73/eBS/5/1_Voreichstrasse Änderung 1979
Baulinien · Ziefen · Aufgehoben am 17.07.2001
Dokument
- Nummer
- 240
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Ziefen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 15.01.1980
- In Kraft seit
- 15.01.1980
- Aufgehoben
- 17.07.2001
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1181 vom 17. Juli 2001
Gemeinde Ziefen, Bau- und Strassenlinienplan "Voreichstrasse"
A. Der Gemeinderat Ziefen hat gestützt auf $ 35 Ziff. 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) am 13. Juni 2000 den Erlass des Bau- und Strassenlinienplanes "Voreichstrasse" beschiossen. Es handelt sich dabei um eine Optimierung der Strasse bezüglich den topographischen Verhältnissen unter Berücksichtigung der bereits realisierten Bauten in diesem Gebiet.
B. Die Planauflage fand vom 26. Juni bis 24. Juli 2000 statt. Sie wurde durch die Publikation im Amtsblatt Nr.25, vom 22. Juni 2000 und im Mitteilungsblatt 06/2000 der Gemeinde Ziefen bekanntgegeben. Die Orientierung der auswärts wohnenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mittels eingeschriebenem Brief ist nicht erfolgt. Die Gemeinde Ziefen ist mit Schreiben vom 23. Januar 2001 auf diesen Formfehler aufmerksam gemacht worden. Eine zweite Planauflage, worüber die auswärts wohnenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mittels eingeschriebenem Brief informiert worden sind, fand vom 19. Februar bis 19. März 2001 statt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden.
c. Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 unterbreitet der Gemeinderat Ziefen den Bau- und Strassenlinienplan "Voreichstrasse" zur regierungsrätlichen Genehmigung. Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist folgendes zu bemerken:
Der kurze Abschnitt im Kurvenbereich Blickenberg der Steinenbuehlstrasse als "Neue vom Regierungsrat zu genehmigende Baulinie der Gemeinde" ist nicht Gegenstand der Genehmigung gemäss vorliegendem Beschluss, da dieser Abschnitt bereits im Bau- und Strassenlinienplan "Steinenbühlstrasse, Sevogelweg, Grüfiweg" (Beschluss Nr. 2413 vom 27. September 1994) genehmigt wurde.
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Mit demselben Beschluss ist die Baulinien entlang des Seidenweglein (Parzelle 1940) als aufgehoben zu betrachten. Somit fällt die, in der Legende als "Vom Regierungsrat früher genehmigte, gültig bleibende Baulinie der Gemeinde " unter den Legendenpunkt "Neue vom Regierungsrat zu genehmigende Baulinie" und wird in diesem Sinne als Genehmigungsinhalt angesehen.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Gestützt auf $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat folgendes: :/1: 1. Der vom Gemeinderat Ziefen am 13. Juni 2000 erlassene Bau- und Strassenlini-
enplan "Voreichstrasse" wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Gleichzeitig wird der Bau- und Strassenlinienplan "Voreichstrasse 1979" (73/eBS/5/0) aufgehoben.
3. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 73/BSP/14/0 "Voreichstrasse" versehenen Exemplare des Planes.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
- Gemeinderat Ziefen, 4417 Ziefen - Ingenieur- und Planungsbüro Jauslin+Stebler Ingenieure AG, Gitterlistr. 5, 4410 Liestal - Geoprat AG, Rührbergweg 7, 4133 Prattein - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr - Bauinspektorat - Tiefbauamt - Vermessungs- und Meliorationsamt - Amt für Raumplanung (6) (4 Archiv, ZD, ES) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreibers
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