73/TZPS/1/0_Teilzonenplan Ortskern LES
Lärmempfindlichkeitsstufen · Ziefen
Dokument
- Nummer
- 73
- Art
- Lärmempfindlichkeitsstufen
- Gemeinde
- Ziefen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 17.01.2006
- In Kraft seit
- 17.01.2006
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Ziefen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
RRB_0073_20060117_anonym.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0073
vom 17. Januar 2006
Gemeinde Ziefen, Teilzonenvorschriften Ortskern, Mutation "Ortskern" zum Zonenplan Siedlung und zum Zonenreglement Siedlung A. Die Einwohnergemeindeversammlung Ziefen hat am 15. März 2005 die Teilzonenvorschriften Ortskern, bestehend aus dem Teilzonenplan (TZP) und dem Teilzonenreglement (TZR) Ortskern und die Mutation "Ortskern" zum Zonenplan Siedlung beschlossen. Mit den Teilzonenvorschriften Ortskern wird de jure und de facto ebenfalls das Zonenreglement Siedlung mutiert. Es handelt sich bei der vorliegenden Planung um die Festlegung von umfassenden Bestimmungen bezüglich Um- und Neubauten sowie Erhaltung und Pflege der Bausubstanz und des Aussenraumes für den, gemäss dem Inventar der Schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), als Ortsbild von nationaler Bedeutung eingestuften Ortskern von Ziefen. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 28. April bis 27. Mai 2005 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 17 vom 28. April 2005 und im kommunalen Mitteilungsblatt der Gemeinde Ziefen Nr. 04 vom 29. April 2005 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 26. April 2005) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden: 1. 2. 3. 4. Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen führten zum Rückzug der Einsprachen von . Mit den übrigen Einsprecherinnen und Einsprechern konnte keine Einigung erzielt werden. Die "Einsprache" basiert auf einem Verfahrensfehler und ist deshalb im Rahmen der Rechtmässigkeitskontrolle abzuhandeln. C. Mit Schreiben vom 26. September 2005 unterbreitet der Gemeinderat Ziefen die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung/ Behandlung der unerledigten Einsprachen. Der Gemeinderat beantragt zudem gemäss § 31 Abs. 5 Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (RBG) folgende geringfügige Änderung: Zuweisung des Mühledyg auf Parz. im Teilzonenplan Ortskern der Kategorie "übrige Bauten" anstelle der Kategorie "schützenswerte Bausubstanz" und Streichung der entsprechenden Bestimmung § 29 Abs. 2 im Teilzonenreglement Ortskern. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
2
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (§ 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.
II. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie auf die Artikel 43 und 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen - nach Artikel 14 ff. des RPG - Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der LärmEmpfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG.
III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle Formell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken:
4
Ganzen Text zeigen
Vorgenannte Stellungnahme des Gemeinderates Ziefen legt keine Begründung und keine neuen Fakten dar, die eine Nichtgenehmigung der Baulinie auf Parzelle entlang des Gebäudes Lupsingerstrasse Nr. 6, widerlegen würden.
Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.3 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 20. Juli 2004 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitestgehend berücksichtigt. 1.4 Vom Gemeinderat beantragte Änderungen Gemäss § 31 Abs. 5 RBG kann der Gemeinderat im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern dem Regierungsrat beantragen, geringfügige Änderungen im Genehmigungsverfahren vorzunehmen. In diesem Sinne entschied sich der Gemeinderat Ziefen im Rahmen der Einspracheverhandlungen für folgende Änderung: Zuweisung des Mühledyg auf Parz. im Teilzonenplan Ortskern neu der Kategorie "übrige Bauten" anstelle der Kategorie "schützenswerte Bausubstanz" und Streichung der entsprechenden Bestimmung § 29 Abs. 2 im Teilzonenreglement Ortskern. Der Regierungsrat bedauert den Entscheid der Abstufung des Mühledyg. Gemeinsam mit dem Ökonomieteil bildet der Mühledyg typische und unverzichtbare Bestandteile einer Mühlenanlage, welche ins 14. Jahrhundert zurückgeht. Sie ist eine der ganz wenigen Ensembles im Kanton, die in dieser Vollständigkeit noch erhalten sind. Der kulturhistorische Wert für die Geschichte des Dorfes und des Kantons ist auch wegen der exponierten Lage des Ensembles unbestritten. Gestützt auf § 31 Abs. 5 RBG und in Würdigung der im Planungsbericht zum Thema Einsprachebehandlung angeführten Begründungen ist der Regierungsrat bereit, diese Änderung zu genehmigen, da sie nur den Kanal, nicht aber die anderen nach wie vor geschützten oder erhaltenswerten Bauten auf der Parzelle Nr. betrifft. Die geringfügige Änderung führt deshalb nicht zu einer Ungleichbehandlung der anderen Grundeigentümer in der Kernzone, deren Bauten als geschützt oder erhaltenswert eingestuft wurden. Schliesslich ist darauf hinzweisen, dass bei allfälligen baulichen Änderungen am Mühledyg die spezifischen Bestimmungen, wie sie in der Kernzone gelten, nach wie vor zu beachten sein werden.
2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG Keine Bemerkungen.
IV. Unerledigte Einsprachen: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, uner-
5
ledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Ziff. 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümerin/ der Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG nicht standhalten.
Zu den unerledigten Einsprachen ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken: 4.1 Einsprache von Der Einsprecher ist als Eigentümer der Parzelle der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen § 33 Uferschutzzone des Teilzonenreglements Ortskern. Es wird sinngemäss, das Begehren gestellt, entweder § 33 des Zonenreglements in der Art umzuformulieren, dass eine Erschliessung der Liegenschaft (Wohn- und Ökonomieteil) von Süden, über die Hintere Frenke, möglich wird oder die Uferschutzzone in diesem Bereich zu unterbrechen. Zur Begründung wird Folgendes angeführt:
6
Der Ökonomieteil des Gebäudes soll zu Wohnraum umgebaut werden. Eine Erschliessung von Norden ist wegen einer fehlenden Vorzone zwischen Hauptstrasse und Gebäude im Speziellen für Kinder sehr gefährlich. Für eine sinnvolle und tragbare Investition in das erhaltenswerte Bauvolumen wird daher eine Erschliessung von Süden über eine Brücke als sinnvoller angesehen. Mit der Festlegung der Uferschutzzone wird eine solche Erschliessung jedoch verunmöglicht. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Dem Einsprecher ist beizupflichten, dass sich die Situierung des Gebäudes zwischen Hauptstrasse und Hintere Frenke, wegen einer fehlenden Vorzone im Erschliessungsbereich als heikel darstellt. Da sich diese Gegebenheit im Ortskern von Ziefen jedoch für eine Mehrheit der Gebäude zwischen Hinterer Frenke und Hauptstrasse ergibt, sieht der Regierungsrat damit kein Argument für eine rückseitige Erschliessung des Gebäudes , über die Hintere Frenke gegeben. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass jede Erschliessung der Gebäude über die Hintere Frenke zwangsweise eine Unterbrechung der Uferschutzzonen erfordern würde. Fliessgewässer erfüllen u.A. ökologische Funktionen als Wanderkorridor und Lebensraum. Da den Gewässern dafür kaum mehr der erforderliche Raum gewährt wird, können sie diesen Funktionen nur noch fragmentarisch entsprechen. Im vorliegenden Teilzonenplan Ortskern wurde die Uferschutzzone in einer Gesamtschau beurteilt. Dabei wurde versucht mit der Ausscheidung einer Uferschutzzone entlang der unverbauten Abschnitte der Hinteren Frenke diejenigen Bereiche welche aufgrund einer harten Mauerverbauung entlang der Bachufer nicht mit einer Uferschutzzone überlagert werden konnten, zu kompensieren. Mit einer Unterbrechung der Uferschutzzone oder einer Aufweichung der Bestimmungen über die Uferschutzzone zu Gunsten der Parzelle es sich um die Berücksichtigung eines Partikularinteresses handeln. Eine Gutheissung einer entsprechenden Bestimmung müsste analog dazu für sämtliche ähnlich gelegenen Parzellen zwischen Hauptstrasse und Hintere Frenke gelten, um die Rechtsgleichheit nicht zu verletzen. Dies wiederum würde die Erfüllung der zu Beginn genannten ökologischen Funktion der Uferschutzzone verunmöglichen. Mit der Festsetzung der Uferschutzzonen entlang der Hinteren Frenke hat die Gemeinde Ziefen im Rahmen ihrer Planungshoheit gehandelt. Ein unzulässiger Eingriff in die Rechte Privater liegt nicht vor, weshalb die Einsprache als unbegründet abzuweisen ist.
4.2 Einsprache von Der Einsprecher ist als Eigentümer der Parzelle Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Formulierung in § 21 Abs. 1 des Teilzonenreglements Ortskern. "Die Dächer sind mit nicht glänzenden Tonziegeln, vorzugsweise Biberschwanzziegeln, einzudecken." Es wird das Begehren gestellt den vorgenannten Absatz folgendermassen umzuformulieren: "Die Dächer sind mit dunklen, nicht glänzenden Dachprodukten einzudecken." Zur Begründung wird angeführt, dass die gewählte Formulierung eine einseitige Bevorzugung von gewissen Dachprodukten darstelle und damit den gültigen Regeln der freien Marktwirtschaft widerspräche. Zahlreiche weitere Produkte würden ebenfalls einer Dacheindeckung im Ortskern genügen. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:
7
In Kernzonen sind erhöhte Anforderungen an die Gestaltung der Bauten zu erfüllen. Es ist weiter eine gute Gesamtwirkung der Bauten und Anlagen und ihrer Umgebung zu erreichen. Zur Erlangung dieses Ziel sind gewisse Vorgaben u.A. bezüglich der Dachgestaltung festzulegen. Entsprechend wird in der vom Amt für Raumplanung im Dezember 2002 herausgegebenen Broschüre "Wegleitung Ortskernplanung" die Vorgabe einer einheitlichen Dacheindeckung mit Tonziegeln empfohlen. Diese Empfehlung wurde von der Gemeinde mit der Formulierung in § 21 Abs. 1 des Teilzonenreglements übernommen. Neben der vorgeschriebenen Verwendung von Tonziegeln werden Bieberschwanzziegel darin lediglich empfohlen. Mit der gewählten Formulierung des § 21 Abs. 1 TZR Ortskern sieht der Regierungsrat keine Behinderung der freien Marktwirtschaft gegeben, weshalb die Einsprache abzuweisen ist. Dementsprechend beschliesst der Regierungsrat: ://:
1. Die Einsprachen von • und • werden, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen. 2. Gestützt auf § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Ziefen vom 15. März 2005 betreffend den Teilzonenplan Ortskern, das Teilzonenreglement Ortskern und die Mutation "Ortskern" zum Zonenplan Siedlung im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Änderungen und Ausnahmen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Änderungen Gestützt auf § 31 Abs. 5 RBG wird folgende, vom Gemeinderat beantragten Änderung genehmigt: • Zuweisung des Mühledyg auf Parz. im Teilzonenplan Ortskern der Kategorie "übrige Bauten" anstelle der Kategorie "schützenswerte Bausubstanz" und Streichung der entsprechenden Bestimmung § 29 Abs. 2 des Teilzonenreglements Ortskern. Ausnahmen Von der Genehmigung ausgenommen und in den Plänen rot gestrichen wird die Gestaltungsbaulinie auf Parzelle Nr. entlang des Gebäudes Lupsingerstr. 6. 3. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 73/TZPS/1/0 (Teilzonenplan Ortskern), 73/TZRS/1/0 (Teilzonenreglement Ortskern), 73/ZPS/1/0 (Mutation "Ortskern zum Zonenplan Siedlung) und 73/ZRS/1/2 (Mutation "Ortskern" zum Zonenreglement Siedlung) versehenen Exemplare der Pläne und der Reglemente. 4. Der Gemeinderat wird ersucht, den von der Ausnahme in Ziffer 2 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief über die Nichtgenehmigung zu benachrichtigen und ihm die Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen. Die Mitteilung hat innert 10 Tagen ab Erhalt der im Regierungsratsbeschluss in Ziffer 3 genannten Genehmigungsakten zu erfolgen. Eine Kopie des Schreibens ist zur Orientierung dem Amt für Raumplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, zuzustellen.
8
5. Es wird festgehalten, dass die Kompetenz Baulinien entlang der Kantonsstrasse ziehen zu können, nach wie vor beim Kanton liegt. 6. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler:
(alle eingeschrieben) Gemeinderat Ziefen, 4417 Ziefen Stierli- und Ruggli, Ingenieure- und Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Geoprat AG, Ingenieur- und Vermessungsbüro, Rührbergweg 7, 4133 Pratteln Landeskanzlei (Publikation) Amt für Liegenschaftsverkehr Amt für Umweltschutz und Energie Bauinspektorat Forstamt beider Basel Tiefbauamt Vermessungs- und Meliorationsamt Amt für Raumplanung (13) Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: W. Mundschin