44_Q_26_ Quartierplan Rennbahn

Sondernutzungsplan · Muttenz

Dokument

Nummer
1564
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Gemeinde
Muttenz
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
19.11.2019
In Kraft seit
19.11.2019

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2019-1564

vom 19. November 2019

Gemeinde Muttenz, Quartierplanvorschriften «Rennbahn» 1.

Erläuterungen

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Muttenz hat am 13. Dezember 2018 die Quartierplanvorschriften «Rennbahn» beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem verbindlichen Quartierplan «Situation und Schnitte». Die Quartierplanung umfasst die Parzellen Nrn. 818 und 1890 mit einer Gesamtfläche von 11‘455 m2. Als zulässige Nutzung sind für Hauptbauten insgesamt 18‘300 m 2 BGF und für Nebenbauten insgesamt 200 m2 festgelegt. Mit dem vorliegenden Beschluss werden die bisherigen Nutzungszonen des Quartierplanareals (Wohnzone W2, Wohn- und Geschäftszone WG3) sowie die bisher rechtskräftigen Quartierplanvorschriften «Rennbahn» (RRB Nr. 1568 vom 18. Mai 1976) aufgehoben. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. C. Mit Schreiben vom 7. Juli 2019 unterbreitet der Gemeinderat Muttenz die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Eine Kopie des allseitig unterzeichneten und beurkundeten Quartierplanvertrags, als Genehmigungsvoraussetzung gemäss § 43 Raumplanungsund Baugesetz (RBG), wurde am 23. September 2019 bei der instruierenden Dienststelle (Amt für Raumplanung) eingereicht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 1. Baubewilligungsverfahren Allgemein ist festzuhalten, dass das Baubewilligungswesen sowie die Bewilligungspflicht bzw. das Erfordernis einer Baubewilligung von Bauten und Anlagen im RBG sowie in der Verordnung dazu (RBV) abschliessend geregelt sind. Die Gemeinden können diesbezüglich weder zusätzliche kommunale Bewilligungsverfahren einführen noch zusätzliche Restriktionen erlassen. Das heisst, dass auch Bauten und Anlagen, die gemäss RBG und RBV bewilligungsfrei sind, weder eine Bewilligung noch eine Zustimmung des Gemeinderates erfordern. In der Bewilligungskompetenz des Gemeinderates liegen lediglich die Bauten und Anlagen gemäss § 92 RBV. Zudem legt die RBV die Anforderungen an Baugesuchsunterlagen abschliessend fest. Insofern kann der Gemeinderat keine zusätzlich einzureichenden Dokumente bestimmen. Sofern für die Beurteilung von Baugesuchen notwendig, kann der Gemeinderat indes die Einreichung von zusätzlichen Dokumenten bei der Baubewilligungsbehörde beantragen. 2. Umgebungsplan Der Regierungsrat präzisiert § 7 Absatz 2 Quartierplanreglement in dem Sinne, dass es sich beim Umgebungsplan nicht um ein Planungsinstrument, sondern um einen Nachweis handelt, welcher im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben aus den Quartierplanvorschriften darzustellen hat. Insofern können die in § 7 Abs. 2 Quartierplanreglement genannten Themen und Aspekte der Umgebungsgestaltung nur dann als massgebende Inhalte für

einen Umgebungsplan vorgegeben werden, wenn sie in den Quartierplanvorschriften rechtsverbindlich festgelegt wurden und deren Umsetzung somit im Umgebungsplan nachzuweisen ist. Die in § 7 Abs. 2 Quartierplanreglement geforderte «verbindliche» Festlegung von Inhalten im Umgebungsplan kann folglich nur im oben genannten Sinne des Nachweises verstanden werden. 3. Rechtsverbindlicher Inhalt – «Lage schematisch» Der Begriff «Lage schematisch» lässt darauf schliessen, dass die Lage der betroffenen Festlegungen im Quartierplan variabel bestimmt ist. Dies mag für Punktsignaturen richtig sein, da diese ohnehin keine exakte Lage festlegen und in der Umsetzung die nötige Flexibilität gewährleisten. Bei der flächenhaften Festlegung «Bereich für oberirdische Parkierung» muss jedoch präzisiert werden, dass die äussere Abgrenzung der Fläche deren Lage abschliessend bestimmt. Hingegen bleibt die künftige Anordnung der entsprechenden Nutzung innerhalb der so bestimmten Fläche offen. 4. § 13 Absatz 2 «Parkierung» des Quartierplanreglements Der Gemeinderat Muttenz beantragt im Sinne von § 70 Abs. 2 bis RBV aufgrund eines dem Genehmigungsantrag beigelegten Mobilitätsgutachtens eine Herabsetzung der Mindestzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf 0.7 Stammparkplätze pro Wohneinheit. Bereits beim Erlass der Quartierplanvorschriften (am 13. Dezember 2018) bestand die Absicht, dass die Mindestzahl der Stammparkplätze für Wohneinheiten herabgesetzt werden kann. Zur Genehmigung eingereicht wurden die vorliegenden Quartierplanvorschriften nach dem 1. Januar 2019 und damit nach Inkrafttreten der besagten Bestimmung in der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz. Ziel von § 70 Absatz 2bis RBV ist es, den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, für Wohneinheiten die Mindestzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge, gestützt auf ein Verkehrs- und Mobilitätsgutachten, unabhängig von Anhang 1/S. 12 RBV herabzusetzen oder Höchstwerte festzulegen. Dieses Ziel verfolgte die Gemeinde bereits mit der beschlossenen Bestimmung von § 13 Abs. 2 Quartierplanreglement, gemäss dieser die Mindestzahl der Motorfahrzeugabstellplätze für Wohneinheiten auf Antrag der Grundeigentümer sowie aufgrund eines Verkehrs- und Mobilitätsgutachtens herabgesetzt werden kann. Die in der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz formulierten Kriterien werden mit den eingereichten Unterlagen erfüllt. Betreffend die geforderte gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr ist eine solche gemäss § 22a RBV gegeben, wenn zwischen einer Verkaufseinheit und einer Haltestelle von bis zu 350 m eine Kursfolge von mindestens 10 Minuten vorgesehen ist. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall bei Wohnnutzungen. Darum können für die gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr für Wohnnutzungen im Quartierplan «Rennbahn» dieselben Kriterien verwendet werden. Es ist nachvollziehbar und pragmatisch, das eingereichte Mobilitätsgutachten in diesem Fall, wo sich der Erlasszeitpunkt der Quartierplanung und das Inkrafttreten der Verordnungsbestimmung überschneiden, zuzulassen und die Bestimmung von § 13 Absatz 2 Quartierplanreglement entsprechend klarzustellen. Für Wohneinheiten sind im Baubewilligungsverfahren eine Mindestanzahl von 0.7 Stammparkplätzen nachzuweisen. Diese herabgesetzten Mindestzahlen korrespondieren sowohl mit der in § 13 Absatz 2 Quartierplanreglement verankerten Möglichkeit zur Reduktion von Parkplätzen als auch mit den Erkenntnissen aus dem nachgereichten Mobilitätsgutachten. 2.

Beschluss

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1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Muttenz am 13. Dezember 2018 beschlossenen Quartierplanvorschriften «Rennbahn» werden gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 44/QP/26/0, 44/ZPS/1/20, 44/LES/1/5 (Quartierplan, Mutation zum Zonenplan Siedlung, Mutation zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) und 44/QR/26/0 (Quartierplanreglement) versehenen Exemplare des Plans und des Reglements.

RRB Nr. 2019-1564 vom 19. November 2019

2/3

3. Mit dem vorliegenden Beschluss werden die Quartierplanvorschriften «Rennbahn» (Inventar-Nr. 44/QP/8/0, Regierungsratsbeschluss Nr. 1568 vom 18. Mai 1976) aufgehoben. 4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrats im Amtsblatt zu veröffentlichen. 5. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Erwägungen zu übernehmen.

Verteiler: – Gemeinderat Muttenz, 4132 Muttenz – PLANAR AG für Raumentwicklung, Rigistrasse 9, 8006 Zürich – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität, Marc Bohm – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung, Loredana Barbato – Bau- und Umweltschutzdirektion Die Landschreiberin:

RRB Nr. 2019-1564 vom 19. November 2019

3/3

Quartierplanvorschriften

EXEMPLAR AMT TÜn RAUMPLANUNG

44/ 0R/ 26/ 0

Gemeinde

Muttenz

Nr. 10.751

Quartierplanu ng Rennbahn Q uartierpl an reg lement 1

3. Juni 2O1g

Genehmigung

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Inhaltsverzeichnis

A Allgemeines S I Zweck und Ziele der Quartierplanung S 2 Geltungsbereich der Quartierplanung B Bau- und Nutzungsvorschriften S 3 Art der Nutzung S 4 Lage der Bauten S 5 Mass und Grösse der Bauten S 6 Gestaltung der Bauten C Aussenraum S 7 Allgemeine Bestimmungen zum Aussenraum S 8 WohnungsorientierterAussenraum Gemeinschaftlich orientierter Aussenraum mit SI

1 1 1

1 1

2 2 3 4 4 5

Schwerpunkt Begegnung, Aufenthalt und Spiel

5

$ 10 Gemeinschaftlich orientierter Aussenraum mit Schwerpunkt Pflanzgärten

5

$ 11 Offentlich orientierter Aussenraum

5

D Erschliessung und Parkierung

5

$ 12 Erschliessung

5

$ 13 Parkierung

5

E Umwelt

6

$ 14 Ver- und Entsorgung

6

$ 15 Lärmschutz

6

$ 16 Reklameeinrichtungen

6

F Schlussbestimmungen

7

$ 17 Gemeinderätliche Mitsprache

7

$ 18 Etappierung $ 19 Ausnahmen und Abweichungen

7

$ 20 Zuständigkeit

7

$ 21 Aufhebung bisherigen Rechts

7

$ 22 lnkraftsetzung

7

G Anhang

lmpressum ikã,,,,_j;-'r,\?.r=---ùþ4 AG FUR MUMENTWICKLUNG PLANAR AG filr Raumentwicklung Gutstrasse 73, 8055 Zürich Tel 044 421 3838 www.planar.ch, [email protected] Oliver Tschúdin, Architekt FH, NDS FH / HSB Raumplaner FSU Sarina Hablützel, MSc UZH in Geographie, Raumplanerin FSU

7

I

Quartierplan Rennbahn I Quartierplanreglement Genehmigung

A

Nr. 10.751 Seite 1

Allgemeines Erlass Die Einwohnergemeinde Muttenz erlässt - gestützt auf $ 2 - 7 und $ 37 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 - über die Pazellen Nr. 1890 und Nr. 1932 die Quartierplan-Vorschriften "Rennbahn". Diese Quartierplan-Vorschriften bestehen aus dem Quartierplan- Reglement und dem Quartierplan (Situation und Schnitt, 1:500).

sr

Zweck und Ziele der Quartierplanung I Der vorliegende Quartierplan "Rennbahn" schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer Überbauung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen gemäss $ 1 Abs. 2. 2 Mit dieser

Quartierplanung werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:

a) Schaffung von Rahmenbedingungen f[ir die Realisierung einer städtebaulich, architektonisch und freiräumlich gut gestalteten Überbauung mit hoher Wohn- und Aussenraumqualität b) Ermöglichung einer verdichteten Bauweise gegenüber der Grundzonenordnung

c) Sicherstellung eines vielfältigen Angebots an Wohnformen d) Sicherstellung eines gut funktionierenden Nebeneinanders von Wohnnutzung und Gewerbenutzung innerhalb der Überbauung

e) Sicherstellung einer sinnvollen Etappierung der Realisierung f) Sicherstellung einer sicheren und attraktiven Erschliessung für den Fussg) s2

und Veloverkehr und einer quartierverträglichen Abwicklung des Verkehrs Sicherstellung der öffentlichen Durchwegung durch die Überbauung

Geltungsbereich der Quartierplanung Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Perimeters im Quartierplan. Planelemente ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben orientierenden Charakter,

B

Bau- und Nutzungsvorschriften

s3

Art der Nutzung I lnnerhalb des gesamten Quartierplanperimeters sind Wohnnutzungen und wenig störende Betriebe gemäss $ 21 Abs. 2 RBG zulässig. lm Bereich entlang der St.Jakob-Strasse und der Birsfelderstrasse, der gemäss $ 15 der Lärmempfindlichkeitsstufe ES lll zugewiesen ist, sind zudem auch mässig störende Betriebe gemäss $ 21 Abs. 3 RBG zulässig. Mässig störende Betriebe dürfen nicht auf den lnnenhof (gemeinschaftlich orientierter Aussenraum mit Schwerpunkt Begegnung, Aufenthalt und Spielgemäss $ 9) ausgerichtet sein. 2Verkaufseinheiten dürfen maximaleine Nettoladenfläche von 500 m2 aufweisen. Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach $ 24 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV). Tankstellen, Autoreparaturwerkstätten und Autohandel sind nicht zulässig.

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Seite 2

Genehmigung

3lnnerhalb des Quartierplanperimeters sind unterschiedliche Wohnungstypen und Wohnungsgrössen anzubieten, die verschiedene Wohnbedürfnisse abdecken und dadurch einen Beitrag zu einer sozial durchmischten Bewohnerschaft leisten.

s4

Lage der Bauten I Hauptbauten mit Ausnahme von unter dem gewachsenen Terrain liegenden

-

Bauten und Bauteile - müssen vollständig innerhalb der im Quartierplan definierten Baubereiche erstellt werden. Dies gilt auch für die Fassade überragenden Bauteile wie Balkone und Vordächer. 2 lnnerhalb der Baubereiche können Hauptbauten ohne Rücksicht auf baurechtli-

che Abstandsbestimmungen angeordnet werden. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche sowie wohn- und arbeitshygienische Anforderungen.

die sich unter dem gewachsenen und unter dem gestalteten Terrain befinden, steht der gesamte Quartierplan-Perimeter unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Grenz- und Strassenabstände zur Verfügung, 3 Für Bauten und Bauteile,

a Nebenbauten

gemäss S 57 RBV können unter Berücksichtigung der Strassenund Grenzabstände innerhalb des Quartierplan-Perimeters frei platziert werden. Oberirdische Garagen sind nicht zulässig.

s5

Mass und Grösse der Bauten 1 Für

die einzelnen Baubereiche gelten die nachfolgend aufgeführten Angaben: max. An-

maximal zulässige

maximal zulässige

zahlVollge-

Bruttogeschossfläche für Haupt-

Abs.4 und 5)

schosse (VG)

bauten (BGFH,

gemäss$5Abs.2) Baubereich A1

Gebäudehöhe (gemäss $ 5 Referenzhöhe (bestehendes Terrain): 280.8 m ü.M.

298.0 m ü.M.

5

5'400 m2 Baubereich A2

3

Baubereich B1

I

Baubereich 82

292.0 m ü.M. 307,0 m ü.M. 6'600 m2 298.0 m ü.M

5 max. An-

maximal zulässige

zahlVollgeschosse

Bruttogeschossfläche für Haupt-

(VG)

bauten (BGFH, ge-

mäss$5Abs.2) Baubereich C1 Baubereich C2

I 5

maximal zulässige Gebäudehöhe (gemäss $ 5 Abs. 4 und 5)

Referenzhöhe (bestehendes Terrain): 280.8 m ü.M. 310.0 m ü.M

6'300 m2 298.0 m ü.M

Quartierplan Rennbahn I Quartierplanreglement Genehmigung

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2 Das Mass der maximal

zulässigen, baulichen Nutzung für Hauptbauten wird mittels der Bruttogeschossfläche der Hauptbauten (BGFH) festgelegt. Zur Bruttogeschossfläche der Hauptbauten (BGFH) werden gerechnet: - OberirdischeVollgeschossflächen inkl. Umfassungsmauern Alle Dachgeschossflächen unabhängig von deren NuÞung (inkl. Wände, Treppen, Gänge etc.), welche innerhalb des Dachprofils eine Höhe von mindestens 2.3 m von Oberkante Dachgeschossboden bis Unterkante Dachkonstruktion aufweisen und deren Breite mehr als 2.0 m beträgt Sockelgeschossflächen inkl. zugehörige Trennwände und Umfassungsmauern, Treppen und Zugänge, welche unabhåingig von der Nutzung die wohnhygienischen Voraussetzungen erfüllen (l 0% Fensterfläche, 2.3 m Raumhöhe) Flächen von unbeheizten Zwischenklimaräumen wie Wintergärten, vorgelagerte Windfänge und dergleichen

Zur Bruttogeschossfläche der Hauptbauten (BGFH) werde nicht gerechnet: Baulich mögliche, jedoch nicht ausgeführte Geschossflächen in überhohen Räumen sowie Zugänge zu solchen Bereichen Offene, gedeckte und ungedeckte Balkone Verglaste Balkone entlang der St.Jakob-Strasse und entlang der Birsfelderstrasse 3 Die maximalzulässige

Bruttogeschossfläche für Nebenbauten betråigt insgesamt 200 m2. Zur Bruttogeschossfläche der Nebenbauten zählen deren überdachten

Flächen. a Die Gebäudehöhe für die Baubereiche der Hauptbauten wird gemessen bis Ober-

kante des fertigen Dachrandes. Die Definition der Gebäudehöhe erfolgt mittels Meereshöhe (m ü. M.). sTechnische Aufbauten wie Entlüftungsbauteile, Lüftungsanlagen und dgl. dürfen die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht überragen. Sonnen- energie-Anlagen dürfen die maximal zulåissigé Gebåiudehöhe um max. I m überragen. Liftüberfahrten, Treppenausgänge und Fluchttreppen dürfen die maximalzulässige Gebäudehöhe um maximal2 m überragen und müssen um das Mass ihrer Höhe (gemessen ab Oberkante fertiger Dachrand) von der Fassadenflucht zurückversetá werden.

s6

Gestaltung der Bauten 1

Die Materialien und die Gestaltung der Fassaden aller neuen Bauten und Bauteile sind so zu wählen und aufeinandèr abzustimmen, dass ein hochwertiger, ästhetisch ansprechender und harmonischer Gesamteindruck entsteht. Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für spätere Um- und Anbauten sowie Renovationen. 2 Für die Typologie des architektonischen Ausdrucks der Hauptbauten in den Bau.

bereichen A1, A2, 81 und 82 ist die Darstellung im Anhang richtungsweisend. Das Fassadenbild hat einem einheitlichen Hauptraster zu folgen, das je nach dahinterliegender Nutzung unterschiedlich unterteilt sein kann. 3 Für Hauptbauten in den Baubereichen C1 und C2 besteht die Pflicht, ein quali-

tätssicherndes Planungsverfahren unter Einbezug der Gemeinde durchzuführen.

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Genehmigung

4 Die Hauptbauten

sind mit Flachdach zu erstellen. Flachdächer von Hauptbauten, die nicht der Nutzung der Solarenergie dienen und nicht begehbar sind, sind gemäss der zum Zeitpunkt der Baueingabe gültigen Norm zur Dachbegrünung zu begrünen.

5 Die Hauptbauten müssen vom lnnenhof und von den Strassenseiten her zugäng-

lich sein. Beijedem Gebäude ist im Erdgeschoss ein durchgängiger Erschliessungsbereich zwischen Strassenseite und lnnenhof für die Bewohnerinnen und Bewohner zu erstellen.

C

Aussenraum

s7

Allgemelne Bestimmungen zum Aussenraum

)

1 Die Nutzung

und Gestaltung des Aussenraumes ist im Quartierplan konzeptionell festgelegt. Die Konkretisierung unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen erfolgt in einem Umgebungsplan gemäss $ 7 Abs. 2. 2 Die Gemeinde beantragt die Einreichung

eines Umgebungsplanes mindestens im Massstab 1:200 im Rahmen des Baugesuchsverfahrens beim Bauinspektorat. Der Umgebungsplan hat die Umsetzung der gut gestalteten Umgebung aufzuzeigen. Es sind folgende Punkte verbindlich im Umgebungsplan festzulegen: stehe Erwi)g¡ttngtn frRB

a) Bepflanzung und Gestaltung des Aussenraumes b) Lage, Abstand und Art der Alleebäume entlang der St.Jakob-strasse c) Lage, Dimensionierung und Materialisierung aller geplanten baulichen Elemente wie Nebenbauten und Anlagen im Aussenraum

d) bestehendes und neues Terrain e) Führung und Gestaltung der Fusswegverbindung f) Lage und Ausgestaltung der Erschliessungsflächen, der Zufahrten und der Auto- und Veloabstellplätze

g) Ausgestaltung der Übergänge zwischen den wohnungsorientierten, den gemeinschaftlich orientierten und den öffentlich orientierten Aussenräumen sowie von den Aussenräumen der neuen Überbauung zum öffentlichen Strassenraum h) Ausgestaltung der Beleuchtung 3 Die Wegleitung "Naturförderung im Polyfeld und in den Quartierplanarealen in

Muttenz" gilt richtungsweisend. 4 Die Erstellung

eines Kinderspielplatzes resp. von Spiel- und Aufenthaltsflächen ist zwingend. Umfang und Ausstattung der Einrichtung erfolgt in Absprache mit der Gemeinde vor Eingabe des Baugesuchs. 5 Entlang der St.Jakob-Strasse ist eine Baumreihe

zu pflanzen und zu unterhalten.

6lm öffentlich orientierten Aussenraum gegenüber der Birsfelderstrasse sind

- ab-

gestimmt auf die Nutzung der Erdgeschosse und des Aussenraumes - die bestehenden Bäume zu erhalten oder neue Bäume zu pflanzen. 7 Für die Bepflanzung

der Aussenräume sind nur standortgerechte und vorzugsweise einheimische Pflanzenarten zulässig. Die Bepflanzung ist dauernd zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Allfällige Ersatzpflanzungen sind rechtzeitig vorzunehmen.

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sAufschüttungen und Abgrabungen sowie Stützmauern dürfen eine Höhe von 1.0 m nicht überschreiten.

s8

Wohnungsorientierter Aussenraum Der im Quartierplan festgelegte, wohnungsorientierte Aussenraum dient primär als privater Aussenraum der Wohnungen im Erdgeschoss und als Vorzone zu den Wohnungen.

se

Gemeinschaftlich orientierter Aussenraum mit Schwerpunkt Begegnung, Aufenthalt und Spiel lnnerhalb des gemeinschaftlich orientierten Aussenraums mit Schwerpunkt Begegnung, Aufenthalt und Spiel sind Sitzmöglichkeiten, beschattete Bereiche sowie Spiel- und Klettermöglichkeiten zu erstellen,

sr0

Gemeinschaftlich orientierter Aussenraum mit Schwerpunkt Pflanzgärten lnnerhalb des gemeinschaftlich orientierten Aussenraums mit Schwerpunkt PÍlanzgåirten sind Pflanzbeete für Gemüse, Beeren, Blumen und dgl. zu erstellen.

slr

öffentlich orientierter Aussenraum Der im Quartierplan festgelegte, öffentlich orientierte Aussenraum dient primär der Erschliessung und als Aussenraum für die publikumsorientierten Nutzungen im Erdgeschoss.

D

Erschliessung und Parkierung

s12

Erschliessung 1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt trber die St.Jakob-Strasse und die Pestalozzistrasse an den im Quartierplan bezeichneten Stellen.

2 Mit Motorfahrzeugen darf lediglich der im

Quartierplan festgelegte Bereich, öffentlich orientierte Aussenraum gemäss $ I I befahren werden. Die übrige Fläche des Quartierplan-Perimeters darf oberirdisch nur im Ausnahmefall (Sanität, Feuerwehr, Umzüge, Gebäudeunterhalt, Anlieferung etc.) mit Motorfahrzeugen befahren werden. Die Gebäudezufahrt für den Ausnahmefall bis vor die Hauszugänge der Hauptbauten ist sicherzustellen. 3 Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgaragó nat im Bereich der im Quartierplan bezeich-

neten Stelle zu erfolgen und ist in den Hauptbau des Baubereichs 81 zu integrieren.

aAn den im Plan eingezeichneten Stellen sind öffentliche Fusswegverbindungen zu erstellen.

s13

Parkierung I Die Anzahl der zu erstellenden Auto- und Veloparkplätze richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Baueingabe gültigen, kantonalen Gesetzgebung und den kantonalen Wegleitungen.

Quartierplan Rennbahn I Quartierplanreglement Genehmigung

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2 Die Mindestzahl

der Motorfahrzeugabstellpplätze für Wohneinheiten kann auf Antrag der Grundeigentümer sowie aufgrund eines Verkehrs- und Mobilitätsgutachtens herabgesetzt werden. slehe Erw!¡qungen RRÐ 3 Die Autoabstellplätze für Bewohnerinnen und Bewohner

sowie Mitarbeitende sind zwingend vollständig unterirdisch in der Tiefgarage zu erstellen. Oberirdische Autoabstellplätze für Kundinnen und Kunden sowie Besucherinnen und Besucher sind innerhalb der im Quartierplan bezeichneten Bereiche zu erstellen. Anzahl Veloabstellplätzen sind mindestens 30% an den im ôrrartiernlan hezeiehneten Ste!len oberirdisch zu erstellen. Zusätzliche weitere Standorte sind oberirdisch nur ausserhalb des lnnenhofs ("gemeinschaftlich orientierter Aussenraum mit Schwerpunkt Begegnung, Aufenthalt und Spiel" gemäss $ 9) zulässig. Ausserhalb der Gebäude dürfen insgesamt maximal 250 Veloabstellplätze realisiert werden, davon im lnnènhof maximal 75 Veloabstellplätze. Die restlichen, erforderlichen Veloabstellplätze sind im Gebäu{einnern (beispielsweise im Erdgeschoss oder unterirdisch in der Tiefgarage) zu erstellen. 4 Von der erforderlichen gver

¡rvr

P.e!

r

E

Umwelt

s14

Ver= und Entsorgung r Die Entsorgung erfolgt über gemeinsame, unterirdische Sammelstellen für die ge-

samte Überbauung, die nach den Vorgaben der Gemeinde an den im Quartierplan bezeichneten Stellen zu errichten sind. 2 Bei der Wärmeezeugung ist ein umweltfreundliches und energiesparendes bzw.

energieeffizientes Konzept vorzusehen. Das Konzept ist vor Einreichung des Baugesuchs der Gemeinde zur Prüfung einzureichen. Der kommunale Energiesachplan ist bei der Planung und Projektierung als Planungsgrundlage zu berücksichtigen. 3 Die Bauten sind an den Wärmeverbund Polyfeld anzuschliessen, sofern dieser

zum Zeitpunkt der Baueingabe bereits bis zum Quartierplan-Areal ausgebaut ist oder dannzumal eine verbindliche Zusage für dessen rechtzeitigen Ausbau erwirkt werden kann. a Die Bauten müssen mindestens

die energetischen Anforderungen an die Gebäudehülle und den Heizwärmebedarf erfüllen, wie sie im zum Zeitpunkt der Baueingabe gültigen MINERGIE-Standard gefordert sind.

5 Die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung erfolgen nach dem generel.

len Entwässerungsplan (GEP) und den Reglementen der Gemeinde. Der entsprechende Nachweis ist im Rahmen des Baugesuchs zu erbringen.

s15

Lärmschutz Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES ll resp. ES lll gemäss der Abgrenzung im Quartierplan

s16

Reklameeinrichtungen Es gelten die Reklamevorschriften für Wohn- und Wohn-Geschäftszonen gemäss $ 18 der Verordnung zum Reglement über die Reklameeinrichtungen.

Quartierplan Rennbahn I Quartierplanreglement Genehmigung

F

Schlussbestimmungen

sr7

Gemeinderätliche Mitsprache

Nr. 10.751 Seite 7

I Dem Gemeinderat steht ein Mitspracherecht bei der Gestaltung und Farbgebung sowie Materialisierung der Bauten zu. 2 Das Mitspracherecht des Gemeinderates gilt auch für spätere Um- und Anbauten

sowie Renovationen.

s18

Etappierung Eine etappierte Realisigrung der Überbauung ist zulässig. Bei einer Etappierung müssen die Baubereiche Al , A2, 81 und 82 in derselben Etappe Vollständig zusammen mit dem lnnenhof erstellt werden. Die Entsorgungsstellen, die Parkierung und die Erschliessung sind anteilsmässig so zu erstellen, dass der Bedarf der jeweiligen Etappe gedeckt ist und eine spätere Realisierung der gesamten Überbauung dadurch nicht erschwert wird.

sre

Ausnahmen und Abweichungen I ln Abwägung öffentlicher und privater lnteressen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann die Baubewilligungsbehörde auf Antrag des Gemeinderates Ausnahmen von diesen Quartierplan-Vorschriften gewähren. 2

Voraussetzung daftlr ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Quartierplanung gemäss $ 1 vorliegt. Die durch den Quartierplan definierte

Gesamtkonzeption betreffend Bebauung, architektonische Gestaltung, Aussenraum, Erschliessung und Parkierung darf durch die Ausnahmen nicht beeinträchtigt werden.

s20

': Zuständigkeit l Der Gemeinderat überwacht d ie Anwend ung der Q uartierplan-Vorsch riften. Er kann dazu und zur fachlichen Beurteilung Aüfgaben und Befugnisse an die Verwal; : ,.',: tung delegieren.' ..

2 Das Baubewilligu ngsverfahren gemäss

vorbehalten.

s2r

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S 120 ff. RBG bzw. S 86 ff. RBV bleibt

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit der lnkraftsetzung werden alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschrif-

ten stehenden Vorschriften insbesondere im Zonenreglement Siedlung für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters als aufgehoben. 2 Der

Quartierplan "Rennbahn" von 1975 gilt mit der Genehmigung des vorliegenden Quartierplanes "Rennbahn" als aufgehoben.

s22

Inkraftsetzung Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

Nr. 10.751

Quartierplan Rennbahn I Quartierplanreglement

Seite B

Genehmigung

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der Gemeindeversammlung Der Gemei

Der

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Beschlossen durch den Gemeinderal.am 12. September 2018 mit GRB Nr.42ô

Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 13. Dezember 2018

Planauflage: vorn 27. Dezember 2018 bis am 26. Januar 2019

Genehmigt vom Regierungsrat.des Kantons Basel-Landschaft am

I 9. Nov. ?019

mit RR-Beschluss Nr. ?Ot1=/.Ç.Ç.?......

Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. ..

2 1.'Nov,..¿û19 MñtlsclÌì'ibqr:

Die Landschreiberin:

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vom

Quartierplan Rennbahn I Quartierplanreglement

Nr. 10.751

Genehmigung

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Seite 9

Anhang Fassadenansichten Richtprojekt, Hauptbaute in den Baubereichen B1 und 82, Stand 16.08.2018 tõ

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Nr. 10.751 Seite 10

Quartierplan Rennbahn I Quartierplanreg lement Genehmigung

Fassadenansichten Richtprojekt, Hauptbaute im Baubereichen A1 und A2, Stand 16.08.2018

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, Quartierplan Rennbahn I Quartierplanreglement Genehmigung

Nr. 10.751 Seite 11

Fassadenvisualisierung Richtprojekt, Hauptbaute in den Baubereichen 81 und 82, aus nordöstlicher Richtung, Stand 16.08.2018