GEWR 73B 30/ZPS/3/4 Mutation Gewässerraum
Gewässerraum · Hölstein
Dokument
- Nummer
- 966
- Art
- Gewässerraum
- Unterart
- Gewässerraum
- Gemeinde
- Hölstein
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 29.06.2021
- In Kraft seit
- 29.06.2021
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2021-966
vom 29. Juni 2021
Gemeinde Hölstein, Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung, Teilpläne «Bärenmatten» und «Bennwilerbach» 1.
Erläuterungen
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Hölstein hat am 2. Dezember 2019 die Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung (Teilpläne «Bärenmatten» und «Bennwilerbach») beschlossen. Es handelt sich dabei um die Ausscheidung des Gewässerraums im Sinne von Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 12. Dezember 2019 bis 13. Januar 2020 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 50 und in der Oberbaselbieter Zeitung vom 12. Dezember 2019 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 10. Dezember 2019) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 unterbreitet der Gemeinderat Hölstein den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Auf Aufforderung des Amts für Raumplanung, hat die Gemeinde Hölstein im Juli 2020 eine Ergänzung zum Planungsbericht eingereicht. Mit Schreiben vom 16. April 2021 und gestützt auf § 31 Absatz 5 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) beantragt der Gemeinderat zudem folgende geringfügige Änderung: Verlegung des Gewässerraums im Bereich der Parzellen 1442 und 1489, symmetrisch auf heutige Gewässerachse. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 RBG sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (Artikel 1 und 3 RPG), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d. h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.
Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1.
Rechtmässigkeitskontrolle
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1.1
Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.
1.2 Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amts für Raumplanung vom 10. Dezember 2018 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung mehrheitlich berücksichtigt. 1.3
Antrag auf geringfügige Änderung
Der erforderliche Gewässerraum ist grundsätzlich symmetrisch auf das Gewässer zu legen. Zudem ist sicherzustellen, dass der Gewässerraum in Grenzbereichen mit den angrenzenden Planungen abgestimmt ist. Die Vordere Frenke grenzt im Bereich der Parzellen 1442 und 1489 an den Planungsperimeter des Plangenehmigungsverfahrens «Erneuerung der Waldenburgerbahn (WB), Los 3.2». Zum Zeitpunkt des Genehmigungsantrags vom 22. Januar 2020 war vorgesehen, die Vordere Frenke im Zuge der WB-Erneuerung in diesem Bereich zu verlegen und aufzuwerten. Die Gemeinde Hölstein hat den Gewässerraum in Abstimmung mit diesem Projekt entsprechend der projektierten Gewässerachse ausgeschieden. In der Zwischenzeit hat sich allerdings herausgestellt, dass die Aufwertung der Vorderen Frenke nicht wie vorgesehen umgesetzt werden kann. Die Planung ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Der Regierungsrat stellt fest, dass mit der geringfügigen Änderung nun der heutige Verlauf der Vorderen Frenke als Ausgangslage für die Gewässerraumausscheidung genommen wurde und der Gewässerraum im Bereich der Parzellen 1442 und 1489 der Fläche der geltenden Uferschutzzone entspricht. Mit der geringfügigen Änderung trägt die Gemeinde den oben erwähnten Grundsätzen zur Gewässerraumfestlegung Rechnung. Aus diesen Gründen stimmt der Regierungsrat der beantragten geringfügigen Änderung zu. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen.
RRB Nr. 2021-966 vom 29. Juni 2021
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2.
Kommunikation und Bulletintext
Angabe der Kommunikationsmassnahmen: ☐
Medienkonferenz
☐
Medienmitteilung
☒
Kurzmitteilung Regierungsbulletin Dienstag (RB Di)
☐
Kurzmitteilung Regierungsbulletin Mittwoch (RB Mi)
☐
keine Kommunikation gemäss IDG (mit Begründung)
Angabe des Textes für das Regierungsbulletin/Begründung keine Kommunikation gemäss IDG: Genehmigung Gemeindebeschluss Hölstein Der Regierungsrat hat an die von der Einwohnergemeindeversammlung Hölstein am 2. Dezember 2019 beschlossene Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung der Gemeinde Hölstein, Teilpläne «Bärenmatten» und «Bennwilerbach» im Sinne der Erwägungen mit einer geringfügigen Änderung im Bereich der Parzellen 1442 und 1489 genehmigt.
3.
Beschluss
://:
1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Hölstein am 2. Dezember 2019 beschlossene Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung (Teilpläne «Bärenmatten» und «Bennwilerbach») wird gestützt auf § 2 Raumplanungs- und Baugesetz mit nachstehender Änderung genehmigt und damit verbindlich erklärt. Änderung: Gestützt auf § 31 Absatz 5 RBG wird folgende, vom Gemeinderat beantragte geringfügige Änderung genehmigt: Verlegung des Gewässerraums im Bereich der Parzellen 1442 und 1489, symmetrisch auf heutige Gewässerachse. 2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 30/ZPS/3/4 (Zonenplan Siedlung, Mutation «Gewässerraum», Teilpläne Bärenmatten und Bennwilerbach) versehenen Exemplare der Pläne. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrats im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4. Die Gemeinde wird angewiesen, bei der Veröffentlichung der Pläne (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen) zu übernehmen.
Verteiler: – Gemeinderat Hölstein, 4434 Hölstein – Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Baubewilligung ([email protected]) – BUD, Bereich Raumplanung ([email protected]) – Bau- und Umweltschutzdirektion Die Landschreiberin:
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