44/GÜ/2/0_Gesamtüberbauung Seemättli
Waldabstandslinien · Muttenz
Dokument
- Nummer
- 1864
- Art
- Waldabstandslinien
- Gemeinde
- Muttenz
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 06.06.1967
- In Kraft seit
- 06.06.1967
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
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Muttenz, Es zilt daher, au prüfen, ob dis Kriierien äls Erteilung einer Ausnahmsbewilllgung erfüllt sind. 8 22 Abs. 4 dss kantonalen Baurssetzes verlangt, bei
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gemissen Bauweise nöglich wäre, Die vom Regierungsrat eingesetzte Kommission für Gesamtüberbauungen und Hochhäuser hat
ie vorliegende Quartierplanun« in dirsem Sinne geprüft. Nach ihrer Ansicht sind die Voraussetzungen für die Ertei«-
iung einer Ausnahmebewilligung erfüllt.
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Die kommunalen Verschriften sehen vor, dass die Gemsindeversanmlung von den ordentlichen Zonenvorschriften abweichende Gesamdüberbauungen beschliessen kann, sofern es sich Gabel um wohnhygienisch, ästhetisch und städtebaulich bessere Projekte handelt als bei einer zonengemässen Bauweise, Derartige Quartierplanungsen bedürfen jedoch einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Gereinde und den betroffenen Crundeigentimern und müssen nach dem Beschluss der Geneindeversanmmlung Öffentlich aufgelegt werden. Alle erwähnten formellen und materiellen Voraussetzungen für die Ertellung einer Ausnahmebewilligung sind im vorliegenden Fall em füllt.
Nachdem die Prüfung zeigt, dass sowohl vom kantonalen els zuch vom kommunalen Recht her der vorliegenden Gesant-. Überbanung nichts eantgegenstoht, kenn sie bewilligt werden. Diese Bewilligung bleibt jedoch auf die höhere Bauweise und Sie Abweichungen von den ordentlichen Zonenvorschriften be=- schränkt, wle sie die städtebauliche Konzeption der Vertrags- Pläne vorsieht. Vorbehalten bleiben die bau- und feuerpoli-
zeilichen Belanre sowie der Entscheid über allfällige Einsprachen gegen die Bauzesuche.
s/f: 1. Gestützt auf $ 22 Abe. 4 den kantonalen Baugesetzes sowie auf $ 41 des Zonenreglementes der Gemeinde Muttenz wird dle Gesamtüberbauung "seemättli” im Sinne der Erwijningen genehmigt,
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Nassgebend sind die vom Reriorungsrat unter dem heutiren Beschlussdatum unterzeichneten
und mit der Inventarnumser 44/60/2/0 versehenen Verträge und die dazugehörenden Veriragspläne,
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den lemeindernt von Yuttens (2); die Ayaverseltung Aullene,
Als Architektenpensinscheft Burckhardt Architekten und Zilamer und Ringger, Architekten, Peter Nerian-Sir. "4, Basel (2
dies Einwohnergenelmle Nultenz,
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dis Geigy-Werke üchweilzerhalle A.C., Schweizerhalle, Yultenz,
äle Pursorgestiftung für Ale Anzeutellten der Gtahlbsu A.G., Senpneherstrasse 15, Basel,
d. Singeinen-Grnusiler, levorelstrasse 57, Kutteng,
Y, Singeinen-Bielser, Hauptstrasse 17, Kuttenz,
die Erbengemeinschaft Friederiks Müller- Stahl, Muttenz, peA., P. Hauser-lüller, Bnslerstrasse 6, Muttenz,
!. Brunner-Inhof, Baselstrasse 26, Muttenz, E, Schenk-Manzeld, Wwer, Muttenz,
äie Buasellsndschesftliche Beantenversichezungskasse, Ilestal,
das Grundbuchamnt Arlenhein, die Planungsstelle (3), die Baudirektion (Ze
Der Landschreiber: