Zonenreglement Landschaft
Wahlen
Dokument
- Nummer
- 86/ZRL/1/0
- Gemeinde
- Wahlen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 16.06.2020
- In Kraft seit
- 16.06.2020
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Text
Gemeinde Wahlen Kanton Basellandschaft
Nachgeführtes Reglement
Gemeinde Wahlen Zonenreglement Landschaft Erstbeplanung im Rahmen der Gesamtmelioration
86/ZRL/1/0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 857 vom 16. Juni 2020
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Inv. Nr.
RRB Nr.
RRB Datum
Planer
86/ZRL/1/0
857
16.06.2020
Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG, Arboldswil
Jermann Ingenieure + Geometer AG Bearbeitet am: 03.08.2020 Sachbearbeiter: Géraldine Meyer
Inhalt Verwendete Gesetzesabkürzungen ................................................................................................... 4 Erlass……………. ................................................................................................................................. 4 1
Einleitung........................................................................................................................... 5
Art. 1
Zweck und Ziele ........................................................................................................................... 5
Art. 2
Bestandteile ................................................................................................................................. 5
Art. 3
Geltungsbereich und Wirkung ..................................................................................................... 5
Art. 4
Gliederung ................................................................................................................................... 5
2
Nutzungszonen .................................................................................................................. 6
Art. 5
Landwirtschaftszone .................................................................................................................... 6
Art. 6
Spezialzone Abbau und Deponie Müsch siehe Erwägungen RRB................................................ 6
3
Schutzzonen und -objekte .................................................................................................. 7
Art. 7
Uferschutzzone ............................................................................................................................ 7
Art. 8
Kommunale Naturschutzzonen und -einzelobjekte .................................................................... 7
Art. 9
Kommunale Amphibienschutzzonen ........................................................................................... 8
Art. 10
Erhaltenswerte Obstgärten ......................................................................................................... 8
Art. 11
Landschaftsschutzzone ................................................................................................................ 8
Art. 12
Geologische Einzelobjekte ........................................................................................................... 9
56 weitere Artikel
Art. 13
Aussichtspunkte ........................................................................................................................... 9
Art. 14
Archäologische Schutzzone ......................................................................................................... 9 4
Sonstige überlagende Zonen und Objekte ......................................................................... 10
Art. 15
Auszudolende Gewässer ............................................................................................................ 10
Art. 16
Geplante Aussiedlungsstandorte, Bauten, Anlagen und Nutzungen ........................................ 10 5
Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................... 11
Art. 17
Zuständigkeit.............................................................................................................................. 11
Art. 18
Delegation .................................................................................................................................. 11
Art. 19
Ergänzende Verordnungen ........................................................................................................ 11
Art. 20
Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen ..................................................... 11
Art. 21
Landschaftsaufwertung ............................................................................................................. 11
2/31
Art. 22
Finanzielle Förderung ................................................................................................................ 11
Art. 23
Ausnahmen ................................................................................................................................ 12
Art. 24
Strafen........................................................................................................................................ 12 6
Schlussbestimmungen ...................................................................................................... 12
Art. 25
Aufhebung früherer Beschlüsse................................................................................................. 12
Art. 26
Inkrafttreten und Anpassung ..................................................................................................... 12 Anhang………….. .............................................................................................................................. 13 A.
Kommunale Naturschutzzonen (zu Art. 8)................................................................................. 13
B.
Hecken und Feldgehölze ............................................................................................................ 21
C.
Kommunale Amphibienschutzzonen (zu Art. 9) ........................................................................ 22
Beschlüsse, Genehmigung .............................................................................................................. 30 Beilage…………………. ........................................................................................................................ 31 Orientierender Planinhalt ......................................................................................................................... 31
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Nachgeführtes Reglement Verwendete Gesetzesabkürzungen RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700)
RPV
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)
RBG
Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (SGS 400)
RBV
Kantonale Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998 (SGS 400.11)
NHG
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451)
NLG
Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 (SGS 790)
SGS 790.31
Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaftszone
kWaG
Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (SGS 570)
GG
Kantonales Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970 (SGS 180)
WBauG Kantonales Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz) vom 01. April 2004 (SGS 445) DZV
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung) vom 23. Oktober 2013 (SR 910.13)
Sämtliche orientierenden Textteile sind wörtliche Wiederholungen aus übergeordneten Gesetzen und Verordnungen. Diese orientierenden Gesetzeszitate sind nicht Beschlussinhalt des vorliegenden Zonenreglements. Es wird jeweils auf die entsprechenden übergeordneten Gesetze und Verordnungen verwiesen. Bezüglich der Verbindlichkeit und Vollständigkeit der zitierten Gesetzesvorschriften wird auf den aktuell gültigen Gesetzesinhalt verwiesen.
Erlass Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörende Verordnung (RPV) vom 2. Oktober 1989, das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (RBG) und die dazu-gehörende Verordnung vom 27. Oktober 1998 (RBV) erlässt die Einwohnergemeinde Wahlen die Zonenvorschriften Landschaft.
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1
Einleitung
Art. 1 Zweck und Ziele
1
Die Zonenvorschriften Landschaft regeln die Nutzung und den Schutz der Landschaft sowie die Aufwertung der Landschaft in ökologischer und ästhetischer Hinsicht. 2
Die Ziele der Zonenvorschriften Landschaft sind insbesondere: − Für die Landwirtschaft ist das Offenland zur vielseitigen und zweckmässigen Bewirtschaftung zu sichern. − Die Kulturlandschaft von Wahlen dient der Bevölkerung als Naherholungsgebiet. − Die schützenswerten Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten sichern und fördern. − Das Landschaftsbild in seiner Vielfalt erhalten und weiterentwickeln.
Art. 2 Bestandteile
1
Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus: − Zonenplan Landschaft, Massstab 1 : 5'000 − Zonenreglement Landschaft mit Anhang
2
Die im Zonenplan als orientierender Planinhalt dargestellten Teile dienen zur Erläuterung. Sie sind nicht Bestandteil der Zonenvorschriften.
Art. 3 Geltungsbereich und Wirkung
Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des Zonenplans Siedlung Anwendung. Die Zonenvorschriften sind für jedermann verbindlich.
Art. 4 Gliederung
1
Das Bezugsgebiet ist in Nutzungszonen, Schutzzonen und Schutzobjekte sowie in sonstige überlagernde Zonen und Objekte gegliedert. 2
Das Zonenreglement legt für die Zonen und Objekte Art und Mass der zulässigen und zweckmässigen Nutzung fest.1
Art. 29 Abs. 1 RBG
Schutzzonen umfassen Gebiete, die bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Funktionen erfüllen. Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein.
1
Art. 18 Abs. 3 RBG
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2
Nutzungszonen
Art. 5 Landwirtschaftszone
Art. 16
Abs. 1 RPG: Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das: a. sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder b. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
Für Produktionsformen, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für zusätzlichen Wohnraum gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechtes.
Art. 6 Spezialzone Abbau und Deponie Müsch siehe Erwägungen RRB
1
Die im Zonenplan Landschaft eingetragene Spezialzone Abbau und Deponie Müsch dient dem Betrieb einer Abbaustätte von Lehm sowie der Deponierung von Inertstoffen (gemäss VVEA) im abgebauten Teil. 2 Der Abbau und die Deponierung sind gestützt auf eine kantonale Bewilligung zulässig. 3
Die landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig.
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3
Schutzzonen und -objekte
Art. 7 Uferschutzzone
Art. 13
RBV: Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. 1
Die Breite der Uferschutzzone ist im Zonenplan Landschaft definiert.
2
Innerhalb dieser Zone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Uferschutzes widersprechen. Nicht zulässig sind insbesondere: − Garten- und Freizeiteinrichtungen, Lagerplätze und Materialablagerungen; − das Entfernen bestehender Gebüschsäume; − standortfremde Bepflanzungen. Für die Werterhaltung der Uferschutzzone gilt: − Die Ufervegetation ist zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu durchforsten; − die Ufervegetation ist, wo sie fehlt, zu ergänzen beziehungsweise die Entwicklung einer solchen ist zu ermöglichen; − beeinträchtigte Uferpartien sind zu renaturieren; − ökologisch und wasserbaulich bedingte Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie Massnahmen zur Freilegung eingedolter Gewässerabschnitte sind grundsätzlich ingenieurbiologisch auszuführen. 3 Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ausserhalb der eigentlichen Ufervegetation muss extensiv sein.
Siehe Erwägungen RRB 4
Bei den auszudolenden Gewässern gelten bis Abschluss der Offenlegung allein die Schutzbestimmungen des Art. 15Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.. Nach der Ausdolung gelten die Bestimmungen der Uferschutzzone.
Art. 8 Kommunale Naturschutzzonen und -einzelobjekte
Art. 10
Abs. 1 RBV: Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken: a. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen. b. die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrer Lebensräume
Art. 13
Abs. 1 NLG: Es ist verboten, geschützte Naturobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, ihren Wert oder ihre Wirkung zu beeinträchtigen oder sie zu beseitigen.
Art. 14
NLG: Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturobjekte durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher oder die Verursacherin für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.
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1
In den kommunalen Naturschutzzonen und an den Naturschutzeinzelobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel widersprechen. 2
Für die im Zonenplan festgelegten kommunalen Naturschutzzonen mit Pos. Nr. sind im Anhang A die Schutzziele sowie die spezifischen Schutz- und Pflegevorschriften verbindlich festgelegt. Siehe Erwägungen RRB 3
Für die Pflege von Naturschutzzonen ist auf die Verwendung von Mähmaschinen mit Aufbereitungsfunktion nach Möglichkeit zu verzichten. Vom Regierungsrat nicht genehmigt 4
Für die im Zonenplan mit entsprechender Signatur bezeichneten Naturschutzeinzelobjekte dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. Des Weiteren gelten nachfolgende spezifische Bestimmungen: -
-
Hecken und Feldgehölze (Anhang B): Diese naturkundlich interessanten Einzelobjekte prägen das Landschaftsbild, haben eine besondere Bedeutung für die Pflanzen- und Tierwelt und sind zu bewahren und zu pflegen. Abgehende Objekte sind neu anzupflanzen. Schützenswerte Einzelbäume und Baumgruppen: Die markanten Einzelbäume und Baumgruppen sind zu erhalten und zu pflegen. Abgehende Bäume sind durch einheimische, standortgerechte Bäume am gleichen oder an einem gleichwertigen Ort in der Nähe zu ersetzen.
Art. 9 Kommunale Amphibienschutzzonen
1
In den kommunalen Amphibienschutzzonen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel widersprechen. 2
Für die im Zonenplan festgelegten kommunalen Amphibienschutzzonen mit Pos. Nr. sind im Anhang C die Schutzziele sowie die spezifischen Schutz- und Pflegevorschriften verbindlich festgelegt.
Art. 10 Erhaltenswerte Obstgärten
1
Die Zonen der erhaltenswerten Obstgärten bezwecken die Erhaltung ökologisch wertvoller Hochstammbestände und eines ästhetisch reichhaltigen Landschaftsbildes. 2
Sterben Hochstammbäume ab oder werden diese entfernt, sind sie innerhalb der Zone in gleicher Anzahl als Hochstammbäume (Obstbäume, Nussbäume oder heimische Laubbäume) zu ersetzen. 3
Nicht zulässig sind Intensivobstanlagen, Baumschulen und Anpflanzungen mit standortfremden Gehölzen (z. B. Weihnachtsbaumkulturen). 4
Im Bereich mit dem Eintrag "Neupflanzung Hochstammobstbäume" sind bei Realisierung des Meliorationsprojekts vier Hochstammobstbäume anzupflanzen.
Art. 11 Landschaftsschutzzone
Art. 11
RBV: Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes.
1
Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von weitgehend unverbauten Landschaftsräumen, der Erhaltung der Wildtierkorridore sowie der Förderung der Lebensraumvernetzung.
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2
Innerhalb der Landschaftsschutzzone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen, insbesondere ist die Landschaftsschutzzone von neuen Bauten und Anlagen im Grundsatz freizuhalten. 3
Zonenkonforme Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Nutzung sind in unmittelbarer Hofnähe zulässig. Für unerlässliche standortgebundene Bauten, Anlagen und Infrastrukturen gelten erhöhte Anforderungen bezüglich Einpassung ins Landschaftsbild. Die geplanten Aussiedlungsstandorte gemäss Zonenplan Landschaft sind vom allgemeinen Bauverbot ausgenommen. 4
Die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Sträuchern, Hecken, Uferbestockung und anderer naturnaher und standortgerechter Vegetation ist zu erhalten und zu fördern.
Art. 12 Geologische Einzelobjekte
1
Die im Zonenplan Landschaft ausgewiesenen geologischen Einzelobjekte sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu erhalten und zu pflegen. Es dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. 2
Es werden folgende Geologische Einzelobjekte ausgeschieden: − Pos. 1:
Felswand Bännlifluh
− Pos. 2:
Felsböschung Stürmechopf
Art. 13 Aussichtspunkte
1
Der Aussichtsschutz soll den freien Blick von folgenden Standorten auf die nachfolgend definierte Aussicht gewährleisten: − Pos. 1 Stürmenkopf:
Laufental, Schwarzbubenland, Schwarzwald
− Pos. 2 Stürmenweid:
Laufental, Schwarzbubenland
2
Im unmittelbaren Aussichtsbereich sind alle Bauten, Anlagen und Massnahmen untersagt, die die freie Aussicht einschränken oder beeinträchtigen könnten. Die Sicht behindernde Bäume und Sträucher sind periodisch auszulichten.
Art. 14 Archäologische Schutzzone
Art. 19
RBV: Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten. 1
Innerhalb der archäologischen Schutzzone ist bei Eingriffen in den Boden, die über die bisherige Nutzung hinausgehen, eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde einzuholen. 2
Es werden folgende archäologische Schutzzonen ausgeschieden: − Pos. 1:
Römische Siedlung Chilchstette / Vogelacker
− Pos. 2:
Spätrömische Befestigungsanlage, Stürmenchopf
− Pos. 3:
Römische Siedlung, frühmittelalterliches Gräberfeld Kirche
− Pos. 4:
Römische Siedlung Birchen
− Pos. 5:
Burgruine Neuenstein
− Pos. 6:
Burgruine Bännlifels, Bännli West
− Pos. 7:
Burgruine Bännlifels, östliche Burg
− Pos. 8:
Kohleabbauversuche Stürmenweid
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4
Sonstige überlagende Zonen und Objekte
Art. 15 Auszudolende Gewässer
1
Die im Zonenplan Landschaft eingetragenen auszudolenden Gewässer sind im Rahmen der Gesamtmelioration Wahlen und nach Massgabe der zuständigen kantonalen Fachstellen offenzulegen und zu revitalisieren. 2
Uferschutzzonen entlang auszudolender Gewässer haben bis zur Ausdolung die Funktion einer Freihaltezone. In diesen Bereichen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen der Ausdolung widersprechen. Nicht zulässig sind insbesondere: − mit einer Ausdolung im Widerspruch stehende Bepflanzung (Bäume, usw.) − Bauten und Anlagen − Bodenverfestigungen − Terrainveränderung − Lagerplätze
Art. 16 Geplante Aussiedlungsstandorte, Bauten, Anlagen und Nutzungen
1
An den im Zonenplan ausgeschiedenen geplanten Aussiedlungsstandorten ist unter Vorbehalt von Absatz 2 die Errichtung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen erlaubt. 2
Für alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gilt:
Siehe Erwägungen RRB
− Sie müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbgebung sowie Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. − Sie sind zu Gebäudegruppen zusammenzufassen. − Das ordentliche Bewilligungsverfahren ist vorbehalten. Vorbehalten sind Auflagen und Einschränkungen, die sich aus überlagernden Zonen ergeben.
Art. 115
RBG: Ausnahmebewilligungen für die Errichtung und Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechtes.
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5
Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Zuständigkeit
1
Der Gemeinderat ist für die Anwendung und den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft verantwortlich. 2
Er sorgt für eine angemessene Überwachung der Reglementsbestimmungen.
3
Er sorgt für die verwaltungsinterne Koordination der im Zusammenhang mit den Zonenvorschriften Landschaft anfallenden Vollzugsaufgaben.
Art. 127
Abs. 3 RBG: Der Gemeinderat ist verpflichtet, Einsprache zu erheben, wenn Bau- und Planungsvorschriften verletzt sind.
Art. 18 Delegation
1
Der Gemeinderat kann zum Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen geeignete Kommissionen oder geeignete Dritte beiziehen oder ihnen einzelne Befugnisse übertragen. 2
Die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Rechte und Pflichten sind vertraglich festzulegen.
Art. 19 Ergänzende Verordnungen
1
Für den Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen kann der Gemeinderat ergänzende Verordnungen erlassen. 2
Ergänzende Verordnungen sind mit den zuständigen kantonalen Behörden zu koordinieren.
Art. 20 Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen
Bezüglich Besitzstandgarantie für bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gelten die Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes, insbesondere Art. 24c RPG.
Art. 21 Landschaftsaufwertung
1
Die Gemeinde fördert Massnahmen, die den ökologischen und ästhetischen Zustand der Landschaft bleibend aufwerten. Hierzu zählen insbesondere: − die Anlage und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen (Hochstammobstgärten, Trockenrasen, Hecken, etc.) − die Vernetzung von Lebensräumen − die Gestaltung der Landschaft mit Bäumen 2
Auf gemeindeeigenen Grundstücken nimmt die Gemeinde ihre diesbezügliche Vorbildfunktion wahr.
Art. 22 Finanzielle Förderung
1
Die Gemeinde fördert den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft mit zweckgebundenen Beiträgen. Sie stellt die dazu erforderlichen Mittel im Rahmen des jährlichen Budgets zur Verfügung.
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2
Für wiederkehrende Pflege- und Unterhaltsmassnahmen an Naturobjekten kann der Gemeinderat auf Gesuch hin Bewirtschaftungsvereinbarungen mit Grundeigentümer/innen und Bewirtschafter/innen abschliessen. 3
Die Bewirtschaftungsvereinbarungen regeln die erforderlichen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen, die Nutzungseinschränkungen sowie die Höhe der Abgeltungen.
Art. 17
NLG: Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen geschützter Naturobjekte haben Anspruch auf Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige extensive Bewirtschaftung beibehalten, die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
Art. 23 Ausnahmen
1
Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen. Massgebend sind die Kriterien gemäss § 7 Abs. 2 RBV. 2
Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe vorliegen und keine übergeordneten Interessen entgegenstehen, sowie in ausgesprochenen Härtefällen.
Art. 24 Strafen
1
Soweit nicht kantonales oder Bundesrecht Anwendung finden, können bei Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft Bussen von Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden. 2
Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung dieses Reglements.
6
Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung früherer Beschlüsse
Alle früheren, mit diesen Zonenvorschriften Landschaft im Widerspruch stehenden Reglemente und Beschlüsse (Vorschriften) werden aufgehoben.
Art. 26 1
Inkrafttreten und Anpassung
Die Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2
Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
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Anhang Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil des Zonenreglements Landschaft und legt für die im Zonenplan Landschaft eingezeichneten Naturschutzzonen (siehe Anhang A) sowie Amphibienschutzzonen (siehe Anhang C) jeweils die spezifischen, grundeigentümerverbindlichen Schutzziele sowie Schutz- und Pflegemassnahmen fest. Die Positionierung bezieht sich dabei auf den Zonenplan Landschaft. Der grundeigentümerverbindliche Inhalt des Anhangs wird in kursiver Schrift dargestellt. im Rahmen von kantonalen Verträgen zur Biodiversitätsförderung gemäss Direktzahlungsverordnung können Ausnahmen von Bewirtschaftungsvorgaben gemacht werden.
A. Kommunale Naturschutzzonen (zu Art. 8) Magere Weide unter Stürmechopf (Pos. Nr. 1) Objekttyp / Fläche:
Wiesen und Weiden / 8.0 a
Beschreibung:
Am Südhang eines Hügels liegt eine kleine Magerweide, umgeben von fetteren Weideflächen. Besonders das Wegbord ist sehr trocken. Der Boden ist sehr flachgründig. Der Pflanzenbestand enthält einige Magerkeitszeiger und könnte bei Fortführung der extensiven Nutzung ohne Düngung seine Vielfalt vergrössern. Die Weide ist eines der wenigen südexponierten Objekte. Der Hügel wird von einem Baumbestand gekrönt.
Schutzziel:
Erhalten und Aufwerten der Magerweide durch extensive Nutzung
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- keine Düngung - extensive Beweidung - Gehölzpflege
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. A5)
Stürmenweide 2 (Pos. Nr. 2) Objekttyp / Fläche:
Wiesen und Weiden / 38.8 a
Beschreibung:
Grosses, steiniges, besonntes Bord am Waldrand. Der artenreiche Wiesenbestand wird ergänzt durch Bäume und Einzelbüsche.
Schutzziel:
Erhalten und Ausmagern des Wiesenbords
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- keine Düngung, - extensive Beweidung
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. A10)
Stürmenweide 3 (Pos. Nr. 3) Objekttyp / Fläche:
Wiesen und Weiden / 33.2 a
Beschreibung:
Steiniges, flachgründiges, artenreiches Weidestück mit Bäumen und Sträuchern.
Schutzziel:
Erhalten und erweitern des mageren Weidestücks
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- extensive keine Düngung - extensive Beweidung
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Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. A11)
Stürmenweide 1 (Pos. Nr. 4) Objekttyp / Fläche:
Wiesen und Weiden / 87.1 a + 21.2 a
Beschreibung:
Die Naturschutzzone besteht aus zwei Teilflächen. Die Trockenweide ist durchsetzt mit Buschgruppen und zwei grossen Stieleichen und weist nährstoffreichere Einschlüsse auf. Sie liegt in einer von Waldareal umgebenen Landschaftskammer und wird als wenig intensive Weide genutzt.
Schutzziel:
Erhalten der extensiv genutzten Weide
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- keine Düngung - extensive Beweidung - Gehölzpflege abschnittweise alle 3-5 Jahre.
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. A3)
Trockenweide Neuestei (Pos. Nr. 5) Objekttyp / Fläche:
Wiesen und Weiden / 9.4 a
Beschreibung:
Kleiner Fleck von magerer, trockener Weide mit auffälliger Kirsche und Einzelbüschen. Steinige Stellen und Einzelbüsche und -bäume ergänzen den Bestand. Weist feuchte Stellen auf. Die Weide wird schon seit 20 Jahren nicht mehr gedüngt.
Schutzziel:
Erhalten der mageren Weide sowie der vorhandenen Kleinstrukturen
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- keine Düngung - extensive Beweidung
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. A9)
Magerwiese unter Neuestei (Pos. Nr. 6) Objekttyp / Fläche:
Wiesen und Weiden / 9.2 a
Beschreibung:
Die Wiese liegt an einem leicht bis mässig geneigten Hang mit einigen Kirschbäumen. Eine kleine Böschung durchzieht das Objekt, an welcher der Boden besonders flachgründig ist und der anstehende Fels hervortritt. Die Wiese hat in Ergänzung zu der in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Aspengrube eine besondere Bedeutung.
Schutzziel:
Erhalten der Magerwiese
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Nur Mähnutzung, jährlich mind. 1 Nutzung, das Schnittgut wird weggeführt. - Schnitttermin: ab 15.6. - Keine Düngung.
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. A7)
Aspengrube (Pos. Nr. 7) Objekttyp / Fläche:
Gruben / 16.8 a
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Beschreibung:
Die Mergelgrube gliedert sich in einen höher und einen tiefer gelegenen Teil und ist von grosser floristischer Reichhaltigkeit. Der tiefer gelegene Teil wurde am längsten genutzt und weist sowohl am Grubenboden wie auch an seinen Rändern unterschiedliche Stadien von Ruderalflächen auf. In den Senken und Radspuren bilden sich Tümpel, wovon im Moment nur noch ein kleiner vorhanden ist. Stellenweise finden sich auch Aufschüttungen. Der hinterste Bereich wird von lockeren Schuttflächen eingenommen, die als Lebensraum von Reptilien anzusehen sind. Der höher gelegene Teil der Grube weist weiter entwickelte Pflanzengesellschaften auf, neben Trockenrasen und Hochstaudenfluren auch Gebüsche. Die Grube ist in den letzten zehn Jahren sehr stark zugewachsen.
Schutzziel:
Erhalten und Aufwerten der Grube.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Gehölzpflege abschnittweise alle 3-5 Jahre. - Sehr kleinräumiger, vorsichtiger Abbau (auf Flächen von einzelnen Quadratmetern) zur Schaffung von Rohboden - Keine Auffüllung - keine unkontrollierten Aufschüttungen - keine Aufforstung.
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. K1)
Blumenwiese Unter Egg (Pos. Nr. 8) Objekttyp / Fläche:
Wiesen und Weiden / 37.3 a
Beschreibung:
Steile, flachgründige Wiese mit einzelnen Felsblöcken. Die Wiese ist mit Weissdorn-Sträuchern und Brombeeren durchsetzt. Die Buschgruppen sind stark aufgewachsen. Sie besitzt ein Mosaik von mageren und fetteren Partien und zeichnet sich durch ein grosses Regenerationspotential aus. Mit der Fortführung einer extensiven Beweidung könnten die Artenvielfalt und der Wert noch erhöht werden.
Schutzziel:
Kurzfristig: Erhaltung der Blumenwiese mit ihrem Mosaik aus verschiedenen Vegetationseinheiten. Langfristig: Förderung des Artenreichtums und Aufwertung des Objektes, auch in den Randzonen.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- keine Düngung - extensive Beweidung - Gehölzpflege abschnittweise alle 3-5 Jahre
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. A1)
Trittsteinbiotope an Maststandorten (Pos. Nr. 9) Objekttyp / Fläche:
Trittsteinbiotop / 24.9 a
Beschreibung:
Sechs Standorte, auf denen Masten der BKW-Leitung stehen.
Schutzziel:
Trittsteinbiotop
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Schutz- und Pflegemassnahmen:
Anlage von Kleinstrukturen auf extensiv genutzter Wiese / Krautsaum. Es können mehrere Strukturen (z. B. Lesesteinhaufen, Asthaufen, Trockensteinmauern, niedrige Sträucher, Tümpel, Weiher und Feuchtbiotope) kombiniert werden. Hohe Büsche und Bäume sind nicht erlaubt. Nutzung und Pflege: - Der Saum um die Kleinstrukturen ist jährlich ab dem 01.07. zur Hälfte zu mähen - Regelmässige Pflege und Erhaltung der Kleinstrukturen - Keine Düngung
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W8)
Unter dem Bännli (Pos. Nr. 10) Objekttyp / Fläche:
Wiesen und Weiden / 24.6 a
Beschreibung:
Das Objekt ist ein Naturschutzgebiet von Pro Natura BL und besteht aus zwei Teilgebieten. Oberhalb der Strasse befindet sich eine Feuchtwiese, die von Spierstaude und Schachtelhalm dominiert wird. Unterhalb der Strasse liegt das zweite Teilgebiet. Es handelt sich vermutlich um eine ehemalige Auffüllung, die durch wasserstauendes Bodensubstrat oberflächlich vernässt ist. Zwischen Strauchgruppen wachsen hier üppige Pestwurzbestände.
Schutzziel:
Erhaltung der Vielfalt verschiedener Pflanzenbestände.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Schnittnutzung 1 x jährlich ab 1. September - Bei jedem Schnitt wechselnde 5-10% Mahdreste stehen lassen - Schnittgut abführen oder auf Haufen schichten - Gehölze regelmässig zurückschneiden - Angrenzenden Waldrand auflichten
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. B4)
Tümpel am Tüfelbach (Pos. Nr. 11) Objekttyp / Fläche:
Gewässer / 5.5 a
Beschreibung:
Tümpel mit kleinem, artenreichem Feldgehölz.
Schutzziel:
Erhalten der offenen Wasserfläche sowie des Gehölzes.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Weiher: - Verhinderung der Verlandung des Teiches. - Die Ufervegetation ist mindestens alle zwei Jahre zurückzuschneiden. - Das Sediment im Teich ist periodisch zu entfernen. Feldgehölz: - Gehölzpflege abschnittweise alle 3-5 Jahre (schnellwachsende Arten auf den Stock setzen, langsam wachsende Arten zurückschneiden)
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. J8)
Wegbord Sandwäldli (Pos. Nr. 12) Objekttyp / Fläche:
Strassen- und Wegböschungen, 3.2 a
16/31
Beschreibung:
Das 2 bis 4m breite Wegbord zeichnet sich durch seine Trockenheit und Magerkeit aus. Entsprechend weist der Pflanzenbestand einige interessante Arten auf wie die Aufrechte Trespe, das Gemeine Johanniskraut oder das Pfeifengras. Der Streifen wird sehr extensiv genutzt und weisst einige durch Viehtrieb entstandene Stufen auf. Die aufkommenden jungen Sträucher weisen auf eine Tendenz zur Verbuschung hin.
Schutzziel:
Erhalten des Wegbords, Verhinderung der Verbuschung
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Nutzung als extensive Weide oder Mähwiese
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. M5)
- Bei Weidenutzung: Extensive Beweidung mit Rindern, 15% Weidereste, 8 Wochen Weidepause, 2 Umtriebe, keine Düngung, keine Zufütterung auf der Weide.
Magerwiesenbord An Vorschröten (Pos. Nr. 13) Objekttyp / Fläche:
Wiesen und Weiden / 4.9 a
Beschreibung:
Zwischen ebenen und intensiv genutzten Wiesen findet sich ein 3-5 m breites Bord mit magerer, luckiger und blütenreicher Vegetation. In der südlichen Hälfte weist das Bord Trockenwiesen-Vegetation auf. Dem Objekt kommt inmitten der intensiv genutzten Wiesen eine besondere Bedeutung als Trittsteinbiotop und Vernetzungselement zu.
Schutzziel:
Erhalten der Trockenwiesenvegetation. Vergrösserung des Objektes durch Ausmagern der angrenzenden Flächen.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Nur Mähnutzung, jährlich mind. 1 Nutzung, das Schnittgut wird weggeführt. - In der Regel ist eine schonende Herbstweide ab 15.9. bis max. 31.10. möglich. - Schnitttermin: ab 15.6. - Keine Düngung
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. A2)
Magerwiesenbord Chilchstette (Pos. Nr. 14) Objekttyp / Fläche:
Wiesen und Weiden / 2.8 a
Beschreibung:
Entlang dem Weg ist ein 3 bis 5m breiter Streifen mit Trockenwiesenvegetation ausgebildet (artenarmer Trockenrasen, MBLL). Der Streifen wird zusammen mit der angrenzenden Wiese als extensive Wiese mit einem kantonalen Bewirtschaftungsvertrag genutzt.
Schutzziel:
Trockenwiesenvegetation erhalten. Angrenzende Wiese ausmagern.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Nur Mähnutzung, jährlich mind. 1 Nutzung, das Schnittgut wird weggeführt. - In der Regel ist eine schonende Herbstweide ab 15.9. bis max. 31.10. möglich - Schnitttermin: ab 15.6 - Keine Düngung - Angrenzende Wiese während drei Jahren ausmagern (2-3 Schnitte pro Jahr, keine Düngung)
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. A8)
17/31
Teiche entlang Riedmetbächli (Pos. Nr. 15) Objekttyp / Fläche:
Gewässer / 5.0 a
Beschreibung:
Entlang dem sonst eingedolten Riedmetbächli sind 3 Teiche angelegt worden. Sie sind eingezäunt und von Gehölzen umgeben.
Schutzziel:
Erhalten der offenen Wasserflächen, Beschattung vermindern.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Teiche: - Verhinderung der Verlandung der Teiche - Die Ufervegetation ist mindestens alle zwei Jahre zurückzuschneiden - Das Sediment im Teich ist periodisch zu entfernen Gehölze: - Gehölze regelmässig zurückschneiden
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. J9)
Feuchtwiese Unter dem Riedmatthag (Pos. Nr. 16) Objekttyp / Fläche:
Wiesen und Weiden / 13.5 a
Beschreibung:
Entlang dem Waldrand ist an zwei Stellen eine nährstoffreiche Feuchtwiese ausgebildet. Neben der Sumpfdotterblume sind vor allem die Spierstaude und der Sumpf-Baldrian häufig. Die angrenzende Weide ist stellenweise ebenfalls vernässt.
Schutzziel:
Erhalten der Feuchtwiesen-Vegetation.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Feuchtwiese (wie bisher) auszäunen - Schnittnutzung 1 x jährlich ab 1. September - keine Düngung - Angrenzende Weide nicht düngen.
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. B1)
Feuchter Waldstandort Riedmatt (Pos. Nr. 17) Objekttyp / Fläche:
Artenreiche Waldbestände / 5.4 a
Beschreibung:
Ein feuchter Waldbestand, der von Traubenkirschen-Eschenwald eingenommen wird. Der Standort weist einen teilweise bis zur Oberfläche stark vernässten Boden auf, einige Flächen stehen in Kontakt zu Bächlein und Quellmulden. Eine üppige Hochstaudenvegetation bildet die Krautschicht. Die trockeneren Teile weisen im Unterwuchs eine dichte Strauchvegetation auf, die vor allem aus Liguster besteht. Durch forstwirtschaftliche Arbeiten sind im nassen Waldboden an einigen Stellen tiefe Fahrspuren entstanden.
Schutzziel:
Erhalten des artenreichen Waldes. Regeneration der durch Aufforstung beeinflussten Gebiete und der Waldränder.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Aufgabe der Bewirtschaftung und Selbstüberlassung - Forstliche Eingriffe sind nur entlang des Weges zur Gewährleistung der Sicherheit erlaubt
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. H1)
18/31
Feuchtwiese Riedmatt (Pos. Nr. 18) Objekttyp / Fläche:
Wiesen und Weiden / 47.2 a
Beschreibung:
In einer Waldlichtung am Hang gelegene, üppig wachsende Feuchtwiese. Die Fläche ist in den letzten zehn Jahren teilweise zugewachsen, teils wurde sie aufgeforstet.
Schutzziel:
Erhaltung der Vielfalt verschiedener Pflanzenbestände. Zuwachsen verhindern.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Entbuschen - Adlerfarn bekämpfen (3x vor dem Ausrollen der Blätter ausreissen oder mähen - Bäume entfernen - In den ersten Jahren: früher Schnitt, Schnittnutzung 2x jährlich, keine Düngung - Nach Ausmagerung der Fläche: Nur Mähnutzung, jährlich mind. 1 Nutzung, Schnittgut wegführen, Schnitttermin: ab 15.6., Keine Düngung
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. B3)
Feldgehölz und Mittelhecke Auf Heidengrund (Pos. Nr. 19) Objekttyp / Fläche:
Feldgehölz / 31.8 a
Beschreibung:
An einer Böschung stockendes Feldgehölz. Der Nordteil wurde mit einer schönen, relativ dichten Mittelhecke ergänzt, welche einen hohen Anteil an Dornenbüschen aufweist. Vorgelagerte Einzelbäume.
Schutzziel:
Erhaltung des Feldgehölzes und Überführung in einen wertvollen Zustand mit geschlossenem Gebüschmantel und Saum. Erhaltung der Mittelhecke mit Saum und hohem Dornenstrauchanteil.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Feldgehölz: - Gehölzpflege abschnittweise alle 3-5 Jahre (schnellwachsende Arten auf den Stock setzen, langsam wachsende Arten zurückschneiden). Mittelhecke: - Pflege der Gehölze alle 6-12 Jahre abschnittweise, - Krautsaum mindestens 4m pro Seite, - Schnitt ab 1.7. jährlich maximal die Hälfte, - Keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. E3)
Hecke und extensive Wiese Usserfeld (Pos. Nr. 20) Objekttyp / Fläche:
Hecke und Wiese / 9 a
Beschreibung:
Die Hecke liegt an einer kleinen Böschung und wird durch einen Feldweg in zwei Streifen geteilt. Ein kleiner Saum besteht entlang der Wegböschung.
Schutzziel:
Erhaltung der Hecke und Überführung in einen wertvollen Zustand mit geschlossenem Gebüschmantel und Saum. Erhaltung und Aufwertung der extensiven Wiese
19/31
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Hecke: - Pflege der Gehölze alle 6-12 Jahre abschnittweise, - Krautsaum mindestens 4m pro Seite, - Schnitt ab 1.7. jährlich maximal die Hälfte, - Keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel Magerwiese: - Nur Mähnutzung, jährlich mind. 1 Nutzung, das Schnittgut wird weggeführt. - Schnitttermin: ab 15.6. - Keine Düngung.
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. E1)
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B. Hecken und Feldgehölze Name:
Charakterisierung:
Inventar-Nr.:
Parzellen-Nr.:
Hecke entlang Tannwaldweg
Baumhecke
E2
1.6* / 217.1*
Hecke 1 südl. Tannwaldweg
Feldgehölz
E4
70.1*
Hecke 2 südl. Tannwaldweg
Feldgehölz
E5
1.024*
Hecke Usserfeld 1
Feldgehölz
E6
1.017*
Buschgruppe Tannwaldwiese
Feldgehölz
E7
1306
Hecke Stürmenweidweg
Baumhecke
E8
80.1* / 21.4*
Hecke I dr Bläji
Hochhecke
E9
275.2*
Feldgehölz um Hütte Stürmenweid
Feldgehölz
E11
1339
Feldgehölz Stürmenweide
Feldgehölz
E12
1339
Feldgehölz im Eichhölzli
Baumhecke
E13
1.020*
Hecke Uf de Weiere
Hochhecke
E14
1.018*
Hecke Usserfeld 2
Feldgehölz
E16
208.1*
Hecke im Eichhölzli
Hochhecke
E18
275.1*
Hecke Tüfelbach
Baumhecke
E19
100.1*
Hecke I der Bläji Ost
Hochhecke
E21
1.010*
Hecke I der Bläji West
Hochhecke
E27
373.1* / 338.1* / 111.1*
* bei diesen Nummern handelt es sich nicht um die Parzellennummern gemäss amtlicher Vermessung, sondern um die provisorischen Parzellennummern gemäss Neuzuteilungsplan.
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C. Kommunale Amphibienschutzzonen (zu Art. 9) In den Weiheren (Pos. Nr. 1) Objekttyp / Fläche:
Aufwertungsobjekt für Amphibien
Beschreibung:
Diese Fläche dient als Aufwertungsobjekt für Amphibien. Die bestehende Böschung und das Feldgehölz werden mit weiteren Strukturen aufgewertet. Auf der Randfläche des heutigen Ackers werden Kleingewässer angelegt.
Schutzziel:
Erstellen und Erhalten von Fortpflanzungsgewässern sowie Landlebensraum (Verstecke, Winterquartiere) für die Kreuzkröte.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Erstellen und Erhalten von Kleingewässern gemäss den Ansprüchen der zu fördernden Amphibienart. Schaffen und Erhalten von Kleinstrukturen (Steinhaufen, Asthaufen, Sandlinsen, niedrige Büsche). Ansaat und Unterhalt extensive Wiese/Krautsaum in der Umgebung der Kleingewässer und Strukturen und Strukturen. Die Kleingewässer sind mit einem Mindestabstand von 6 Metern zur Grenze der Schutzzone anzulegen. Bewirtschaftung gemäss kantonalen Anforderungen für Biodiversitätsförderfläche "extensiv genutzte Wiesen", "Krautsäume", "Kleinstrukturen": Gewässer: Pioniertümpel erhalten, jährlich zwischen Herbst und Winter für 3 bis 4 Monate entleeren. Extensive Wiese: ab dem 15. Juni 2x mähen, Schnittgut abführen, Rückzugsstreifen für Kleintiere stehenlassen, keine Düngung. Krautsaum: jährlich die Hälfte der Fläche ab dem 1. Juli mähen, Schnittgut abführen, keine Düngung. Gehölzpflege: abschnittsweise alle 5-10 Jahre. Ast- und Steinhaufen, Sandlinsen alle 3-5 Jahre abschnittweise freistellen. Problempflanzen bekämpfen.
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Müsch Ost (Pos. Nr. 2) Objekttyp / Fläche:
Aufwertungsobjekt für Amphibien
Beschreibung:
Erstellen und Erhalten von Trittsteinen für die Kreuzkröten.
Schutzziel:
Trittstein für die Kreuzkröte, Gelbbauchunke und Geburtshelferkröte
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Erstellen von temporär wasserführenden Stellen (Mini-Tümpeln, < 180 Tage Wasser pro Jahr) gemäss den Ansprüchen der zu fördernden Amphibienart. Schaffen von Kleinstrukturen (Steinhaufen, Asthaufen, Niederhecke). Ansaat extensive Wiese/Krautsaum in der Umgebung der Kleingewässer und Strukturen. Die temporär wasserführenden Stellen sind mit einem Mindestabstand von 3 Metern zur Grenze der Schutzzone anzulegen. Sie gelten nicht als oberirdische Gewässer gemäss Art. 21 bzw. Anhang 1 Ziffer 9 DZV. Bewirtschaftung gemäss kantonalen Anforderungen für Biodiversitätsförderfläche "extensiv genutzte Wiesen", "Krautsäume", "Kleinstrukturen": Gewässer: Pioniertümpel erhalten, jährlich während 9 Monaten Wasser ablassen (Juli-Februar). Extensive Wiese: ab dem 15. Juni 2x mähen, Schnittgut abführen, Rückzugsstreifen für Kleintiere stehenlassen, keine Düngung. Krautsaum: jährlich die Hälfte der Fläche ab dem 1. Juli mähen, Schnittgut abführen, keine Düngung. Gehölzpflege: abschnittsweise alle 5-10 Jahre. Ast- und Steinhaufen, Sandlinsen alle 3-5 Jahre abschnittweise freistellen. Problempflanzen bekämpfen.
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Müsch West (Pos. Nr. 3) Objekttyp / Fläche:
Aufwertungsobjekt für Amphibien
Beschreibung:
Dieses Objekt dient als neuer Trittstein für Amphibien. Hier werden Tümpel angelegt und Kleinstrukturen werden geschaffen.
Schutzziel:
Erstellen und Erhalten von Trittsteinen für die Kreuzkröten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Erstellen von temporär wasserführenden Stellen (Mini-Tümpeln, < 180 Tage Wasser pro Jahr) gemäss den Ansprüchen der zu fördernden Amphibienart. Schaffen von Kleinstrukturen (Steinhaufen, Asthaufen, Niederhecke). Ansaat extensive Wiese/Krautsaum in der Umgebung der Kleingewässer und Strukturen. Die temporär wasserführenden Stellen sind mit einem Mindestabstand von 3 Metern zur Grenze der Schutzzone anzulegen. Sie gelten nicht als oberirdische Gewässer gemäss Art. 21 bzw. Anhang 1 Ziffer 9 DZV. Bewirtschaftung gemäss kantonalen Anforderungen für Biodiversitätsförderfläche "extensiv genutzte Wiesen", "Krautsäume", "Kleinstrukturen": Gewässer: Pioniertümpel erhalten, jährlich während 9 Monaten Wasser ablassen (Juli-Februar). Extensive Wiese: ab dem 15. Juni 2x mähen, Schnittgut abführen, Rückzugsstreifen für Kleintiere stehenlassen, keine Düngung. Krautsaum: jährlich die Hälfte der Fläche ab dem 1. Juli mähen, Schnittgut abführen, keine Düngung. Gehölzpflege: abschnittsweise alle 5-10 Jahre. Ast- und Steinhaufen, Sandlinsen alle 3-5 Jahre abschnittweise freistellen. Problempflanzen bekämpfen.
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Unter Birchen (Pos. Nr. 4) Objekttyp / Fläche:
Aufwertungsobjekt für Amphibien
Beschreibung:
Dieses Objekt dient als neuer Trittstein für Amphibien. Hier werden Tümpel angelegt und Kleinstrukturen werden geschaffen.
Schutzziel:
Erstellen und Erhalten von Trittsteinen für die Kreuzkröten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Erstellen von temporär wasserführenden Stellen (Mini-Tümpeln, < 180 Tage Wasser pro Jahr) gemäss den Ansprüchen der zu fördernden Amphibienarten. Pflanzung von maximal 6 einheimischen, standortgerechten Bäumen. Schaffen von Kleinstrukturen (Steinhaufen, Asthaufen, Niederhecke). Ansaat extensive Wiese/Krautsaum in der Umgebung der Kleingewässer und Strukturen. Die temporär wasserführenden Stellen sind mit einem Mindestabstand von 3 Metern zur Grenze der Schutzzone anzulegen. Sie gelten nicht als oberirdische Gewässer gemäss Art. 21 bzw. Anhang 1 Ziffer 9 DZV. Bewirtschaftung gemäss kantonalen Anforderungen für Biodiversitätsförderfläche "extensiv genutzte Wiesen", "Krautsäume", "Kleinstrukturen": Gewässer: Pioniertümpel erhalten, jährlich während 9 Monaten Wasser ablassen (Juli-Februar). Extensive Wiese: ab dem 15. Juni 2x mähen, Schnittgut abführen, Rückzugsstreifen für Kleintiere stehenlassen, keine Düngung. Krautsaum: jährlich die Hälfte der Fläche ab dem 1. Juli mähen, Schnittgut abführen, keine Düngung. Gehölzpflege: abschnittsweise alle 5-10 Jahre. Ast- und Steinhaufen, Sandlinsen alle 3-5 Jahre abschnittweise freistellen. Problempflanzen bekämpfen..
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Birchen (Pos. Nr. 5) Objekttyp / Fläche:
Aufwertungsobjekt für Amphibien
Beschreibung:
Dieses Objekt dient als Aufwertungsobjekt für Amphibien. Es werden neue Fortpflanzungsgewässer und Strukturen geschaffen
Schutzziel:
Erstellen und Erhalten von Fortpflanzungsgewässern sowie Landlebensraum (Verstecke, Winterquartiere) für die Kreuzkröte.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Erstellen und Erhalten von Kleingewässern gemäss den Ansprüchen der zu fördernden Amphibienart. Schaffen und Erhalten von Kleinstrukturen (Steinhaufen, Asthaufen, Sandlinsen, niedrige Büsche). Ansaat und Unterhalt extensive Wiese/Krautsaum in der Umgebung der Kleingewässer und Strukturen. Die Kleingewässer sind mit einem Mindestabstand von 6 Metern zur Grenze der Schutzzone anzulegen. Bewirtschaftung gemäss kantonalen Anforderungen für Biodiversitätsförderfläche "extensiv genutzte Wiesen", "Krautsäume", "Kleinstrukturen": Gewässer: Pioniertümpel erhalten, jährlich zwischen Herbst und Winter für 3 bis 4 Monate entleeren. Extensive Wiese: ab dem 15. Juni 2x mähen, Schnittgut abführen, Rückzugsstreifen für Kleintiere stehenlassen, keine Düngung. Krautsaum: jährlich die Hälfte der Fläche ab dem 1. Juli mähen, Schnittgut abführen, keine Düngung. Gehölzpflege: abschnittsweise alle 5-10 Jahre. Förderung von Dornensträuchern. Ast- und Steinhaufen, Sandlinsen alle 3-5 Jahre abschnitt weise freistellen. Problempflanzen bekämpfen.
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Bei der Spitze (Pos. Nr. 6) Objekttyp / Fläche:
Aufwertungsobjekt für Amphibien
Beschreibung:
Dieses Objekt dient als neuer Trittstein für Amphibien. Hier werden Tümpel angelegt und Kleinstrukturen werden geschaffen.
Schutzziel:
Erstellen und Erhalten von Trittsteinen für die Kreuzkröten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Erstellen von temporär wasserführenden Stellen (Mini-Tümpeln, < 180 Tage Wasser pro Jahr) gemäss den Ansprüchen der zu fördernden Amphibienarten. Schaffen von Kleinstrukturen (Steinhaufen, Asthaufen, Niederhecke). Ansaat extensive Wiese/Krautsaum in der Umgebung der Kleingewässer und Strukturen. Die temporär wasserführenden Stellen sind mit einem Mindestabstand von 3 Metern zur Grenze der Schutzzone anzulegen. Sie gelten nicht als oberirdische Gewässer gemäss Art. 21 bzw. Anhang 1 Ziffer 9 DZV. Bewirtschaftung gemäss kantonalen Anforderungen für Biodiversitätsförderfläche "extensiv genutzte Wiesen", "Krautsäume", "Kleinstrukturen": Gewässer: Pioniertümpel erhalten, jährlich während 9 Monaten Wasser ablassen (Juli-Februar). Extensive Wiese: ab dem 15. Juni 2x mähen, Schnittgut abführen, Rückzugsstreifen für Kleintiere stehenlassen, keine Düngung. Krautsaum: jährlich die Hälfte der Fläche ab dem 1. Juli mähen, Schnittgut abführen, keine Düngung. Gehölzpflege: abschnittsweise alle 5-10 Jahre. Ast- und Steinhaufen, Sandlinsen alle 3-5 Jahre abschnittweise freistellen. Problempflanzen bekämpfen.
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Im Eichhölzli (Pos. Nr. 7)
Objekttyp / Fläche:
Aufwertungsobjekt für Amphibien / 20 a
Beschreibung:
Diese Fläche dient als Aufwertungsobjekt für Amphibien. Das bestehende Feldgehölz wird mit einem Krautsaum/extensive Wiese aufgewertet. Auf der Fläche werden Kleingewässer und Strukturen angelegt. Am Breitenbachweg gelegener Rastplatz wird belassen.
Schutzziel:
Erstellen und Erhalten von Fortpflanzungsgewässern (Verstecke, Winterquartiere) für die Kreuzkröte. Feldgehölz erhalten und in einen wertvollen Zustand mit Gebüschmantel und Saum überführen. Neuansaat einer artenreichen Wiese/Krausaum.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Erstellen und Erhalten von Kleingewässern gemäss den Ansprüchen der zu fördernden Amphibienart. Schaffen und Erhalten von Kleinstrukturen (Steinhaufen, Asthaufen, Sandlinsen, niedrige Büsche). Ansaat und Unterhalt extensive Wiese/Krautsaum in der Umgebung der Kleingewässer und Strukturen. Aufwertung des bestehenden Feldgehölzes. Die Kleingewässer sind mit einem Mindestabstand von 6 Metern zur Grenze der Schutzzone anzulegen. Bewirtschaftung gemäss kantonalen Anforderungen für Biodiversitätsförderfläche "extensiv genutzte Wiesen", "Krautsäume", "Kleinstrukturen", "Hecken": Gewässer: Pioniertümpel erhalten, jährlich zwischen Herbst und Winter für 3 bis 4 Monate entleeren. Extensive Wiese: ab dem 15. Juni 2x mähen, Schnittgut abführen, Rückzugsstreifen für Kleintiere stehenlassen, keine Düngung. Krautsaum: jährlich die Hälfte der Fläche ab dem 1. Juli mähen, Schnittgut abführen, keine Düngung. Gehölzpflege: abschnittsweise alle 5-10 Jahre. Förderung der Dornensträucher. Ast- und Steinhaufen, Sandlinsen alle 3-5 Jahre abschnittweise freistellen. Problempflanzen bekämpfen.
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W8)
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Auf dem Ziegelmättli (Pos. Nr. 8) Objekttyp / Fläche:
Aufwertungsobjekt für Amphibien
Beschreibung:
Dieses Objekt dient als neuer Trittstein für Amphibien. Hier werden Tüm- pel angelegt und Kleinstrukturen werden geschaffen.
Schutzziel:
Erstellen und Erhalten von Trittsteinen für die Kreuzkröten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Erstellen von temporär wasserführenden Stellen (Mini-Tümpeln, < 180 Tage Wasser pro Jahr) gemäss den Ansprüchen der zu fördernden Amphibienarten. Schaffen von Kleinstrukturen (Steinhaufen, Asthaufen, Niederhecke). Ansaat extensive Wiese/Krautsaum in der Umgebung der Kleingewässer und Strukturen. Die temporär wasserführenden Stellen sind mit einem Mindestabstand von 3 Metern zur Grenze der Schutzzone anzulegen. Sie gelten nicht als oberirdische Gewässer gemäss Art. 21 bzw. Anhang 1 Ziffer 9 DZV. Bewirtschaftung gemäss kantonalen Anforderungen für Biodiversitätsförderfläche "extensiv genutzte Wiesen", "Krautsäume", "Kleinstrukturen": Gewässer: Pioniertümpel erhalten, jährlich während 9 Monaten Wasser ablassen (Juli-Februar). Extensive Wiese: ab dem 15. Juni 2x mähen, Schnittgut abführen, Rückzugsstreifen für Kleintiere stehenlassen, keine Düngung. Krautsaum: jährlich die Hälfte der Fläche ab dem 1. Juli mähen, Schnittgut abführen, keine Düngung. Gehölzpflege: abschnittsweise alle 5-10 Jahre. Ast- und Steinhaufen, Sandlinsen alle 3-5 Jahre abschnittsweise freistellen. Problempflanzen bekämpfen.
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Beschlüsse, Genehmigung
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Beilage Orientierender Planinhalt Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. des vorliegenden R eglements enthält der Zonenplan Landschaft die nachfolgend aufgelisteten Eintragungen mit orientierender und unverbindlicher Wirkung. Baugebiet (Perimeter Zonenplan Siedlung) Für die gültige Bauzonenabgrenzung (Perimeter Zonenplan Siedlung), Zoneneinteilung und Bauvorschriften innerhalb der Bauzonen wird auf die Zonenvorschriften Siedlung (RRB Nr. 1244 vom 15.08.2006) verwiesen. Waldareal
Siehe Waldgesetzgebung von Kanton und Bund. Öffentliche Gewässer
Die im Zonenplan verzeichneten Gewässer entsprechen dem kantonalen Gewässerkataster. Sie unterstehen der Hoheit des Kantons. Kantonale Naturobjekte
Der Regierungsrat nimmt Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung im Einvernehmen mit den Grundeigentümer/innen und den Gemeinden als kantonal geschützte Naturobjekte ins Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf.2 Die im Zonenplan verzeichneten kantonalen Naturobjekte „Stürmen – Eggfels – Bännli“ sind im Dienstbarkeitsvertrag zwischen Grundeigentümer und Kanton vom 28.01.2003 begründet. Fruchtfolgeflächen
Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete. 3 Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann.4 Die Fruchtfolgeflächen sind durch das eidgenössische Raumplanungsrecht umschrieben. Die Fruchtfolgeflächen müssen der Landwirtschaftszone zugewiesen werden.5 Sie müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwändige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen.
2
Art. 12 NLG
Art. 26 Abs. 1 RPV
4
Art. 26 Abs. 3 RPV
5
Art. 30 Abs. 1 RPV
3
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