73/gBS/8/0_Steinenbühl – Bickenberg

Waldabstandslinien · Ziefen

Dokument

Nummer
1998
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Ziefen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
15.06.1971
In Kraft seit
15.06.1971

Karte

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

<

des Kantons Basel-Landschaft

Nr.

1998

vom

15. Juni 1971

Gemeinde Zielen, Waldbaulinienplan “SteinenbühlBickenberg". A. Die Einwohnergemeindeversammlung Zielen hat am 9. März 1971 dem Waldbaulinienplan "Steinenbühl - Bickenberg" zugestimmt. B. Die öffentliche Auflage fand vom 20. März bis 20. April 1971 statt.

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Sie wurde durch Publikationen im Amts­

blatt 11 vom 18. März 1971 und im Amtsanzeiger der Gemeinde vom 26. März 1971 bekanntgegeben. Die betroffenen Grund­ eigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 12. März 1971

(Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen keine

ein. Mit Schreiben vom 22.. Mai 1971 unterbreitet der Gemeinde­ rat Zielen den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Er­ wägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Die Gemeinden sind gestützt auf § 4 in Verbindung mit den §§ 27,

85, 86,

92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom

15. Juni 1967 befugt,

im Interesse der baulichen Entwicklung

Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss § 5 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Stras­ senlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf ei­ ne Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle a\is Gründen der Regionalplanung beschränkt. II.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich wie auch materiell-rechtlich

4.71 -50000 -18

konnte kein Verstoss gegen Vorschriften der Gemeinde,

des

Kantons und des Bundes festgestellt werden. 2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung In dieser Beziehung sind ebenfalls keine Einwendungen zu erheben.

://: 1. Gestützt auf § 3 Absatz 2 des kantonalen Bau­ gesetzes vom 15» Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Ziefen am 9. März 1971 gutgeheissene Waldbaulinienplan "Steinenbühl - Bickenberg" genehmigt und damit allgemein­ verbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 73/gBS/8/0 versehenen Situationspläne. 3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf § 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentliehen.

Mitteilung an Gemeinderat Ziefen (2) Ingenieurbüro Itin + Kipfer, Liestal Landeskanzlei Baupolizeiamt Rechtsabteilung Baudirektion Kantonsforstamt

(2)

Planungsamt (4) Baudirektion (2)

Der Landschreiberi N

JO

C

Schwieriweg 12,