40/BSP/28/0_Waldbaulinienplan Bintel

Waldabstandslinien · Liestal · Aufgehoben am 15.10.2013

Dokument

Nummer
97
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Liestal
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
10.01.1984
In Kraft seit
10.01.1984
Aufgehoben
15.10.2013

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 97 vm 10. Januar 1984

Gemeinde Liestal, Teilzonenvorschriften Landschaft "Bintel"

und Waldbaulinienplan

A. Der Einwohnerrat Liestal hat am 24. August 1983 den Teilzonenplan Landschaft "Bintel" inklusive Reglement sowie den dazugehörenden Waldbaulinienplan beschlossen. An der Urnenabstimmung vom 23. Oktober 1983 ist der Einwohnerratsbeschluss betreffend die Teilzonenvorschriften Landschaft be-- stätigt worden.

B. Die Öffentliche Auflage beider Pläne hat vom 15. September bis 14. Oktober 1983 stattgefunden. Sie ist durch Publikation im Amtsblatt Nr. 35 vom 8. September 1983 und im Amtlichen Mitteilungsblatt Nr. 212 der Stadtgemeinde Liestal bekanntgegeben worden. Die betroffenen Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt worden. Innert der

Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

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C. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1983 ersucht der Gemeinderat Liestal um die regierungsrätliche Genehmigung der Einwohnerratsbeschlüsse. Für weitere Einzelheiten wird auf die

Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Gemäss $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 sind die Gemeinden befugt, u.a. auch Zonenpläne und die dazugehörenden Reglemente sowie Baulinienpläne zu erlassen. Diese

Bauvorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrät-

lichen Genehmigung in Rechtskraft.

II.

Die der Genehmigung vorausgehende Überprüfung beschränkt sich laut $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes auf die Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Der Regierungsrat hat demnach vor allem darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen das übergeord-

nete kantonale und eidgenössische Recht verstösst. III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat

die Prüfung folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind

die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

Für den Betrieb, den Unterhalt und die Anlage der Pflanzgärten wird eine Pflanzgarten-Ordnung erstellt, welche der

Genehmigung durch den Gemeinderat bedarf.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Die Spezialzone steht nicht im Widerspruch zu den Zielsetzungen gemäss Regionalplan Landschaft. Aus der Sicht des Landschaftsschutzes ist auch keine erhebliche Verunstaltung des Landschaftsbildes zu befürchten. Die als Naturschutzobjekt geltende Waldfläche wird durch die Anlage grundsätzlich ebenfalls nicht beeinträchtigt.

Im übrigen hält der Regierungsrat ausdrücklich fest, dass allfällige Rodungsbegehren aufgrund von Nachteilen, die

sich aus dem angrenzenden Wald für die Pflanzgärten ergeben, nicht anerkannt und bewilligt werden könnten. Ebenso

müssten auch alle Schadenersatzansprüche abgelehnt werden.

://: 1. Der Einwohnerrat Liestal hat am 24. August 1983 die

Teilzonenvorschriften Landschaft "Bintel" sowie den dazugehörenden Waldbaulinienplan beschlossen. Gestützt auf $S 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden diese Beschlüsse genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 40/TZPL/ 0/0 und 40/TZRL/0/0 sowie 40/BSP/28/0 versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Liestal, 4410 Liestal [2] Bauverwaltung Liestal, 4410 Liestal

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal

Landeskanzlei [Amtsblatt]

Forstamt

Amt für Liegenschaftsverkehr Vermessungsamt

Amt für Naturschutz und Denkmalpflege Baupolizeiamt [2]

Amt für Umweltschutz und Energie

Amt für Orts- und Raumplanung [9]

Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]

ver 2. Länuschiewer: