87/LES/2/0_Lärm Empfindlichkeitsstufenplan

Lärmempfindlichkeitsstufen · Zwingen

Dokument

Nummer
1343
Art
Lärmempfindlichkeitsstufen
Gemeinde
Zwingen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
29.08.2006
In Kraft seit
29.08.2006

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1343

vom 29. August 2006

Gemeinde Zwingen, Zonenvorschriften Siedlung A. Die Einwohnergemeindeversammlung Zwingen hat am 3. Mai 2005 folgende Planungsinstrumente beschlossen: den Zonenplan Siedlung das Zonenreglement Siedlung

• •

Es handelt sich dabei um die Anpassung der Planungsinstrumente an die basellandschaftliche Gesetzgebung und um die Neufestlegung von Art und Mass der Nutzung für das Siedlungsgebiet von Zwingen, wobei folgende Areale ausgenommen wurden: - das Areal der ehemaligen Papierfabrik - das Areal 'Etzmatt' - das Areal 'In den Weiden' (Spezialzone für Golf). In diesen Arealen gilt bis zur Festlegung neuer Bestimmungen weiterhin die alte Zonenordnung. B. Innerhalb der Frist vom 4. Mai 2005 bis 3. Juni 2005 wurde das Referendum ergriffen. Die entsprechende Urnen-Abstimmung erfolgte am 28. August 2005. Das Referendum wurde mit 173 Ja-Stimmen zu 435 Nein-Stimmen abgelehnt. Die öffentliche Planauflage fand vom 22. September 2005 bis 21. Oktober 2005 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 38 vom 22. September 2005 und im Anzeiger der Gemeinde bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen wurden mit eingeschriebenem Brief vom 20. September 2005 benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden: 1. 2. 3. 4. Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen wurden am 15. November 2005 durchgeführt. Die Verständigungsverhandlungen führten zum Rückzug der Einsprache von . Mit den übrigen Einsprecherinnen und Einsprechern konnte keine Einigung erzielt werden. C. Nach verschiedenen Planungsphasen unterbreitet die Gemeinde Zwingen mit Schreiben vom 11. Januar 2006 die oben genannten Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprachen. Die Gemeinde hat vorläufig darauf verzichtet, die Planungsgrundlagen in digitaler Form einzureichen. Die Gemeinde wird entsprechend eingeladen, ihre Grundlagen im Sinne von RRB Nr. 1784 vom 2. November 2002 zu einem späteren Zeitpunkt in digitaler Form beizubringen.

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Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (§ 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 ("RPG"

Art. 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles

ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie auf die Artikel 43 und 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen - nach

Art. 14

ff. des RPG - Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der LärmEmpfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.

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1.2 Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zum Planungsvorhaben der Gemeinde Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 30. September 2003 verwiesen werden. Die Gemeinde hat in der Folge die Planungsgrundlagen überarbeitet. Diese Planung ist jedoch aufgrund des ergriffenen Referendums mit der entsprechenden Urnen-Abstimmung vom 26. September 2004 nicht mehr weiterverfolgt worden. Die nun zur Genehmigung vorliegenden abgeänderten Planungsinstrumente wurden nicht vorgeprüft. Im Weiteren ist Folgendes festzustellen: a) Schaffung neuer Wohnbaureserven Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 3. Mai 2005 wurden folgende neue Wohnbaureserven in der Grössenordnung von ca. 2,98 ha geschaffen. - Auf Antrag des Gemeinderates: · Umzonung eines Teiles der Gewerbezone im Gebiet nordwestlich des Bahnhofes in eine Wohnzone WG 2 mit Quartierplanpflicht in der Grössenordnung von ca. 1 ha, · Umzonung der Parzelle Nr. und Teile der Parzellen Nrn. und 08 von der Landwirtschaftszone in eine Zone WG 2 <mässig störende Betriebe zugelassen> im Gebiet 'Jostenmatten/ Auf Obermatt' in der Grössenordnung von ca. 0,35 ha, · kleinere Arrondierungen und kleinere Umzonungen von bereits bestehenden Bauzonen - Auf Antrag eines Stimmbürgers im Rahmen der Gemeindeversammlung: ca. 1.63 ha Wohnbauzonenreserve westlich des Hartweges. Der Regierungsrat hält fest: Die Planungshoheit für die kommunale Nutzungsplanung liegt grundsätzlich bei der Gemeinde. Das heisst, sie kann gemäss § 18 RBG Zonenvorschriften für das ganze Gemeindegebiet erlassen. Die Befugnis stützt sich dabei auf § 2 RBG. Das übergeordnete eidgenössische Recht setzt dazu jedoch unter Anderem folgende Schranke: Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und a) weitgehend überbaut ist, oder b) voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Gemäss Regionalplan Siedlung (behördenverbindlicher Richtplan in Rechtskraft erwachsen mit LRB Nr. 858 vom 25. Januar 2001) sollen Siedlungserweiterungen - vorausgesetzt die Vorgaben gemäss Bundesgesetz sind erfüllt - schwerpunktmässig im Einzugsbereich des nationalen und regionalen öffentlichen Verkehrs sowie im Einzugsbereich der bestehenden Versorgungsstätten mit Dienstleistungen und Gütern von regionaler Bedeutung erfolgen. Zudem wird im Objektblatt S 1.4 des Regionalplanes Siedlung festgehalten: 'Gemeinden entlang der Siedlungsentwicklungsachsen oder kantonale Zentren und Subzentren schaffen die notwendigen planerischen Voraussetzungen, damit Projekte zur Siedlungserneuerung bzw. Siedlungsverdichtung (Nachverdichtung) realisiert werden können. Dazu stellen sie fest, welche Areale sich dafür besonders eignen und welche Planungsinstrumente dazu dienlich sind. Als Gebiete eignen sich im Grundsatz insbesondere Areale in unmittelbarer Nähe der Bahnhöfe oder der Orts/Stadtkerne und deren Randbereiche. In diesen Gebieten ist eine Nutzungsvielfalt (Wohnen/ Arbeiten/ Versorgung) anzustreben sowie der öffentliche und private Verkehr aufeinander abzustimmen.'

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Im Weiteren äussert sich der Regionalplan Siedlung (Objektblatt S 2.1) wie folgt zum Gesamtumfang der Wohnbauzonen: 'In Gemeinden mit RPG-konformer Planung darf der Umfang der unüberbauten Wohnbauzonen nicht wesentlich erweitert werden. Wesentliche Erweiterungen sind Neueinzonungen von zusammenhängenden Bauzonenflächen in einem Gesamtumfang von mehr als ca. 1 ha innerhalb der nächsten 10 Jahren.' 'Unwesentliche Erweiterungen (z.B. Baugebietsarrondierungen, punktuelle projektbezogene Änderungen der Zonenvorschriften, punktuelle Umzonungen von Gewerbegebieten etc. im Rahmen einer Ortsplanungsrevision) mit einer Gesamtfläche von weniger als ca. 1 ha sind möglich. Sie unterliegen dem Bedarfnachweis im Sinne von Art. 15 RPG.'

Die Gemeinde geht in ihrem Bericht 'Nutzungsdichten/ Kapazitätsreserven innerhalb Baugebiet' vom Dezember 2000 von einer Baulandreserve für künftige Wohneinheiten von 13 ha aus (Stand Januar 1997) und errechnet damit eine Gesamtreserve von ca. 320 Wohneinheiten. Das jährlichen Bevölkerungswachstum wird mit 20 - 30 Einwohnern angenommen und daraus ein voraussichtlicher Bedarf an zusätzlichen Nettobauflächen von ca. 7 - 11 ha bis zum Jahr 2011 abgeleitet. Die Gemeinde kommt in ihrem Bericht 'Nutzungsdichten/ Kapazitätsreserven innerhalb Baugebiet' unter Ziffer 3.3 zu folgendem Schluss: 'Die ausgewiesenen ca. 320 WE reichen - in Berücksichtigung einer gewissen Baulandhortung (Annahme ca. 30%) - aus, damit in der nächsten Planungsperiode (ca. 15 Jahre) die angestrebte Bevölkerungsentwicklung Platz finden wird. Dabei ist auch berücksichtigt, dass zum Auffangen des Trends der abnehmenden Wohneinheitenbelegung für die bestehende Bevölkerung in den nächsten 15 Jahren ca. 50 WE nötig sein werden.'

Die Gemeinde bezieht somit grosszügig die Baulandhortung und den Trend der abnehmenden Wohneinheitenbelegung in ihre Berechnung ein. Es ist anzuführen, dass die oben erwähnte Schaffung neuer Wohnbaureserven in der Grössenordnung von ca. 2,98 ha dabei noch nicht berücksichtigt wurde, sodass neu von einer Baulandreserve von ca. 16 ha ausgegangen werden müsste. Die neusten Bevölkerungszahlen (Stand Ende 2005) zeigen für Zwingen eine Einwohnerzahl von 1973 Einwohnern im Jahre 1996 und von 2064 Einwohnern im Jahre 2005. Das heisst, es ist eine Zunahme von 91 Einwohnern seit 1996 und damit ein durchschnittliches Bevölkerungswachstum von ca. 10 Einwohnern in den letzten 9 Jahren in Zwingen zu verzeichnen (im Gegensatz zur Annahme der Gemeinde: 20 - 30 Einwohner pro Jahr). Dieses reduzierte Bevölkerungswachstum ist in der Berechnung der Gemeinde ebenfalls noch nicht berücksichtigt worden. Es ist zudem festzustellen, dass die Annahme eines Baulandverbrauches von 500 m2 pro Wohneinheit - in Anbetracht der vielen unüberbauten Quartierplanareale von der Gemeinde hoch angesetzt wird. Im Weiteren sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Zwingen das gesamte Areal der ehemaligen Papierfabrik und das Areal 'Etzmat' von der Ortsplanungsrevision ausgenommen und für diese Areale eine Testplanung eingeleitet hat. Entsprechend handelt es sich bei der vorliegenden zur Genehmigung eingereichten Planung um eine erste Planungsetappe, welche durch die Planung des Papierfabrikareals und der 'Etzmatt' als zweite Etappe ergänzt wird. Sollen mit dieser zweiten Etappe weitere Wohnbaureserven geschaffen werden, sind diese ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen. Der Bericht 'Nutzungsdichten/ Kapazitätsreserven innerhalb Baugebiet' mit der Ergänzung 'Etzmatt' (Ergänzung Dezember 2000) ist somit nicht mehr aktuell (zumal das Areal der ehemaligen Papierfabrik nicht einbezogen wird).

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Obwohl die Gemeinde Zwingen sich gemäss Regionalplan Siedlung in einer Siedlungsentwicklungsachse befindet, unterliegt jede Wohnbauzonenvergrösserung dem Bedarfnachweis im Sinne von Art. 15 RPG. Der Bericht 'Nutzungsdichten/ Kapazitätsreserven innerhalb Baugebiet' mit der Ergänzung 'Etzmatt' (Ergänzung Dezember 2000) kann die Schaffung von neuen Wohnbaureserven in der Grössenordnung von 2,98 ha nicht begründen. Die Schaffung zusätzlicher Wohnbaureserven in dieser Grössenordnung muss zudem als wesentliche Erweiterung bezeichnet werden, die der Abstimmung im Regionalplan Siedlung bedarf. Eine solche Abstimmung hat zumindest im Fall des Areals westlich des Hartweges nicht stattgefunden. Eine Einzonung ist gemäss Regionalplan Siedlung zudem nur in Kombination mit einer Quartierplanpflicht möglich. Eine Quartierplanpflicht ist lediglich für das Areal in der Nähe des Bahnhofes von Zwingen festgelegt worden. Die Schaffung neuer Wohnbauzonenreserven in Zwingen ist entsprechend zu differenzieren. In Abstimmung mit dem Regionalplan Siedlung: Die Umwandlung der Gewerbezone in eine WG-Zone mit Quartierplanpflicht in der Nähe des Bahnhofes kann im Sinne der Vorgaben des Regionalplans Siedlung gutgeheissen werden, zumal es sich um eine Umwandlung einer bereits bestehenden - zum Teil bereits überbauten - Bauzone (Gewerbezone) in eine Wohnbauzone handelt. Gleichzeitig wird ein Teil dieser altrechtlichen Gewerbezone in der Grössenordnung von ca. 0,59 ha der Landwirtschaftszone zugeschlagen. Die neu geschaffenen Wohnbaureserven in der Grössenordnung von 1 ha in Bahnhofnähe können ein allfällig erhöhtes Bevölkerungswachstum ab 2006 abdecken und eine allfällige Reduktion der Verfügbarkeit der WG 2 Zonen durch Geschäftsnutzung kompensieren. Die Einzonung im Gebiet 'Jostenmatten/ Auf Obermatt' kann als grosszügige Arrondierung bezeichnet werden. Die Schaffung dieser neuen Wohnbaureserven in der Grössenordnung von ca. 1,35 ha können als mit dem Regionalplan Siedlung abgestimmt beurteilt werden, zumal wie erwähnt, ca. 1 ha der neu geschaffenen Wohnbaureserven keine Neueinzonung, sondern eine Umzonung von der Gewerbezone in eine Wohn-Gewerbezone mit Quartierplanpflicht darstellt. Nicht in Abstimmung mit dem Regionalplan Siedlung: Beim Areal westlich des Hartweges handelt es sich hingegen um eine Neueinzonung einer zusammenhängenden Fläche (Umzonung von der Landwirtschaftszone in eine Wohnzone W1) in der Grössenordnung von ca. 1,63 ha. Die Erschliessung des Areals wird nicht verbindlich festgelegt und die Neueinzonung lässt den Schluss zu, dass zu einem späteren Zeitpunkt das Areal zwischen dieser Neueinzonung und der Kantonsstrasse ebenfalls der Bauzone zugeschlagen werden soll, zumal eine Bauzonenlücke zwischen Kantonsstrasse und neu eingezontem Areal entsteht. Es ist keine Quartierplanpflicht festgelegt worden und die Zonenbestimmung einer Wohnzone W1 lässt den Schluss zu, dass dem Gebot des haushälterischen Umgangs mit dem Boden zu wenig Beachtung geschenkt wird. Die Parzellenstruktur weist zudem darauf hin, dass eine unmittelbare Verfügbarkeit als Bauland nicht gegeben ist. Der Regierungsrat stellt fest, dass mit der von der Gemeindeversammlung Zwingen am 3. Mai 2005 beschlossenen Einzonung westlich des Hartweges - auch bei grosszügig angesetztem Massstab - weder die eidgenössischen Vorgaben im Sinne von Art. 15 RPG noch die kantonalen Vorgaben berücksichtigt werden. Entsprechend muss die Neuschaffung von Wohnbaureserven westlich des Hartweges von der Genehmigung ausgenommen werden.

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b) Zonenbestimmungen der WG Zonen Die Gemeindeversammlung Zwingen hat eine Differenzierung zwischen KMU-Nutzungen und Wohnnutzungen in der Zone WG2 beschlossen. Die KMU-Nutzung soll von der Bebauungsziffer befreit sein, die Wohnnutzung hingegen nicht. Der Regierungsrat stellt fest, dass eine solche Differenzierung innerhalb der gleichen Zone nicht vollziehbar ist. So kann z.B. ein Baugesuch als KMU-Nutzung eingereicht werden und später mittels Wohnnutzung von der Befreiung der Bebauungsziffer profitieren. Im Weiteren ist nicht bestimmt, wie gross der Anteil der KMU-Nutzung an der Bruttogeschossfläche sein muss, damit das entsprechende Gebäude von der Bebauungsziffer befreit ist. Bereits in den vom Kanton abzuwickelnden Baugesuchsverfahren zeichnen sich grösste Probleme ab. Aufgrund dieser sich bei der Umsetzung abzeichnenden Problematik, wird die als unzweckmässig zu qualifizierende Befreiung der KMU-Nutzung von der Bebauungsziffer von der Genehmigung ausgenommen. Die entsprechende Reglementsbestimmung wird im Reglement rot gestrichen. c) Reglementsbestimmung

Art. 14 Ziffer 1 des Zonenreglementes hält unter anderem fest, dass der Gemeinderat über

zulässige Unterformen der Dachformen entscheidet. Dazu ist zu präzisieren, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in jedem Fall die Bewilligungsbehörde über die Zulässigkeit entscheidet. Die Gemeinde Zwingen wurde mit Schreiben vom 17. März 2006 über die bevorstehenden Nichtgenehmigungen informiert. Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 hat Sie dazu Stellung genommen. Der vorliegende Beschluss ergeht in Kenntnis dieser Stellungnahme. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die beigelegten Stellungnahmen der betroffenen Grundeigentümer zu keinen neuen Erkenntnissen geführt haben. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG Keine Bemerkungen. IV. Unerledigte Einsprachen: 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 ("EntG"), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Ziff. 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten.

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4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit ist Rechnung zu tragen. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht standhalten. 4.1 Zur unerledigten Einsprache der ken:

ist im Einzelnen Folgendes zu bemer-

Die Einsprecherin ist von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Die Einsprecherin macht zusammenfassend Folgendes geltend: 'Wir haben festgestellt, dass im aufgelegten Nutzungsplan "Revision Siedlungsplan Zwingen" auf unserer Parzelle eine geschützte Hecke resp. ein Feldgehölz auf einer Breite von bis 8 m an Ende Erschliessungsstrasse bis zur ehemaligen Oeltankwanne auf eine Länge von ca. 60 m eingetragen ist. Gemäss Paragraph 47 des Zonenreglements Siedlung ist das ausgeschiedene Objekt in seinem Bestand grundsätzlich geschützt und dauernd zu erhalten. Der Schutz und Erhalt dieser Fläche tangiert die Nutzung unserer Parzellen in unverhältnismässiger Art und Weise, weshalb wir gegen die Ausscheidung dieser Fläche (Hecke, Feldgehölz) Einsprache erheben mit dem Begehren darauf vollumfänglich zu verzichten. Wir sind bereit, freiwillig und ohne Zwang zur optischen Trennung zwischen nördlichen (höher gelegenen Industriegebiet) und dem Gewerbegebiet südlich in Form einer verhältnismässigen Bepflanzung mit einer Reihe von hochstämmigen Bäumen entlang der nördlichen Grenze Hand zu bieten, wehren uns aber gegen die Ausscheidung einer geschützten Hecke resp. Feldgehölz in Form eines Schutzgebietes auf unserem Grundstück. Wir halten es überhaupt für unverhältnismässig, solche Flächen in einem Industriegebiet mit Verpflichtung der privaten Grundeigentümer zum Unterhalt der Bepflanzung auszuscheiden.' Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Gemäss Art. 3 Ziff. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 sollen unter Anderem Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten. Dies gilt grundsätzlich auch für Gewerbe- und Industriezonen. Dazu kommt, dass im Rahmen der Ortsplanungsrevision von Zwingen ein Grün- und Freiraumkonzept erarbeitet worden ist, in welchem die zu schützenden Hecken festgelegt worden sind. Gemäss Regionalplan Siedlung BL (LRB Nr. 858 vom 25. Januar 2001) Objektblatt- Nr. S 6.1 ist für Zwingen ein solches Grün- und Freiraumkonzept erforderlich. Das Grün- und Freiraumkonzept ist als Leitlinie zu betrachten und zu handhaben. Es wurde durch den Gemeinderat beschlossen und durch die Gemeindeversammlung in zustimmendem Sinne zur Kenntnis genommen.

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Oktober 2001 trägt diesem Umstand Rechnung. Die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes wird durch die Erweiterung der Bauzone, bzw. das Zusammenlegen von Waldgrenze und Bauzonengrenze im Bereich der Parzelle Nr. in keiner Art und Weise beeinträchtigt, da unmittelbar entlang der nördlichen Parzellengrenze ein Weg verläuft, welcher der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der "Hinter Hart" dient. Auch der nördliche Teil des Kugelweges endet nicht im bestockten Wald, sondern er stellt die Verbindung zum Höhenweg und zum Lessibodenweg her. Der Kugelweg und die anderen Wege sorgen für die zweckmässige Bewirtschaftung der "Hinter Hart" und des Waldes. Die berechtigte Erweiterung der Bauzone bis zur Waldgrenze wurde im Bereich der Parzelle Nr. und Kugelweg durch das unsachgerechte Vorgehen vom Gemeinderat und Raumplaner verhindert. Es ist Aufgabe der Gemeinde- und der kantonalen Behörde darauf zu achten, dass die Rechtsicherheit im Rahmen von Nutzungsplanungen gewährleistet bleibt. Entscheide können nicht nach Lust und Laune geändert werden. Sollte die Zusammenlegung von Bauzonengrenze und Waldgrenze in der "Hinter Hart" und im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. nicht abgewiesen und die Rechtssicherheit dadurch verletzt werden, so ist der Bau- und Strassenlinienplan Kugelweg (nordöstlicher Abschnitt) für die betroffenen Anwänder kostenlos bis zur Waldgrenze zu verlängern und gleichzeitig mit dem Zonenplan Siedlung in Rechtskraft zu setzen. Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Erschliessungsplanung Kugelweg. Im Zusammenhang mit der Erschliessungsplanung Kugelweg (nordöstlicher Abschnitt) sind verschiedene unverständliche Fehler passiert. Einige konnten während des Planungsverfahrens bereinigt werden, andere warten noch immer auf ihre Beseitigung. Am 6. Juni 2000 beschloss die Gemeindeversammlung die erste Variante des Bau- und Strassenlinienplanes Kugelweg (nordöstlicher Abschnitt). Obwohl mit der Genehmigung dieses Bau- und Strassenlinienplanes auch der Ueberbauungsplan "Hinter Hart" vom 21. September 1982 mutiert werden musste, geschah dies erst aufgrund unserer Einsprachen vom 14. August 2000 und 13. Oktober 2000. Der Wirkungsbereich bzw. der räumliche Geltungsbereich (Perimeter) des Überbauungsplanes "Hinter Hart" vom 21.09.1982 wurde im Bereich Kugelweg nicht aufgehoben, obwohl er im Widerspruch zum Strassennetzplan und zum Bauund Strassennetzplan Kugelweg (nordöstlicher Abschnitt) vom 23. 04.02 steht. Dieser Fehler ist uns während des Planungsverfahrens Kugelweg (nordöstlicher Abschnitt) nicht aufgefallen, weshalb er in unserer Einsprache unerwähnt blieb und demzufolge nicht beseitigt wurde. Der Überbauungsplan "Hinter Hart" weist zwei Perimeter auf. Der erste Perimeter, bzw. der Wirkungsbereich des Überbaungsplanes umgrenzt die Parzellen und Parzellenteile, welche über die Basiserschliessung Kugelweg hätten erschlossen werden sollen. Der zweite Perimeter umgrenzt die Parzellen, für die die Landumlegung vorgesehen war. Gemäss Art. 31 Baugesetz (BauG) des Kantons Bern vom 7. Juni 1970 musste der räumliche Geltungsbereich (Perimeter) des Planes in jedem Fall genau abgegrenzt sein. Der Überbauungsplan "Hinter Hart" vom 21. September 1982 Der Überbauungsplan "Hinter Hart" vom 21.091982 entspricht einem Bau- und Strassenlinienplan nach Basellandschaftlichem Recht. Die "Hinter Hart" und der "Linsenbodenacker" (neu Lessiboden) wurden unter dem Druck der Jermann Immobilien AG in die Bauzone eingewiesen. Die Einzonung dieses Gebietes war im Entwurf des Zonenplanes vom Dezember 1975 nicht vorgesehen. Nur zwei Monate nach der Orientierungsversammlung vom 18. März 1976 wurden wir für Freitag, 21. Mai 1976 zu einer Besprechung zwecks Durchführung einer Landumlegung in die Gemeindekanzlei eingeladen.

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Der damalige Gemeindepräsident gab an dieser Besprechung bekannt, dass gemäss Baudirektion des Kantons Bern vor der Aufnahme der "Hinter Hart" in das Baugebiet eine Baulandumlegung durchgeführt werden muss. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Dekret betreffend die Baulandumlegung vom 11. Februar 1970 des Kantons Bern musste der Baulinienplan bzw. der Überbauungsplan, in welchem die für öffentliche Zwecke beanspruchten Flächen bezeichnet sind, spätestens vor Beginn des Auflageverfahrens des Umlegungsplanes von der Gemeindeabstimmung genehmigt sein (Art. 45). Die Grundeigentümer wurden verpflichtet, die Kosten für die Erschliessung zu tragen (Detailerschliessung). Unter dem Druck der Grundeigentümer in der "Hinter Hart" wurde ein Teil der Erschliessungsstrasse, die als Detailerschliessung vorgesehen war, ab Strassenparzelle Nr. 1069 zur Basiserschliessung. Die Direktion des Kantons Bern drückte ihr Erstaunen darüber in der Vorprüfung vom 7. Dezember 1979 aus. Die Vorprüfung vom 7. Dezember 1979 bietet einen guten Überblick über die Abwicklung des Planungsverfahrens für den Überbauungsplan "Hinter Hart". Am 21. September 1982 wurde der Überbauungsplan "Hinter Hart" von der Baudirektion des Kantons Bern genehmigt. Überbauungsplan "Hinter Hart" <Überbauungsordnung ohne Inventarnummer> Mit RR-Beschluss Nr. 1244 vom 14. August 2001 wurde die Waldbaulinie genehmigt und mit RR Beschluss Nr. 654 vom 23. April 2002 die Erschliessungsplanung Kugelweg (nordöstlicher Abschnitt) genehmigt. Gemäss diesen Beschlüssen wird der Überbauungsplan "Hinter hart" vom 21. September 1982 zu einer Überbauungsordnung ohne Inventarnummer. Für uns ist es ein Rätsel, wie sich ein solch gravierender Fehler in diese Regierungsratsbeschlüsse einnisten konnte. Der Überbauungsplan "Hinter Hart" vom 21.08.1982 ist keine Überbauungsordnung. Das Baugesetz des Kantons Bern vom 7. Juni 1970 kannte weder den Begriff noch die baurechtlichen Bestimmungen einer Überbauungsordnung. Die Überbauungsordnung wurde erst mit dem neuen Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 eingeführt. Damit Missverständnisse und weitere Fehler vermieden werden können, müssen die Regierungsratsbeschlüsse vom 14. August 2001 und vom 23. April 2002 rektifiziert werden. Der Überbauungsplan "Hinter Hart" vom 21.09.1982 darf nicht fälschlich als Überbauungsordnung bezeichnet werden. Rechtsbegehren 1. Die Erweiterung des nördlichen Teils der Bauzone in der "Hinter Hart" und des nördlichen Teils der Parzelle Nr. bis zur Waldgrenze sei abzuweisen. 2. Der Wirkungsbereich (Perimeter) des Überbauungsplanes "Hinter Hart" vom 21. September 1982 sei im Bereich Kugelweg und Parzelle Nr. aufzuheben. 3. Der RR-Beschluss Nr. 1244 vom 14.08.2001 sei zu rektifizieren, da keine Überbauungsordnung "Hinter hart" existiert. 4. Der RR-Beschluss Nr. 654 vom 23.04.2002 sei zu rektifizieren, da keine Überbauungsordnung "Hinter Hart" existiert. Eventualiter 5. Der Bau- und Strassenlinienplan Kugelweg (nordöstlicher Abschnitt) sei für die Anwänder kostenlos bis zur Waldgrenze zu verlängern, falls die Erweiterung des nördlichen Teils der Bauzone in der "Hinter Hart" und des nördlichen Teils der Parzelle Nr. bis zur Waldgrenze nicht abgewiesen wird. 5.1 Die Verlängerung des Bau- und Strassenlinienplanes Kugelweg (nordöstlicher Abschnitt) vom 23.04.2002 sei gleichzeitig mit der Zonenplanung in Rechtskraft zu ersetzen. 5.2 Von der Rechtsverwahrung sei Kenntnis zu nehmen.'

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nicht auszuschliessen, weil sich A. Lauer, G. Stierli und alt Gemeindepräsident Franz Hueber in der Baugesetzgebung des Kantons Bern bestens auskennen. Unter der Präsidentenschaft von alt GP Franz Hueber ist der Überbauungsplan "Hinter Hart" im Jahre 1982 entstanden. Der Begriff der Überbauungsordnung (UeO) gehört dem kantonalen bernischen Recht aus dem Jahre 1985 an. Anwendungsfälle Es lassen sich zwei Fallgruppen unterscheiden. Eine erste umfasst die Fälle, wo eine UeO zwingend vorgeschrieben wird. Die zweite besteht aus den Fällen, wo die UeO dazu dient, eine bestimmte Art der Gestaltung oder Ausnützung sicherzustellen. UeO zwingend vorgeschrieben Vom kantonalen Recht -Rechtliche Sicherstellung von Erschliessungsanlagen -Erteilung des Enteignungsrechtes für die Erstellung von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse. -Voraussetzung für die Erstellung von "besonderen" Bauten und Anlagen etc. Vom kommunalen Recht -Bauten und Anlagen in Zonen mit Planungspflicht (ZPP), sofern sie den Planungszweck beeinträchtigen können. -Art. 7 Baureglement Gemeinde Zwingen vom 10. Februar 1993 Verhältnis zur Grundordnung Die UeO geht als spezielle Regelung immer dort der Grundordnung vor, wo sie zu ihr im Widerspruch steht. Wo die UeO keine Regelung enthält, kommt die Grundordnung zur Anwendung. In der Regel wird darauf in einer Bestimmung der UeV aufmerksam gemacht. Die Regel gilt aber auch dort, wo sie nicht explizit geschrieben wird. Die Festlegung von Art und Mass der Nutzung ist Aufgabe der Grundordnung. Die UeO hat sich an den so gesteckten Rahmen zu halten. Fordern die nähere Ordnung des Gebietes oder die besondere Art des Bauvorhabens eine Abweichung, ist diese zulässig. Diesfalls gilt der Erlass der UeO zugleich als Änderung der Grundordnung, mit verfahrensrechtlichen Konsequenzen (Zwang, den Entscheid des Stimmbürgers einzuholen). Mit einer ersten UeO konnte zum Beispiel die Erschliessung für das Baugebiet festgelegt werden und anschliessend mit einer zweiten, überlagernden UeO die Lage und Gestaltung der Bauten. Die ZPP stellt eine Zone der Grundordnung dar, welche nicht direkt anwendbares Recht schafft, sondern sicherstellt, dass eine bedürfnisgerechte UeO erlassen wird. Nachdem im Baugesetz des Kantons Bern aus dem Jahre 1970 das Instrument der Zone mit ZPP noch nicht vorgesehen war, kennt das BauG von 1985 gleich zwei Varianten. Es handelt sich dabei um die Gemeinderatszone und die Stimmbürgerzone. Die Wahl der Variante steht der Gemeinde zu. Der Entscheid wird mit der Aufnahme der ZPP in die Grundordnung gefällt und es muss aus dem Zonenplan und dem Baureglement klar hervorgehen, um welche Variante es sich handelt. Bei beiden Varianten muss das Baureglement Rahmenbedingungen für die UeO setzen. Dort, wo nicht der Gemeinderat über die UeO beschliesst, also bei der Stimmbürgerzone, müssen die Beschreibungen weniger weit gehen. Bei beiden Varianten sind die Grundeigentümer zur Erarbeitung der UeO heranzuziehen. Eine UeO kann erarbeitet und erlassen werden, ohne dass die Mehrheit der Grundeigentümer damit einverstanden sein muss. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob mit der Genehmigung der Revision Zonenplan Siedlung für das im Erschliessungsperimeter des Überbauungsplanes "Hinter Hart"

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vom 21.09.1982 liegende Gebiet eine Zone mit Planungspflicht gemäss Art. 92 Abs. 3 b in Verbindung mit Art. 95 BauG 1985 BE entstehen soll. Hiermit ist die Weigerung der Einsprecher, die Einsprache vom 21.11.05 zurückzuziehen hinreichend begründet. Die Einsprecher behalten sich ausdrücklich vor, die oben aufgeführte Begründung, falls erforderlich zu einem späteren Zeitpunkt zu ergänzen, respektive, neue Gründe nachzureichen.' Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Es werden folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Die Erweiterung des nördlichen Teils der Bauzone in der "Hinter Hart" und des nördlichen Teils der Parzelle Nr. bis zur Waldgrenze sei abzuweisen. 2. Der Wirkungsbereich (Perimeter) des Überbauungsplanes "Hinter Hart" vom 21. September 1982 sei im Bereich Kugelweg und Parzelle Nr. aufzuheben. 3. Der RR-Beschluss Nr. 1244 vom 14.08.2001 sei zu rektifizieren, da keine Überbauungsordnung "Hinter Hart" existiert. 4. Der RR-Beschluss Nr. 654 vom 23.04.2002 sei zu rektifizieren, da keine Überbauungsordnung "Hinter Hart" existiert. Die Einsprache richtet sich in Punkt 1 gegen den Zonenplan Siedlung. Insbesondere wird die Einzonung "Hinter Hart" und "Linsenbodenacker" (neu Lessiboden) bis an die Waldgrenze gerügt. Die Einsprecher argumentieren, dass eine Einzonung nicht rechtens sei und Bundesrecht verletzt würde, insbesondere da das Land zwischen baugesetzlichem Abstand und Waldrand nicht überbaut werden könne. Die bestehende Pufferzone zwischen Bauzone und Wald in der "Hinter Hart" sei beizubehalten, damit der hohe ökologische Wert des Waldrandes so wenig als möglich beeinträchtigt werde. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Es macht grundsätzlich Sinn die Bauzonengrenze mit der Parzellenstruktur abzugleichen, zumal im vorliegenden Fall wohl bauliche Nutzungen gemäss RBG nicht zulässig, jedoch Gartengestaltungsmassnahmen möglich sind. Dazu sei auf § 62 RBV verwiesen, wonach übliche Gartengestaltungsmassnahmen zwischen dem Waldrand und der Waldbaulinie bzw. dem Abstand nach § 95 RBG zulässig sind, wobei das natürliche Terrain auf einer Breite von 5 m dem Waldrand entlang nicht verändert werden darf. Erfahrungsgemäss finden Gartengestaltungsmassnahmen auch in den Zwischenbereichen statt, wo keine Bauzone ausgeschieden wurde. Zudem ist festzuhalten, dass eine landwirtschaftliche Nutzung in diesen Bereichen keinen Sinn macht. Eine Pufferzone wird zudem durch den baugesetzlichen Abstand gewährleistet. Der Regierungsrat kann keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Es sei zudem zu erwähnen, dass im Sinne des haushälterischen Umgangs mit dem Boden die gesamte Parzellenfläche zur Nutzung gezählt werden kann. Die Einsprache richtet sich in Punkt 2 gegen die bereits rechtskräftige Erschliessungsplanung im Bereich des Kugelweges. Das Rechtsbegehren hat zu Ziel, ein bernisches Planungsinstrument abzuändern. Es sei primär auf Ziffer 4 dieses Beschlusses hinzuweisen. Der Regierungsrat kann in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat

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ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht standhalten. Im Weiteren werden seitens der Einsprecher bereits rechtskräftige Verfahren und Festlegungen sehr ausführlich beschrieben und gerügt. Der Regierungsrat nimmt Kenntnis von diesen Ausführungen, hält jedoch fest, dass mit dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Verfahren auch die Möglichkeit der Einsprache nicht mehr gegeben ist. Der Regierungsrat hält im Weiteren fest, dass auch das Verfahren zur Erschliessung im Gebiet "Hinter Hart" bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde. Es sei in diesem Zusammenhang unter Anderem auf die Regierungsratsbeschlüsse Nr. 1244 vom 14. August 2001 und 654 vom 23. April 2002 hingewiesen. Ergänzend dazu sei erwähnt, dass diese Beschlüsse wie folgt betitelt sind: 'Gemeinde Zwingen, Bau- und Strassenlinienplan "Kugelweg (nordöstlicher Abschnitt) und Mutation zum BSP Leimertsgarten, Hart, Spitzacker und Galgenacker, bzw. Mutation zum Überbauungsplan Hinter Hart", Bau- und Strassenlinienplan "Kugelweg (westlicher Abschnitt) und Mutation zum BSP Leimertsgarten, Hart, Spitzacker und Galgenacker", Zonenplan Siedlung "Mutation Erschliessung Kugelweg'.

Der entsprechende Beschluss lautet wie folgt: ://:

1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Zwingen am 6. Juni 2000 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Kugelweg (westlicher Abschnitt) und Mutation zum BSP Leimertsgarten, Hart, Spitzacker und Galgenacker", der von der Einwohnergemeindeversammlung Zwingen am 4. Dezember 2001 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Kugelweg (nordöstlicher Abschnitt) und Mutation zum BSP Leimertsgarten, Hart, Spitzacker und Galgenacker, bzw. Mutation zum Überbauungsplan Hinter Hart" und die ebenfalls am 4. Dezember 2001 von der Einwohnergemeindeversammlung Zwingen beschlossene Mutation zum Zonenplan Siedlung "Mutation Erschliessung Kugelweg" werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 87/BSP/7/1, 87/BSP/5/1 (Bau- und Strassenlinienplan "Kugelweg (nordöstlicher Abschnitt) und Mutation zum BSP Leimertsgarten, Hart, Spitzacker und Galgenacker, bzw. Mutation zum Überbauungsplan Hinter Hart" <Überbauungsordnung ohne Inventarnummer>), 87/BSP/9/0, 87/BSP/5/2 (Bau- und Strassenlinienplan "Kugelweg (westlicher Abschnitt) und Mutation zum BSP Leimertsgarten, Hart, Spitzacker und Galgenacker"), 87/ZPS/1/2 (Mutation zum Zonenplan Siedlung "Mutation Erschliessung Kugelweg") versehenen Exemplare der Pläne. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Daraus ist klar ersichtlich, dass eine Mutation zum Überbauungsplan "Hinter Hart" stattgefunden hat. Die Bezeichnung in der Klammerbemerkung von Ziffer 2 ist lediglich ein Ablagetitel für das Archiv gewählt worden. Selbst dort unter Ziffer 2 ist aber von der Mutation zum Überbauungsplan "Hinter Hart" die Rede. Lediglich in Kombination mit der Festlegung der Inventarnummer (der Überbauungsplan "Hinter Hart" besitzt keine, da es sich um ein bernisches Planungsinstrument handelt) wurde innerhalb einer weiteren Klammer der Begriff 'Überbauungsordnung ohne Inventarnummer' gebraucht. Dies aus dem einfachen Grund, weil die Planungsinstrumente Überbauungsplan und Überbauungsordnung im basellandschaftlichen Archiv unter dieselbe Rubrik fallen. Diese Instrumente, zumal sie auf keiner gesetzlichen

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Dieser Antrag wird wie folgt begründet: 'Die Bauzonenerweiterung "Hart" tangiert eine nach gültigen Zonenvorschriften geschützte Hecke. In den neuen Zonenvorschriften soll nur noch ein Teil der Hecke als Schutzobjekt ausgewiesen werden, ein wesentlicher Teil würde der Bauzone zugeordnet und könnte somit nicht erhalten werden. Es ist aber nach § 13 NLG BL untersagt, Hecken zu beseitigen oder zum Absterben zu bringen. Nach § 6 NLG gelten Hecken als bedeutsame Naturobjekte und nach Art. 18 Abs. 1bis NHG sind Hecken besonders zu schützen. Damit widerspricht die Einzonung der Hecke kantonalem und eidgenössischem Naturschutzrecht. Ausserdem figuriert die betroffene Hecke im Regionalen Richtplan Laufental-Tierstein-Dorneck als "speziell erhaltenswertes Objekt". Diese Objekte "sollen im Rahmen der kommunalen Planung einzeln erfasst und über Reglemente gesichert werden". Der gesamte südexponierte Hang ist naturschützerisch sehr wertvoll. Die Magerwiesen oberhalb des für die Einzonung vorgesehenen Gebietes sowie weiter östlich gelegene Flächen sind gemäss Inventar der Trockenwiesen und -weiden der Schweiz von nationaler Bedeutung. Eine direkt an die Magerwiese angrenzende Bauzone würde diese in ihrem Wert beeinträchtigen. Das einzuzonende Gebiet ist als Pufferzone gegenüber der Bauzone von Bedeutung. Das Gebiet eignet sich deshalb aus naturschützerischer Sicht nicht als Bauzone. Des Weitern verfügt die Gemeinde Zwingen noch über beträchtliche Baulandreserven. Eine weitere Einzonung widerspricht damit § 15 Abs. 1 RBG, wonach die Gemeinden für eine bedarfsgerechte und zweckmässige Siedlungsentwicklung zu sorgen haben. Gemäss gültigen Zonenvorschriften ist von geschützten Feldgehölzen und Hecken wenigstens ein Bauabstand von 5 m einzuhalten. In den neuen Zonenvorschriften soll dieser Abstand auf 2 m reduziert werden. Wie sich in der Gemeinde Zwingen verschiedentlich gezeigt hat, wurden die Hecken selbst mit einem Bauabstand von 5 m in ihrer Qualität stark beeinträchtigt. Hecken wurden mit der Begründung von Schattenwurf und Gefahr von einstürzenden Bäumen an verschiedenen Stellen illegal gerodet. Mit einem Bauabstand von 2 m würde sich dieser Konflikt weiter verschärfen. Des Weitern würden die Wurzeln der Bäume und Sträucher bei der Bauausführung angeschnitten und verletzt, was letztlich zum Absterben insbesondere von Bäumen führen kann. Aus diesen Gründen widerspricht ein Bauabstand von 2 m ebenfalls den bereits oben erwähnten eidgenössischen und kantonalen Schutzzielen für Hecken.' Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Mit der Nichtgenehmigung der Einzonung im Gebiet westlich des Hartweges wird dem Begehren der Einsprecherin auf Verzicht der Bauzonenerweiterung im Gebiet Hart (Parzellen ) entsprochen. Auf diesen Begehren ist folglich nicht mehr einzutreten. Zum Begehren von Hecken und Feldgehölzen ein Bauabstand von 5 m beizubehalten und nicht auf 2 m zu reduzieren ist Folgendes anzuführen. Die Planungshoheit für die kommunale Nutzungsplanung liegt grundsätzlich bei der Gemeinde. Das heisst, sie kann gemäss § 18 RBG Zonenvorschriften für das ganze Gemeindegebiet erlassen. Im Rahmen der Ausarbeitung der Zonenvorschriften hat die Gemeinde ein Grün- und Freiraumkonzept erarbeitet und unter Anderem die zu schützenden Hecken bezeichnet. Gemäss

Art. 47 des Zonenreglementes prägen die im Zonenplan bezeichneten Hecken und Gehölze zu

einem wesentlichen Teil das Siedlungsbild und haben als ökologische Vernetzungselemente für die Pflanzen- und Tierwelt eine besondere Bedeutung.

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Ziffer 4 von § 47 hält fest, dass für neue bewilligungspflichtige Bauten ein angemessener Abstand zu den Schutzobjekten einzuhalten ist, im Minimum 2 m. Im Kommentar zu dieser Ziffer wird ein Minimalabstand für neue Hauptbauten für Wohnen und Arbeiten von 4 m ab Hecken-/ Gehölzrand empfohlen. Der Regierungsrat hält fest, dass weder im RBG noch in der entsprechenden Verordnung ein einzuhaltender Heckenabstand festgelegt wurde. Die Gemeinden können jedoch im Sinne des Naturschutzes geeignete Vorschriften erlassen, um das Grün- und Freiraumkonzept umzusetzen. Der Regierungsrat hält dazu fest, dass die Gemeinden nicht verpflichtet werden können, gegenüber Hecken Minimalabstände festzulegen. Dazu fehlt die gesetzliche Grundlage. Die Gemeinde Zwingen ist im Rahmen der Ortsplanungsrevision zum Schluss gelangt, dass bei neuen Hauptbauten für Wohnen und Arbeiten ein Abstand von 4 m zu den im Zonenplan bezeichneten Hecken empfehlenswert ist, wobei jedoch ein Minimalabstand von 2 m einzuhalten ist. Im Weiteren sei auf Ziffer 4 dieses Beschlusses hingewiesen, wonach der Regierungsrat keine positiven Vorschriften erlassen kann. Zudem muss erwähnt werden, dass den Gemeinden als Planungsbehörde ein gewisser Handlungs- und Ermessenspielraum im Sinne der Gemeindeautonomie einzuräumen ist. Eine Verletzung übergeordneten Rechts ist nicht erkennbar. Der Schutz der Hecken wird mit den vorliegenden Bestimmungen gewährleistet. Die Einsprache, muss soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden.

Gestützt auf § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes:

://:

1.

Die Einsprachen werden soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.

2.

Die von der Einwohnergemeindeversammlung Zwingen am 3. Mai 2005 beschlossene Ortsplanungsrevision wird mit folgenden Ausnahmen beschlossen und damit allgemein verbindlich erklärt: Ausnahmen Von der Genehmigung ausgenommen und in den entsprechenden Planungsinstrumenten rot gestrichen wird die Einzonung westlich des Hartweges (Parzellen Nrn. 944, 682, 209, 363, 743, 506, 505, 649, 55). Ebenfalls von der Genehmigung ausgenommen werden Ziff. 1) Abs. 2 von § 28 und Ziffer 2) von § 29 des Zonenreglementes Siedlung betreffend die Befreiung der KMU Nutzungen von der Bebauungsziffer. Diese Ziffern werden entsprechend rot gestrichen.

3.

Massgebend sind die mit den Inventarnummern 87/ZPS/2/0; 87/LES/2/0 (Zonenplan Siedlung; Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plan im Zonenplan integriert):

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81/ZRS/1/0 (Zonenreglement Siedlung), versehenen Exemplare der Pläne und der Reglemente. Mit den vorliegenden Beschlüssen werden folgende Planungsinstrumente aufgehoben: - das Baureglement vom 10. Februar 1993 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Areale Papierfabrik, 'Etzmatt' und 'In den Weiden' - der Zonenplan vom 14. Februar 1978 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Areale Papierfabrik, Etzmatt und In den Weiden. 4.

Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

5.

Die Gemeinde wird angehalten, die von den Ausnahmen (Nichtgenehmigungen) betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die entsprechende Nichtgenehmigung zu informieren und auf die untenstehende Rechtsmittelbelehrung aufmerksam zu machen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.

Verteiler: (alle Einschreiben) - Stierli + Ruggli, Ingenieure und Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen - Gemeinderat Zwingen, 4222 Zwingen - Jermann Ingenieure + Geometer AG - Landeskanzlei (Publikation) - Bauinspektorat, Bauabteilung Laufen - Vermessungs- und Meliorationsamt - Amt für Liegenschaftsverkehr - Amt für Umweltschutz und Energie - Amt für Raumplanung (12) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: W. Mundschin