19/ZPL/2/0_Zonenplan Landschaft
Nutzungsplan · Diegten
Dokument
- Nummer
- 436
- Art
- Nutzungsplan
- Unterart
- Zonenplan
- Gemeinde
- Diegten
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 02.04.2019
- In Kraft seit
- 02.04.2019
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2019-436
vom 2. April 2019
Gemeinde Diegten, Revision der Zonenvorschriften Landschaft und Strassennetzplan Landschaft 1.
Erläuterungen
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Diegten hat am 20. Juni 2017 die Revision der Zonenvorschriften Landschaft und den Strassennetzplan Landschaft beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Gesamtüberarbeitung der Zonenvorschriften Landschaft im Sinne einer Anpassung an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen sowie um den erstmaligen Erlass des Strassennetzplans Landschaft. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 3. Juli 2017 bis 2. August 2017 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 26 vom 29. Juni 2017 und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Diegten vom Juli 2017 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 28. Juni 2017) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden: 1. 2.
Pro Natura Baselland – Bund für Naturschutz Baselland, Kasernenstrasse 24, Postfach, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband, Kasernenstrasse 24, Postfach 533, 4410 Liestal
Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen führten nicht zum Rückzug der Einsprachen. C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 unterbreitet der Gemeinderat Diegten die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprachen. Des Weiteren beantragt der Gemeinderat mit Schreiben vom 26. Juni 2018 das Gebiet im Bereich des Materialabbaustandorts «Nebenberg» vom Genehmigungsverfahren zu sistieren. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 und gestützt auf § 31 Absatz 5 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) beantragt der Gemeinderat zudem folgende geringfügige Änderungen: 1. Redimensionierung der Intensivlandwirtschaftszone «Langgarben» auf eine effektive Projektgrösse im Zonenplan Landschaft. 2. Anpassung von Ziffer 9.1 Abs. 2 Zonenreglement Landschaft unter Streichung des Maximalmasses der bebaubaren Fläche (7‘000 m²) und des Minimalmasses der unversiegelten Fläche (4‘000 m²) innerhalb der gesamten zusammenhängenden Fläche der Intensivlandwirtschaftszone in den Gemeinden Diegten und Hölstein. Der Änderungsantrag erfolgt im Einvernehmen mit dem betroffenen Grundeigentümer. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
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I. Gemäss § 2 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie auf die Artikel 43 und 44 Lärmschutz-Verordnung (LSV) sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen – nach Artikel 14 ff. RPG – Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1.
Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 12. Dezember 2012 verwiesen werden. Die vom Kanton vorgeschlagenen Änderungen wurden bei der Überarbeitung teilweise berücksichtigt. 1.3 Vorranggebiet Landschaft Die Zunahme von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen verlief trotz grosszügiger Bezeichnung von Landschaftsschutzgebieten im Regionalplan Landschaft von 1980 bisher kaum gebremst und eine Trendwende ist nicht in Sicht. Die Vorranggebiete Landschaft (VGL) gemäss kantonalem Richtplan (KRIP) dienen der langfristigen Erhaltung von Landschaften oder Landschaftsteilen von besonderer Schönheit, Vielfalt und Eigenart, insbesondere von grösseren und zusammenhängenden Gebieten und Landschaftsräumen ausserhalb der Bauzone, die weitgehend frei von Bauten und Belastungen sind, der Lebensraumvernetzung sowie von Wildtierkorridoren. In den VGL sind zonenkonforme Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung in
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unmittelbarer Hofnähe anzusiedeln. Die Einpassung unerlässlicher standortgebundener Bauten, Anlagen und Infrastrukturen unterliegt erhöhten Anforderungen. Die Gemeinde Diegten hat die VGL in Form von Landschaftsschutzzonen umgesetzt. Bereits in der kantonalen Vorprüfung wurde allerdings festgestellt, dass die VGL gemäss KRIP nicht vollumfänglich berücksichtigt wurden. Den Gemeinden steht auf Grund ihrer Planungsautonomie ein gewisser Handlungsspielraum bei der Umsetzung der Vorgaben aus dem KRIP zu, in vorliegendem Fall wurde dieser jedoch arg strapaziert und eine vollständige Interessenabwägung zur stark reduzierten Umsetzung fehlt in den Planungsunterlagen. Ramsehübel/Ebnet: Die Gemeinde begründet den Verzicht auf die VGL im Gebiet «Ramsehübel/Ebnet» damit, den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben eine angemessene Weiterentwicklung zu ermöglichen. Deshalb seien die Landschaftsschutzzonen auf Bereiche zwischen den bestehenden Höfen beschränkt. Der Regierungsrat stellt in diesem Zusammenhang nun fest, dass im Gebiet «Ramsehübel/Ebnet» eine weit grössere Fläche der VGL von der Landschaftsschutzzone ausgenommen wurde, als dies für die Erstellung zonenkonformer Bauten und Anlagen in unmittelbarer Hofnähe erforderlich ist. Die stark reduzierte Umsetzung der VGL in diesem Gebiet ist daher nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist festzuhalten, dass mit einer kohärenten, die KRIP Vorgaben beachtenden Umsetzung der VGL eine künftige Entwicklung der Landwirtschaftsbetriebe nach wie vor möglich sein wird. Konzentrationsprinzip und Umgang mit standortgebundenen Bauten und Anlagen: Wie dem Planungsbericht unter Kapitel 5.5 bezüglich der Landschaftsschutzzone zu entnehmen ist, soll in den exponierten Teilen der Landschaft ein weitgehendes Bauverbot gelten und die bestehenden Hofstandorte unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Tätigkeit von der Landschaftsschutzzone ausgenommen werden. Unter Ziffer 14 Zonenreglement Landschaft (ZRL) wird das beabsichtigte Bauverbot innerhalb der Landschaftsschutzzone jedoch nicht festgelegt. Die alleinige Aussparung der Hofbereiche von der Landschaftsschutzzone reicht zudem nicht aus, um das für die VGL vorgegebene Konzentrationsprinzip zonenkonformer Bauten und Anlagen einzuhalten. Es bedarf in Kombination dazu eines grundsätzlichen Bauverbots innerhalb der Landschaftsschutzzone mit der Ausnahme unerlässlicher standortgebundener Bauten, Anlagen und Infrastrukturen, für die erhöhte Anforderungen bezüglich der Einpassung in die Landschaft gelten müssen. Es wird festgehalten, dass die Umsetzung der Vorgaben der VGL in den Zonenvorschriften Landschaft von Diegten den Anforderungen gemäss KRIP nicht zu genügen mag. Der Gemeinderat wird deshalb aufgefordert, den Zonenplan Landschaft im Gebiet «Ramsehübel/Ebnet» und Ziffer 14 ZRL innert drei Jahren zu überarbeiten und die Vorgaben der VGL gemäss KRIP in geeigneter und kohärenter Form umzusetzen. Allfällige Baugesuche innerhalb des Vorranggebiets Landschaft und insbesondere im Gebiet «Ramsehübel/Ebnet» dürfen diese Planung nicht präjudizieren. 1.4 Parkplätze Die Gemeinde Diegten legt im Geltungsbereich des Zonenplans Landschaft in den Gebieten «Rischmatt» und «Weid/Rotacher» Standorte für öffentliche Parkplätze grundeigentümerverbindlich fest. Diese werden im Plan mittels Punktsymbolen gekennzeichnet. Auf eine flächenhafte Festlegung der Parkplätze durch Ausscheidung einer zweckdienlichen Nutzungszone wurde verzichtet. Im Zonenreglement sind unter Ziffer 19 die grundeigentümerverbindlichen Nutzungsbedingungen zu den im Zonenplan dargestellten Parkplätzen festgelegt. Diese besagen, dass an den im Geltungsbereich des Zonenplans Landschaft bezeichneten Standorten die Erstellung und der Betrieb öffentlicher Parkplätze zulässig ist. Bauten und Anlagen, zu denen auch öffentliche Parkplätze zählen, dürfen gemäss Art. 22 RPG mit behördlicher Bewilligung nur unter der Voraussetzung errichtet oder geändert werden, dass diese dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Die im Zonenplan Landschaft der Gemeinde Diegten eingetragenen Parkplatzstandorte sind weder einer zweckdienlichen Nutzungszone zugeordnet noch ist deren Zweck definiert. Darüber hinaus ist mit der im Zonenplan Landschaft dargestellten Punktsymbolik weder die genaue Lage noch das Ausmass der Parkierungsflächen geregelt, womit eine Rechtsunsicherheit geschaffen wird. Der Regierungsrat hält fest, dass die Art der Festlegung der Parkplatzstandorte in den Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde Diegten aus oben genannten Gründen dem Bundesrecht wi-
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derspricht. Der Eintrag «Parkplätze» im Zonenplan Landschaft und die Ziffer 19 ZRL müssen deshalb von der Genehmigung ausgenommen werden. Der Regierungsrat weist des Weiteren darauf hin, dass öffentliche Parkplätze ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24 RPG bewilligt werden können, wenn diese zweck- und standortgebunden sind und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 1.5 Uferschutzzone Uferschutzzonen sind gemäss § 29 RBG als Schutzzonen definiert. In Schutzzonen muss die Nutzung auf das Schutzziel ausgerichtet sein. Gemäss § 13 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 bezwecken die Uferschutzzonen den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Insofern ist dargelegt, dass die Uferschutzzonen in erster Linie der Erhaltung bzw. dem Aufkommen einer standortgerechten Ufervegetation dienen. Wie im Zonenreglement Landschaft unter Ziffer 6 Abs. 2 richtig festgelegt wurde, sind Nutzungen nicht zulässig, die dem Schutzziel der Uferschutzzone widersprechen. Diesem richtigen Grundsatz steht Ziffer 6 Abs. 5 ZRL entgegen, wonach Erschliessungsanlagen für benachbarte Parzellen in Uferschutzzonen generell ermöglicht werden sollen. Diese stellen bauliche Eingriffe innerhalb der geschützten Uferbereiche dar und verhindern das Aufkommen und den Erhalt einer standortgerechten Ufervegetation. Da Uferschutzzonen i.d.R. auch vom Gewässerraum überlagert werden, weist der Regierungsrat zudem darauf hin, dass gemäss Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GschV) im Gewässerraum nur standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden dürfen. Eine generelle Zulassung von Erschliessungsanlagen in Uferschutzzonen ist somit bundesrechtswidrig. Ziffer 6 Abs. 5 ZRL muss aus oben genannten Gründen von der Genehmigung ausgenommen werden. 1.6 Anhänge 2 und 4 ZRL: Rechtsverbindlichkeit Naturschutzzonen und Fliessgewässer Die Bestimmungen zu den Objektblättern Naturschutzzonen im Anhang 2 und zu den Objektblättern Fliessgewässer im Anhang 4 werden insofern präzisiert, dass sich die Rechtsverbindlichkeit auf die jeweiligen «Schutzziele» sowie auf die mit «Massnahmen» bezeichneten Schutz- und Pflegemassnahmen bezieht. Die Inhalte mit der Bezeichnung «Beschreibung», «Bedeutung» und «Zuständigkeit und Finanzierung» können nur orientierenden Charakter haben. 1.7 Anhänge 2 und 4 ZRL: Finanzierung und Unterhalt der geschützten Naturobjekte Gemäss § 27 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) sorgen die Einwohnergemeinden für die Pflege und den Unterhalt der geschützten Naturobjekte und tragen die entsprechenden Kosten. Die Aufsicht der Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte kann vom Gemeinderat an Dritte übertragen werden (vgl. § 28 Abs. 2 NLG). Der Anhang 2 ZRL enthält Bestimmungen, welche die Zuständigkeit und die Finanzierung der einzelnen Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte «Privaten» oder «Eigentümern» auferlegt. Dies ist aus oben genannten Gründen rechtswidrig. Die Zuständigkeit und Finanzierung liegt bei der Einwohnergemeinde. Lediglich für Unterhaltsarbeiten und Pflege kann der Gemeinderat Private und Eigentümer in die Pflicht nehmen. Gemäss der Erwägung unter Ziffer 1.7 sind die mit «Zuständigkeit und Finanzierung» aufgeführten Inhalte des Anhangs nicht grundeigentümerverbindlich, sondern dienen der Orientierung. Der Regierungsrat fordert die Gemeinde deshalb auf, im Rahmen einer Nachführung der Zonenvorschriften Landschaft die Zuständigkeit und die Finanzierung der Naturobjekte richtigzustellen, indem die Begriffe «Private» und «Eigentümer» an den entsprechenden Stellen mit dem Begriff «Einwohnergemeinde» ersetzt werden. 1.8 Antrag auf geringfügige Änderung betreffend die Intensivlandwirtschaftszone im Gebiet «Langgarben» Auf der Parzelle Nr. 2543 Grundbuch Diegten, an der Gemeindegrenze zu Hölstein, ist zur zukünftigen Erweiterung der bodenunabhängigen Tierproduktion des Hofes Langgarben in den Zonenvorschriften Landschaft eine Intensivlandwirtschaftszone gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG vorgese-
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hen. Gleichzeitig soll an diese angrenzend in den Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde Hölstein ebenfalls eine Intensivlandwirtschaftszone festgelegt werden. Der im Zusammenhang mit der bodenunabhängigen Tierproduktion erstellte Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) hält auf S. 3 fest, dass die Intensivlandwirtschaftszone um die bestehenden Betriebsgebäude, den geplanten Neu- oder Anbau Galtschweinstall und um eine Reservefläche für zukünftige Entwicklungen ausgeschieden wird. Auf S. 10 im UVB wird umschrieben, dass die Aufstockung als Neubau nördlich der bestehenden Stallungen oder als Anbau westlich an die bestehenden Stallungen angrenzend erfolgen wird. Aufgrund dieser wenig konkreten Ausgangslage wurde die Intensivlandwirtschaftszone im Beschluss- und Auflageexemplar des Zonenplans Landschaft entsprechend sehr grosszügig ausgeschieden, was auch zu unverhältnismässig grossen Reserveflächen geführt hätte. Der Gemeinderat wurde im Rahmen des regierungsrätlichen Genehmigungsverfahrens darauf aufmerksam gemacht, dass eine Zonenausscheidung auf Vorrat nicht im Sinne eines ressourcenund umweltschonenden Umgangs mit dem Boden ist, womit die Ausdehnung der Intensivlandwirtschaftszone dem KRIP (Objektblatt L 2.1 Planungsgrundsatz b)) und Art. 1 RPG sowie Art. 2 Abs. 1 lit. d. RPV widersprechen würde. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass dabei FFF beansprucht würden, die keinem konkreten Projekt zugeschrieben werden können, was gegen Art. 30 Abs. 1 bis RPV verstossen würde. Diese Hinweise nahm der Gemeinderat Diegten zum Anlass, in Absprache mit dem Gemeinderat Hölstein und im Einvernehmen mit dem betroffenen Grundeigentümer, gestützt auf § 31 Abs. 5 RBG dem Regierungsrat die Redimensionierung der Intensivlandwirtschaftszone auf eine konkrete Projektgrösse im Rahmen einer geringfügigen Änderung der Zonenvorschriften Landschaft zu beantragen. Der Regierungsrat hält fest, dass die vom Gemeinderat Diegten beantragten, geringfügigen Änderungen den erwähnten Planungsgrundsätzen des KRIP und der Bundesgesetzgebung gerecht werden. Aufgrund der erfolgten gemeindeüberschreitenden Koordination, hat der Gemeinderat Hölstein im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Mutation «Intensivlandwirtschaftszone Langgarben» zu den Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde Hölstein in Analogie dazu, dem Regierungsrat eine geringfügige Änderung zur Redimensionierung der auf Hölsteiner Gebiet geplanten Intensivlandwirtschaftszone beantragt. Aus diesen Gründen und aufgrund des vorliegenden Einverständnisses des betroffenen Grundeigentümers, erweist sich die redimensionierte Intensivlandwirtschaftszone somit als recht- und zweckmässig. Dem Antrag des Gemeinderats Diegten betreffend die geringfügige Änderung kann deshalb zugestimmt werden. 1.9 Antrag auf Sistierung Am Materialabbaustandort im Gebiet «Nebenberg» ist eine Erweiterung der bestehenden Mergelgrube in Planung, welche der Ausscheidung einer Spezialzone im Zonenplan Landschaft bedarf. Der Entwurf der hierfür erforderlichen Mutation der Zonenvorschriften Landschaft durchlief bereits die kantonale Vorprüfung (Vorprüfungsbericht vom 21. November 2018). Der Regierungsrat stimmt aus diesem Grund der vom Gemeinderat Diegten beantragten Sistierung der Zonenvorschriften Landschaft im Bereich des Materialabbaustandorts im Gebiet Nebenberg zu. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen. 3. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde die Gemeinde Diegten mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 über die bevorstehenden Nichtgenehmigungen informiert. Mit Schreiben vom 27. November 2018 hat der Gemeinderat dazu Stellung genommen und diese unter folgenden Ausnahmen akzeptiert. 3.1 Parkplätze Der Gemeinde sei es ein grosses Anliegen, dass die bestehenden Parkplätze ausserhalb des Siedlungsgebiets auch in Zukunft bestehen und in einem gewissen Mass erweitert oder instandgesetzt werden können. Dass der Parkplatzstandort im Rahmen des Nutzungsplanverfahrens einem Zweck zugewiesen werde, sei eher unüblich. In naher Vergangenheit seien Planungen vorbehalt-
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los genehmigt worden, in welchen Parkplatzstandorte ohne reglementierte Zweckbestimmung, jedoch als Grundnutzung ausgewiesen wurden. Die Zweckgebundenheit sei dabei im Rahmen eines allfälligen Baugesuchs nachzuweisen. Mit der Festlegung der Punktsymbolik solle im Hinblick auf eine Anpassung oder Erweiterung des Parkplatzes ein gewisser Spielraum geschaffen werden. Die betreffenden Parkplätze seien deshalb öffentlich-rechtlich in den Zonenvorschriften Landschaft festzulegen. Der Regierungsrat hält fest, dass die Parkplatzstandorte im Zonenplan Landschaft nicht als Nutzungszone gemäss § 19 RBG, sondern mit einer Punktsymbolik verbindlich aufgenommen wurden, womit weder die genaue Lage noch das Ausmass der Parkierungsflächen geregelt wird. Wie in den Ausführungen unter Ziffer 1.4 dargelegt, liegt damit eine Bundesrechtswidrigkeit vor. Der Regierungsrat hält deshalb an der vorgesehenen Nichtgenehmigung des Eintrags «Parkplätze» im Zonenplan Landschaft und der Ziffer 19 Zonenreglement Landschaft fest. Er weist zudem darauf hin, dass die bestehenden Parkplätze ausserhalb des Siedlungsgebiets gemäss Art. 24c RPG unabhängig der Zonenvorschriften Landschaft in ihrem Bestand geschützt sind und mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert sowie massvoll erweitert werden dürfen, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. 3.2 Uferschutzzone Die Gemeinde zeigt sich mit einer Nichtgenehmigung einverstanden, sofern bestehende Erschliessungen von Privatparzellen, welche über Gewässer führen, auch in Zukunft bestehen bleiben und bei Bedarf erneuert oder ersetzt werden können und darüber hinaus auch neue Erschliessungen möglich sind, sofern im Rahmen des Baugesuchverfahrens mittels einer Interessenabwägung nachgewiesen werden könne, dass die Erschliessung über die Uferschutzzone höher zu gewichten ist als die Uferschutzzone. Der Regierungsrat hält fest, dass die bestehenden Erschliessungen von privaten Parzellen, die über Gewässer führen, gemäss Art. 24c RPG in ihrem Bestand geschützt sind und mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert oder wiederaufgebaut werden dürfen, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Die Erstellung neuer Erschliessungsanlagen für Privatparzellen widerspricht den Bestimmungen des Uferschutzes und der Gewässerschutzgesetzgebung (vgl. Ziff. 1.5) und ist deshalb unzulässig. Aus diesem Grund hält der Regierungsrat an der Nichtgenehmigung von Ziffer 6 Abs. 5 Zonenreglement Landschaft fest. IV. Unerledigte Einsprachen: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 Gesetz über die Enteignung (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Absatz 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Par-
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teientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die/der Grundeigentümerin/Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben. 5. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG nicht standhalten. 6.
Zu den unerledigten Einsprachen ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken:
Einsprache von Pro Natura Baselland: Bei der Pro Natura Baselland - Bund für Naturschutz Baselland handelt es sich um eine kantonale Organisation des Naturschutzes in Form einer juristischen Person, die sich nach den Statuten hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz widmet und die seit mindestens fünf Jahren vor der Einspracheerhebung besteht. Die Einsprecherin ist somit nach § 13 Abs. 4 lit. c RBG bzw. gemäss § 32 NLG zur Einsprache legitimiert. Auf die Einsprache ist daher einzutreten. Einsprache vom Basellandschaftlichen Natur- und Vogelschutzverband: Beim Basellandschaftlichen Natur- und Vogelschutzverband handelt es sich um eine kantonale Organisation des Naturschutzes in Form einer juristischen Person, die sich nach den Statuten hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz widmet und die seit mindestens fünf Jahren vor der Einspracheerhebung besteht. Der Einsprecher ist somit nach § 13 Abs. 4 lit. c RBG bzw. gemäss § 32 NLG zur Einsprache legitimiert. Auf die Einsprache ist daher einzutreten. Da die Begehren der beiden Einsprachen identisch sind, werden sie nachfolgend zusammen behandelt. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: a) b) c)
Es sei die Intensivlandwirtschaftszone (Langgarben) nicht in den Zonenplan aufzunehmen und § 8 des Zonenreglements Landschaft zu streichen. Es sei eine Kommission einzusetzen, die den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft gewährleistet. Es seien die Bestimmungen betreffend «Zuwiderhandlungen» unter Ziffer 21.2 des Zonenreglements Landschaft an das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgesetz NLG, insbesondere an dessen §§ 29 und 30 anzupassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: 1) Intensivlandwirtschaftszone: Die Einsprechenden begründen ihr Begehren damit, dass in den vom Regierungsrat mit RRB Nr. 2064 vom 23.06.1992 genehmigten Zonenvorschriften Landschaft im Bereich der geplanten Intensivlandwirtschaftszone eine die Landwirtschaftszone überlagernde Landschaftsschutzzone rechtskräftig sei. Sie schütze die kleinräumig strukturierte Landschaft des Diegtertals. Des Weiteren grenze die Intensivlandwirtschaftszone unmittelbar an ein Vorranggebiet Landschaft gemäss kantonalem Richtplan. Darüber hinaus sei der angestrebte
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Schweinemastbetrieb nicht der Landschaft angepasst und sei in der kleinräumig strukturierten Landschaft überdimensioniert. Er wirke sich deshalb negativ und störend auf die Landschaft aus. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die geplante Spezialzone das Interesse am Landschaftsschutz überwiege. Darüber hinaus werde mit der punktuellen Ausscheidung einer Intensivlandwirtschaftszone dem Konzentrationsprinzip nur ungenügend Rechnung getragen, da der Bedarf der verschiedenen Landwirte eruiert und abgestimmt werden müsse. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass in der Zukunft weitere Betriebe im Planungsgebiet und in umliegenden Gemeinden Intensivlandwirtschaftszonen beantragen würden. Weiter begründen die Einsprechenden ihr Begehren damit, dass die vorgesehene Intensivlandwirtschaftszone zu einer signifikanten Reduktion der bestehenden Fruchtfolgeflächen (FFF) führe. Die FFF seien möglichst von Spezialzonen freizuhalten, um die Ernährungsbasis der Schweiz sicherzustellen. Die Einsprechenden verweisen dabei auf Art. 1 Abs. 2 lit. d. RPG. Des Weiteren werde die Ausscheidung der Intensivlandwirtschaftszone Art. 30 Abs. 1 bis RPV nicht gerecht. Auch die erforderliche Standortgebundenheit sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Betrieb könne auch andernorts erstellt werden. Die Intensivlandwirtschaftszone widerspreche damit auch dem kantonalen Richtplan, der zum Ziel hat, ackerfähiges Kulturland im Sinne des Sachplans Fruchtfolgeflächen mit Massnahmen der Raumplanung zu sichern. Der Basellandschaftliche Natur- und Vogelschutzverband begründet sein Begehren zusätzlich damit, dass die Intensivlandwirtschaftszone «Langgarben» in der archäologischen Schutzzone Langgarben liege und deshalb keine Bodeneingriffe zulässig seien, die über die bisher übliche Nutzung hinausgehe und verweist damit auf Ziffer 17 ZRL der Gemeinde Diegten. Dabei gehe das geplante Projekt eines Schweinestalls eindeutig über die bisher übliche Nutzung hinaus. 2) Kommission zum Vollzug der Zonenvorschriften: Die Einsprechenden begründen ihr Begehren damit, dass in der vergangenen Planungsperiode verschiedene geschützte Naturobjekte folgenlos aus der Landschaft verschwunden seien und halten der Gemeinde vor, dass dies auf eine ungenügende Umsetzung der Zonenvorschriften Landschaft zurückzuführen sei. Es brauche deshalb zukünftig ein Gremium, das den Vollzug der Zonenvorschriften überwacht und allfällige Verstösse gegen die Zonenvorschriften ahndet. 3) Anpassung von Ziffer 21.2 ZRL an das NLG: Die Einsprechenden begründen ihr Begehren damit, dass für den Vollzug im Bereich Natur- und Landschaft gemäss Bundesgesetz die Kantone zuständig seien. In diesem Zusammenhang würde der Kanton Basel-Landschaft Verstösse und Zuwiderhandlungen bezüglich der Naturobjekte im Kantonalen Natur- und Landschaftsschutzgesetz NLG regeln. Damit sei die Formulierung «Verstösse gegen das Zonenreglement werden gemäss den Bestimmungen des Baugesetzes geahndet» unter Ziff. 21.2 ZRL nicht korrekt. Der Regierungsrat nimmt zu den Einsprachen wie folgt Stellung: 1) Intensivlandwirtschaftszone: Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Die letzte Revision der Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde Diegten erfolgte im Jahre 1992. Seither haben sich die Verhältnisse, insbesondere aufgrund der neuen Gesetzesgrundlagen erheblich geändert, womit eine Revision und damit eine Neubeurteilung des Zonenplans Landschaft legitim ist. Im Rahmen der Revision kam die Gemeinde ihrer Pflicht nach und hat die seit 1992 rechtskräftigen Landschaftsschutzzonen überprüft und wo nötig angepasst. Im Bereich der vorgesehenen Intensivlandwirtschaftszone ist gemäss KRIP kein Vorranggebiet Landschaft (VGL) festgelegt, insofern ist es legitim, dass die Gemeinde dort keine Landschaftsschutzzone ausscheidet bzw. die bisher rechtskräftige Landschaftsschutzzone nicht mehr bestätigt. Im Umfeld der vorgesehenen Intensivlandwirtschaftszone befinden sich hingegen VGL. In diesen Bereichen hat die Gemeinde auch Landschaftsschutzzonen festgelegt, so dass dort die durch den KRIP vorgegebenen Mindestanforderungen des Landschaftsschutzes erfüllt wären, würde das ZRL die notwendigen Bestimmungen für die VGL enthalten (vgl. Ziffer 1.3 unter Abschnitt III). Eine Unterschutzstellung weiterer Landschaften und Landschaftsteile, die gebietstypisch, ökologisch wertvoll und ästhetisch reichhaltig sind, wo gemäss KRIP aber kein VGL festgesetzt ist, ist zu begrüssen, der Ermessensspielraum hierfür liegt aber bei der Gemeinde. Es verstösst deshalb
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nicht gegen rechtliche oder planerische Grundlagen, im Bereich der vorgesehenen Intensivlandwirtschaftszone und damit ausserhalb der VGL gemäss KRIP keine Landschaftsschutzzone ausgewiesen zu haben. Die Begründung der Einsprechenden, mit der punktuellen Festlegung der Intensivlandwirtschaftszone würde dem Konzentrationsprinzip nur ungenügend Rechnung getragen, da der Bedarf der verschiedenen Landwirte eruiert und aufeinander abgestimmt werden müsse, ist nicht stichhaltig. Das Konzentrationsprinzip beruht darauf, dass Bauten und Anlagen in unmittelbarer Nähe zu bestehenden Bauten und Anlagen erstellt werden, um einer Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken. Da die vorgesehene Intensivlandwirtschaftszone einen bestehenden Bauernhof teilweise miteinschliesst, wird dem Konzentrationsprinzip jedoch entsprochen. Des Weiteren hat die Gemeinde der Bevölkerung und somit auch den Landwirten die Möglichkeit geboten, bei der Planung mitzuwirken und sich betreffend Bedarf von Intensivlandwirtschaftszonen zu äussern. Abgesehen von der Intensivlandwirtschaftszone im Gebiet Langgarben bestand innerhalb des Gemeindegebiets von Diegten kein weiterer Bedarf. Die Gefahr einer Streuung von Intensivlandwirtschaftszonen innerhalb des Gemeindegebiets der Gemeinde Diegten besteht zudem nicht, weil jede Festlegung einer Intensivlandwirtschaftszone dem ordentlichen Planungsverfahren unterliegt und jeweils einer vollständigen Interessenabwägung, einer (regionalen) Standortevaluation und eines Bedarfsnachweises bedarf. Der Regierungsrat erachtet auch den Nachweis der Standortgebundenheit und -eignung der Intensivlandwirtschaftszone am im Zonenplan Landschaft ausgewiesenen Standort als erbracht. Mit der vom Gemeinderat beantragten geringfügigen Änderung zum Beschluss- und Auflageexemplar des Zonenplans Landschaft wird die Intensivlandwirtschaftszone auf den konkreten, projektbezogenen Bedarf redimensioniert. Mit dem Umweltverträglichkeitsbericht vom 20. Oktober 2015 (UVB) wird der Bedarf für den Bau eines Galtschweinstalls nachgewiesen. Bei dieser Art der Nutzung muss mit Geruchsemissionen gerechnet werden, womit ein Standort ausserhalb des Siedlungsgebiets erforderlich ist. Damit ist eine negative Standortgebundenheit gegeben. Gemäss Prüfbericht zur Umweltverträglichkeit entspricht das geplante Vorhaben der Umweltschutzgesetzgebung; dem Vorhaben könne aus dieser Optik zugestimmt werden. Damit verbleiben als einziges Argument, das gegen die Intensivlandwirtschaftszone sprechen würde, die FFF. Für diese besteht kein absoluter Schutzanspruch. Der bestehende Hofstandort ist grösstenteils von FFF umgeben, womit zusätzliche Bauten unmittelbar zu einer Reduktion von FFF führen und es – ausser dem Verzicht auf die vorgesehene Nutzung – keine raumplanerisch sinnvollen Standortalternativen gibt. Gemäss konstanter Praxis wird für zonenkonforme landwirtschaftliche Bauten und Anlagen keine Kompensation von beanspruchten FFF verlangt. Entsprechend konnten und können nach wie vor neue Gebäude des Betriebs ganz oder teilweise innerhalb von FFF realisiert werden. Der Regierungsrat vertritt deshalb die Meinung, dass eine Nichtgenehmigung der Intensivlandwirtschaftszone angesichts der fehlenden Alternativen ausser dem Verzicht auf die vorgesehene Nutzung unverhältnismässig wäre, zumal die Zone auf das absolut notwendige Minimum reduziert wurde. Die Gemeinde Diegten hebt im Übrigen mit der Gesamtrevision ihrer Zonenvorschriften Landschaft die Spezialzone Deponie auf resp. zont diese in die Landwirtschaftszone mit überlagerter Landschaftsschutzzone um. Diese rekultivierten Flächen weisen in weiten Teilen wieder FFF-Qualität auf und werden vom Kanton ins FFF-Inventar aufgenommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Festlegung einer Intensivlandwirtschaftszone am vorgesehenen Standort dem Konzentrationsprinzip nicht widerspricht, da deren Bedarf genügend konkret und unmittelbar ist und sich die Intensivlandwirtschaftszone unmittelbar an die landwirtschaftliche Siedlung angliedert. Darüber hinaus wird die Beanspruchung der FFF als verhältnismässig beurteilt, ohne dass diese zu kompensieren wäre. Insofern wird das Begehren a) der Einsprachen, soweit darauf eingetreten werden kann und es nicht gegenstandslos ist, als unbegründet abgewiesen. 2) Kommission zum Vollzug der Zonenvorschriften: Gemäss § 72 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 (GG) obliegt der Vollzug der Gemeindereglemente und der Gemeindeversammlungsbeschlüsse dem Gemeinderat. Zur Erfül-
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lung von Aufgaben kann der Gemeinderat gemäss § 77a GG Dritte beiziehen. Das Begehren b) der Einsprecher verlangt nach einer zwingenden Festlegung im Zonenreglement Landschaft, den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft durch das Einsetzen einer Kommission zu gewährleisten. Nach aufgeführtem kantonalem Recht liegt es hingegen im Ermessen des Gemeinderats, ob er zum Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft Dritte einsetzen möchte. Er kann dazu nicht durch die Aufsichtsinstanz, den Regierungsrat, verpflichtet werden. Das Begehren b) der Einsprachen muss deshalb als unbegründet abgewiesen werden. 3) Anpassung von Ziffer 21.2 ZRL an das NLG: Bei den Bestimmungen unter Ziffer 21.2 ZRL handelt es sich um einen Verweis auf kantonales Recht. Damit haben sie orientierenden Charakter und sind nicht zwingend in die Zonenvorschriften Landschaft aufzunehmen. Sie gelten ohnehin. Die von den Einsprechenden genannten Vorschriften des NLG betreffend die Nutzungsplanung gelten ebenfalls unabhängig der Zonenvorschriften Landschaft und müssen deshalb nicht zwingend im Zonenreglement Landschaft zitiert werden. Der Regierungsrat hält fest, dass sich der Erlass des Zonenreglements Landschaft der Einwohnergemeinde Diegten auf die §§ 2, 5 und 18 RBG abstützt. Zuwiderhandlungen gegen die auf das RBG abgestützten Erlasse werden durch § 136 RBG geregelt. Gemäss diesem wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die sich auf das RBG abstützenden Erlasse der Gemeinden verstösst, mit Busse bestraft. Das Argument der Einsprechenden, die unter Ziffer 21.2 ZRL festgelegten Bestimmungen seien falsch oder nicht konform, ist damit nicht korrekt. Das Begehren c) der Einsprachen muss deshalb ebenfalls als unbegründet abgewiesen werden. Insgesamt werden alle Einsprachepunkte, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos sind, als unbegründet abgewiesen.
2.
Beschluss
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1. Die Einsprachen von Pro Natura Baselland - Bund für Naturschutz Baselland und vom Basellandschaftlichen Natur- und Vogelschutzverband werden, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos sind, im Sinne der Erwägungen als unbegründet abgewiesen. 2. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Diegten am 20. Juni 2017 beschlossene Revision der Zonenvorschriften Landschaft und der Strassennetzplan Landschaft werden gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Ausnahmen, Sistierungen, Auflagen und Änderungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausnahmen: Von der Genehmigung ausgenommen werden (im Plan und Reglement rot gestrichen): a) Ziffer 6 Abs. 5 Zonenreglement Landschaft b) Der Eintrag «Parkplätze» im Zonenplan Landschaft c) Ziffer 19 des Zonenreglements Landschaft Sistierungen: Das Gebiet für die von der Gemeinde geplanten Erweiterung der Mergelgrube im Bereich des bestehenden Materialabbaustandorts im Gebiet «Nebenberg» wird gestützt auf den Antrag der Gemeinde Diegten aus dem Schreiben vom 26. Juni 2018 sistiert und ist somit nicht Gegenstand der Genehmigung. Im Plan wird der entsprechende Standort mit dem Stempel «siehe Erwägungen RRB» gekennzeichnet. Auflagen: a) Der Gemeinderat wird aufgefordert, den Zonenplan Landschaft im Gebiet «Ramsehübel/Ebnet» innert drei Jahren zu überarbeiten und die Vorgaben der Vorranggebiete Landschaft gemäss kantonalem Richtplan in geeigneter und kohärenter Form
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umzusetzen. Allfällige Baugesuche innerhalb des Gebiets «Ramsehübel/Ebnet» dürfen diese Planung nicht präjudizieren. b) Der Gemeinderat wird aufgefordert, die Bestimmungen zur Landschaftsschutzzone unter Ziffer 14 des Zonenreglements Landschaft innert drei Jahren zu überarbeiten und die Vorgaben der Vorranggebiete Landschaft gemäss kantonalem Richtplan hinsichtlich der Festlegung eines grundsätzlichen Bauverbots und einer Ausnahmereglung für unerlässliche standortgebundene Bauten, Anlagen und Infrastrukturen innerhalb der Landschaftsschutzzone umzusetzen. Allfällige Baugesuche innerhalb der Landschaftsschutzzone dürfen diese Planung nicht präjudizieren. Änderungen: Gestützt auf § 31 Absatz 5 RBG werden folgende, vom Gemeinderat beantragte geringfügige Änderungen genehmigt: a) Redimensionierung der Intensivlandwirtschaftszone «Langgarben» auf eine effektive Projektgrösse im Zonenplan Landschaft. b) Anpassung von Ziffer 9.1 Abs. 2 Zonenreglement Landschaft unter Streichung des Maximalmasses der bebaubaren Fläche (7‘000 m²) und des Minimalmasses der unversiegelten Fläche (4‘000 m²) innerhalb der gesamten zusammenhängenden Fläche der Intensivlandwirtschaftszone in den Gemeinden Diegten und Hölstein. 3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 19/ZPL/2/0 (Zonenplan Landschaft), 19/ZRL/2/0, 19/LES/1/2 (Zonenreglement Landschaft, Mutation zum LärmEmpfindlichkeitsstufenplan) und 19/SPL/1/0 (Strassennetzplan Landschaft) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglements. 4. Mit dem vorliegenden Beschluss werden 19/ZPL/1/0 und 19/ZRL/1/0 inkl. aller Mutationen aufgehoben. 5. Der Gemeinderat wird angewiesen, die von den Ausnahmen in Ziffer 2 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief über die Nichtgenehmigung zu benachrichtigen und ihnen die Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen. Die Mitteilung hat innert 10 Tagen ab Erhalt der im Regierungsratsbeschluss in Ziffer 3 genannten Genehmigungsakten zu erfolgen. Eine Kopie des Schreibens ist zur Orientierung dem Amt für Raumplanung, Kreuzbodenweg 2, 4410 Liestal, zuzustellen. 6. Für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone im Sinne des RPG liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist, gilt das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Ferner gilt dieses Gesetz auch für Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind (Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB). 7. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen. 8. Die Gemeinde wird angewiesen, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410
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Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler per Einschreiben: – Pro Natura Baselland – Bund für Naturschutz Baselland, Kasernenstrasse 24, Postfach, 4410 Liestal – Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband, Kasernenstrasse 24, Postfach 533, 4410 Liestal Verteiler: – Gemeinderat Diegten, 4457 Diegten – Jermann Ingenieure + Geometer AG, Altenmatteweg 1, 4144 Arlesheim – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung – Bau- und Umweltschutzdirektion
Die Landschreiberin:
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