Böckten: Hauptstrasse, Reg.Nr. 282/665
Baulinien · Basel-Landschaft
Dokument
- Nummer
- 1968
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- BUD GSK
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 05.07.1950
- In Kraft seit
- 05.07.1950
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Basel-Landschaft mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
RRB 1968_1950.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
18 - III - 50 - 20000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1968 vom g, Juli 1950.
Regierungsratsbeschluss betreffend
der Ortschaft Böckten, (Vom 5. Juli 1950.)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt
'auf $ 58, Absatz 2, des kantonalen Baugesetzes vom 15. Mai 1941,
Ganzen Text zeigen
beschliesst: Die vom Landrat in der Sitzung vom 19. September 1949 festgesetzten generellen Bau- und Strassenlinien der Kantonsstrasse in der Ortschaft Böckten werden allgemein verbindlich erklärt.
1.Massgebend für die generellen Bau- und Strassenlinien sind die vom Regierungsrat unter heutigen Datum unterzeichneten und mit der Inventarnummer g 509 versehenen Pläne sowie nachstehende, mit den Angaben der Pläne übereinstimmende j
Beschreibung:
a) Anfang: Strassenbrücke tiber die Ergolz, b) Richtungsbrüche: nach Plan,
e) Ende: Gemeindegrenze Gelterkinden,
dä) Strassenlinienabstand: 11,0 m,
e) Baulinienabstand: - variabel nach Plan.
II. Die Kantonsstrasse ist gemäss Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 1937 Bestandteil der Hauptstrasse mit Vortrittsrecht Nr. 101 (Sissach-Kienberg-Frick).
Das Areal zwischen den Bau- und ötrassenlinien ist für die Verbreiterung der ötrasse freizuhalten und darf nicht tiberbaut werden ($ 10, Absatz 3, des Baugesetzes vom 15. Mai 141).
III. a) Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu publizieren, sowie dem Gemeinderat Böckten, dem Grundbuchamt Sissach, dem kanto-
nalen Vermessungsant und dem kantonalen Strassen- und Wasserbauinspektorat zuzustellen.
b) Die kantonale Baudirektion wird beauftragt, die Liegenschaftsbesitzer vom Beschluss in Kenntnis zu setzen und die Anmeldung beim Grundbuchamt Sissach gemäss Wegleitung vom 10. Dezenber 1943 und 4. Juni 1946 vorzunehmen.
©) Das Grundbuchamt Sissach wird angewiesen, diese generellen Bau- und Strassenlinien im Grundbuch anzumerken.
Mitteilung an den Gemeinderat Böckten, an das Grundbuchamt Sissach, an das kant. Vermessungsamt, an das Strassen- und Wasserbauinspektorat, an die Baudirektion.
Der Landschreiber: