04/LES/2/1_Mutation Dorfladen

Lärmempfindlichkeitsstufen · Arboldswil

Dokument

Nummer
228
Art
Lärmempfindlichkeitsstufen
Gemeinde
Arboldswil
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
18.02.2020
In Kraft seit
18.02.2020

Karte

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2020-228

vom 18. Februar 2020

Gemeinde Arboldswil, Mutation «Dorfladen» zum Zonenplan Siedlung 1.

Erläuterungen

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Arboldswil hat am 11. Juni 2019 die Mutation «Dorfladen» zum Zonenplan Siedlung beschlossen. Es handelt sich dabei um die Umzonung eines Teils der Zone für öffentliche Werke und Anlagen mit der Zweckbestimmung «Schule, Sport, Spiel, Zivilschutz, Entsorgung, Grünanlage» in eine Wohn- und Geschäftszone. Damit soll der Weiterbestand des Dorfladens an neuer, zentraler Lage ermöglicht werden. Der vorgesehene Neubau soll der Bevölkerung einen Mehrwert bieten und die heutige Nutzung (Gemeindeschopf) ebenfalls aufnehmen. B.

Einsprachen sind keine eingereicht worden.

C. Mit Schreiben vom 19. November 2019 unterbreitet der Gemeinderat Arboldswil den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgende Erwägung verwiesen. Gemäss Objektblatt S 1.2 Planungsgrundsatz b des kantonalen Richtplans, wird für Umzonungen zu Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) eine kommunale Auslastung der WMZ von mindestens 95 % gemäss Methode nach «Technische Richtlinien Bauzonen des Bundes» (März 2014) vorausgesetzt. Nur in begründeten Ausnahmen, insbesondere bei guter ÖV-Erschliessungsgüte, zentraler Lage oder bei gesicherter zügiger Realisierung der neuen Nutzung, kann der Regierungsrat Umzonungen auch in Gemeinden mit tieferer Auslastung genehmigen. Der Regierungsrat stellt fest, dass die Auslastung der WMZ der Gemeinde Arboldswil weit weniger als 95 % beträgt. Der Umzonung kann jedoch als begründete Ausnahme in diesem speziellen Einzelfall zugestimmt werden. Die Gemeinde unterstreicht im Planungsbericht den Stellenwert des Dorfladens für die Bevölkerung und das Zusammenleben im Dorf. Sie garantiert zudem als Baugesuchstellerin eine rasche Realisierung der neuen Nutzung. Von der im kantonalen Richtplan enthaltenen Festlegung zur Überprüfung der Bauzonen (Planungsanweisung a in Objektblatt S 1.2 «Bauzonen») entbindet dieser Beschluss nicht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. 2.

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Beschluss

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1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Arboldswil am 11. Juni 2019 beschlossene Mutation «Dorfladen» zum Zonenplan Siedlung wird gestützt auf § 2 Raumplanungs- und Baugesetz im Sinne der Erwägung genehmigt und damit verbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 04/ZPS/2/3 und 04/LES/2/1 (Mutation zum Zonenplan Siedlung und Mutation zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) versehenen Exemplare des Plans. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrats im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: – Gemeinderat Arboldswil, 4424 Arboldswil – Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung, Loredana Barbato – Bau- und Umweltschutzdirektion

Die Landschreiberin:

RRB Nr. 2020-228 vom 18. Februar 2020

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