82/QP/1/0_Quartierplan Ortskern

Baulinien · Liesberg · Aufgehoben am 30.05.2017

Dokument

Nummer
1327
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Liesberg
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
24.05.1994
In Kraft seit
24.05.1994
Aufgehoben
30.05.2017

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 1327 vom 24. Mai 1994

Gemeinde Liesberg, Überbauungsordnung Kernzone (Quartierplan Ortskern)

A. Der Gemeinderat von Liesberg hat am 5. April 1994 die unter bernischem Recht angelaufene - Überbauungsordnung Kernzone beschlossen. Diese entspricht im weiteren Sinne einem Quartierplan (Quartierplan und Quartierplanreglement) nach basellandschaftlichem Recht.

B. Die Öffentliche Auflage fand vom 27. November 1993 bis 27. Dezember 1993, nach bernischem Recht, d.h vor dem Beschluss des Gemeinderates statt. Es sei bemerkt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine sog. Gemeinderatszone handelt, das heisst, dem Gemeinderat wurde - unter bernischem Recht - die Beschlusskompetenz zugewiesen. Die Publikation der Planauflage erfolgte im Amtsblatt des Kantons Bern vom 27. November 1993. Innert der Auflagefrist

haben Einsprache erhoben:

durch EN

mit Schreiben vom 27. De-

Ganzen Text zeigen

zember 1993,

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mit Schreiben vom 22. Dezember 1993,

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mit Schreiben vom 23. Dezember 1993,

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4. mit Schreiben vom 21. Dezember 1993,

mit Schreiben

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vom 21. Dezember 1993,

6. mit Schreiben vom 22. Dezember 1993,

mit Schreiben vom 22. Dezember 1993,

mit

8. Schreiben vom 20. Dezember 1993,

9. 0] mit Schreiben vom 21. Dezember 1993,

Schreiben vom 27. Dezember 1993,

1l. mit Schreiben vom 23. Dezember 1993,

12. mit

Schreiben vom 26. Dezember 1993,

13. mit Schreiben vom 27. Dezember 1993,

14. 4254 Liesberg Dorf, mit Schreiben vom 26. Dezember 1993,

mit Schreiben vom 26. Dezember 1993.

c. Die Einspracheverhandlungen am 9. März 1994 führte zu folgenden Rückzügen: Einsprachen Nrn. 3., 4., 5:., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 14., 15.; als teilweise zurückgezogen gelten die Einsprachen Nrn. 2. und 14.; nicht erledigt wurden die Einsprachen Nr. 1., 12., 13.

Mit Schreiben vom 8. April 1994 ersucht der Gemeinderat Liesberg um die Genehmigung der Überbauungsordnung Kernzone.

Aufgrund des Kantonswechsels der Laufentaler Gemeinden hat der Kanton Basel-Landschaft namentlich das Amt- für Ortsund Regionalplanung die Behandlung der hängigen Geschäfte ab l. Januar 1994 übernommen. Es gilt dabei unter Berücksichtigung des angelaufenen bernischen Verfahrens, materiell basellandschaftliches Recht zu vollziehen.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die

nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind sowohl nach bernischem als auch nach basellandschaftlichem Recht ermächtigt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Vorschriften nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie können unter Beachtung gewisser Prinzipien auch wieder geändert werden (BGE 90 I 333).

Il.

Gemäss $S 3 des Baugesetzes des Kantons Basel-Landschaft bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden und deren Änderungen der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeits- und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere

im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Ueberwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.)

zentrale Bedeutung zukommt;

ce) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im wWiderspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.

Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Planungsmassnahme der Gemeinde unter bernischem Recht angelaufen ist. Dass heisst, der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat formell-rechtlich das Verfahren nach bernischem Recht zu prüfen, materiell-rechtlich hingegen ist seit dem 1. Januar 1994 das basellandschaftliche Recht

massgebend. III.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat die Prüfung des zur Genehmigung beantragten Beschlusses folgendes

ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine

Genehmigung erfüllt.

1.2 Materiell-rechtlich ist folgendes zu bemerken:

Die kantonale Vorprüfung durch das Raumplanungsamt des Kantons Bern erfolgte mit schriftiicher Stellungnahme vom 16. November 1993. Den Empfehlungen des Kantons konnte die

Gemeinde Rechnung tragen.

Zum Begriff der Überbauungsordnung

Der Kanton Basel-Landschaft kennt das Planungsinstrument der Überbauungsordnung nicht. Im vorliegenden Fall entspricht die Überbauungsordnung im weiteren Sinne einer Quartierplanung nach basellandschaftlichem Recht. Einer Genehmigung steht deshalb grundsätzlich nichts entgegen.

Materiell-rechtliche Aspekte Materiell-rechtlich ist im weiteren darauf hinzuweisen, dass mit dem Übertritt der Laufentaler Gemeinden zum Kan-

ton Basel-Landschaft, neu ab 1. Januar 1994 basellandschaftliches Recht gilt. Das heisst, alle Bestimmungen, die der basellandschaftlichen Gesetzgebung widersprechen, gelten als gegenstandslos. Dies trifft auch für das bereits rechtskräftige Gemeindebaureglement zu.

Die zur Genehmigung vorliegenden Bestimmungen, die zur basellandschaftlichen Gesetzgebung in Widerspruch treten, werden in der vorliegenden Planungsmassnahme entsprechend bezeichnet, Diese sind von der regierungsrätlichen Genehmigung ausgenommen. .olgende Artikel der Überbauungsvorschriften werden betroffen:

Teile von Art, 3, Art. 14 Ziffer 5, Art. 17 Ziffer 1, Teile von Art. 26.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass Verweise auf bernisches Recht - im Sinne einer durch die Gemeinde beschlossene materielle Vorschrift - genehmigt werden, sofern diese nicht in Widerspruch zum basellandschaftlichen Recht treten. Dies gilt sinngemäss auch für Verweise auf bereits rechts-

kräftige Planungsinstrumente (Gemeindebaureglement).

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkung

IV.

Zu den unerledigten Einsprachen.

1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, die unerledigten Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. Es sei in die-

sem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die vorliegenden Einsprachen im Sinne von Beschwerden (nach bernischem Recht) behandelt werden. Das heisst, den Einsprechern bleibt gemäss Artikel 34 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung das ausserordentliche Rechtsmittel einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne offen.

2. Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Veberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten - darunter fallen auch Ortskernplanungen - die volle Ueberprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle

auszuüben.

3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die SS 75 und 76 des Baugesetzes sowie in Verbindung mit $ 97 des Gesetzes über die Enteignung, erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in der letztgenannten Bestimmung festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten.

4. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist zu den unerledigten Einsprachen grundsätzlich folgendes zu bemerken:

Soweit in den Einsprachebegründungen geltend gemacht wird, die neue Zonenzuweisung sei ungerechtfertigt oder gar willkürlich, muss - insofern der Regierungsrat im Einzel-

fall nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt - folgendes festgehalten werden:

Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen.

Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie dem Grundeigentümer keinen Anspruch darauf, dass sein Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Die verfassungsmässige Gewährleistung des Eigentums steht einer nachträglichen Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit nicht entgegen. Der Grundeigentümer hat keinen als wohlerworbenes Recht selbständig gesicherten Anspruch darauf, dass die für seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben.

Zur Einsprache ı.

vertreten durch

Ei: scHr=i2en

vom 27. Dezember 1993

Vorgängig der materiellen Einsprachebehandlung gilt es abzuklären, ob die Einsprecher und die Einsprecherin zur Einsprache legitimiert ist.

Wie bereits angeführt, sind im Rahmen dieses Beschlusses die formell-rechtlichen Aspekte auch aufgrund des bernischen Rechtes zu beurteilen.

Art. 60 des bernischen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 regelt die Einsprachebefugnis im Rahmen des Planungrechtes, wobei

festgehalten wird, dass Art. 35 Absätze 2 und 3 sinngemäss

anwendbar sind.

Demzufolge sind zur Einsprache befugt:

a) Personen, die durch das Bauvorhaben in eigenen schützenswerten Interessen betroffen sind;

b) private Organisationen in Form einer juristischen Person, soweit die Wahrung von Anliegen des Baugesetzes, insbesondere des Natur- und Heimatschutzes, nach den Statuten zu ihren dauernden Hauptaufgaben gehört. Nicht einsprachebefugt sind Organisationen, die erst nach Bekanntmachung des Bauvorhabens gegründet worden sind;

c) die Behörden der Gemeinden und die Organe von Gemeindeverbindungen, des Staates und des Bundes zur Wah-

rung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen.

Die Parzellen Nrn. nl der Einsprecher, der Ein-

sprecherin werden von der Planungsmassnahme betroffen. Die Befugnis zur Einsprache ist somit gegeben, sodass auf diese eingetreten wird.

Die Einsprache richtet sich zusammenfassend wie folgt gegen die von der Gemeinde beschlossene Planungsmassnahme:

- Der allgemeine Teil der Überbauungsvorschriften gebe zuwenig Auskunft darüber, welche Inhalte des Planes verbindlich seien. Dieser Umstand sei bereits im Vorprüfungsbericht durch das Raumplanungsamt gerügt, von der Gemeinde jedoch nicht berücksichtigt worden.

- Art. 3 der Überbauungsordnung (VUeO) sehe im ganzen Perimeter die geschlossene und annähernd geschlossene Bauweise vor. Nach Art. 79 Abs. 2 EG ZGB sei, wenn die geschlossene Bauweise zugelassen, aber nicht vor-

geschrieben sei, ein Grenzabstand von 6 m einzuhal-

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ten, wenn die seitliche Umfassungsmauer nicht an die Grenze gestellt werden. Der Vorbehalt des öffentlichen Rechts beziehe sich, wie aus der Systematik klar werde und richtigerweise in Art. 3 Absatz 3 GBR wiederholt werde, nur auf Abs. 1 des Art.79 EG 2GB. Dementsprechend widerspreche der Überbauungsplan, der beim Neubau auf Parzelle Mil srenzabstände von lediglich ca. 2 bzw. 3 m vorsehe, dem kantonalen Recht und sei daher nicht genehmigungsfähig.

Aus den dargestellten Gründen erscheine die Überbauungsordnung sowohl als rechtswidrig wie auch als unzweckmässig und somit als genehmigungsunfähig. Die Einsprecher würden sich eine Ergänzung und Präzisierung der vorliegenden Eingabe vorbehalten und meldeten vorsorglich ausdrücklich Rechtsverwahrung an.

Der Regierungsrat hält dazu folgendes fest:

Die Einsprecher und die Einsprecherin machen geltend, dass der allgemeine Teil der Überbauungsvorschriften zuwenig Auskunft darüber gebe, welche Inhalte des Planes verbindlich seien.

In lit. A Allgemeines der Überbauungsvorschriften werden Wirkungsbereich, Stellung zur Bauordnung, Grenzabstände, Sinn und Zweck näher umschrieben.

Aus dem Plan selber geht deutlich hervor, dass alle Angaben innerhalb des Perimeters der Überbauungsordnung, dass heisst alle Signaturen der Plandarstellung im Sinne eines Rechtsatzes zu sehen sind. Aufgrund der Plandarstellung dürfte im Vollzug keine Rechtsunsicherheit entstehen.

Bezüglich der gerügten Grenzabstände ist folgendes festzuhalten:

11

Mit dem Übertritt der Laufentaler Gemeinden zum Kanton Basel-Landschaft gelten seit 1. Januar 1994 grundsätzlich die Gebäude- und Grenzabstände nach BauG BL.

Im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens wurden die Reglementsbestimmungen auf ihre Konformität mit der basellandschaftlichen Gesetzgebung überprüft. Diese Überprüfung hat ergeben, dass Teile von Art. 3 der Überbauungsvorschriften (in der Einsprache angeführt als Art. 3 GBR) von der regierungsrätlichen Genehmigung ausgenommen werden müssen.

Es sei zudem auf S 102 Ziffer 1 BauG hingewiesen, wonach der Regierungsrat im Rahmen einer Quartierplanung Abweichungen von den Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften gestatten kann. Gegenüber nicht beteiligten Grundstücken sind die Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften einzuhalten.

Im weiteren sei auf Ziffer 2 desselben $ hingewiesen:

"2 Um architektonisch und städtebaulich wertvolle Ortsteile zu erhalten, kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften gestatten." Im Rahmen von Sondernutzungsplanungen sind somit Abweichungen von den gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabständen möglich.

Im vorliegenden Fall handelt es sich unumstrittenermassen um eine Sondernutzungsplanung im Bereich des Ortskernes. Art. 4 der Überbauungsvorschriften der Gemeinde umschreibt zudem den Sinn und Zweck wie folgt:

"l Die Überbauungsordnung umfasst den historischen Dorfteil. Sie bezweckt die sinnvolle Erhaltung des engeren Dorfbildes im Sinne von Art. 36 BauR. Sie dient vorwiegend der sorgfältigen Einordnung von Um- und Neubauten, sowie dem Schutz und der Pflege traditioneller und architektonisch bemerkenswerter Bauten samt ihrer Umgebung."

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Der Überbauungsplan widerspricht bezüglich der festgelegten Grenzabstände auf Parzelle E dem Recht des Kantons Basel-Landschaft nicht.

Die vorliegende Planungsmassnahme der Gemeinde ist weder rechtswidrig noch unzweckmässig.

Bezüglich der in der Einsprache vorbehaltenen Ergänzung und Präzisierung muss darauf hingewiesen werden, dass der Regierungsrat nur auf die Einsprachepunkte eintreten kann von denen er Kenntnis hat. Aufgrund der erstinstanzlichen Einsprachebehandlung durch die Gemeinde vom 9. März 1994 konnten die Einsprecher und die Einsprecherin davon ausgehen, dass die Einsprache vom Regierungsrat behandelt wird und entsprechend Ergänzungen und Präzisierungen einbringen. Da dies nicht erfolgt ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Einsprecher und die Einsprecherin auf die erwähnten Ergänzungen und Präzisierungen verzichtet haben.

Bezüglich der in der Einsprache vorsorglich angemeldeten

Rechtsverwahrung ist zu bemerken, dass - gemäss Art. 26 des Dekretes vom 10. Februar 1970 über das Baubewilligungsverfahren, BewD des Kantons Bern - diese

die Orientierung des Baugesuchstellers und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten, bezwecken.

Eine Rechtsverwahrung kann somit nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahren sein. Zudem sei darauf hingewiesen, dass mit dem Kantonswechsel der Laufentaler Gemeinden auch das Baubewilligungswesen für diese ehemali-

gen Berner Gemeinden neu geregelt wurde.

Die Einsprache wird, soweit darauf eingetreten werden

kann, abgewiesen.

13

En ::: Schreiben vom 22. Dezember 1993

Die Einsprachelegitimation ist im Sinne von Art. 35 des bernischen BauG gegeben. Auf die Einsprache ist somit ein-

zutreten.

Der Einsprecher richtet sich zusammenfassend wie folgt gegen die Planungsmassnahme der Gemeinde:

- Die geplante Überbauungsordnung sehe genau auf dem Parzellenteil, der nach Abparzellierung, als selbständige Parzelle von 700 - 800 m2 gelten kann, einen übergeordneten Grünbereich vor. Diese Eigentumsbe-

schränkung komme einer materiellen Enteignung gleich.

- Im Norden der Parzelle des Einsprechers sei ein übergeordnetes Baufeld "B" vorgesehen, welches teilweise auf der Parzel!c liege. Die Erschließung dieses Baufeldes sei vom Gartenweg her vorgesehen, was die Beteiligung an den Erschliessungskosten (Perimeterbeitrag) am Gartenweg vermuten lasse; dies obwohl die Parzelle des Einsprechers bereits erschlossen sei. Über die Parzelle des Einsprechers verlaufe auch das Wegrecht zu Gunsten der Parzelle

- Die in dem Baufeld "B" (Art. 9/3 ÜOo) zulässige Vollgeschosszahl sei lediglich 1. Dazu dürfe die Dachneigung von 30° nicht überschritten werden. die Firstrichtung sei Ost-West, das heisse die Dachfläche zeige zur bevorzugten Südseite. Gemäss Art. 13 ÜO sei für Hauptgebäude der Dachausbau zulässig. Nach der

Meinung des Einsprechers seien gekennzeichnete Bau-

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felder für Hauptgebäude zulässig. In Art. 14 ÜO seien Dachaufbauten nur auf Dächern mit mehr als 30° gestattet. Das heisse also, dass nebst der reduzierten Vollgeschosszahl auch noch die Dachaufbauten verboten seien.

- Der Einsprecher wohne im Kt. Solothurn und habe bis anhin keine Kenntnis gehabt von einem laufenden Verfahren in der Kernzone Liesberg. Er habe weder Kenntnis vom Mitwirkungsverfahren noch von der Orientierungsversammlung gehabt.

Zufälligerweise sei er über das bereits laufende Auflageverfahren orientiert worden.

Der Regierungsrat hält dazu folgendes fest:

Aufgrund der Einspracheverhandlung vom 9. März 1994 wurde der Grünbereich sowie der Bereich "B" auf Parzelle nl gestrichen.

Dies bedeutet, dass Bauvorhaben im Sinne von Art. 9 der Überbauungsvorschriften möglich sind. Mit der zusätzlich aufgenommenen Bestimmung "Für Neubauten im nichtdefinierten Bereich entscheidet die Baubewilligungsbehörde nach Anhören der Fachinstanz." wird demgegenüber materiell keine Einschränkung verfügt.

Die Notwendigkeit eines speziellen Ortsbildschutzes ist gegeben. Es sei in diesem Zusammenhang auf das ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz), das im Sinne des Regierungsratsbeschlusses Nr. 3960 vom 17. September 1986 des Kantons Bern als behördenverbindlich gilt, hingewiesen.

Es liegt demzufolge grundsätzlich im öffentliches Interesse, Planungsmassnahmen, die diesen Ortsbildschutz kon-

kretisieren, zu erlassen.

15

Im vorliegenden Fall muss das private Interesse des Einsprechers zurückstehen, resp. sich dem öffentlichen unterordnen. Die Parzelle pe: inget sich in empfindlicher Lage, sodass es gerechtfertigt erscheint, eine Überbauung derselben an architektonische und städtebauliche

Bedingungen zu knüpfen.

Bezüglich der Benachrichtigung des Einsprechers wird festgehalten, dass gemäss $ 5 Ziffer 3 BauG BL ausserhalb der Gemeinde wohnende Grundeigentümer mit schweizerischem Zustelldomizil mit eingeschriebenem Brief auf eine künftige

Auflage hinzuweisen sind.

Die Einsprache wird, soweit darauf eingetreten werden

kann, abgewiesen.

Zur Einsprache 12.

mit Schreiben vom 26. Dezember 1993

Die Parzelle N des Einsprechers wird von der Planungsmassnahme der Gemeinde tangiert, die Einsprachelegitimation ist gegeben. Auf die Einsprache ist einzutreten

Der Einsprecher wendet sich gegen den Gemeinderatsbe-

schluss wie folgt:

Er sei mit der Planung des Weges

El nur bedingt einverstanden. Die Scheuneneinfahrt solle nicht verändert werden, da Ein- und Ausfahrt

heute schon prekär seien. Die Strassenmauer längs seiner Parzelle solle belassen werden, da die Strassenbreite wie bestehend genügen sollte.

Sollte einmal der alte Kannenbirnbaum eingehen, sei von

einer Neupflanzung abzusehen.

16

Der Regierungsrat hält dazu folgendes fest:

Aufgrund der Einspracheverhandlung vom 9. März 1994 wurde sprechers aus den Plänen entfernt. Diese Fläche gilt somit nicht mehr als Strassenfläche und wird im heutigen Zustand belassen. Zudem wurde der in Diskussion stehende Kannenbirnenbaum als erhaltenswertes Objekt gestrichen. Die beiden Einsprachepunkte Scheuneneinfahrt und Birnbaum können somit als erledigt gelten.

Zum Einsprachepunkt Strassenmauer längsseits der Parzelle des Einsprechers ist zu bemerken, dass bezüglich dieser Mauer in der vorliegenden Planungsmassnahme der Gemeinde keine Aussagen gemacht werden. Auf diesen Einsprachepunkt kann somit nicht eingetreten werden.

Die Einsprache kann als erledigt gelten. Auf den Einsprachepunkt Strassenmauer kann in diesem Verfahren nicht ein-

getreten werden.

mit Schreiben vom 27. Dezember 1993

Vorgängig der materiellen Einsprachebehandlung gilt es abzuklären, ob der Einsprecher zur Einsprache legitimiert ist.

Wie bereits angeführt, sind im Rahmen dieses Beschlusses die formell-rechtlichen Aspekte aufgrund des bernischen Rechtes zu beurteilen.

Art. 60 des bernischen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 regelt die Einsprachebefugnis im Rahmen des Planungrechtes, wobei festgehalten wird, dass Art. 35 Absätze 2 und 3 sinngemäss anwendbar sind.

Demzufolge sind zur Einsprache befugt:

v

17

a) Personen, die durch das Bauvorhaben in eigenen schützenswerten Interessen betroffen sind;

b) private Organisationen in Form einer juristischen Person, soweit die Wahrung von Anliegen des Baugesetzes, insbesondere des Natur- und Heimatschutzes, nach den Statuten zu ihren dauernden Hauptaufgaben gehört. Nicht einsprachebefugt sind Organisationen, die erst nach Bekanntmachung des Bauvorhabens gegründet worden sind;

c) die Behörden der Gemeinden und die Organe von Gemeindeverbindungen, des Staates und des Bundes zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen.

Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass der Einsprecher in seinen eigenen schützenswerten Interessen betroffen ist. Zudem macht der Einsprecher, wie er sagt als Mitbürger von der Einsprachemöglichkeit gebrauch.

Er wendet sich wie folgt an den Gemeinderat:

Er möchte gerne als Mitbürger von der Einsprachemöglichkeit Gebrauch machen und den Gemeinderat bitten, folgende Überlegungen als Einspruch zur aufgelegten Überbauungsordnung zu behandeln.

Der Stutzweg sei als verlängerte Dorfstrasse auf die vom Planer, Herr Möring vorgeschlagene und mit Nachdruck vertretene Breite von mindestens 5 Metern zu realisieren. Dieser Vorschlag stelle auf Jahre die einfachste und kostengünstigste Variante dar. Ob je eine Entlastungsstrasse nötig werde, könne erst die Zukunft zeigen. Selbst dann müsste wohl dem Stutzweg seine Breite erhalten bleiben.

Der Regierungsrat hält dazu folgendes fest: Im vorliegenden Fall muss dem Einsprecher die Legitimation

zur Einsprache abgesprochen werden. Er wird nicht im Sinne des bernischen Rechtes in seinen eigenen schützenswerten

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Interessen betroffen. Zudem ist nicht ersichtlich ob der Einsprecher die Breite von 5 m für den Stutzweg favorisiert oder ob er die heutige Breite beibehalten möchte.

Im weiteren sei angeführt, dass eine Verbreiterung, das heisst eine Änderung der heutigen Situation nicht Gegen-

stand der vorliegenden Planungsmassnahme ist.

Auf die Einsprache wird mangels Einsprachelegitimation

nicht eingetreten.

://: 1. Die Einsprachen

werden, soweit darauf eingetreten werden kann,

abgewiesen.

Die Einsprache

>: 1: =15 naterieıı

erledigt

Auf die Einsprache wird mangels Einsprache-

legitimation nicht eingetreten.

18)

Gestützt auf $S 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die, von der Einwohnergemeindeversammlung Liesberg am 5. April 1994 die unter bernischem Recht angelaufene Überbauungsordnung Kernzone (Quartierplan Ortskern), unter Anpassung an das basellandschaftliche Recht, im Sinne der Erwägungen, genehmigt und da-

mit allgemeinverbindlich erklärt.

Verteiler: -

Massgebend sind die mit den Inventarnummern 82/QP/1/0, (Quartierplan Ortskern) und 82/QR/1/0 (Quartierplanreglement Ortskern) versehenen Plan-

exemplare und Reglemente.

Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf $S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu

veröffentlichen.

(alle eingeschrieben)

- Regierungsstatthalteramt, 4242 Laufen - Gemeinderat Liesberg, 4253 Liesberg - M. Jermann, Dorfstrasse 23, 4243 Dittingen - Meliorationsamt, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf£f - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr - Bauinspektorat (2)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreibers

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