47/BSP/33/0_Bau- und Strassenlinienplan Bauzone WBL

Waldabstandslinien · Oberdorf (BL)

Dokument

Nummer
2028
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Oberdorf (BL)
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
10.12.2013
In Kraft seit
10.12.2013

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2028

vom 10. Dezember 2013

Gemeinde Oberdorf, Bau- und Strassenlinienplan „Bauzone“ (Teilpläne Nordwest, West, Süd und Ost) A. Die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf hat am 9. Mai 2011 den Bau- und Strassenlinienplan „Bauzone“ (Teilpläne Nordwest, West, Süd und Ost) beschlossen. Es handelt sich dabei um die Festlegung eines Bau- und Strassenlinienplanes über das gesamte Siedlungsgebiet und die Aufhebung der bisherigen 26 Bau- und Strassenlinienpläne. Aufgrund der Einsprache der Grundeigentümerschaft von Parzelle 551 hat die Einwohnergemeindeversammlung zudem einer vertretbaren Reduktion des gesetzlichen Waldabstandes mittels Baulinie zugestimmt. In der Folge ist die entsprechende Einsprache zurückgezogen worden. B. Die öffentlichen Planauflagen fanden vom 3. Juni 2011 bis 4. Juli 2011 bzw. vom 13. April 2012 bis 14. Mai 2012 statt. Sie wurden durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 22 vom 3. Juni 2011 bzw. Nr. 15 vom 15 vom 12. April 2012 und in der Oberbaselbieterzeitung Nr. 22 vom 2. Juni 2011 bzw. Nr. 15 vom 12. April 2012 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 31. Mai 2011 bzw. 13. April 2012) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden: 1. 2.

, Dorfmattstrasse , 4436 Oberdorf , Am Kai , 4436 Oberdorf

Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen führten zum Rückzug beider Einsprachen.

C. Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 unterbreitet der Gemeinderat Oberdorf die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften und Bau- und Strassenlinienpläne zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: N:\Lka\Wp\Rrb_archiv\2013\12-10\BUD\2013-2028-RBB_QP-Oberdorf.docx

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a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 3. August 2010 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung teilweise berücksichtigt. 1.3 Anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung vom 9. Mai 2011 stellte ein Stimmbürger den Antrag, die vorgesehenen provisorischen Baulinien, die durch bestehende Gebäude gezogen sind, aufzuheben und die Baulinien um die Gebäude auf deren Grundriss herumzuführen. Der Antrag ist angenommen worden, obwohl der Gemeinderat auf die Problematik bzw. die Genehmigungspraxis des Regierungsrates hingewiesen hat. Der Regierungsrat hält fest, dass Baulinien der Freihaltung des Strassenraums als Verkehrsraum und der ortsbaulichen Gestaltung sowie der Verkehrssicherheit dienen. Bei der Festlegung der Baulinien ist dem Rechtsgrundsatz der rechtsgleichen Behandlung grosse Beachtung zu schenken. Diese kann mit einer parallelen und symmetrischen Baulinienlegung erfüllt werden. Eine Umfahrung von Gebäuden widerspricht diesem Grundsatz und erscheint willkürlich. Die Umfahrung ist nur in begründeten Einzelfällen möglich, namentlich wenn schützenswerte Gebäude betroffen wären oder der Strassenraum bewusst mit vorspringenden Bauten gestaltet werden soll oder eine Parzelle ohne Reduktion des gesetzlichen Abstandes nicht mehr überbaubar wäre. In den ersten beiden Fällen drängen sich jedoch Gestaltungsbaulinien auf, an welche gebaut werden muss, weil der Situationswert eines Gebäudes massgebend ist. In seinem Planungsbericht unterlässt es der Gemeinderat, die Umfahrungen entsprechend zu begründen. Trotz entsprechender Aufforderung im Schreiben des Amtes für Raumplanung vom 26. Juni 2012, den Planungsbericht mit entsprechenden Begründungen N:\Lka\Wp\Rrb_archiv\2013\12-10\BUD\2013-2028-RBB_QP-Oberdorf.docx

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zu ergänzen, hält der Gemeinderat Oberdorf in seinem Schreiben vom 15. Februar 2013 daran fest, keine weitergehenden fachlichen Begründungen nachzuliefern, und verletzt damit die Berichterstattungspflicht gemäss Artikel 47 Absatz 1 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung. Mit Schreiben vom 5. August 2013 gewährt das Amt für Raumplanung dem Gemeinderat das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Nichtgenehmigung der Gebäudeumfahrungen und hält fest, dass bei einer Nichtgenehmigung anstelle der Gebäudeumfahrungen die gesetzlichen Abstände gelten, bis Baulinien analog der angrenzenden Parzellen festgelegt werden. Im Rahmen des Einbezugs der betroffenen Grundeigentümerschaften ins rechtliche Gehör schlägt der Gemeinderat den Betroffenen drei Varianten der Reaktion vor: Verzicht auf Gebäudeumfahrung zu Gunsten einer provisorischen Baulinie mit Antrag auf geringfügige Aenderung im Genehmigungsverfahren, Formulierung einer Begründung für die Umfahrung durch den Grundeigentümer, Verzicht auf Reaktion mit Kenntnisnahme der Nichtgenehmigung durch den Regierungsrat. 1.3.1 Für folgende 30 Parzellen beantragt der Gemeinderat im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern dem Regierungsrat eine geringfügige Änderung gemäss § 31 Absatz 5 Satz 2 RBG. Demgemäss wird auf eine Gebäudeumfahrung zu Gunsten einer provisorischen Baulinie verzichtet. Folgende 30 Parzellen sind von dieser Massnahme betroffen: Plan Nordwest

Strasse Am Kai Uli Schadweg Mühlehalde Dorfmattstrasse Teichmattweg

Parzellen-Nr. 1451 123, 124 243 1664, 1174, 1141, 1090 256, 1134

West

Edlisbergweg Rehagweg Eimattstrasse Lörweg Bachgasse Wintenbergweg Schulstrasse

64 58, 2101, 1124, 55 113 1096 116 70 1069, 1156

Süd

Neumattstrasse Weidentalweg

1246 1306, 1778

Ost

Schulstrasse Talweg Sonnenrain

1183 738, 1255, 1471, 1352 1669

Der Regierungsrat kommt dem gemeinderätlichen Antrag nach und stimmt den geringfügigen Änderungen zu. Er bittet den Gemeinderat, die provisorischen Baulinien im Abstand der angrenzenden Baulinie und bündig zu ihr in die Pläne einzutragen.

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1.3.2 Bei folgenden 16 Parzellen genehmigt der Regierungsrat aus den unter Ziffer 1.3 genannten Gründen die Umfahrung der Gebäude mittels Baulinien nicht. Weder der Gemeinderat (im Planungsbericht) noch die Grundeigentümerschaften (im Rahmen des rechtlichen Gehörs) haben Begründungen für die Umfahrung der Gebäude geltend gemacht. Die Baulinien werden deshalb, soweit sie die Gebäude umfahren, von der Genehmigung ausgenommen. Dadurch wird für den Abschnitt, wo die Baulinie aufgrund der Nichtgenehmigung unterbrochen ist, der baugesetzliche Abstand wirksam. Dies betrifft folgende Parzellen:

Plan Nordwest

Strasse Uf der Holde Teichmattweg Uli Schadweg

Parzellen-Nr. 1152 1142 1028

West

Rehagweg Eimattstrasse

54 1288, 1294, 1394

Süd

Badweg Futtersteigweg Weidentalweg

1417 1337, 1532 1782, 1283, 1956

Ost

Talweg Sonnenweg

1388, 1470 1548, 1549

1.3.3 Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen folgender Parzellen haben sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim Gemeinderat gemeldet und eine Begründung für eine Gebäudeumfahrung im Einzelfall abgegeben, welche vom Gemeinderat pauschal unterstützt wird. Der Regierungsrat geht deshalb darauf wie folgt ein: 1.3.3.1 , Thommetenweg , 4436 Oberdorf, Parzelle 530 Da die Waldbaulinie auf drei Seiten an das Gebäude grenze, gäbe es keine Möglichkeit, den Bau zu verschieben. Der Regierungsrat kann diese Begründung der Grundeigentümerin nachvollziehen und genehmigt die Umfahrung des Gebäudes. 1.3.3.2 , Dielenbergweg , 4436 Oberdorf, Parzelle 1026 (Hauptstrasse 51 und Uli Schadweg 4) Wohnhaus und Oekonomiegebäude an der Hauptstrasse: Die Umfahrung ist nachvollziehbar. Sie wird nicht in Frage gestellt. Bezüglich der Umfahrung des Schopfes am Uli Schadweg 4 wird begründet, dass das Gebäude nicht mehr erstellt werden könnte. Dies würde zu einer massiven Nutzungsminderung sowie zu einem enormen Wertverlust der gesamten Liegenschaft führen und die Existenz der auf Parzelle 1026 domizilierten Firma gefährden. Der Regierungsrat stellt fest, dass auf der Parzelle 1026 auch ohne Umfahrung des Schopfes ein Ersatzbau im Rahmen der zulässigen Nutzung möglich ist. Die Baulinie schränkt die weitere Bebaubarkeit der Parzelle 1026 nicht ein. Die Umfahrung des Gebäudes Uli Schad-

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weg 4 (Schopf) mittels Baulinie wird deshalb nicht genehmigt. Es gilt der baugesetzliche Abstand. 1.3.3.3 , Mühlehalde , 4436 Oberdorf, Parzelle 240 Die Parzelle befinde sich im Ortskern und das Gebäude sei Bestandteil der historisch gewachsenen Bausubstanz. Das Ortsbild würde durch einen Abbruch verletzt und an Qualität verlieren. Zudem würde der Strassenverkehr durch die Enge verlangsamt und damit zur Verkehrssicherheit beitragen. Der Regierungsrat stellt fest, dass das Gebäude Mühlehalde 6 nicht geschützt ist. Soll das Volumen erhalten werden, müsste es in die entsprechende Schutzkategorie eingewiesen und mit einer Gestaltungsbaulinie versehen werden. Der Gemeinderat weist in seinem Bericht jedoch darauf hin, dass die Parzelle 240 ohne Umfahrung nicht mehr sinnvoll überhaupt werden könnte. Der Regierungsrat kann diese Argumentation nachvollziehen und genehmigt die Umfahrung. 1.3.3.4 , Talweg , 4436 Oberdorf, Parzelle 247 Bei einer Anpassung der Baulinie ergäbe sich wegen der Hanglage ein beträchtlicher Minderwert der Parzelle. Zudem würde bei einem Abstand von 4 Metern die Ueberbauungsziffer der Parzelle massiv eingeschränkt. Der Regierungsrat stellt fest, dass die Baulinie keinen Einfluss auf die Ueberbauungsziffer hat. Sie beträgt auf Parzelle 247 28%. Als Grundlage für die Berechnung wird die ganze Parzelle beigezogen. Die Baulinien beeinflussen lediglich die Anordnung der Gebäudegrundrisse von Neubauten. Die Umfahrung des bestehenden Gebäudes mittels Baulinien erscheint willkürlich, weshalb sie nicht genehmigt werden kann. Es gilt der baugesetzliche Abstand. 1.3.3.5 , Dielenbergweg , 4436 Oberdorf, Parzelle 739 Die bestehende Baute werde als Garage [unten], als Autounterstand und Kehrplatz [oben] benötigt. Die Benutzung derselben sei nur möglich, wenn sie direkt an den Dielenbergweg angrenze. Die Baute könne ohne umfahrende Baulinie nicht mehr erstellt werden. Dies würde zu einer massiven Nutzungsverminderung und zu einem enormen Wertverlust der gesamten Liegenschaft führen. Der Regierungsrat stellt fest, dass Garage und Autounterstand auch ohne Baulinie realisiert werden konnten. Gemäss § 54 Absatz 1 Buchstabe c. RPV können zwischen der Bau- und Strassenlinie bzw. innerhalb des gesetzlichen Abstandes zu Verkehrsflächen allseits offene Carports errichtet werden. Eine nachträgliche Umfahrung des Carports mittels Baulinie ist jedoch nicht zulässig. Damit könnte der offene Carport in eine Garage umgewandelt werden. Der Regierungsrat erkennt beim Status quo bzw. bei Festlegung einer Baulinie von vier Metern keine Nutzungsverminderung der Parzelle, da jederzeit an selber Stelle ein neuer Carport errichtet werden kann. Der Regierungsrat genehmigt deshalb die Umfahrung des Carports mittels Baulinie nicht. Es gilt der baugesetzliche Abstand. 1.3.3.6 , Hauptstrasse , 4436 Oberdorf, Parzelle 2023 Die Parzelle liege zwar nicht in der Kernzone, aber in ihrer Nähe. Es seien alle Bauten für das Erscheinungsbild des Strassenraumes massgeblich. Die versetzte Lage der Bauten und nicht eine geometrisch durchgezogene Linie sorge dafür, dass der Charakter des Ortskernes und das Strassenbild optisch erhalten bleibe. Der Regierungsrat stellt fest, dass die Parzelle 2023 sich tatsächlich nicht in der Kernzone befindet. Die Baulinie umfährt kein schützenswertes oder erhaltenswertes Gebäude. Es handelt sich auch nicht um eine Gestaltungsbaulinie, welche den Versatz verbindlich vorgeben würde. Die Umfahrung ist minimal. Der Versatz beträgt 50 cm bzw. 1 Meter und trägt damit nicht zur Prägung des Strassenraumes bei. Die Umfahrung des Gebäudes erscheint willkürN:\Lka\Wp\Rrb_archiv\2013\12-10\BUD\2013-2028-RBB_QP-Oberdorf.docx

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lich. Der Regierungsrat genehmigt deshalb die Umfahrung nicht. Es gilt der baugesetzliche Abstand. 1.3.3.7 , Klosbachstrasse , 8032 Zürich, Parzelle 1075, Rehagweg 6, Oberdorf Da die Parzelle äusserst schmal sei, lasse sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bauabstände kein bewohnbares Haus errichten. Das bestehende Gebäude sei deshalb zu umfahren. Der Regierungsrat stellt fest, dass bei Festlegung einer Baulinie von 4 Metern an der Eimattstrasse und 3 Metern am Rehagweg keine sinnvollen Gebäudegrundrisse auf Parzelle 1075 erstellt werden könnten. Die Gebäudebreite könnte nur noch 5m betragen. Der Regierungsrat genehmigt deshalb die Umfahrung des Gebäudes. 1.3.3.8 , Lörweg , 4436 Oberdorf, Parzelle 114 In seiner Eingabe stellt der Grundeigentümer das Begehren, der Bau- und Strassenlinienplan sei so zu überarbeiten, dass er auf die jeweiligen örtlichen Raumverhältnisse für eine optimale Nutzung der Bauzonen Rücksicht nimmt. Er begründet jedoch nicht konkret, weshalb das Gebäude auf Parzelle 114 umfahren werden soll. Der Regierungsrat stellt fest, dass Parzelle 114 auch bei einem vollständigen Abbruch mit einer Baulinie von 4 Metern optimal überbaut werden kann und eine Umfahrung des Gebäudes nicht begründet wird. Im Übrigen stellt der Regierungsrat fest, dass bereits im Entwurf zur Mitwirkung Parzelle 114 mit einer provisorischen Baulinie durch das Gebäude belegt war und der Grundeigentümer gemäss seinem Schreiben keine Einwände dagegen hatte. Die Umfahrung des Gebäudes erscheint willkürlich. Der Regierungsrat genehmigt deshalb die Umfahrung nicht. Es gilt der baugesetzliche Abstand. 1.3.3.9 , Bretzwilerstrasse , 4418 Reigoldswil, Parzelle 1045, Bachgasse 12 In ihrer Eingabe macht die Grundeigentümerin geltend, dass ein neues Gebäude bei Berücksichtigung eines Baulinienabstandes von 4 Metern auf ihrer Parzelle kaum mehr erstellt werden könnte. Ab dem Lörweg ergebe sich eine Gebäudebreite von nur noch 4.5 Metern, was für ein Wohngebäude nicht realistisch sei. Der Regierungsrat stellt fest, dass bei Festlegung einer Baulinie von 4 Metern am Lörweg keine sinnvollen Gebäudegrundrisse auf Parzelle 1045 erstellt werden könnten. Die Gebäudebreite könnte nur noch 4,5 Meter betragen. Der Regierungsrat genehmigt deshalb die Umfahrung des Gebäudes. 1.3.3.10 , Eimattstrasse , 4436 Oberdorf, Parzellen 66 und 1383 In ihrer Eingabe macht die Grundeigentümerin geltend, dass beide Grundstücke in ihrer gegenwärtigen und künftigen Nutzung beeinträchtigt und die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten in erheblichem Masse eingeschränkt würden, wenn die betroffenen Gebäudeteile nicht mit Baulinien umfahren werden. Der Regierungsrat stellt fest, dass auf Parzelle 1383 gemäss Geoinformationssystem GeoView BL kein Gebäude, sondern lediglich ein Vordach umfahren werden soll, welches die Baulinie um ca. 70cm überragen würde. Auf Parzelle 66 ist es eine dreieckige Gebäudefläche von ca. 4 m2, welche die Baulinie überragen würde. Der Regierungsrat stellt fest, dass die Baulinien bei bestehenden Gebäuden keine Wirkung haben. Erst bei der Neuerstellung müsste auf sie zurückgewichen werden. Es ist deshalb keine Beeinträchtigung der gegenwärtigen Nutzung feststellbar. Bei einem Neubau ist die Auswirkung auf die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten so gering, dass sie keine wirt-

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schaftliche Bedeutung hat. Im Übrigen wird darauf aufmerksam gemacht, dass u.a. Vordächer die Baulinien bis 1.50 Meter überragen dürfen (§ 53 Absatz 2 RBG). Die Umfahrung der Gebäude erscheint willkürlich. Der Regierungsrat genehmigt deshalb die Umfahrung derselben nicht. Es gilt der baugesetzliche Abstand. 1.3.3.11 , Breitenweg , 4436 Oberdorf, Parzelle 1024 In ihrer Eingabe erklärt die Grundeigentümerin, der nördliche Schopfanbau sei bereits im ihr bekannten „Strassenbaulinienplan des Kantons“ von 2000 umfahren. Eine Baulinie durch bestehende Gebäude sei nicht nachvollziehbar, da der Besitzstand dadurch gefährdet und der Grundstückwert gemindert würde. Der Regierungsrat hält fest, dass der Besitzstand mit einer durch das Gebäude gezogenen Baulinie nicht gefährdet ist. Das Gebäude kann bestehen bleiben und renoviert werden. Erst im Falle der vollständigen Zerstörung kann nicht mehr vor provisorische Baulinien gebaut werden (§ 97 Absatz 4 RBG). Die bisher das Gebäude berührende Baulinie (Bau- und Strassenlinienplan „Breitenweg“, Inventar-Nr. 47/BSP/23/0, Regierungsratsbeschluss Nr. 3753 vom 28. November 1989) umfährt den Holzschopf nicht und belastet das Grundstück stärker als die neue Baulinie. Die neue Baulinie gewährleistet also mehr Baufreiheit auf Parzelle 1024 als bisher, weshalb bei einer durchgehenden Baulinie von 4 Metern auf Parzelle 1024 keineswegs von einer Grundstückwertverminderung gesprochen werden kann. Eine zeitgemässe Neuüberbauung der Parzelle ist in einem Bereich mit einer Breite von 7.5 bis 10 Metern und einer Länge von ca. 12 Metern ohne weiteres möglich. Ein „Strassenbaulinienplan des Kantons“ von 2000 für den Breitenweg und ein entsprechender Regierungsratsbeschluss existieren nicht. Die Umfahrung des Gebäudes erscheint willkürlich. Der Regierungsrat genehmigt deshalb die Umfahrung desselben nicht. Es gilt der baugesetzliche Abstand.

2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen. 3. Geringfügige Änderung Anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung, an welcher der Bau- und Strassenlinienplan „Bauzone“ beschlossen wurde, ist gleich anschliessend auch das Bauprojekt „Schulstrasse“ beschlossen worden. Dabei wurde ein Änderungsantrag gestellt, welcher eine Verlängerung des projektierten Trottoirs an der Schulstrasse in den Breitenweg vorsieht (Parzelle 1156). Der Gemeinderat hat beschlossen, dem Regierungsrat eine geringfügige Änderung gemäss § 31 Absatz 5 RBG zu beantragen. Das Einverständnis der Grundeigentümer liegt vor, weshalb dem Änderungsantrag zugestimmt werden kann. Das Trottoir ist im vorliegenden Bau- und Strassenlinienplan bereits enthalten.

Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:

1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf am 9. Mai 2011 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan „Bauzone“ (bestehend aus den Plänen „Nordwest“, „West“, „Süd“ und „Ost“) sowie die Ergänzung dazu vom 26. März 2012 (Mutation Waldbaulinie Parzelle 551) werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Ausnahmen und Änderungen genehmigt und damit allgemein verbindlich erklärt. Ausnahmen

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Von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung zurückgewiesen werden (im Plan rot gestrichen): Die Umfahrung von Gebäuden mittels Baulinien auf folgenden Parzellen: Plan Strasse Nordwest Uf der Holde Teichmattweg Uli Schadweg Talweg Dielenbergweg

Parzellen-Nr. 1152 1142 1026, 1028 (Schöpfe) 247 739

West

Rehagweg Eimattstrasse Hauptstrasse Lörweg

54 1288, 1294, 1394 2023 114

Süd

Badweg Futtersteigweg Weidentalweg Eimattstrasse

1417 1337, 1532 1782, 1283, 1956 66, 1383

Ost

Talweg Sonnenweg Breitenweg

1388, 1470 1548, 1549 1024

Änderungen a) Gestützt auf § 31 Abs. 5 RBG werden folgende vom Gemeinderat beantragte geringfügige Änderungen genehmigt: Plan Strasse Nordwest Am Kai Uli Schadweg Mühlehalde Dorfmattstrasse Teichmattweg

Parzellen-Nr. 1451 123, 124 243 1664, 1174, 1141, 1090 256, 1134

West

Edlisbergweg Rehagweg Eimattstrasse Lörweg Bachgasse Wintenbergweg Schulstrasse

64 58, 2101, 1124, 55 113 1096 116 70 1069, 1156

Süd

Neumattstrasse Weidentalweg

1246 1306, 1778

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Ost

Schulstrasse Talweg Sonnenrain

1183 738, 1255, 1471, 1352 1669

b) Auf Parzelle 1156 wird das Trottoir von der Schulstrasse in den Breitenweg verlängert. Die Änderung ist in den Plänen bereits ausgeführt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 47/BSP/33/0 (Bau- und Strassenlinienplan Bauzone mit den Teilplänen Nordwest, West, Süd und Ost) versehenen Exemplare der Pläne. 3. Mit dem vorliegenden Beschluss werden folgende Bau- und Strassenlinienpläne aufgehoben (inkl. Mutationen): - Eimattstrasse (Inventar-Nr. 47/eBS/3/0; Regierungsratsbeschluss, RRB Nr. 90 vom 10. Januar 1958) - Talweg (Inv.-Nr. 47/eBS/4/0; RRB Nr. 1365 vom 16. Juni 1959) - Milcherweg (Inv.-Nr. 47/eBS/7/0; RRB Nr. 3466 vom 28. Dezember 1961) - Mittlerer Weg (Inv.-Nr. 47/eBS/8/0; RRB Nr. 3466 vom 28. Dezember 1961) - Schützenweg (Inv.-Nr. 47/eBS/9/0; RRB Nr. 3466 vom 28. Dezember 1961) - Heidengrubenweg (Inv.-Nr. 47/eBS/10/0; RRB Nr. 944 vom 3. April 1962) - Langackerweg (Inv.-Nr. 47/eBS/11/0; RRB Nr. 944 vom 3. April 1962) - Lungelen – Edlisbergacker (Inv.-Nr. 47/eBS/12/0; RRB Nr. 670 vom 3. März 1970) - Talweg, Teilstück Parz. 1336 – 850 (Inv.-Nr. 47/eBS/13/0; RRB Nr. 1098 vom 14. April 1970) - Sonnenweg (Inv.-Nr. 47/eBS/14/0; RRB Nr. 1184 vom 21. April 1970) - Thommetenweg (Inv.-Nr. 47/eBS/15/0; RRB Nr. 2054 vom 18. Juni 1974) - Uli Schadweg (Inv.-Nr. 47/eBS/16/0; RRB Nr. 2614 vom 6. August 1974) - Vogelacker (Inv.-Nr. 47/eBS/17/0; RRB Nr. 3576 vom 29. Oktober 1974) - Schulstrasse (Inv.-Nr. 47/eBS/18/0; RRB Nr. 1100 vom 18. April 1978) - Dürimatt (Inv.-Nr. 47/eBS/19/0; RRB Nr. 3313 vom 12. Dezember 1978) - Uf der Holde (Inv.-Nr. 47/BSP/21/0; RRB Nr. 1652 vom 23. Juni 1987) - Breitenweg (Inv.-Nr. 47/BSP/23/0; RRB Nr. 3753 vom 28. November 1989) - Wintenbergweg (Inv.-Nr. 47/BSP/24/0; RRB Nr. 470 vom 30. Januar 1990) - Zinsmattweg (Inv.-Nr. 47/BSP/25/0; RRB Nr. 470 vom 30. Januar 1990) - Holdenweg (Inv.-Nr. 47/BSP/26/0; RRB Nr. 2744 vom 3. September 1991) - Uf der Holde /Thommetenweg (Inv.-Nr. 47/BSP/27/0; RRB Nr. 295 vom 1. Februar 1994) - Bachgasse 6 (Inv.-Nr. 47/BSP/28/0; RRB Nr. 2961 vom 6. Dezember 1994) - Sonnenrain (Inv.-Nr. 47/BSP/29/0; RRB Nr. 1996 vom 27. Juli 1995) - Neumattstrasse (Inv.-Nr. 47/BSP/30/0; RRB Nr. 522 vom 23. März 1999) - Höhigasse (Inv.-Nr. 47/BSP/31/0; RRB Nr. 1694 vom 27. November 2007) - Breite (Inv.-Nr. 47/BSP/32/0; RRB Nr. 617 vom 4. Mai 2010) 4. Der Gemeinderat wird ersucht, die von den Ausnahmen in Ziffer 1 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief über die Nichtgenehmigung zu benachrichtigen und ihnen die Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen. Die Mitteilung hat innert 10 Tagen ab Erhalt der im Regierungsratsbeschluss in Ziffer 3 genannten Genehmigungsakten N:\Lka\Wp\Rrb_archiv\2013\12-10\BUD\2013-2028-RBB_QP-Oberdorf.docx

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zu erfolgen. Eine Kopie des Schreibens ist zur Orientierung dem Amt für Raumplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, zuzustellen. 5. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. 6. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.

Verteiler: Gemeinderat Oberdorf, 4436 Oberdorf Ingenieur- und Planungsbüro Sutter AG, Hooland 10, 4424 Arboldseil Landeskanzlei (Publikation) Amt für Wald BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität BUD, Bereich Immobilien BUD, Bereich Umwelt und Energie BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung Bau- und Umweltschutzdirektion

Die 2. Landschreiberin:

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