34_Q_1_ Quartierplanung Mitteldorf

Sondernutzungsplan · Läufelfingen

Dokument

Nummer
330
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Gemeinde
Läufelfingen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
06.03.2012
In Kraft seit
06.03.2012

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Läufelfingen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

34_Q_1_dokument.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

34_Q_1_dokument.pdf

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 330

vom 06. März 2012

Gemeinde Läufelfingen, Quartierplanvorschriften "Mitteldorf" A. Die Gemeindeversammlung Läufelfingen hat am 28. September 2011 den Quartierplan und das Quartierplanreglement "Mitteldorf" beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Wohn-/Geschäftsbaute, die anstelle des ehemaligen Gemeindehauses errichtet werden soll. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 und 20. Januar 2012 unterbreitet der Gemeinderat Läufelfingen den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Formellrechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Baubewilligungsverfahren im Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 und in der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 abschliessend geregelt und massgebend ist. Zudem wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Nutzungsänderung des Vorplatzes bei der Liegenschaft Nr. 7 angestrebt wird, entlang der Hauptstrasse einen durchgehenden Gehbereich (Landerwerb / Gehrecht) zu schaffen. Die angestrebte Breite beträgt 2.00 Meter. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:

1.

Die von der Gemeindeversammlung Läufelfingen am 28. September 2011 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Mitteldorf" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 34/QP/1/0 und 34/TZP/2/3 (Quartierplan "Mitteldorf" Nr. 1, 2 und 3) und 34/QR/1/0 (Quartierplanreglement "Mitteldorf") versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:  Gemeinderat Läufelfingen, 4448 Läufelfingen  Landeskanzlei (Publikation)  Amt für Raumplanung (5)  Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber: A. Achermann

Ganzen Text zeigen

P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden E_L\Laeufelfingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB330_20120306_OPGü_Läufelfingen_QP Mitteldorf_GK36377.doc

Quartierplanvorschriften

Gemeinde Läufelfingen

34/

ORt

1/ 0

EXEMPLAR AMT

FÜR . RAU M P LANUNG

Gemeinde Läufelfingen Quartierplan Mitteldorf

Quartierplan reg lement ub/)eh';"""17~ilf?R&

Ganzen Text zeigen

Gemeindeverwaltung • Hauptstr. 11 • 4448 Läufelfingen • Tel. 062 285 10 80 • Fax 062 285 108 1 • gemeinde@laeufelfi ngen.bl.ch

2

INHALT

1.

Erlass

2.

Zweck und Ziele der Planung

3.

Geltungsbereich und Inhalt

4.

Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

5.

Nutzungsart

6.

Mass der baulichen Nutzung

7.

Gestaltung und Benützung der Freiflächen

8.

Geschütze Baute (Gemeindeverwaltung)

9.

Erschliessung und Parkierung

10.

Ver- und Entsorgung

11.

Energie

12.

Lärmschutz

13.

Realisierung / Quartierplanvertrag

14.

Ausnahmen

15.

Schlussbestimmungen

3

1.

Erlass

1.1

Die Einwohnergemeinde Läufelfingen erlässt - gestützt auf § 2, § 4 und § 37 ff des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 - auf den Parzellen Nrn. 44 und 49, GB Läufelfingen die Quartierplanvorschriften, bestehend aus dem Quartierplanreglement und den nachfolgend aufgeführten Teilplänen:

1.2

- Plan Nr. 1

Erschliessung und Freiräume

1:500

- Plan Nr. 2

Bebauung

1:500

- Plan Nr. 3

Bauprofile

1:500

Die

und

Pläne

das

Reglement

sind

grundeigentumsverbindlich.

Grundeigentumsverbindliche Inhalte sind zwingend einzuhalten. Orientierende Inhalte dienen dem besseren Planverständnis.

2.

Zweck und Ziele der Planung

2.1

Der Quartierplan Mitteldorf bezweckt eine geordnete, haushälterische Nutzung des Bodens

und

städtebaulich

soll

eine

sowie

umweltgerechte,

wohnhygienisch,

erschliessungsmässig

gute

architektonisch

Überbauung

und

gewährleisten.

Insbesondere soll der Quartierplan Mitteldorf der speziellen Situation, dem Übergang einer Wohnzone zum Ortskern direkt beim neuen Gemeindehaus als kommunal geschützte Baute, Rechnung tragen.

2.2

Mit dieser Quartierplanung werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:

Realisierung

einer qualitativ guten Wohnüberbauung

unter Beachtung

der

speziellen Lage und Aussenräume; haushälterische BOdennutzung; optimale Verkehrserschliessung des Areals; Berücksichtigung der Umwelt sowie der Wohnbedürfnisse der Bewohner und der Nachbarschaft; fliessender,

gestalterischer

Übergang

der

Zone

W2

mit

vorbestandenen

dreigeschossigen Gebäuden und Kernzone; gemeinsame Erschliessung der Wohnbauten und des Gemeindehauses;

4

3.

Geltungsbereich und Inhalt

3.1

Die

Quartierplanvorschriften

gelten

auf

dem

Areal

innerhalb

des

Quartierplanperimeters. Planelemente ausserhalb des Quartierplanperimeters haben lediglich orientierenden Charakter.

3.2

Die Vorschriften regeln insbesondere:

die Lage, Grösse und kubische Gliederung der Bauten die Art und das Mass der Nutzung des Areals und der Bauten die Gestaltung und Benützung von Freiflächen die Gestaltung des Aussenraumes die Erschliessung und Parkierung die Realisierung der Überbauung

4.

Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

4.1

Es dürfen unter Vorbehalt von Ziff. 4.2 nur diejenigen Bauten und Anlagen erstellt werden, die in den Teilplänen 1 bis 3 enthalten sind. Lage und Grösse der Bauten (Baubereich, Geschosszahl, Gebäudeprofil) gehen aus den Plänen Nr. 1 bis 3 hervor.

4.2

Zusätzliche Nebenbauten nach § 92 RBV sind zulässig. Sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.

4.3

Die Materialien und die Gestaltung der Fassaden (inkl. Nebenbauten) sind so zu wählen

und

aufeinander

abzustimmen,

dass

ein

ästhetisch

ansprechender,

harmonischer Gesamteindruck entsteht. Die Gestaltung der Bauten bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für spätere Umbauten und Renovationen.

4.4

Für die Gebäudehöhen und die Koten der Erdgeschosse ist der Teilplan Nr. 3 massgebend. Die Sockelgeschosshöhe beträgt max. 1.50 m, die Fassadenhöhe max. 8.50 m und die Gebäudehöhe max. 12.50 m.

4.5

Für die Wohnbaute ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von maximal 30° zulässig. Bei Sekundärbauten und Nebenbauten sind Flachdächer oder flach geneigte

5

Pultdächer zulässig. Für Pultdächer gilt eine max. Dachneigung von 15°. Die Hauptdächer sind mit ortsüblichen, herkömmlichen Materialien (z. B. Tonziegel) einzudecken. Dachflächenfenster bis max. 0.7m 2 Lichtfläche und technische Aufbauten (Lift, Lüftung etc.) sind zulässig. Flachdächer sind im Sinne des Planes Nr. 1 "Erschliessung und Freiräume" bezüglich des ökologischen Ausgleiches extensiv begrünt werden.

5.

Nutzungsart

5.1

Das Quartierplanareal auf Parzelle Nr. 44, Grundbuch Läufelfingen dient einer Wohnund Geschäftshausnutzung, diejenige der Parzelle Nr. 49, Grundbuch Läufelfingen der Nutzung zu öffentlichen Zwecken als Gemeindeverwaltung.

5.2

Zulässig sind auf Parzelle Nr. 44 Wohnnutzungen und wenig störende Betriebe.

6.

Mass der baulichen Nutzung

6.1

Die bauliche Nutzung wird durch die Bebauungsziffer festgelegt. Für deren Berechnung ist die zum Zeitpunkt der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche massgeblich. Die Bebauungsziffer gibt in Prozent an, wie viel von der massgeblichen Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung gilt der äusserste Umriss der Bauten über dem gewachsenen Boden.

6.2

Nicht zur überbauten Fläche gerechnet werden:

a)

Nicht begehbare, vorspringende Dächer bis 1.50 m;

b)

Aussen

liegende

Keller-

und

Eingangstreppen,

Stützmauern,

äussere

Lichtschächte etc.; c)

Pergolen;

d)

Unbeheizte Windfänge für Hauseingänge bei bestehenden Gebäuden, vor der isolierten Gebäudehülle bis max. 4 m2 bei Einfamilienhäusern und direkt von aussen zugänglichen Wohnungen und Maisonettes, bis max. 10m 2 bei Mehrfamilienhäusern;

e)

6.3

Neue Aussenisolationen an bestehenden Häusern;

Innerhalb des Quartierplanperimeters gilt eine Bebauungsziffer von 40 %.

6

6.4

Dem Lärmschutz dienende Massnahmen werden weder zur Bebauungsfläche der Hauptbauten noch zur Fläche der Nebenbauten gerechnet.

7.

Gestaltung und Benützung der Freiflächen

7.1

Lage und Umfang der Freiflächen gehen orientierend aus dem Plan Nr. 1 hervor. Für die Bepflanzung sind einheimische und standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden.

Die

Gestaltung

und

Bepflanzung

dieser

Flächen

ist

im

Baugesuchsverfahren in einem Umgebungsplan darzustellen, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung ist. Der Umgebungsplan beinhaltet insbesondere Lage und

Gestaltung

von

Wegen

und

Plätzen,

Spielplätzen,

Kleinbauten,

Terrainveränderungen und Stützmauern, die Art der Frei- und Grünflächen, Beläge und Bepflanzungen sowie die Lage von Ver- und Entsorgungsanlagen (Trafohäuschen, Container, Kompostanlage etc.).

7.2

Die Benützung der Gemeinschaftsbereiche und Anlagen steht allen Bewohnerinnen und Bewohnern der Quartierüberbauung offen. Der Zweck und die Nutzung sämtlicher Freiflächen

und

Aussenanlagen

müssen

dauernd

gesichert

sein.

Spätere

Veränderungen dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates vorgenommen werden. Entsprechende Rechte sind im Quartierplanvertrag zu regeln.

7.3

Die Pflege und der Unterhalt der gemeinschaftlichen Freiflächen und Anlagen und der öffentlich zugänglichen Wege sowie die Beleuchtung der Wege und Plätze sind Sache der jeweiligen Grundeigentümerinnen und -eigentümer resp. Berechtigten.

8.

Geschütze Baute (Gemeindeverwaltung)

8.1

Die Gemeindeverwaltung gilt als kommunal geschützte Baute im Sinne des Zonenreglements

Ortskern.

Ihr kommt

als

Einzelobjekt

und

Bestandteil

des

gewachsenen Ortsbildes ein hoher Stellenwert zu. Sie ist vor Verfall zu schützen.

Bauliche Massnahmen sind unter Wahrung der schutzwürdigen Substanz zulässig und haben mit aller Sorgfalt im Sinne des ursprünglichen Originals zu erfolgen. Dabei müssen vorhandene störende Bauteile mit einer zurückhaltenden architektonischen Gestaltung und Farbgebung korrigiert werden.

7

Im Innern sind bauliche Veränderungen nur soweit erlaubt, als dadurch wertvolle Bauteile nicht beeinträchtigt werden oder verloren gehen.

8.2

Sind infolge höherer Gewalt oder Baufälligkeit Bauten oder Bauteile zu ersetzen, so hat die Rekonstruktion im Sinne des ursprünglichen Originals zu erfolgen.

9.

Erschliessung und Parkierung

9.1

Für die Zufahrten, Erschliessungsflächen, Zugänge und Freiräume sowie der Parkierung ist der Teilplan Nr. 1 massgebend.

9.2

Alle Zufahrten, Wege und Plätze innerhalb des Quartierplanperimeters sind durch die jeweiligen Grundeigentümer und -eigentümerinnen resp. Werkeigentümer zu erstellen und zu unterhalten.

9.3

Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Autos und Velos richtet sich grundsätzlich nach der kantonalen Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Parkplätze für Personenwagen und Velos/Mofas bzw. nach dem Anhang 11/1 zur RBV.

9.4

Die

Nutzung

der

privaten

Parkplätze

und

der

öffentlichen

Parkplätze

des

Gemeindehauses ist im Quartierplanvertrag rechtsverbindlich zu regeln.

10.

Ver- und Entsorgung

10.1 Die Entwässerung erfolgt nach dem gültigen Generellen Kanalisationsprojekt (GKP) resp. Generellen Entwässerungsplan (GEP) sowie dem aktuellen Stand der Technik.

10.2 Wege

und

Plätze

werden,

soweit

technisch

möglich

und

sinnvoll,

mit

wasserdurchlässigen Belagsmaterialien gestaltet. Das verbleibende Meteowasser soll versickert und falls dies nicht möglich ist, in den Vorfluter abgeleitet werden.

10.3 Die Konzepte für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind in Absprache mit Gemeinde und dem Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) spätestens mit dem Baugesuch einzureichen.

8

10.4 Für die Abfallbeseitigung gelten die kommunalen Bestimmungen.

11.

Energie

11.1 Für die Quartierplanung ist ein Energiekonzept für den Gebäudestandard, die Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe sowie das Warmwasser zu erarbeiten. Darin muss aufgezeigt werden, wie der Energiebedarf minimiert wird, indem zum Beispiel der Einsatz von erneuerbarer Energie vorgesehen wird. Das geplante Energiekonzept ist dem Gemeinderat im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zur Beurteilung vorzulegen.

12.

Lärmschutz

12.1 Innerhalb des Quartierplanareals gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (LES) 111.

12.2 Bezüglich Aussenlärm sowie Schalischutz in den Gebäuden gelten für alle Neubauten die Anforderungen gemäss aktueller SIA-Norm 181. Allfällige Nachweise im Sinne von Art. 32 ff. LSV sind im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zu erbringen.

13.

Realisierung I Quartierplanvertrag

13.1 Eine allfällige spätere Parzellierung des Areals ist zulässig, sofern die Verwirklichung und Zielsetzung der Quartierplanung nicht verändert bzw. in Frage gestellt wird.

13.2 Die jeweiligen Grundeigentümerinnen und -eigentümer resp. Berechtigten haben sich gegenseitig alle für die Realisierung und die quartierplangemässe Funktionsfähigkeit der Überbauung erforderlichen Landabtretungen und Servitute einzuräumen. Die Gemeinde Läufelfingen wird ermächtigt, die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch zu veranlassen.

13.3 In einem entsprechenden Quartierplanvertrag sind sämtliche notwendigen Rechte innerhalb des Quartierplanperimeters zu regeln:

9

14.

Ausnahmen

14.1 In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des

Einzelfalls kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde

schriftlich begründet Abweichungen von diesen Quartierplanvorschriften beantragen.

14.2 Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss Ziff. 2 vorliegt. Charakter und Konzept der Überbauung dürfen durch die Abweichungen nicht beeinträchtigt werden. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

Grössere

architektonischen

Abweichungen

Erscheinungsbild,

von

vom

städtebaulichen

Konzept,

der

Umgebungsgestaltung

oder

vom der

Erschliessung dürfen nur aufgrund einer Quartierplanänderung erfolgen.

15.

Schlussbestimmungen

15.1 Die Genehmigung der Quartierplan-Vorschriften durch den Regierungsrat setzt voraus, dass

der

gemäss

Ziff.

Grundeigentümerinnen

und

11.2

erwähnte

Grundeigentümern

Quartierplanvertrag unterzeichnet

ist

und

von

den

öffentlich

beurkundet wird.

15.2 Der Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser Quartierplanvorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss §§ 124 ff. RBG bzw. §§ 86 ff. RBV bleibt vorbehalten.

15.3 Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters als aufgehoben. Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

15.4 Bei einem Mehrfamilienhaus mit mehr als 6 Wohnungen muss das hindernisfreie Bauen gewährleistet sein (§ 108 RBG).

10

Kanton Basel-Landschaft Gemeinde Läufelfingen

Quartierplan Mitteldorf Quartierplanreglement Parzelle Nr. 44 und Parzelle Nr. 49

Beschluss des Gemeinderates:

30. Mai 2011

Beschluss der Gemeindeversammlung :

28. September 2011 ............... .... ............ . ..

Referendu msfrist:

28. Oktober 2011 ........ .. ...... .. ............ .. .... ..

Urnenabstimmung : Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 42 vom 20. Oktober 2011 ................ ................ .

Planauflage :

20. Oktober bis 19. November 2011 .......... ..

_~E:1;.lemce · im+e lterwaJte r

~:~l:::~::r:~:::t des Kant~~~~~~~I.- .ii.!~ .~f~h.~:~t~.itHB~~~hl~~.~~~~ ~: ~:: ~ärz 2012 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr" l O .....

vom .. ....

ß.,.3.,J.Z....