen (rechtsverbindlich) A 2.1.
N1 "Dittinger Weid" Fläche: 296'600 m2
Parzellen Nr.
1491.01, 1491.02
Beschreibung
Magerweide oberhalb des Siedlungsgebietes mit grossem Artenreichtum, Standort zahlreicher bedrohter Tier- und Pflanzenarten. Teil des kantonalen Naturschutzgebietes „Dittinger Weide und Dittinger Wald“
Schutzziele
Erhalt und Aufwertung des vielfältigen Trockenrasens, detaillierte Schutzziele gemäss Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dittinger Weide und Dittinger Wald“, Dittingen vom 27. Januar 2009
Massnahmen
Extensive Bewirtschaftung nach den kantonalen Schutzrichtlinien. Verhindern von Verbuschung.
Bedeutung
national, gehört zu den bedeutendsten Objekten im nationalen TWW-Inventar (Trockenwiesen u. -weiden)
Zuständigkeit
Kanton
Finanzierung
Kanton / Bund
Seite 25
A 2.2.
N3 "ökologische Vernetzungselemente" (Feldgehölze, Hecken, Wald) Fläche: 29'600 m2
Parzellen Nr.
514, 549, 560, 581, 587598, 600, 623-630, 633, 642, 657-664, 669, 671676, 678- 683, 958, 1144, 1355, 1517,1518
Beschreibung
Die Hecken (Nieder-, Hoch- und Baumhecken) sowie die Feldgehölze auf dem Dittingerfeld und im Gebiet Bergmatten sind wesentliche Strukturelemente unserer Landschaft. Sie weisen eine hohe biologische Vielfalt auf und erfüllen eine wichtige vernetzende Aufgabe. Einige der Hecken stehen unter Vertrag mit dem Kanton. Die Feldgehölze sind auf früheren Lesesteinhaufen gewachsen. Der heute als Wald taxierte Kattelhag war vor einiger Zeit, wie es der Name sagt, ebenfalls eine Hecke.
Schutzziele
Erhalt und Verbessern der Heckenstrukturen und der übrigen Gehölze. Erhalt eines Teil der Lesesteinhaufen.
Massnahmen
Periodische Hecken- und Gehölzpflege nach Pflegeplan. Entbuschen und Offenhalten eines Teils der Lesesteinhaufen. Wünschenswert ist eine Rückführung des Wäldchens am Kattelhag in eine Hecke, in Absprache mit dem Forstamt beider Basel.
Bedeutung
kommunal
Zuständigkeit
Einwohnergemeinde, Burgerkorporation, Kanton
Finanzierung
Einwohnergemeinde, Burgerkorporation, Kanton
Seite 26
A 2.3.
N4 "Dorfetter" Fläche: 4'100 m2
Parzellen Nr.
216, 219, 514, 1491.01, 1492.02
Beschreibung
Noch grösstenteils erhaltene historische Hecke (Lebhag) von hohem ökologischem Wert.
Schutzziele
Erhalt des Etters auf der gesamten Fläche. Schliessen der im Lauf der Zeit entstandenen Lücken, wo möglich. Erhalt der Strauchvielfalt und des Krautsaums.
Massnahmen
Periodisches Zurückschneiden der Sträucher und, wo vorhanden, des Krautsaums nach Pflegeplan.
Bedeutung
kommunal
Zuständigkeit
Einwohnergemeinde, Burgerkorporation
Finanzierung
Einwohnergemeinde, Burgerkorporation
Seite 27
A 2.4.
N5 "Rittenberghollen" (Waldareal um Dittinger Weide) Fläche: 515'900 m2
Parzellen Nr.
240, 241, 242, 243, 244, 245, 514, 1490, 1491.02, 1494, 1655, 1656
Beschreibung
Sonnenexponierte Hänge oberhalb der Dittinger Weide. Vielfältige Waldstandorte mit hohem ökologischem Potential. Teil des Naturschutzgebietes „Dittinger Wald und Dittinger Weide“
Schutzziele
Erhalt und Aufwertung der vielfältigen Waldstandorte
Massnahmen
Extensive bis keine Bewirtschaftung. Aufwertungseingriffe gemäss kantonalen Richtlinien und in Zusammenarbeit mit kantonalen NaturschutzsteIlen.
Bedeutung
National
Zuständigkeit
Kanton
Finanzierung
Bund / Kanton
Seite 28
A 2.5.
N6 "Obmert" Fläche: 66'900 m2
Parzellen Nr.
1490
Beschreibung
Südost und Nordwestexponiertes Felsband mit vorwiegend trockenen Waldstandorten.
Schutzziele
Altholzinsel
Massnahmen
Keine
Bedeutung
Kantonal
Zuständigkeit
Kanton
Finanzierung
Kanton
Seite 29
A 2.6.
N7 "Burgchopf" Fläche: 344'800 m2
Parzellen Nr.
213, 223, 225, 227, 236, 237, 238, 242, 243, 514, 1826, 1839, 1840
Beschreibung
Burgkopf und Finsternau. Grosses Waldreservat ohne Nutzung vom „Pfifferbühl“ bis Burgkopfweg. Westlich Burgkopfweg Trockene Wald- und Felsstandorte mit vielfältigen Waldgesellschaften. Teil des Naturschutzgebietes „Dittinger Wald und Dittinger Weide“
Schutzziele
Erhalt und Aufwertung der vielfältigen Waldstandorte
Massnahmen
Nutzungsverzicht im Wald reservat. Aufwertungsmassnahmen zugunsten Fauna und Flora im Gebiet „Burgkopf“
Bedeutung
National
Zuständigkeit
Kanton
Finanzierung
Bund / Kanton
Seite 30
A 2.7.
N8 "Schachletehollen" Fläche: 187'500 m2
Parzellen Nr.
514, 1051, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056, 1057, 1058, 1141, 1142, 1143, 1147, 1180, 1181, 1182, 1183, 1184, 1185, 1186, 1187, 1188, 1189, 1190, 1203, 1204, 1205, 1206, 1207, 1208, 1598
Beschreibung
West- bis südwestexponierter Hang mit mittelwüchsigen Waldstandorten. Schachlete-Tal mit ausgeprägten Feuchtstandorten und schönen BacherosionsFelsformationen Teil des Naturschutzgebietes „Dittinger Wald und Dittinger Weide“
Schutzziele
Extensive Bewirtschaftung. Erhalt und Aufwertung der Feuchtstandorte
Massnahmen
Extensive Waldbewirtschaftung, z.T. Nutzungsverzicht Erhalt der Feuchtstandorte, Verhinderung des Einwachsens
Bedeutung
National
Zuständigkeit
Kanton
Finanzierung
Bund / Kanton
Seite 31
A 2.8.
N9 "Himmelrych" Fläche: 74'500 m2
Parzellen Nr.
514
Beschreibung
Nordostexponierter, trockener Steilhang unterhalb des Dittinger Feldes. Vorwiegend Stockausschlagwald auf ehemaligen Weideflächen. Teil des Naturschutzgebietes „Dittinger Wald und Dittinger Weide“
Schutzziele
Mittel- und Niederwaldbetrieb als ehemalige Bewirtschaftungsformen wieder einführen
Massnahmen
Stufenweise Umwandlung in Mittel- und Niederwald
Bedeutung
National
Zuständigkeit
Kanton
Finanzierung
Bund / Kanton
Seite 32
A 2.9.
N10 "Brunnenberg" Fläche: 34'500 m2
Parzellen Nr.
1355
Beschreibung
Südexponierte Standorte am Brunnenberg
Schutzziele
Altholzinseln und Felsstandorte
Massnahmen
Keine Massnahmen (Altholzinseln) und extensive Bewirtschaftung (Felsstandorte)
Bedeutung
Kantonal
Zuständigkeit
Kanton
Finanzierung
Kanton
Seite 33
A 3. Objektblätter archäologische Schutzzonen (zur Orientierung) A 3.1.
A1 Eiszeitliche FaunafundsteIle Schachleten
Koordinaten:
604‘300 / 253‘100
Radius: 100 m
Beschreibung
In einer mit Sediment verfüllten Felsspalte im Steinbruch Schachleten wurden endeiszeitliche Reste von Hirschen, Birkhühnern und weiteren Tieren entdeckt und ausgegraben. Da sich die Felsspalte noch weiter fortsetzt, sind in der Umgebung noch weitere Funde zu erwarten.
Literatur
Ph. Rentzel u. a., Die spätglaziale Karstspaltenfüllung im Schachletental bei Dittingen BL, Archäologie der Schweiz 22, 1999, 8 - 12.
Seite 34
A 3.2.
A2 Römischer Steinbruch Ritteberghollen
Koordinaten:
604‘560 / 254‘580
Beschreibung
Der beim Bau des Wasserreservoirs erfasste Steinbruch wurde bereits in römischer Zeit ausgebeutet. Es fanden sich Säulenfragmente, die den Säulen der römischen Villa Müschhag in Laufen entsprechen.
Literatur
Helvetia archeologica 1978, Heft 33, 67 ff. ; Jahrbuch des Berner historischen Museums 1981/82.
A 3.3.
Radius: 100 m
A3 Frühmittelalterliches Gräberfeld Hübelweg / Dorfstrasse
Koordinaten:
604‘500 / 254‘385
Radius: 150 m
Beschreibung
Östlich des Dorfes wurden mehrfach frühmittelalterliche Gräber beobachtet, die auf einen ehemaligen Friedhof hinweisen. Es ist damit zu rechnen, dass sich in der Umgebung noch weitere Gräber erhalten haben.
Literatur
Helvetia archaeologica 1977, Nr. 31, 106 ff.; Jahrbuch der Schweizerischen Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte 1988, 281; Archäologie im Kanton Bern, Band 2A, 1992,73 f.
Seite 35
A 3.4.
A4 Früh- oder hochmittelalterliche Siedlung Kreuzlirain
Koordinaten:
604‘754 / 254‘085
Beschreibung
Bei Bauarbeiten wurden die Reste eines früh- oder hochmittelalterlichen Grubenhauses sowie eine Brandschicht erfasst. Es ist davon auszugehen, dass sich in der Umgebung noch weitere Siedlungsreste erhalten haben.
A 3.5.
Radius: 100 m
A5 Pfarrkirche St. Nikolaus
Koordinaten:
604‘340 / 254‘600
Radius: 50 m
Beschreibung
Unter der heutigen um 1506 (Turm und Chor) bzw. um 1795 (Schiff) erbauten Kirche wurden die Reste von Vorgängerbauten aus dem 12. und 14. Jahrhundert erfasst. Es ist zudem damit zu rechnen, dass sich im Umkreis der Kirche Bestattungen aus dem Mittelalter erhalten haben.
Literatur
P. Lachat, Geschichte der Pfarrei Dittingen, 1970, 15 f.; Helvetia archaeologica 1977, Nr. 31,107 f.; A Gerster, R. Malzach, Aus der Frühzeit von Dittingen, Helvetia archaeologica 8/1977-31, 106-109
Seite 36
A 3.6.
A6 Historisches Gewerbegebiet Ritteberg
Koordinaten:
605‘010 / 254‘440
Beschreibung
An verschiedenen Stellen weisen Aushubgruben, Abraumhaufen, Gräben sowie Schlackehaufen auf den Abbau und die Verhüttung von Erz in historischer Zeit hin.
A 3.7.
Radius: 400 m
A7 Historischer Verkehrsweg
Koordinaten:
603‘900 / 254‘800
Radius: 200 m
Beschreibung
Im Bereich der Flur Schemel hat sich ein ausserordentlich gut erhaltenes Hohlwegsystem erhalten. Es handelt sich dabei um den Rest einer ehemaligen Verbindung vom Birstal nach Westen.
Seite 37
A 3.8.
A8 Historischer Steinbruch
Koordinaten:
604‘570 / 254‘430
Beschreibung
Reste eines historischen Steinbruchs
A 3.9.
Radius: 100 m
A9 Historischer Verkehrsweg
Koordinaten:
604‘575 / 254‘300
Radius: 50 m
Beschreibung
Von den oberhalb des Dorfes gelegenen Steinbrüchen führt ein stark ausgeprägter und gut erhaltener Hohlweg ins Dorf hinab. An einer Stelle tritt der durch die Benützung abgearbeitete Fels zu Tage.
Seite 38
A 4. Waldentwicklungsplan (zur Orientierung) A 4.1.
Waldfunktionen
A 4.2.
Erschliessung und Wegebenutzung
A 4.3.
Objekte mit besonderer Zielsetzung
Seite 39
A 4.1.
Waldfunktionen
Seite 40
A 4.2.
Erschliessung und Wegebenutzung
Seite 41
A 4.3.
Objekte mit besonderer Zielsetzung
Seite 42
A 5. weitere Anhänge (zur Orientierung) A 5.1.
Naturschutzgebiet "Dittinger Weide und Dittinger Wald (Perimeter und Verordnung)
A 5.2.
…
Seite 43
A 5.1.
Naturschutzgebiet "Dittinger Weide und Dittinger Wald (Perimeter und Verordnung)
Seite 44
Chronologische Gesetzessammlung des Kantons BL
000.000
d e
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Dittinger Weide und Dittinger Wald", Dittingen
f
Vom 27. Januar 2009
g
GS 36.0931 h i
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 1 20. November 1991 betreffend den Natur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
Art. 1 j
k
Schutzgebiet
l
1
Das Naturschutzgebiet "Dittinger Weide und Dittinger Wald", Gemeinde Dittingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 514, 633, 1441, 1490, 1491, 1494, 1517 und 1518, alle im Grundbuch Dittingen.
Art. 3 Schutzmassnahmen
1
Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz- gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2
Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 202.27 ha.
2
Art. 2 Schutzziele
a b
c
Verboten sind insbesondere: a
Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
1
Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit der typischen Fauna und Flora; Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Baumarten; Förderung und Erhaltung von "Lichten Wäldern" mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Waldföhre, Eiche, Sorbus-Arten, Wild-Birne und Reptilien; Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzer Waldgebiete sowie des Totholz-Anteils als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; Reaktivierung und Erhaltung der Mittel- und Niederwald-Bewirtschaftung als kulturhistorische Bewirtschaftungsformen; Förderung und Erhaltung ungestörter Fels-Standorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; Förderung des Gebiets als Tagfalter-Lebensraum und des Teilgebiets "Schachlete" als Amphibien- und Reptilien-Lebensraum; Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Schmetterlinge, Heuschrecken, Amphibien und Reptilien.
b
Erhaltung und Förderung der für das Laufental charakteristischen Elemente der traditionellen Kulturlandschaft (Allmend); Erhaltung und Förderung der extensiv bewirtschafteten, ungedüngten Magerweiden und Magerwiesen von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; Erhaltung und Förderung der typischen Kleinstrukturen wie Felsblöcke, Steinhaufen, Asthaufen, Trockenmauern, Gebüsche, Einzelbäume, Hecken und Feldgehölze mit deren spezifischen Fauna und Flora;
c d e
GS 31.59, SGS 79
83 - 1.9.2009 Seite 45
Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind; Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten; Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen; Durchführen von Veranstaltungen auf der Magerweide; Campieren, Modellfliegen sowie Klettern ausserhalb der erlaubten Kletterstandorte;
f g h i j k
l
m n
Art. 4
Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen; Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art; Verlassen der erlaubten Wege auf der Magerweide; Laufenlassen von Hunden; Radfahren und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Art. 15 Abs. 2 WaG; Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerweiden und an den Waldrändern; Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren; Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege; Veränderungen der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind oder im Widerspruch zu den Schutzzielen stehen.
Bewilligungen
1
Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2
Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Ausnahmebewilligungen für OL-Veranstaltungen auf der Magerweide erteilt der Gemeinderat im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
Art. 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1
Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Geset1 zes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
3
2
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Bekämpfung von fremdländischen Problempflanzen sowie zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets.
Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3
Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung für die Wald-Naturschutzgebiete Dittingen Süd vom 23. Juli 2008 bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des Waldes im Naturschutzgebiet. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die im Nutz- und Schutzkonzept festgelegten Teilflächen mit Nutzungsverzicht gelten als Schutzziel mindestens 50 Jahre.
4
Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen sowie die Rechte der Grundeigentümer und Bewirtschafter bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet. 5
Die Durchführung von OL-Veranstaltungen auf der Magerweide kann während des Winterhalbjahres bewilligt werden, sofern keine wertvollen Magerweiden-Bereiche tangiert werden und zum Zeitpunkt des Anlasses eine mindestens 10 cm dicke Schneedecke liegt. 6
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
4
Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen. 5
Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Ausnahmen sind mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abzusprechen.
7
Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
1
83 - 1.9.2009 Seite 46
GS 31.59, SGS 79
§
6 Haftung
Art. 10 1
Diese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft.
Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
Liestal, 27. Januar 2009
2
Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
Art. 7 Waldareal
1
Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2
Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3
Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
Art. 8 Jagd
1
Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet. 2
Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
Art. 9 1
Inkrafttreten
Übertretungen
Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2
Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann, je nach Zuständigkeit, das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
83 - 1.9.2009 Seite 47
Im Namen des Regierungsrates der Präsident: Ballmer der 2. Landschreiber: Achermann