GEWR PGV BAV Waldenburgerbahn Los 7
Gewässerraum · Basel-Landschaft
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- Unterart
- Gewässerraum
- Kanton
- Basel-Landschaft
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- Kanton
- Behörde
- BUD GSK
- Genehmigt durch
- VGD
- Beschlossen
- 16.12.2020
- In Kraft seit
- 16.12.2020
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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Infrastruktur
Geschäftsnummer BAV: 411.222-2019/0238 Bern, 16. Dezember 2020
Plangenehmigung Ordentliches Verfahren nach Art. 18b ff. Eisenbahngesetz
Plangenehmigungsgesuch der Baselland Transport AG (BLT) vom 23. April 2019, letztmals ergänzt am 4. September 2020 betreffend
Erneuerung Waldenburgerbahn, Los 7 Bahnhof Waldenburg
Kanton Basel-Landschaft Gemeinden Oberdorf und Waldenburg
Bundesamt für Verkehr BAV Iris Link-Benz 3003 Bern Standort: Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen Tel. +41 58 463 25 14, Fax +41 58 462 55 95 [email protected] https://www.bav.admin.ch/ BAV-A-383E3401/1
I.
SACHVERHALT
1.
Projekt
1.1
Ausgangslage
Im Jahr 1871 stimmten die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft einer Schmalspurbahn von Liestal nach Waldenburg zu. Im Anschluss daran wurde die Waldenburgerbahn AG als eigenständige Gesellschaft gegründet, welcher 1879 die Konzession für eine Strecke von 13.07 km zwischen Waldenburg und Liestal erteilt wurde. Aufgrund ihrer Erschliessungsfunktion, spielte die Bahn in den darauffolgenden Jahren einen entscheidenden Faktor bei der Besiedelung des Talbodens. Die heutige Strecke ist eingleisig. Kreuzungsmöglichkeiten bestehen an den Haltestellen Winkelweg (Oberdorf), Hirschlang (Niederdorf), Hölstein, Lampenberg, Bad Bubendorf und Altmarkt. Damit die Waldenburgerbahn auch zukünftig ein attraktives ÖV-Angebot zwischen Waldenburg und Liestal mit Anbindung beim Bahnhof Liestal anbieten kann, muss die Bahninfrastruktur ausgebaut und erneuert werden. Am 8. Mai 2014 und am 17. Dezember 2015 bewilligte der Landrat des Kantons Basel-Landschaft das Projekt Erneuerung Waldenburgerbahn und die Umspurung von heute 750 mm auf Meterspur. Im Jahre 2016 fusionierte die Waldenburgerbahn AG mit der ebenfalls mehrheitlich dem Kanton Basel-Landschaft gehörenden BLT Baselland Transport AG (BLT). Als die nun zuständige Bahn ist die BLT verantwortlich für die Erarbeitung und den Abschluss des Bauprojekts, für die darauf basierende Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs beim Bundesamt für Verkehr (BAV) und für den Abschluss des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens sowie für die anschliessende bauliche Umsetzung des Projekts. Ende 2018/Anfangs 2019 reichte die BLT dem BAV das Projekt Erneuerung Waldenburgerbahn, welches sich in die Lose 1, 2, 3a, 3b, 4, 5, 6.1, 6.2 und 7 sowie je in ein Los zur Anpassung der Bahnübergangs- und Sicherungsanlagen aufteilt, zur Genehmigung im ordentlichen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren ein. Das Projekt beinhaltet, neben der Beschaffung von neuen Fahrzeugen, der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG)1 und der Aktualisierung des Betriebskonzepts, welches einen Viertelstundentakt zu den Hauptverkehrs- und einen Halbstundentakt in den Nebenverkehrszeiten vorsieht, im Wesentlichen die folgenden Massnahmen:
Doppelspurausbau zwischen den Haltestellen Lampenberg-Ramlinsburg bis vor den Bahnübergang (BUe) Steinenweg und zwischen dem Bahnübergang St. Peter und der Haltestelle Winkelweg zur Optimierung des Betriebs und als Basis für die Umsetzung des vorgesehenen Angebotskonzeptes (Zielsetzung: möglichst gute Anbindung an die Züge am Bahnhof Liestal);
Erneuerung der Haltestellen und Bahnhöfe mit einer Erhöhung der Haltekanten (gemäss BehiG), Verlängerung der Perrons auf 110 m (für neue Zugkompositionen) und Sanierung bzw. Erneuerung der Haltestelleninfrastruktur. Prüfung und Anpassung von noch ungesicherten Haltestellenzugängen;
Bau eines neuen Depots und Werkstätten für die Unterbringung und Wartung des neuen Rollmaterials;
Beseitigung von Engpässen bzw. Unterschreitung der Sicherheitsanforderungen bei den Lichtraumprofilen (insbesondere beim Einsatz von neuen Fahrzeugen);
Erneuerung der Fahrleitungen und der Bahnstromversorgung;
Einrichtung und Inbetriebnahme einer neuen Zugsicherungsanlage mit kontinuierlicher Überwachung;
Umspurung von heute 750 mm auf Meterspur;
Hochwasserschutzmassnahmen.
Die Gesamtinvestitionen betragen ca. Fr. 325'000'000.--. 1
SR 151.3
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1.2
Eckwerte des Loses 7
Das Los 7 beinhaltet im Wesentlichen die folgenden Elemente:
Rückbau der bestehenden Anlage,
Neubau Bahnhof- und Depotgebäude,
Umbau Gleisanlage auf Meterspur,
Erneuerung Gleis- und Perronanlage,
Erstellung eines neuen Perrondachs,
Bau von Stützkonstruktionen,
Offenlegung und Renaturierung des Schiltgrabenbächli im Bereich der Kantonsstrasse.
Gemäss Schätzungen der BLT belaufen sich die Gesamtkosten für das Los 7 auf ca. Fr. 36'054'500.--. Für ausführlichere Angaben wird auf das Plandossier vom 23. April 2019 verwiesen.
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Verfahrensablauf
2. 2.1
Mit Gesuch vom 23. April 2019 reichte die BLT dem BAV das vorliegende Bauvorhaben zur Genehmigung im ordentlichen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren ohne Enteignung ein.
2.2
Am 4. Juni 2019 eröffnete das BAV das ordentliche Verfahren und forderte den Kanton BaselLandschaft auf, zum Projekt der BLT Stellung zu nehmen.
2.3
Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 forderte das BAV das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und mit Schreiben vom 28. Juni 2019 das Bundesamt für Kultur (BAK) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf, zum Projekt der BLT Stellung zu nehmen.
2.4
Während der öffentlichen Auflage, welche vom 14. Juni 2019 bis und mit 13. Juli 2019 stattfand, gingen beim BAV mit Schreiben vom 9. Juli 2019 die Einsprache von FB und SS sowie mit Schreiben vom 10. Juli 2019 die Einsprache von DuRH beim BAV ein. Mit Schreiben vom 5. August 2019 übermittelte das BAV die Einsprachen der BLT. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 nahm das SECO, mit Schreiben vom 9. August 2019 und
2.5 12. Juni 2020 nahm der Kanton Basel-Landschaft, mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 nahm das BAK, mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 (recte: 17. November 2019) und mit E-Mail vom 22. April 2020 nahm das ARE und mit Schreiben vom 29. November 2019, 9. Juli 2020 und 6. August 2020 nahm das BAFU zum Projekt der BLT Stellung. 2.6
Am 27. August 2019 forderte das BAV die BLT auf, verschiedene Unterlagen nachzureichen.
2.7
Mit Schreiben vom 12. Februar 2020, 30. April 2020, 4. Juni 2020 und mit E-Mail vom 24. Juli 2020 nahm die BLT zu den Vernehmlassungsergebnissen Stellung.
2.8
Mit E-Mail vom 4. September 2020 reichte die BLT die letzten gemäss technischer Vorprüfung zu überarbeitenden und/oder nachzureichenden Unterlagen ein.
Auf die Rechtsschriften der Verfahrensbeteiligten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. II.
ERWÄGUNGEN
A.
Formelles
1.
Sachliche Zuständigkeit
Das Projekt betrifft eine Baute bzw. Anlage, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb im Sinne von
Art. 18
Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG)2 dient. Gestützt auf Art. 18 Abs. 2 EBG ist das BAV alleinige Genehmigungsbehörde für solche Bauten und Anlagen. 2.
Anwendbares Verfahren
Die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens gemäss
Art. 18i
Abs. 1 EBG sind vorliegend nicht erfüllt, so dass das ordentliche Verfahren nach Art. 18b ff. EBG anzuwenden ist. 3.
Einsprachen
3.1
Einsprache von SS und FB
Die Einsprache von SS und FB wird infolge Rückzugs vom 23. April 2020 abgeschrieben.
2
SR 742.101
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3.2
Einsprache von DuRH
Die Einsprache von DuRH wird infolge Rückzugs vom 11. Mai 2020 abgeschrieben. 4.
Gegenstand und Inhalt der Prüfung
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. der Prüfung durch das BAV und der übrigen betroffenen Fachstellen des Bundes bildet die Planvorlage der BLT vom 23. April 2019, letztmals ergänzt am 4. September 2020 betreffend Erneuerung Waldenburgerbahn, Los 7, Bahnhof Waldenburg. Das Plangenehmigungsverfahren muss der Bewilligungsbehörde einerseits die Beurteilung ermöglichen, ob das ihr vorgelegte Projekt den massgeblichen technischen Vorschriften entspricht, und andererseits, ob die bundesrechtlichen Bestimmungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes sowie der übrigen betroffenen Rechtsbereiche eingehalten sind. Das BAV genehmigt eine Eisenbahnanlage bzw. deren Änderung, wenn diese den Anforderungen des Verkehrs und des Umweltschutzes genügt sowie gemäss dem Stand der Technik erstellt bzw. erneuert wird und den Belangen der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes Rechnung trägt (Art. 17 und 18 EBG sowie Art. 2 und 3 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen, EBV)3. In technischer Hinsicht ist zu beurteilen, ob die Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung, insbesondere der EBV mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen4, eingehalten sind. Mit der Plangenehmigung stellt das BAV fest, dass die genehmigten Unterlagen die Erstellung einer vorschriftskonformen Baute oder Anlage erlauben (Art. 6 Abs. 2 EBV). Die Plangenehmigungsverfügung schliesst das Verfahren ab und gilt als Baubewilligung (Art. 6 Abs. 6 EBV). Vorbehalten bleibt die Beurteilung von mittels Auflagen angeordneten Detailprojekten. 5.
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG)5 hat eine Behörde, bevor sie über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, entscheidet, die Umweltverträglichkeit zu prüfen (Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP). Die der UVPPflicht unterstellten Anlagen sind vom Bundesrat in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)6 festgelegt worden. Eisenbahnanlagen unterliegen dann der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), wenn sie Kosten von mehr als 40 Millionen Franken (exkl. Sicherungsanlagen) aufweisen (Ziff. 12.2 Anhang der UVPV). Das vorliegend zu beurteilende Projekt ist mit Gesamtkosten (Lose 1 -7) von ca. 325 Millionen Franken UVP-pflichtig. Mit E-Mail vom 15. März 2019 teilte das BAFU dem BAV mit, dass das Projekt Erneuerung Waldenburgerbahn als Gesamtanlage zu beurteilen sei. Aufgrund der Gesamtkosten seien somit alle Lose der UVP-Pflicht zu unterstellen. Der Umweltverträglichkeitsbericht wurde dem Kanton Basel-Landschaft und dem BAFU innerhalb des Vernehmlassungsverfahren zur Stellungnahme vorgelegt. 6.
Verhältnis zu anderen Bewilligungen
Art. 18
Abs. 3 EBG legt fest, dass mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden. Gemäss Art. 18 Abs. 4 EBG sind kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. Das BAV entscheidet gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über alle anderen notwendigen Spezialbewilligungen nach Bundesrecht, soweit diese für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlich sind.
3
SR 742.141.1
4
Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung vom 1. Juli 2016 (AB-EBV)
5
SR 814.01
6
SR 814.011
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7.
Land- und Rechtserwerb / Enteignung
Gestützt auf Art. 18f Abs. 2 EBG sind innerhalb der Auflagefrist auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Für die Realisierung des vorliegenden Bauvorhabens ist Land- und Rechtserwerb erforderlich. Nach den durchgeführten ausseramtlichen Einigungsverhandlungen sind keine Einsprachen mehr hängig. Das BAV hat somit über keine enteignungsrechtlichen Tatbestände mehr zu entscheiden.
B.
Materielles
1.
Technische Prüfung durch das BAV
Das BAV prüft die sicherheitsrelevanten Aspekte in den Bewilligungsverfahren risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben (Art. 17c EBG, Art. 2a EBV). Es erfolgt somit keine vollständige Prüfung aller sicherheitstechnischen Belange. Die Prüfung des BAV soll in erster Linie die sorgfältige Arbeitsweise des Gesuchstellers sowie der von diesem beauftragten Projektverfasser und unabhängigen Sachverständigen gewährleisten; sie ersetzt keinesfalls die durch den Gesuchsteller sicherzustellende Qualitätskontrolle der Gesuchsunterlagen. Für den Gesuchsteller gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, er kann und darf sich nicht darauf verlassen, dass allfällige Planungs- oder Konstruktionsfehler vom BAV entdeckt werden. Er hat grundsätzlich immer davon auszugehen, dass ein bestimmter Aspekt des Projekts von der Aufsichtsbehörde BAV faktisch nicht kontrolliert wird, was an das Mass der von ihm zu verlangenden Sorgfalt hohe Ansprüche stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.717/2001 vom 9. Juli 2002 E. 3.e). Ausschliesslich der Gesuchsteller sowie die von diesem beauftragten Projektverfasser tragen die Verantwortung für die Richtigkeit von getroffenen Annahmen, Berechnungen und Plänen. 2.
Bautechnik
2.1
Fahrbahn
Gleisachsabstand im Bahnhof Waldenburg (Ausnahmegesuch) Die BLT stellt mit Schreiben vom 2. September 2020 ein Gesuch um Ausnahmebewilligung betreffend das Unterschreiten des normalen Achsabstandes für Stationsgleise und den Verzicht auf einen Dienstweg zwischen den beiden Stationsgleisen 2 und 3 im Bahnhof Waldenburg. Die Stationsgleise sollen in einem Abstand von min. 3.20 m zuzüglich der Kurvenerweiterungen verlegt werden. Auf der Aussenseite der Gleise sei gemäss Angabe der BLT jeweils ein Dienstweg auf den angrenzenden Perrons vorhanden. Regelmässige dienstliche Verrichtungen fänden zwischen den Gleisen keine statt. Das BAV stellt fest, dass die geplante Ausführung die Bestimmungen der AB-EBV (Stand 1. November 2020) vollständig erfüllt. Das Gesuch der BLT wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Anwendung der Sonder-/Ausnahmewerte des Lichtraumprofils (Genehmigung im Einzelfall) Im Technischen Bericht, Ziff. 5.1 (Beilage B) stellt die BLT ein Gesuch um Genehmigung im Einzelfall betreffend die Einragung der in der Fahrzeugunterhaltshalle geplanten Hocharbeitsbühnen in die Sollwerte der Grenzlinie fester Anlagen der Gleise 101 und 102. Als Begründung führt die BLT aus, dass zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit gemäss den Empfehlungen der SUVA der Spalt zwischen der Hocharbeitsbühne und dem Fahrzeug maximal 0.200 m betragen dürfe. Ausserdem seien die Hocharbeitsbühnen ausserhalb der Sonder-/Ausnahmewerte der Grenzlinie fester Anlagen angeordnet. Im Weiteren erklärt die BLT, dass für die Inbetriebnahme der Waldenburgerbahn im Jahr 2022 Fahrzeuge mit einer Wagenkastenbreite von 2.40 m beschafft würden. Die Anschaffung einer nächsten Fahrzeuggeneration mit einer Wagenkastenbreite von 2.65 m sei im Zeitraum um das Jahr 2050 geplant. Die Projektierung der Bahnanlage erfolge grundsätzlich mit dem Lichtraumprofil EBV A (Wagenkastenbreite 2.70 m). Somit ergebe sich zur ersten Fahrzeuggeneration ein Abstand zur Grenzlinie fester Anlagen von 0.125 m. Zur Überbrückung der unterschiedlichen Wagenkastenbreiten sei daher ein zusätzliches Stahlprofil an der jeweiligen Vorderkante der Hocharbeitsbühnen vorgesehen, das bei einer künftigen Fahrzeugbeschaffung einfach demontiert werden könne.
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Die BLT erläutert weiter, dass die Hocharbeitsbühnen in einer Höhe von 3.30 m über Schienenoberkante und bei einer Wagenkastenbreite von 2.40 m in einem Abstand von 1.35 m zur Gleisachse vorgesehen seien. Bei einer Wagenkastenbreite von 2.65 m betrage der Abstand hingegen 1.475 m. Im Bereich der Hocharbeitsbühnen würden die Gleise 101 und 102 in einer Geraden verlegt und befänden sich ausserhalb von Lichtraumübergängen. Die südliche Verlängerung des Gleises 102 mit Kreisbögen R = 12 m diene ausschliesslich dem Austausch von Drehgestellen. Als Nachweis zur Freihaltung der Ausnahmewerte der Grenzlinie fester Anlagen hat die BLT im Technischen Bericht, Ziff. 5.1 die Eingangsdaten zur Berechnung der infrastrukturseitigen Toleranzen deklariert und die Ergebnisse der Berechnungen zusammengestellt. Beurteilung BAV Das BAV kann gemäss den AB-EBV zu Art. 18, Meterspur, AB 18.2, Ziffer 1.1.4 Abweichungen zum Sollwert des Lichtraumprofiles im begründeten Einzelfall genehmigen (Sonderwert, Ausnahmewert; siehe Kommentar Nr. 3 zur Eisenbahnverordnung). Das BAV stellt fest, dass die fahrzeugseitigen Toleranzen (i.d.R. 0.06 m) sowie die infrastrukturseitigen Toleranzen7 der Überhöhung (t2 = 5 mm, bei fixierten Gleisen) und der abnutzungsbedingten Spurerweiterung (t6 = 15 mm) bei der Ermittlung der Ausnahmewerte nicht berücksichtigt wurden. Ausserdem weicht der angesetzte seitliche Gleislagefehler (t1 = 5 mm) von den Bestimmungen des Kommentars Nr. 3 zur EBV ab, wonach dieser bei fixierten Gleisen t1 = 10 mm beträgt. Hingegen wurde die Toleranz bei der Messgenauigkeit mit t7 = 50 mm berücksichtigt. Das BAV ist der Auffassung, dass die Messgenauigkeit auf t = 10 mm reduziert werden kann, wenn die Hocharbeitsbühnen in Bezug zu den bereits fertiggestellten Gleisen montiert werden. Eine Kontrollberechnung durch das BAV hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der erwähnten Toleranzen und der Reduktion der Messgenauigkeit die Ausnahmewerte der Grenzlinie fester Anlagen bei beiden neuen Fahrzeuggenerationen (2022 a = 1.35 m; 2050 a = 1.475 m) eingehalten sind. Auf Grundlage der zuvor genannten Kriterien ist das BAV aus Gründen der Arbeitssicherheit mit der Anwendung der Sonder- und Ausnahmewerte einverstanden. Das BAV genehmigt die von der BLT beanspruchte Anwendung der Sonder- und Ausnahmewerte des Lichtraumprofiles EBV A in den Gleisen 101 und 102 im Bereich der Hocharbeitsbühnen in der Fahrzeugunterhaltshalle mit den folgenden Auflagen: -
Die BLT hat die Gleise 101 und 102 im Bereich der Hocharbeitsbühnen in der Fahrzeugunterhaltshalle mit einem maximalen seitlichen Lagefehler von t1 = 10 mm und einem maximalen Überhöhungsfehler von t2 = 5 mm zu erstellen.
-
Die BLT hat die Hocharbeitsbühnen mit einer seitlichen Messgenauigkeit von t7 = 10 mm in Bezug auf die Gleisachsen zu errichten und in Eigenverantwortung die Kontroll- und Unterhaltsvorschriften für die Gleise 101 und 102 innerhalb der Fahrzeugunterhaltshalle hinsichtlich der erwähnten maximal zulässigen Gleislage- und Überhöhungsfehler anzupassen.
Entsprechende Auflagen werden ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Dienstweg Gemäss dem Situationsplan der Lichtraumübergänge (Beilage 114 vom 31. März 2020) reduziert sich der Abstand zwischen den Grenzlinien fester Anlagen der Gleise 3 und 101 im Bereich der Weiche 922 auf ein Minimum von ca. 0.20 m. Auf der gegenüberliegenden Seite des Gleises 3 grenzt unmittelbar das Gleis 2 ohne Dienstweg zwischen den Gleisen an. Gemäss den AB-EBV zu Art. 18, Meterspur, AB 18.3, Ziff. 2 muss mindestens ein Raum für den Dienstweg in der erforderlichen Breite von jedem Gleis ohne Überschreiten eines anderen Gleises direkt und ohne Hindernisse erreicht werden können. Das BAV stellt fest, dass für das Gleis 3 im Bereich der Weiche 922 über eine Länge von ca. 15 m kein Dienstweg existiert. Im vorliegenden Fall ist für das Gleis 3 ein Dienstweg mit einer Breite von 0.50 m notwendig.
7
Gemäss dem Kommentar Nr. 3 zur Eisenbahnverordnung (KOM EBV 3), Beilage 1.2
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Die BLT hat für das Gleis 3 im Bereich der Weiche 922 einen Dienstweg mit einer Breite von 0.50 m herzustellen. Die Gleistrassierung ist entsprechend anzupassen und die überarbeiteten Gesuchsunterlagen sind dem BAV bis spätestens zwei Monate vor dem Bau der Gleise zur Kenntnisnahme einzureichen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Unterbau Im Technischen Bericht, Ziff. 4.4.3 (Beilage B vom 31. März 2020) führt die BLT aus, dass die prognostizierte Gleisbelastung in den Abschnitten der Einspurstrecke 33’600 GBT/d betrage. Zur Dimensionierung des Gleisunterbaus sei daher grundsätzlich für alle Gleise die Gleisbelastung N1 (> 30'000 Bt/d) anzusetzen. Die Verformbarkeit des anstehenden Untergrunds bzw. der neuen Dammschüttung betrage auf Höhe des Planums ME1 = 15 – 30 MN/m2. Mittels der erwähnten Eingangsparameter ergebe sich aus der Dimensionierung des Unterbaus hinsichtlich der Verformbarkeit eine Fundationsschichtdicke von min. 40 cm, welche gemäss der unternehmensinternen Richtlinie der BLT auf 50 cm zu erhöhen sei. Eine Dimensionierung des Unterbaus auf Frost sei nicht notwendig. Das Schotterbett sei in allen Gleisen mit einer minimalen Schotterbettdicke von 30 cm geplant. Gemäss den AB-EBV zu Art. 25, AB 25, Ziff. 2.1 ist aus Gründen einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer (bei Neubauten in der Regel 100 Jahre) und dem sorgsamen Umgang mit Steuergeldern die Dimensionierung des Unterbaus differenziert für jedes Gleis vorzunehmen. Das BAV stellt fest, dass bei der Dimensionierung der Fundationsschicht- und Schotterbettdicke nicht zwischen dem einspurigen Streckenabschnitt und dem Mehrspurbereich (Stations- und Nebengleise) unterschieden wurde, sondern der Dimensionierung für jedes Gleis generell die höchste Gleisbelastung der Einspurabschnitte (33'600 Bt/d) zu Grunde gelegt wurde. Ausserdem wurde die ermittelte Fundationsschichtdicke von 40 cm auf Grundlage einer unternehmensinternen Richtlinie, die den Bestimmungen der AB-EBV widerspricht, auf 50 cm erhöht. Das BAV beurteilt die geplante Fundationsschichtdicke von 50 cm in sämtlichen Stations- und Nebengleisen sowie die Schotterbettdicke von 30 cm in den Nebengleisen grundsätzlich als nicht wirtschaftlich. Nach Einschätzung des BAV sind die Stationsgleise 1 sowie 2 der Gleisbelastungsgruppe N2 (15'000 – 30'000 Bt/d) und das Stationsgleis 3 sowie die Nebengleise zum Depot der Gleisbelastungsgruppe N4 (< 5'000 Bt/d) zuzuordnen. Die jeweiligen Mindestdicken der Fundationsschicht sind auf die gemäss den AB-EBV zu Art. 25, AB 25, Ziff. 4.2.4 je Gleisbelastungsgruppe sich ergebenden Werte zu reduzieren. Ebenso ist die Schotterbettdicke in den Nebengleisen auf die minimale Schotterbettdicke gemäss den AB-EBV zu Art. 25, AB 25, Ziff. 3.2 zu reduzieren. Die BLT hat für jedes Gleis auf Grundlage der prognostizierten Gleisbelastung eine Dimensionierung der Fundationsschicht- und Schotterbettdicke gemäss den Vorgaben der AB-EBV zu Art. 25, AB 25 durchzuführen. Der Technische Bericht und die Planunterlagen sind entsprechend zu überarbeiten und dem BAV bis spätestens zwei Monate vor den Erdarbeiten zur Kenntnisnahme einzureichen. Eine entsprechend Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Schienenbefestigung im Bereich der Unterhaltsgruben In den Gesuchsunterlagen werden keine Angaben zur geplanten Befestigung der Schienen auf den Betonstützen der Unterhaltsgruben in der Fahrzeugunterhaltshalle gemacht. Lediglich im Technischen Bericht, Ziff. 4.5.9 erklärt die BLT, dass die Befestigung auf den Betonstützen mittels Schienenauflager erfolge. Eine Beurteilung der Betriebssicherheit durch das BAV betreffend die Schienenbefestigung respektive der Gleiskonstruktion im Bereich der Unterhalsgruben ist mangels Detailangaben nicht möglich. Die BLT hat die geplante Befestigung der Schienen auf den Betonstützen der Unterhaltsgruben in der Fahrzeugunterhaltshalle in einem Detailplan darzulegen und diesen dem BAV bis spätestens zwei Monate vor Bau der Unterhaltsgruben zur Kenntnisnahme einzureichen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Gleisabschlüsse Im Situationsplan sind die Abstände der Gleisabschlüsse von der Vorderseite der Bremsprellböcke bis zu den Gleisenden bemasst. Die Gleisabschlüsse der Gleise 1 – 3 und 103 sind in einem Abstand von 5.00 m und der Gleisabschluss des Ausziehgleises in einem Abstand von 6.00 m zum jeweiligen 9/35
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Gleisende geplant. Gemäss dem Technischen Bericht, Anhang D beträgt die Baulänge der geplanten Gleisabschlüsse des Typs 6 EB ca. 2 m. Die Leistungsnachweise für die geplanten Gleisabschlüsse des Gleises 103 und das Ausziehgleises liegen den Gesuchsunterlagen nicht bei. Gemäss den AB-EBV zu Art. 35, AB 35, Ziff. 1.1 müssen Gleisabschlüsse so beschaffen sein, dass sie - einen angemessenen Schutz gegen das Überfahren von Gleisenden aufweisen, - die zu erwartende Aufprallenergie nicht vollständig abgebremster Fahrzeuge aufnehmen und umwandeln können, - keine Beschleunigungen hervorrufen, die Personen ernsthaft gefährden oder die Schäden am Transportgut verursachen, und - keine Kräfte hervorrufen, die erhebliche Schäden an den Fahrzeugen und Anlagen verursachen. Das BAV stellt fest, dass bei den Gleisen 1 - 3 die notwendige Bremsweglänge von jeweils 4.50 m unter Berücksichtigung der Baulänge der Bremsprellböcke nicht eingehalten ist. Folglich erfüllt die vorliegende Planung die Bestimmungen gemäss den AB-EBV zu Art. 35 nicht. Im Weiteren ist eine Beurteilung der geplanten Gleisabschlüsse des Gleises 103 und des Ausziehgleises nicht möglich, weil für diese Gleisabschlüsse den Gesuchsunterlagen keine Leistungsfähigkeitsnachweise beiliegen. Die BLT hat die Gleisabschlüsse der Gleise 1 - 3 unter Berücksichtigung der notwendigen Bremswege und Baulängen der Bremsprellböcke zu den Gleisenden anzuordnen. Im Weiteren hat die BLT für die Gleisabschlüsse des Gleises 103 und des Ausziehgleises die Leistungsfähigkeitsnachweise einschliesslich der Bemessungsgrundlagen auszuarbeiten. Die Gesuchsunterlagen sind entsprechend zu überarbeiten bzw. zu ergänzen und dem BAV bis spätestens zwei Monate vor dem Einbau der Gleisabschlüsse zur Kenntnisnahme einzureichen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Fahrleitungsmastfundamente Den Gesuchunterlagen liegen keine Tragsicherheits- und Gebrauchstauglichkeitsnachweise der Fahrleitungsmastfundamente bei. Im Schreiben vom 31. März 2020 erklärt die BLT, dass die Dimensionierung und statischen Nachweise der Fahrleitungsmastfundamente als Auflage in die Verfügung aufgenommen werden sollen und von der BLT nachgereicht würden. Gemäss den AB-EBV zu Art. 44, AB 44.c, Ziff. 6 müssen Fahrleitungstragwerke genügend sicher bemessen sein. Für die geotechnische Bemessung der Fundamente gelten die Bestimmungen der ABEBV zu Art. 44, AB 44.c, Ziff. 6.5. Eine Beurteilung der Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit der geplanten Fahrleitungsmastfundamente durch das BAV ist aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht möglich. Die BLT hat für die geplanten Fahrleitungsmastfundamente eine Bemessung der Fundamente gemäss den AB-EBV zu Art. 44, AB 44.c, Ziff. 6.5 durchzuführen. Die Nachweise der Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit sind dem BAV spätestens zwei Monate vor dem Bau der Fundamente zur Prüfung einzureichen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. 2.2
Tragkonstruktionen
Prüfbericht des Sachverständigen Kunstbauten (Beilage E) Der Prüfbericht vom 15. April 2019 umfasst die Prüfung der diversen Kunstbauten wie Bacheindolungen, anprallgefährdete Bauteile und Stützkonstruktionen im Los 7. Die vom Sachverständigen geprüften Bauwerke sind in Ziffer 1 des Prüfberichtes aufgeführt. Es handelt sich dabei um bestehende wie auch um neu zu erstellende Bauwerke. Diese sind vom Sachverständigen im Sinne der BAV-Richtlinie Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen (RL UP-EB) geprüft worden. Der Prüfbericht umfasst den Bau- und den Betriebszustand. Geprüft wurden sämtliche im Rahmen des Projekts umzusetzenden temporären und definitiven baulichen Interventionen. Der Prüfbericht umfasst ebenfalls das Ergebnis der Prüfung für die gewählten Baumethoden. Der Sachverständige beurteilt das Auflageprojekt in Bezug auf die geprüften Bauwerke als zweckmässig. Der Sachverständige gibt dazu in seinem Bericht zu diversen Punkten Hinweise und Empfehlungen ab. Diese sind gemäss Auffassung des Sachverständigen im Rahmen der Erarbeitung der jeweiligen Ausführungspläne der einzelnen Bauwerke zu berücksichtigen.
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Das Prüfungsergebnis lässt sich für die jeweiligen Bauwerke grob in folgende Kategorien zusammenfassen: -
Durchführen von zusätzlichen statischen Nachweisen.
-
Konstruktive Hinweise für die Ausführungsplanung.
-
Erstellen oder Anpassen der jeweiligen Nutzungsvereinbarungen und Projektbasen der Bauwerke.
-
Erstellen eines Überwachungs- und Unterhaltsplanes für die jeweiligen Bauwerke.
Die BLT nimmt in Ziffer 7 des Technischen Berichts (Beilage B) zum Ergebnis der Sachverständigenprüfung bauwerkspezifisch Stellung. Aus der Stellungnahme geht hervor, inwiefern die BLT im Einzelnen die Bemerkungen und Empfehlungen des Sachverständigen in den eingereichten Unterlagen bereits umgesetzt hat oder in den nächsten Projektphasen noch umsetzen wird. Das BAV kommt aufgrund seiner stichprobenartigen Prüfung der Unterlagen und unter Würdigung des Prüfberichts des Sachverständigen zum Schluss, dass das Projekt im Sinne der Feststellungen und Empfehlungen im Prüfbericht des Sachverständigen weiterentwickelt werden kann. Die BLT hat die jeweiligen Unterlagen auf Stufe Ausführungsprojekt zu den einzelnen Bauwerken gemäss der Auflistung im Prüfbericht durch eine Sachverständigen im Sinne der RL UP-EB prüfen zu lassen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Die BLT hat den abschliessenden Prüfbericht des Sachverständigen dem BAV spätestens drei Monate vor Baubeginn zusammen mit ihrer Stellungnahme zur Umsetzung der Prüfergebnisse (Ziffer 39.3 RL VPVE8) sowie den geprüften Unterlagen zur Kenntnis einzureichen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Bahnhof Waldenburg Die Totalerneuerung der Waldenburgerbahn bedingt den Abbruch der bestehenden und den anschliessenden Neubau der Bahnhofsanlage in Waldenburg. Zusätzlich zur Perronanlage ist der Neubau diverser Hochbauten wie ein Lager- und Bahndienstgebäude, eine Halle für den Fahrzeugunterhalt sowie eine Fahrzeugwaschhalle vorgesehen. In den Gesuchsunterlagen ist die Gestaltung der vorgesehenen Anlage gesamtheitlich gut und nachvollziehbar dargestellt. Eine vertiefte technische Prüfung ist aufgrund der eingereichten Unterlagen jedoch nicht möglich. Es liegen weder eine statische Berechnung noch ein Prüfbericht des Sachverständigen zu den Hochbauten vor. Die Bahnhofsanlage ist in den nächsten Projektierungsphasen weiter zu entwickeln und bis zur Ausführungsreife zu vertiefen. Das BAV kommt aufgrund seiner stichprobenartigen Prüfung der Unterlagen und unter Würdigung der Disposition der Bahnhofsanlage zum Schluss, dass die Auswirkungen eines allfälligen Versagens der Halle für den Fahrzeugunterhalt mit dem vorgelagerten Perrondach bezüglich der Sicherheit des Bahnbetriebes ein inakzeptables Risiko darstellt. Somit verpflichtet das BAV die BLT gestützt auf Art. 17c EBG die jeweiligen Ausführungsunterlagen, wie die stufengerechte Weiterentwicklung der Nutzungsvereinbarung und der Projektbasis, die Ausführungspläne der Konstruktion und der Baugruben sowie die statischen Berechnungen des Ausführungsprojekts der Halle für den Fahrzeugunterhalt mit dem vorgelagerten Perrondach durch einen Sachverständigen im Sinne der RL UP-EB prüfen zu lassen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Die BLT hat den abschliessenden Prüfbericht des Sachverständigen dem BAV spätestens drei Monate vor Baubeginn zusammen mit ihrer Stellungnahme zur Umsetzung der Prüfergebnisse (Ziffer 39.3 RL VPVE) sowie den geprüften Unterlagen zur Kenntnis einzureichen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen.
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Richtlinie der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen; SR 742.142.1
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Für die verbleibenden Hochbauten wie das Lager- und Bahndienstgebäude sowie die Fahrzeugwaschhalle ist mit Bezug auf Ziff. 13.1 der RL UP-EB grundsätzlich kein Sachverständigenprüfbericht erforderlich. Dem BAV sind auch keine Ausführungspläne dieser Hochbauten einzureichen. Entwässerung Stützmauern Aufgrund der eingereichten Unterlagen stellt das BAV fest, dass gemäss den Objektplänen zu den Stützmauern teilweise keine Entwässerungsmassnahmen vorgesehen sind. Gemäss den AB-EBV zu Art. 25, AB 25, Ziff. 10.1.7 sind zur Verhinderung eines erdseitigen Wasserdruckes auf Stützbauwerke geeignete Entwässerungsmassnahmen vorzusehen, die dauerhaft kontrolliert und unterhalten werden können. Die BLT hat sicherzustellen, dass zu den Stützmauern geeignete Entwässerungsmassnahmen umgesetzt werden. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Allgemein zu den Stützbauwerken im Nahbereich von Gleisen Anhand der eingereichten Unterlagen ist für das BAV nicht ersichtlich und damit nicht nachvollziehbar, inwiefern die Bestimmungen der AB-EBV zu Art. 25, Ab 25 Ziff. 10.2.1 bezüglich dem anzusetzenden Erddruck erfüllt sind. Die BLT hat sicherzustellen und nachzuweisen, dass für die Bemessungen der steifen Stützbauwerke im Nahbereich der Gleise der korrekte Erddruck gemäss den AB-EBV zu Art. 25, Ab 25 Ziff. 10.2.1 bis 10.2.4 für die Bemessung berücksichtigt wurde. Die BLT hat dem BAV spätestens zwei Monate vor Baubeginn der Stützbauwerke den Nachweis vorzulegen, dass der gemäss den AB-EBV zu Art. 25, Ab 25 Ziff. 10.2.1 bis 10.2.4 korrekte Erddruck für die Bemessungen berücksichtigt wurde. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Stützmauer Weiche Nr. 920 Gemäss dem Situationsplan zu den Stützmauern (Beilage 200) soll im Bereich der Weiche 920 eine neue Stützmauer erstellt werden. Gemäss dem Plan Querprofile 1 – 7 (Beilage 111) und dem Normalprofil 2 (Beilage 110) ist für die Erstellung der Stützmauer ein Hangabtrag erforderlich. Die Gesuchsunterlagen enthalten keine Angaben in Bezug auf den Bauvorgang. Es fehlen Überlegungen und Angaben in Bezug auf den damit verbundenen Hangabschnitt, den Bauzustand und die Stabilität für das Gesamtsystem Hang / Stützmauer. Die BLT hat die Stützmauer (Mauer, Fundation und Hangstabilität) unter Berücksichtigung der bautechnischen Folgerungen und Empfehlungen gemäss Ziffer 6 im Geologischen Bericht (Beilage G) zu planen und entsprechend konstruktiv durchzubilden. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Die Ausführungspläne sowie die statischen bzw. erdstatischen Nachweise sind durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Die BLT hat dem BAV die Ausführungspläne sowie die statischen bzw. erdstatischen Nachweise zusammen mit dem Prüfbericht und ihrer Stellungnahme zur Umsetzung der Prüfergebnisse (Ziffer 39.3 RL VPVE) spätestens zwei Monate vor Baubeginn zur Kenntnis einzureichen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Unterirdische Querung und Parallelführung von Leitungen Aufgrund der Angaben in den Gesuchsunterlagen ergeben sich diverse Konflikte mit bestehenden unterirdischen Querungen und Parallelführungen von Leitungen. Für die Planung und die Prüfung des Konfliktpotentials sind unter anderem die Bestimmungen im Rohrleitungsgesetz (RLG9), in der Rohrleitungsverordnung (RLV10), in der Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (RLSV11) sowie die Festlegungen in der VSS-Norm 71 260 (Unterirdische Querung und Parallelführung von Leitungen mit Gleisanlagen) zu berücksichtigen. Die Ausführung
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SR 741.1
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von Leitungsumlegungen und die Sicherung von Leitungen haben aufgrund der einschlägigen Normenwerke des SIA, VSS usw. zu erfolgen. Die BLT hat allfällig erforderliche Leitungsumlegungen und Sicherungsmassnahmen definitiver und/oder provisorischer Art für Leitungen, insbesondere für Gasleitungen, vorgängig mit den zuständigen Werkeigentümern abzusprechen und die schriftlichen Zustimmungen der entsprechenden Werkeigentümer rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten einzuholen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Bahnübergänge In den Situationsplänen ist in den Bahnübergangsbereichen nicht überall die Überbreite der Strassenfahrbahn erkennbar bzw. vermasst. Ebenso fehlt eine Angleichung der Strassenfahrbahn an den Bahnübergangsbereich. Gemäss Art. 37b Abs. 1 EBV sind Bahnübergänge so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können. Im Bahnübergangsbereich der Kreuzung Schiene - Strasse ist demnach zu verhindern, dass Strassenfahrzeuge und Ähnliches bei ungünstigen Sichtverhältnissen und rutschiger Fahrbahn infolge Schnee oder Eis auf das Bahntrassee abgleiten können. Die Basisdokumentation Bahnübergang R RTE 25931 sieht deshalb in Ziffer 7.1 eine Überbreite der Strasse im Bahnübergangsbereich beidseitig der Fahrbahn von 0.50 m und neben Trottoirs, Fuss- und Radwegen von 0.20 m vor. Die BLT hat sicherzustellen, dass die Überbreiten der Strasse in den Bahnübergangsbereichen entsprechend den Angaben in der Basisdokumentation Bahnübergang R RTE 25931 ausgeführt werden. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. 2.3
Publikumsanlagen
Vermassung des Gefahrenbereichs und des sicheren Bereichs In den ursprünglichen Gesuchsunterlagen waren die Breiten des Gefahrenbereichs und des sicheren Bereichs nicht vermasst. Entsprechend den Darstellungen im Situationsplan (Beilage 102) und im Plan Signalisierung und Markierung (Beilage 151) war vorgesehen, die Sicherheitslinie, die die Grenze zwischen diesen beiden Bereichen kennzeichnet, an den Perronkanten anzubringen. Gemäss Ziff. 45.9.3 der Richtlinie VPVE sind in den Plänen (Situationen, Schnitte) die charakteristischen Masse der Perronanlagen klar darzustellen. Dies gilt insbesondere für die Vermassung des Gefahrenbereichs und des sicheren Bereichs. Auf Hinweis des BAV hat die BLT die Vermassung der Breiten des Gefahrenbereichs und des sicheren Bereichs in den Querprofilen (Beilagen 021, 022 und 112) und im Plan Signalisierung und Markierung (Beilage 151) ergänzt und die angepassten Dokumente dem BAV mit Schreiben vom 31. März 2020 zugesandt. Das BAV stellt fest, dass in den angepassten Plänen die Masse für die Breite des Gefahrenbereichs nicht den Vorgaben der AB-EBV zu Art. 21, A 21.2, Meterspur, Blatt Nr. 1M entsprechen. Demzufolge sind auch die Masse für die Breiten des sicheren Bereichs und die Lage der Sicherheitslinie nicht korrekt. Beim Perron Gleis 3 fehlt in den verschiedenen Dokumenten zudem die Darstellung der taktil-visuellen Sicherheitsmarkierung. Die BLT hat die Situationspläne (Beilagen 102 und 151), das Normalprofil 3 (Beilage 110) und die Querprofile (Beilagen 021, 022, 112) betreffend die Breiten des Gefahrenbereichs, des sicheren Bereichs und die Lage der Sicherheitslinien entsprechend den Vorgaben der AB-EBV zu Art. 21, Meterspur, AB 21.2 zu korrigieren und die angepassten Pläne dem BAV spätestens einen Monat vor Baubeginn zur Kenntnis einzureichen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Taktil-visuelle Markierungen Die vorgesehenen taktil-visuellen Markierungen im Bereich der Bahnperrons des Bahnhofs Waldenburg sind im angepassten Situationsplan 1:200 (Beilage 102) und im angepassten Plan Signalisation und Markierung 1:200 (Beilage 151) dargestellt. Das BAV stellt grundlegende Mängel bei der vorgesehenen Markierung fest: -
Perron 1/2: Falsche Anordnung der taktil-visuellen Sicherheitslinie,
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Perron 3: Fehlende Markierungen,
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Treppe zu den Perrons: Falsche Anordnung der zusätzlichen taktil-visuellen Markierung.
Die BLT hat die taktil-visuellen Sicherheitsmarkierungen entsprechend den Vorgaben der AB-EBV und des BAV-Leitfadens Taktil-visuelle Markierung von Bahnperrons vom 01. November 2020 zu überarbeiten und dem BAV den entsprechend angepassten Plan Signalisation und Markierung 1:200 (Beilage 151) spätestens einen Monat vor Baubeginn zur Kenntnis einzureichen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Antrittspodest der Treppe zu den Perrons Gemäss dem Querprofil 11 (Beilage 112) weist das Antrittspodest der Treppe zu den Perrons in Gehrichtung ein Gefälle von 3.8% auf. Gemäss der VSS-Norm 40 238, Ziff. 3.9.1 ist das Antrittspodest die nahezu horizontale Fläche am unteren Ende von Rampen, Treppen und Treppenwegen. Die BLT hat bei der Treppe zu den Perrons betreffend die Neigung des Antrittspodestes die Vorgabe entsprechend der VSS-Norm 40 238, Ziff. 3.9.1 zu berücksichtigen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. 3.
Elektrische Anlagen
Bahnrückstrom und Erdung Zur Dokumentation der Rückleitungs- und Erdungsanlagen liegt dem BAV das BLT-Handbuch Rückleitungs- und Erdungskonzept V1.0 vom Oktober 2019 vor. Hierin befinden sich die grundlegenden Anforderungen sowie prinzipielle Ausführungsvorgaben. Detailerdungskonzepte, insbesondere auch für Kunstbauten und Angaben zur redundanten Rückstromführung sind hierin nicht vorhanden. Weitere Vorgaben an die Erdung und Rückleitung sowie objektspezifische Massnahmen am gesamten Gebäude, an der Halle für den Fahrzeugunterhalt sowie in der Halle für die Fahrzeugwäsche befinden sich im Rückleitungs- und Erdungskonzept (Beilage U). Hieraus geht insbesondere nicht hervor, ob die im Konjunktiv beschriebenen Massnahmen tatsächlich umgesetzt werden und wie Berührungsspannungen an den Isolierstössen der Halle für den Fahrzeugunterhalt (kein VLD) und in der Halle für die Fahrzeugwäsche (nur VLD-F) beherrscht werden. Nach den AB-EBV zu Art. 44, AB 44.d, Ziff. 1 muss der Bahnrückstrom zuverlässig und möglichst vollständig über die dafür vorgesehenen Leitungen zurückgeführt werden. Nach den AB-EBV zu Art. 44, AB 44.d, Ziff. 2 dürfen am Bahnrückstromsystem und bei dessen Zusammentreffen mit Erdungssystemen keine gefährlichen Berührungsspannungen auftreten. Nach den AB-EBV zu Art. 44, AB 44.d, Ziff. 3 darf der Bahnrückstrom weder Anlagen der Eisenbahnen noch Anlagen Dritter unzulässig stören oder gefährden. Nach den AB-EBV zu Art. 44, AB 44.d, Ziff. 4 sind im Oberleitungsbereich und Stromabnehmerbereich bei leitfähigen Anlageteilen, die normalerweise nicht unter Spannung stehen, geeignete Massnahmen zu treffen, um die Gefährdung von Personen durch Berührungsspannungen und die Gefährdung von Sachen durch Fehlerströme zu verhindern. Die BLT hat vor Baubeginn im Rahmen der Ausführungsplanung das Rückleitungs- und Erdungskonzept in diesem Sinne zu prüfen und zu ergänzen und während der Bauarbeiten umzusetzen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Fahrleitungsschaltanlagen Im Rahmen des Projekts werden neue Fahrleitungsschaltanlagen gebaut. Aussagen zur Zugänglichkeit und zur Bedienung liegen nicht abschliessend vor. Nach AB-EBV zu Art. 44, AB 44.c, Ziff. 2.1 müssen Fahrleitungsschaltanlagen, die nicht fernbetätigt werden können, für das instruierte Personal leicht zugänglich sein. Nach AB-EBV zu Art. 44, AB 44.c, Ziff. 2.2 muss bei fernbetätigten Schaltern die Fahrleitung auch bei einem Ausfall der Fernbetätigung geschaltet werden können. Die Stellung ist zu erfassen und zu übermitteln. Unregelmässigkeiten der Steuerung dürfen nicht zu gefährlichen Schaltzuständen oder Schalthandlungen führen. 14/35
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Nach AB-EBV zu Art. 44, AB 44.c, Ziff. 2.3 dürfen Fahrleitungsschaltanlagen von Unberechtigten nicht betätigt werden können. Die Massnahmen gegen unberechtigtes Betätigen sind dem örtlichen Gefährdungspotenzial anzupassen. Die BLT hat vor Baubeginn sicherzustellen, dass die neuen Fahrleitungsschaltanlagen die Anforderungen hinsichtlich Zugänglichkeit und Bedienung erfüllen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Schutzmassnahmen gegen direktes Berühren Im Projektperimeter befinden sich Bauten oder sonstige Standflächen neben dem Trassee, an denen Schutzmassnahmen gegen direktes Berühren erforderlich sein können. Konkrete Angaben hierzu liegen nicht vor. Nach den AB-EBV zu Art. 44, AB 44.c, Ziffer 9.2 sind Schutzmassnahmen gegen direktes Berühren nach SN EN 50122-1, Ziff. 5.1, 5.2, 5.3, 5.5 und 5.6 auszuführen. In öffentlichen Bereichen, in denen das Vorhandensein elektrischer Anlagen nicht sofort ersichtlich ist, sind auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Risiken zusätzliche Massnahmen zu treffen. Die BLT hat vor Baubeginn sicherzustellen, dass alle unter Spannung stehenden Teile der Fahrleitungsanlage und der mit dieser in Kontakt stehenden Fahrzeugausrüstung der zufälligen Annäherung oder Berührung entzogen sind. Dem BAV sind dazu die Querprofile 2 und 3 mit der Darstellung der allenfalls erforderlichen Schutzmassnahmen zur Kenntnis einzureichen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Kabelunterführungen Im Projektperimeter werden neue Kabelquerungen unter den Gleisen gebaut. Aussagen zur Einhaltung der erforderlichen Abstände liegen nicht vor. Gemäss Art. 103 der Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)12 müssen die Abstände zwischen Kabelleitung und Schienenunterkante mindestens 1.3 m bei Gleisen auf unabhängigem Bahnkörper, respektive mindestens 0.7 m bei Gleisen in Strassen oder auf allgemein befahrbarem Gebiet betragen. Nach den AB-EBV zu Art. 44, AB 44.b, Ziffer 5 sind bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen bahneigener Kabelleitungen mit Gleisanlagen die Abstände so zu wählen, dass die Kabelleitungen nicht gefährdet werden. Die Abstände gemäss LeV müssen nicht eingehalten werden, wenn genügende Sicherheit nachgewiesen wird. Die BLT hat vor Baubeginn sicherzustellen, dass die Abstände gemäss LeV an den neuen Kabelquerungen eingehalten werden. Für bahneigene Kabel, die diese Abstände nicht einhalten, ist dem BAV vor Baubeginn der Nachweis der genügenden Sicherheit einzureichen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Kabel an speziellen Orten Gemäss den vorliegenden Angaben werden raucharme FE0-Kabel eingesetzt. Weitere Angaben und Nachweise dazu liegen nicht vor. Nach den AB-EBV zu Art. 44, AB 44.b, Ziffer 4 ff. müssen Kabel, die im Brandfall dem Feuer ausgesetzt sind, besondere Merkmale hinsichtlich der Entflammbarkeit, der Brandfortleitung, der Rauchdichte, der Toxizität, der Energiefreisetzung und des Abtropfverhaltens aufweisen. Dies gilt für Depots und Instandhaltungsanlagen (<100 Personen) als erfüllt, wenn die betroffenen Kabel der Klassifikation Dca, s2, d2, a2 entsprechen. Für andere spezielle Orte und Fluchtwege sind die Anforderungen mittels einer Sicherheits- und Risikobetrachtung festzulegen. Der Nachweis hat mit einer Leistungserklärung im Sinne der Verordnung über Bauprodukte vom 27. August 2014 (BauPV) zu erfolgen. Die BLT hat dem BAV vor Baubeginn die Sicherheits- und Risikobetrachtung für Kabel an anderen speziellen Orten und Fluchtwegen zur Kenntnis einzureichen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen.
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SR 734.31
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Die BLT hat dem BAV vor Baubeginn die Leistungserklärung für die Kabel, die an speziellen Orten verwendet werden, zur Kenntnis einzureichen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Stromschienenoberleitung Der Fahrleitungsumbau sieht im Bereich der Waschanlage den Einbau einer Stromschienenoberleitung vor. Für Stromschienenoberleitungen hat das BAV mehrere Typenzulassungen erteilt. Sowohl die Angabe, welche Stromschienenoberleitung zum Einsatz kommt, als auch der Nachweis, dass die Anwendungsbedingungen des Zulassungsgegenstandes den Projektanforderungen entsprechen, wurden nicht erbracht. Gemäss Art. 42 EBV sind elektrische Anlagen von Eisenbahnen so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass Personen und Sachen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie bei voraussehbaren Störungen vor Gefährdungen geschützt werden. Die BLT hat dem BAV vor Baubeginn mitzuteilen, welche Stromschienenoberleitung mit welcher vorhandenen Typenzulassung eingesetzt wird, und aufzuzeigen, dass die Projektanforderungen nach der Typenzulassung den Anwendungsbedingungen entsprechen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Isolation Aus den vorliegenden Unterlagen geht die doppelte Isolation der Fahrleitung im Bereich der Waschanlage nicht hervor. Nach den AB-EBV zu Art. 44, AB 44.c, Ziffer 4.2.2 sind als Isolation zwei unabhängige Isolierkörper hintereinander einzubauen, wenn die Fahrleitung an Metall- oder Stahlbetonstrukturen aufgehängt ist, die nicht mit der Rückleitung verbunden sind. Nach den AB-EBV zu Art. 44, AB 44.c, Ziffer 4.2.5 kann anstelle mehrerer unabhängiger Isolierkörper ein einziges isolierendes Bauelement treten, wenn es den Anforderungen an die Isolationsfestigkeit genügt und die Abstände eingehalten sind. Die BLT hat dem BAV vor Baubeginn schriftlich zu bestätigen, dass die Fahrleitung im Bereich der Waschanlage ausreichend isoliert ist. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Fahrleitungssteuerung Im Bereich der Waschanlage wird eine Fahrleitungssteuerung und Verriegelung mit sicherheitsrelevanten Funktionen installiert. Nach den AB-EBV zu Art. 44, AB 44.c, Ziffer 4.1.5.3 hat die Bahn mit einer Konformitätserklärung, auf Basis einer Sicherheitsbescheinigung des Erstellers der Einrichtung zu bestätigen, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt sind. Der Ersteller hat dem Betreiber der Einrichtung eine Betriebs- und Instandhaltungsanleitung zu übergeben und eine Instruktion an der erstellten Anlage durchzuführen. Die BLT hat dem BAV vor der Inbetriebnahme der Fahrleitungssteuerung die Konformitätserklärung auf Basis einer Sicherheitsbescheinigung des Anlagenerstellers zur Kenntnis einzureichen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Nothalt und weitere Ausschaltfunktionen In der Waschanlage werden Nothalt-Taster vorgesehen, bei dessen Aktivierung die Fahrleitung ausgeschaltet und mit der Rückleitung verbunden wird. Zudem bestehen weitere Schnittstellen zur Brandmeldeanlage, zur Waschanlage sowie zur Gebäudeleittechnik, über welche Ausschaltbefehle an die Fahrleitungssteuerung gegeben werden können. Als Schaltmittel kommt ein kombinierter Siemens Trennund Erdungsschalter 8WL6134-4A zum Einsatz, der nach Herstellerangaben nur zum lastfreien Trennen und Schalten geeignet ist. Gemäss Art. 42 EBV sind elektrische Anlagen von Eisenbahnen so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass Personen und Sachen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie bei voraussehbaren Störungen vor Gefährdungen geschützt werden. 16/35
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Die BLT hat dem BAV vor Baubeginn zur Prüfung aufzuzeigen, wie die verwendeten Schaltmittel entsprechend ihres Schaltvermögens eingesetzt werden. Gegebenenfalls ist der Einsatz der geplanten Schaltmittel vorab zu überarbeiten. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Innenraumanlagen (Gleichrichter) Aus den eingereichten Unterlagen geht die räumliche Anordnung der Anlagen sowie deren Ausführung nicht abschliessend hervor. Nach Art. 38 Abs. 1 und 4 bis 6 der Verordnung über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung)13 muss der ungehinderte Zugang zu den elektrischen Anlagen jederzeit gewährleistet sein. Zuund Abluftöffnungen müssen ins Freie führen. Ausnahmen sind nur mit Einwilligung der zuständigen Feuerpolizei zulässig. Vergitterungen bei Türen, Fenstern, Lüftungsöffnungen und Kabeleinführungen müssen das Eindringen von Kleintieren und das Durchstecken von festen Gegenständen verhindern. Wenn das Durchstecken von festen Gegenständen nicht verhindert werden kann, muss der Abstand zu spannungsführenden Teilen mindestens 1.5 m + 0.01 m pro kV Nennspannung betragen. Die künstliche Beleuchtung muss ausreichend sein. Eine Notbeleuchtung oder eine Ersatzleuchte muss in allen Betriebsbereichen, Gängen und Fluchtwegen griffbereit vorhanden sein oder vom Betriebspersonal mitgeführt werden. Nach Art. 65 der Starkstromverordnung sind die Abstände, Isolationen und Überspannungsschutzeinrichtungen einer Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik so auszulegen, dass durch die inneren und äusseren Überspannungen keine Gefahren oder Beschädigungen entstehen. Die BLT hat dem BAV vor Baubeginn schriftlich zu bestätigen, dass die hoheitlichen Anforderungen an die Anlage hinsichtlich baulichen Massnahmen, Ausführung und Schutz erfüllt werden. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Brandschutz (Gleichrichter) In den eingereichten Unterlagen finden sich keine Angaben zu Fluchtwegen, zur Brandabschnittsbildung von Räumen und zur Beschaffenheit von Durchgängen (Türen) und anderen Öffnungen im Bereich von elektrischen Anlagen im Hinblick auf Brandschutz. Nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Starkstromverordnung müssen Starkstromanlagen so erstellt, geändert, betrieben und instandgehalten werden, dass die Entstehung von Bränden und Explosionen weitgehend verhindert wird; Einwirkungen durch äussere Brände und Explosionen weitgehend ausgeschlossen sind; der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch ausreichend vorgebeugt wird (Brandabschnitte); Brände wirksam bekämpft werden können. Massgebend sind die Brandschutznormen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen. Flucht- und Rettungswege sind in der Brandschutzrichtlinie 16-15de der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) geregelt. Die Anforderungen bezüglich Brandschutz bei Räumen für technische Brandschutzeinrichtungen und haustechnische Anlagen (u.a. Elektroanlagen) sind in der Brandschutzrichtlinie 15-15de, Ziffer 3.7.15 der VKF geregelt. Die Beschaffenheit von Durchgängen und anderen Öffnungen im Bereich von elektrischen Anlagen sind in der Brandschutzrichtlinie 15-15de, Ziffer 3.4 der VKF geregelt. Die BLT hat vor Baubeginn sicherzustellen, dass die erforderlichen Brandschutzrichtlinien der VKF eingehalten werden. Eine entsprechende Auflage wird in die Verfügung aufgenommen. Elektrische Komponenten (Gleichrichter) Die vorgesehenen Produkte für die elektrischen Komponenten, insbesondere die Hochspannungsschaltanlage, die Transformatoren sowie die Schutzgeräte wurden noch nicht abschliessend spezifiziert.
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Nach Art. 4, Abs. 1 der Starkstromverordnung müssen Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik. Die BLT hat dem BAV vor Baubeginn schriftlich zu bestätigen, dass die Anwendungsbedingungen der elektrischen Komponenten der Anlage den Projektanforderungen entsprechen, sofern es sich um Produkte handelt, welche nicht nach den einschlägigen Normen im Sinne von Art. 4 der Starkstromverordnung geprüft sind oder nicht für die gemäss diesen Prüfungen vorgesehenen Anwendungsbedingungen eingesetzt werden. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. 4.
Sicherungsanlagen
Signalisierung und Markierung Für die Anlieferung Unterhalt wird gemäss Dossierbeilage 153 Situation mit Schleppkurven, Anlieferung Unterhalt das Gleis 102 von Strassenfahrzeugen befahren. Auch das Gleis 103 könnte gemäss QP 9 befahren werden. Auf dem Plan Signalisation und Markierung (Dossierbeilage 151) ist keine Warnung vor den Schienenfahrzeugen ersichtlich. Die BLT hat deshalb eine Signalisierung des Bereichs, in welchem die Gleise in der Strasse zu liegen kommen, mit dem Signal Strassenbahn (SSV14, 1.18) zu signalisieren. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Beim Gleis 102+ werden gemäss Technischem Bericht (Dossierbeilage B) nur Drehgestelle von Mitarbeitern verschoben. Die BLT hat für diesen Bereich Folgendes zu prüfen und das Ergebnis gegenüber dem BAV einen Monat nach der Inbetriebnahme zu dokumentieren: Markierung gegen unerlaubtes Parkieren, aufmerksam machen auf die Gefahr von Rillenschienen oder diese Gefahr möglichst zu vermeiden. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Allgemeines Gemäss Technischem Bericht ist für die Genehmigung der Änderungen der Sicherungsanlagen und der Bahnübergangsanlagen je eine Detailplanvorlage vorgesehen. Diese Projekte sind beim BAV eingereicht. Allfällige Rückwirkungen der eingereichten Detailprojekte auf das vorliegende Plangenehmigungsverfahren für das Los 7 bleiben ausdrücklich vorbehalten. 5.
Raumplanung
Massgebende Grundlagen bezüglich Raumplanung bilden das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)15 und seine Ausführungsverordnungen. Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird (Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]16; Art. 1 Abs. 1 RPG). Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG) und die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern (Art. 1 Abs. 2 lit. d RPG). Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen darauf achten, die Landschaft zu schonen; insbesondere sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlands erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG). Besonderen Schutz verdienen dabei die Fruchtfolgeflächen (Art. 26 ff. der Raumplanungsverordnung [RPV]). Gemäss Art. 29 RPV legt der Bund im Sachplan Fruchtfolgeflächen den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone fest. Gestützt auf Art. 30 Abs. 2 RPV und Art. 2 Abs. 2 BRB ergreifen die Kantone die notwendigen Massnahmen, um den ihnen vom Bund im Sachplan FFF festgelegten Anteil am Mindestumfang der FFF sicherzustellen. Beurteilung BAV Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 (recte: 17. November 2019) stellte das ARE den Antrag, dass die BLT zu bestätigen habe, dass keine FFF definitiv beansprucht würden. 14
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Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 bestätigte die BLT dem BAV zuhanden des ARE, dass im Los 7 keine FFF definitiv beansprucht würden. Mit E-Mail vom 22. April 2020 teilte das ARE dem BAV mit, dass es keine weiteren Bemerkungen habe. Gestützt auf das Resultat des Vernehmlassungsverfahrens und nach durchgeführter raumplanungsrechtlicher Prüfung kommt das BAV zum Schluss, dass das Bauvorhaben den massgebenden Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung des Bundes entspricht. 6.
Umwelt
Nachfolgend werden die Umweltauswirkungen des Projekts unter Berücksichtigung der Anträge der Fachstellen von Bund und Kanton sowie bereichsweise beurteilt. Die Nummerierung der Anträge in den verschiedenen Umweltbereichen entspricht derjenigen in den entsprechenden Stellungnahmen. Der Kanton Basel-Landschaft hat seine Anträge, sofern es sich nicht um die Anträge zur Beurteilung des UVB handelt, nicht nummeriert. Nachfolgend werden die entsprechenden Anträge pro Umweltbereich, jeweils wieder mit der Nummer 1 beginnend, nummeriert. 6.1.
Anträge Kanton Basel-Landschaft, welche im Verlauf des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden
Die folgenden Anträge aus der Stellungnahme des Kantons Basel-Landschaft vom 9. August 2019 und 12. Juni 2020 bilden entweder bereits Gegenstand der Planunterlagen oder wurden im Verlauf des Verfahrens zurückgezogen, erfüllt bzw. erledigt oder werden durch die entsprechenden BAFU-Anträge abgedeckt: - Anträge Kantonsplanung / Gewässerraum, - Anträge Ortsplanung, - Antrag kantonale Denkmalpflege, - Anträge Lärmschutz, - Antrag Wasserbau, - Anträge Geschäftsbereich Verkehrsinfrastruktur vom 9. August 2019, - Anträge Abteilung öffentlicher Verkehr, - Anträge 1 – 6, 8 – 17, 19 und 20 der Stellungnahme UVB-Beurteilung vom 9. August 2019, - Antrag [BL2.1UVB] erster Satz der Stellungnahme vom 12. Juni 2020. Die die kantonalen Anträge abdeckenden BAFU-Anträge werden als Auflagen in die Verfügung aufgenommen. Von der Aufnahme einer expliziten Auflage der entsprechenden kantonalen Anträge kann folglich abgesehen werden. Entsprechend werden die oben erwähnten Anträge der Stellungnahmen des Kantons Basel-Landschaft vom 9. August 2019 und 12. Juni 2020 infolge Erfüllung, Erledigung oder Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Haftungs- und Kostenfragen bilden nicht Gegenstand der Plangenehmigung. Auf die Anträge [BL1.3UVB] und [BL1. 4UVB] vom 12. Juni 2020 wird nicht eingetreten. 6.2.
Anträge des BAFU
Die BAFU-Anträge Nrn. 3, 4, 9 – 15 der Stellungnahme vom 29. November 2019 wurden im Verlauf des Verfahrens erfüllt. 6.3.
Antrag BAK
Der Antrag des BAK vom 8. Oktober 2019 wurde im Verlauf des Verfahrens erfüllt.
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6.4
Natur und Landschaft
Rechtliche Grundlagen Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 NHG17). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Zusätzlich zu den wildlebenden Tieren gemäss dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG18) gelten die im Anhang 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV)19 aufgeführten Arten als geschützt. Tiere dieser Arten dürfen nicht getötet, verletzt oder gefangen werden. Zudem dürfen ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten nicht beschädigt, zerstört oder weggenommen werden. Das BAV als zuständige Behörde für die Genehmigung von Eisenbahnanlagen kann jedoch Ausnahmebewilligungen erteilen für standortgebundene technische Eingriffe, die einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Dabei ist der Verursacher zu bestmöglichen Schutz- oder angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (vgl. Art. 20 Abs. 3 Bst. b NHV). Stellungnahme Kanton Basel-Landschaft vom 12. Juni 2020 Der Kanton Basel-Landschaft stellte den folgenden Antrag: [BL7UVB/neu]
Die kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) sei über das angepasste Gestaltungskonzept in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. Es werde eine Präsentation der Ergebnisse vorgeschlagen. Das Konzept sei in eine verbindliche Form zu bringen.
Stellungnahme BAFU vom 29. November 2019 Das BAFU stellte in seiner Stellungnahme den folgenden Antrag: [BAFU2]
Die grosse Blutbuche (W.006 gemäss Technischem Bericht Baumschutz) und die Eibe (W.001 gemäss Technischem Bericht Baumschutz) seien zu erhalten.
In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2020 zum Los 5 stellte das BAFU den folgenden Antrag: [BAFU6Los 5]
Die Fahrleitungen seien auf der ganzen Strecke der Waldenburgerbahn nach den Vorgaben der revidierten Richtlinie Vogelschutz bei Fahrleitungsanlagen des BAV zu erstellen. Es sei zu prüfen, ob im Tal Vögel mit grosser Flügelspannweite (z.B. Uhu) vorkommen würden.
Während des Vernehmlassungsverfahrens teilte das BAFU dem BAV mit E-Mail vom 8. September 2020 zudem mit, dass die BLT das Neophytenkonzept gemäss Antrag [BAFU7neu] ergänzt habe. Die während der Bauphase neu erstellten/tangierten Flächen würden nach Bauabschluss während drei Jahren zweimal jährlich kontrolliert und die Neophyten bekämpft. Das BAFU begrüsse dieses Vorgehen. Nach diesen drei Jahren sei die Neophytenbekämpfung im Rahmen des normalen Unterhalts durch die BLT auf jenen Flächen, die sich im Eigentum der BLT befinden würden, aufrechtzuerhalten (Antrag [BAFU7neu/angepasst]). Nur so könne garantiert werden, dass sich der Aufwand während den ersten drei Jahren nach Bauabschluss auch gelohnt habe. Mit E-Mail vom 16. September 2020 teilte die BLT dem BAV und dem BAFU mit, dass das Neophytenkonzept über die gesamte Strecke angewendet werde. Entsprechend sei in allen Plangenehmigungen eine Auflage zu den Neophyten anzuordnen. Den Anträgen [BL7UVB/neu], [BAFU2] und [BAFU6] stimmte die BLT in ihren Stellungnahmen zu. Beurteilung BAV 17
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz; SR 451
18
SR 922.0
19
SR 451.1
BAV-A-383E3401/1
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Hinsichtlich des Antrags [BAFU6Los5] hält das BAV fest, dass die BLT in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2020 zum Los 5 ausführte, dass das Vorkommen grösserer Vögel wie z.B. Graureiher als gegeben angenommen werden könne. Der zweite Satz des Antrags [BAFU6Los5] wurde somit von der BLT bereits im Verlauf des Verfahrens erfüllt. Soweit weitergehend, hat das BAV keine Einwände gegen den kantonalen Antrag und die BAFU-Anträge vorzubringen. Der kantonale Antrag wird gutgeheissen und die Anträge [BL7UVB/neu], [BAFU2] und [BAFU6Los5] und [BAFU7neu/angepasst] werden als Auflagen ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. 6.5
Grundwasser
Rechtliche Grundlagen Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)20 und die Gewässerschutzverordnung (GSchV)21 gelten für alle ober- und unterirdischen Gewässer und bezwecken, diese vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen und deren nachhaltige Nutzung zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere betreffend die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, die Sicherstellung und haushälterische Nutzung des Trink- und Brauchwassers, die Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie von Fischgewässern und der Gewässer als Landschaftselemente, die landwirtschaftliche Bewässerung, die Benützung zur Erholung und die Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs (vgl. Art. 1 und 2 GSchG). Der Gewässerschutzbereich Au stellt einen besonders gefährdeten Bereich im Sinne des Gewässerschutzrechts dar, in welchem Bauarbeiten bewilligungspflichtig sind, wenn sie ein Gewässer gefährden können (vgl. Art. 19 Abs. 2 GSchG). Dies gilt insbesondere für Bauarbeiten gemäss Art. 32 Abs. 2 GSchV. Stellungnahme Kanton Basel-Landschaft vom 12. Juni 2020 Der Kanton Basel-Landschaft stellte die folgenden Anträge: [BL1.1UVB]
Die BLT sei zu verpflichten, die Arbeiten geologisch begleiten zu lassen.
[BL1.2UVB]
Das für die Bauausführung im Grundwasser erforderliche Absenkziel dürfe nicht massgeblich unterschritten werden. Bei Bedarf sei der Grundwasserstand in der Umgebung durch geeignete Massnahmen zu überwachen. Diesbezügliche Weisungen des Geologiebüros seien zu beachten.
Des Weiteren führte der Kanton Basel-Landschaft aus, dass die ausführende Firma folgende Auflagen zu beachten habe: [BL2.1UVB]
Falls vor den Arbeiten ein hydrogeologisches Gutachten erstellt werde, seien die darin aufgeführten Empfehlungen und Hinweise zu beachten.
[BL2.2UVB]
Alle baulichen Arbeiten seien derart auszuführen, dass keine ober- und unterirdischen Gewässer gefährdet oder verunreinigt würden.
[BL2.3UVB]
Die Standortgemeinde und das Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) seien über Beginn und Ende, besondere Vorkommnisse, Probleme usw. rechtzeitig zu informieren.
[BL2.4UVB]
Besondere Vorkommnisse, Havarien, Betriebsstörungen und Fehleinleitungen seien unverzüglich dem AUE zu melden. Bei Notfällen (Boden- und Gewässerverschmutzungen) sei über die Einsatzleitzentrale der Polizei Basellandschaft (Tel. 112) das AUE-Gewässerschutzpikett aufzubieten respektive zu informieren.
[BL2.5UVB]
Die ausführende Firma habe allfällige Weisungen des Geologiebüros im Zusammenhang mit der Grundwasserabsenkung und der Einleitung zu beachten.
[BL2.6 UVB] Das abgeleitete Abwasser müsse den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung entsprechen. Die Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte (Anhänge 3.2 der Gewässerschutzverordnung) müsse regelmässig geprüft werden. Die Trübung sei regelmässig zu überwachen.
20
SR 814.20
21
SR 814.101
BAV-A-383E3401/1
21/35
[BL2.7UVB]
Es werde mit einer regelmässigen Einleitung von 16.6l/s gerechnet. Für die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten sei der Leitfaden Lagerung gefährlicher Stoffe, Leitfaden für die Praxis, herausgegeben von den Umweltfachstellen der Kantone, massgebend. Gebindelager (Fässer, Kannen usw.) müssten über dichte und lagergutbeständige Auffangwannen verfügen, die mindestens den lnhalt des grössten Behälters aufnehmen könnten.
[BL2.8UVB]
Abwasseranlagen dürften erst in Betrieb genommen werden, wenn sie durch den verantwortlichen Bauleiter kontrolliert und abgenommen worden seien. Die Schlussabnahme sei durch den Bauherrn oder seinen Vertreter zu organisieren. Sie habe unmittelbar vor der Inbetriebnahme stattzufinden. Die Umweltbaubegleitung oder das AUE sei rechtzeitig einzuladen.
[BL2.9UVB]
Es müsse stets eine für den Betrieb der Entwässerungsanlagen verantwortliche Person benannt sein. Die Kontrollen, Wartungen und Sanierungen müssten protokolliert werden.
[BL2.10UVB] Die beim Betrieb in den Absetzbecken und Schlammsammlern anfallenden Rückstände seien gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)22 einer Aufbereitungsanlage zuzuführen und fachgerecht entsorgen zu lassen. Des Weiteren führte der Kanton Basel-Landschaft aus, dass das beauftragte Geologiebüro die folgenden Anträge zu beachten habe: [BL3.1UVB]
Das Geologiebüro sei verantwortlich für die Überwachung der Grundwasserabsenkung sowie für Schutzmassnahmen betreffend die Grundwasserabsenkung. Die gepumpte Wassermenge sei mit einem Zähler zu erheben und nach Abschluss der Arbeiten dem AUE mitzuteilen. Unvorhergesehene Vorkommnisse seien umgehend den zuständigen Stellen zu melden.
[BL3.2UVB]
Bei Anzeichen einer massgeblichen Unterschreitung des zur Bauausführung erforderlichen Absenkziels sei der Grundwasserstand in der Umgebung durch geeignete Massnahmen zu Lasten der BLT zu überwachen.
Stellungnahme BAFU vom 29. November 2019 Das BAFU stellte in seiner Stellungnahme die folgenden Anträge: [BAFU5]
Falls die Verankerungen unumgänglich seien, müssten sie mit Strümpfen versehen werden.
[BAFU6]
Beim Einbringen von Beton im Bereich des Grundwassers (z.B. Pfähle) seien jegliche Verluste zu vermeiden. Die Mengen seien zu kontrollieren und zu protokollieren.
[BAFU7]
Es sei sicherzustellen, dass die verwendeten Stoffe (z.B. in Ankermörtel, Betonzusatzmitteln und Bohrspülmitteln) die Grundwasserqualität nicht beeinträchtigen und über eine Distanz von maximal 100 m im Abstrombereich des Projekts abgebaut oder adsorbiert würden. Daraus folge, dass das Grundwasser während und nach den Arbeiten entsprechend der Strömungsgeschwindigkeit und der Mobilität der Stoffe überwacht werden müsse.
[BAFU8]
Das Grundwassermonitoring sei an die aktuelle Trinkwassergesetzgebung anzupassen.
Die BLT stimmte den Anträgen zu. Beurteilung BAV Die Anträge [BL1.1UVB] und [BL1.2UVB] und [BAFU5] - [BAFU8] erachtet das BAV als recht-, zweck- und verhältnismässig. Die kantonalen Anträge werden gutgeheissen. Die Anträge [BL1.1UVB], [BL1.2UVB] und [BAFU5] - [BAFU8] werden als Auflagen ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. Was die Anträge [BL2.1UVB] - [BL2.10UVB], [BL3.1UVB] und [BL3.2UVB] anbelangt, hält das BAV fest, dass Verfügungen darauf abzielen, eine im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge gegenüber einer bestimmten Person (Adressatin) – d.h. ein Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeinwesen und dieser Adressatin – festzulegen. Im Plangenehmigungsverfahren ist Adressatin der Verfügung die Gesuchstellerin bzw. vorliegend die BLT. Die obgenannten Anträge richten sich an die ausführende Firma und das beauftragte Geologiebüro und nicht an die BLT als Verfügungsadressatin. Demzufolge bilden die Anträge nicht Gegenstand des vorliegenden Plangenehmigungsverfahren. Auf die entsprechenden Anträge wird 22
SR 814.610
BAV-A-383E3401/1
22/35
nicht eingetreten. Die in den Anträgen enthaltenen Anliegen erachtet das BAV mit Ausnahme des im Antrag [BL3.2UVB] enthaltenen Anliegens, wonach die Massnahmen zu Lasten der BLT gehen (Haftungsund Kostenfragen bilden nicht Gegenstand der Plangenehmigung) jedoch als recht-, zweck- und verhältnismässig. Es rechtfertigt sich deshalb, die darin enthaltenen Anliegen der BLT aufzuerlegen. In diesem Sinn werden die Anträge als Auflagen ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen und der BLT die Ausnahmebewilligung für Bauten, Grabungen und ähnliche Arbeiten im Gewässerschutzbereich AU gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG mit den entsprechenden Auflagen erteilt. 6.6
Kulturgüterschutz / Heimatschutz
Rechtliche Grundlagen Zum Natur- und Heimatschutz gehört auch die Archäologie (vgl. Art. 78 Abs. 1 BV). Massgebend sind neben den Vorschriften des NHG auch die Art. 723 und 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)23. Demnach gilt: Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind; Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt nicht; Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände gefunden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. Stellungnahme Kanton Basel-Landschaft vom 9. August 2019 Der Kanton Basel-Landschaft stellte den folgenden Antrag: [BL18UVB] Der Beginn jeglicher Erdarbeiten müsse spätestens vier Wochen im Voraus der Archäologie Baselland schriftlich (E-Mail: [email protected]) gemeldet werden. Sollten archäologische Befunde zu Tage treten, habe die Bauherrschaft deren Dokumentation in angemessener Zeit zu ermöglichen. Die BLT brachte keine Einwände gegen den Antrag vor. Beurteilung BAV Das BAV erachtet den Antrag als recht-, zweck- und verhältnismässig. Der Antrag wird gutgeheissen. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. 6.7
Umweltbaubegleitung
Das BAFU begrüsste, dass die BLT den Beizug einer UBB vorsieht. Deren Schlussbericht sei dem BAV zuhanden des BAFU spätestens drei Monate nach Abschluss der Arbeiten zur Beurteilung einzureichen. Der Bericht habe eine Beschreibung des Bauablaufs, der Schutzmassnahmen und der definitiv umgesetzten Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zu enthalten ([BAFU1]). Die BLT stimmte dem Antrag zu. Beurteilung BAV Das BAV schliesst sich der Beurteilung des BAFU vollumfänglich an. Eine entsprechende Auflage wird ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. 6.8
Übrige Umweltbereiche
In den weiteren Umweltbereichen bestehen keine Hinweise, wonach das Projekt nicht den massgebenden Vorschriften des Bundesrechts entsprechen würde. 6.9
Ergebnis der umweltrechtlichen Prüfung
Die durchgeführte Prüfung der einzelnen betroffenen Umweltbereiche hat ergeben, dass das Bauvorhaben Erneuerung Waldenburgerbahn, Los 7, Bahnhof Waldenburg unter Berücksichtigung der ange-
23
SR 210
BAV-A-383E3401/1
23/35
ordneten Auflagen und der von Amtes wegen ohne besondere Anordnung zu ergreifenden Vorkehren den massgeblichen Vorschriften über den Umweltschutz entspricht und in diesem Sinne umweltverträglich realisiert werden kann. 7.
Vernehmlassung Kanton Basel-Landschaft / Geschäftsbereich Verkehrsinfrastruktur
Soweit die Anträge des Kantons Basel-Landschaft unter Ziffer II./B./6. nicht behandelt worden sind, wird nachstehend darauf eingegangen. Stellungnahme Kanton Basel-Landschaft vom 12. Juni 2020 Der Kanton Basel-Landschaft stellte die folgenden Anträge: [BL1]
Es sei vor der Ausarbeitung des Ausführungsprojekts zu prüfen, ob bei der Bushaltestelle von Süden her ein sicherer Zu- und Abgang gemäss BehiG möglich sei. Das Resultat sei mit dem Tiefbauamt des Kantons Basel-Landschaft (TBA) zu besprechen.
[BL2]
Die BLT habe mittels Projektierungsrichtlinie Schleppkurven für Linienbusse, Sattelschlepper, Lastwagen und Personenwagen des TBA nachzuweisen, dass der Regelbetrieb und der Schulbetrieb abgewickelt werden könnten.
[BL3]
Die BLT habe die folgenden Anpassungen am Projekt zu prüfen:
Für aus Oberdorf kommende Busse müsse die Zufahrt verbessert werden. Die Bushofbetonplatte müsse mit einem zusätzlichen Betonpickel ergänzt werden, so dass die Anfahrt vereinfacht werde.
Da bei allen alltagstauglichen Anfahrtmanöver ein Überwischen des Zugangs zum Busperron nicht vermieden werden könne, müsse im Bereich des Zugangs der Randstein auf 4 cm schräg abgesenkt werden (rosa gestrichelter Bereich, vgl. Randabschluss gemäss T-970 Variante 1 oder 2).
Des Weiteren führte der Kanton Basel-Landschaft aus, das an der Gleis- und Bahninfrastruktur keine Änderung mehr erfolgen dürften, entsprechend könnte der nötige Platz für eine alltagstaugliche Wegfahrt in Richtung Oberdorf durch eine Verschiebung des Baches (ca. 1 m) in Richtung Osten erfolgen. Damit könne ein Wendekreis von ca. 24 m gewährleistet werden. Der dazu nötige Landerwerb sollte möglich sein, da die relevante Parzelle Nr. 335 dem Kanton gehöre. Die BLT stimmte den Anträgen zu. Beurteilung BAV Das BAV heisst die kantonalen Anträge gut. Es weist jedoch darauf hin, dass gestützt auf Art. 5 Abs. 2 VPVE für die geänderten Teile ein neues Verfahren durchzuführen ist, wenn sich nach Erteilung der Plangenehmigung Abweichungen von den genehmigten Plänen ergeben. Entsprechend hat die BLT, was die Anträge [BL1] und [BL3] anbelangt, die Resultate und Nachweise dem Kanton Basel-Landschaft zur Kenntnis und dem BAV zur Prüfung einzureichen. Die Anträge werden in dem Sinne als Auflagen ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. 8.
Vernehmlassung SECO
Das SECO hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2019 fest, dass die SUVA-Auflagen in dessen Stellungnahme ebenfalls zu berücksichtigen seien. Die BLT führte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 aus, dass sie die Anträge des SECO und der SUVA berücksichtigen werde, sofern sie für das Bauvorhaben relevant seien. Beurteilung BAV Das BAV erachtet die Anträge des SECO und der SUVA als recht-, zweck- und verhältnismässig. Es wird eine entsprechende Auflage ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen, wonach die BLT die geltenden SECO und SUVA-Vorschriften einzuhalten hat. Die SECO und SUVA-Auflagen bilden integrierenden Bestandteil dieser Verfügung.
24/35
BAV-A-383E3401/1
9.
Baustellenkontrolle
Das Gesamtprojekt ist der Umweltrelevanzkategorie 4 im Sinne des Standardprozesses zur Absichtserklärung zwischen dem UVEK24 und der BPUK25 betreffend Vollzug von Umweltrecht auf Bundesbaustellen zugeordnet und ist folglich einer risikobasierten Kontrolle zu unterziehen. Der Kanton Basel-Landschaft wird die Umweltbaukontrolle nicht wahrnehmen. Stattdessen wird diese demzufolge vom BAV durchgeführt. Die Kosten dieser Kontrolle trägt die Bahn. Das BAV wird sich zur Regelung der Einzelheiten mit der BLT in Verbindung setzen. Um die Auflagen- sowie die Baustellenkontrolle im Sinne des Standardprozesses zur Absichtserklärung betreffend Vollzug von Umweltrecht auf Bundesbaustellen effizient vorbereiten und wahrnehmen zu können, wird die BLT angewiesen, dem BAV den Baubeginn (einschliesslich jegliche Vorbereitungsarbeiten) zu melden. Eine entsprechende Auflage wird in die Verfügung aufgenommen. 10.
Ergebnis der Prüfung
Gestützt auf die durchgeführte Prüfung der eingereichten Unterlagen kommt das BAV zum Schluss, dass das Projekt unter Berücksichtigung der angeordneten Auflagen und den erteilten Ausnahmebewilligungen den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und ihm keine höherrangigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Demnach kann es mit den erwähnten Auflagen und den erteilten Ausnahmebewilligungen genehmigt werden. 11.
Betriebsbewilligung
Gemäss Art. 18w Abs. 1 EBG ist für Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge eine Betriebsbewilligung erforderlich, wobei das BAV Ausnahmen vorsehen kann. Im vorliegenden Fall ist für die Infrastrukturanlage des Loses 7 keine Betriebsbewilligung erforderlich. Hingegen hat die BLT umgehend nach Inbetriebnahme der genehmigten Anlagen dem BAV mit dem beigelegten Bestätigungsformular die verfügungsgemässe Erstellung sämtlicher mit vorliegender Genehmigung bewilligten Bauteile zu bestätigen. Eine entsprechende Auflage wird in das Dispositiv der Verfügung aufgenommen. 12.
Plangenehmigungsgebühr
Gemäss Art. 2 und Art. 4 lit. b Ziffer 1 der Gebührenverordnung über den öffentlichen Verkehr (GebVöV)26 in Verbindung mit Art. 6a VPVE ist für die Behandlung und die Genehmigung der Pläne und Planänderungen für Bauten und Anlagen, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen eine Plangenehmigungsgebühr zu erheben. Dabei ist gebührenpflichtig, wer eine Dienstleistung nach Art. 1 veranlasst hat (Art. 2 GebV-öV). In Anwendung von Art. 23 Abs. 1 GebV-öV, der eine Gebühr von Fr. 500.– bis Fr. 50'000.– vorsieht, wird der BLT als Veranlasserin des Verfahrens unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens eine Plangenehmigungsgebühr von Fr. 28'200.-- auferlegt, fällig 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft vorliegender Verfügung bzw. im Falle der Anfechtung mit Rechtskraft des Beschwerdeentscheids. 13.
Eröffnung der Plangenehmigung
Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VPVE wird die Plangenehmigung der BLT, dem Kanton Basel-Landschaft und den Einsprechenden eröffnet. Das ARE, das BAFU, das BAK, das SECO und die Gemeinden Oberdorf und Waldenburg erhalten eine Kopie zur Kenntnisnahme.
24
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
25
Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz
26
SR 742.102
BAV-A-383E3401/1
25/35
III.
DISPOSITIV
1.
Genehmigung
Das Plangenehmigungsgesuch der BLT vom 23. April 2019, letztmals ergänzt am 4. September 2020, betreffend Erneuerung Waldenburgerbahn, Los 7, Bahnhof Waldenburg, umfassend folgende mit Genehmigungsvermerk zu versehende Unterlagen: Beschreibung
Massstab
Datum
Dokumenten-Nr.
Technischer Bericht, V 1.3
--
31.03.2020
Beilage B
Sicherheitsbericht Elektrische Anlagen, V1
--
10.04.2019
Beilage D
Perron, Zugänge Nutzungskonzept und Sicherheitsnachweis
29.03.2019
Beilage F
Nutzungsvereinbarung Tragwerke Gebäudekomplex
30.04.2020
Beilage M
Projektbasis Stützmauer Tragwerke Gebäudekomplex
30.04.2020
Beilage N
Nutzungsvereinbarung Stützmauer
12.04.2019
Beilage P
Projektbasis Stützmauer
12.04.2019
Beilage Q
Baugrubensicherung, Wasserhaltung, Auftriebssicherung
30.04.2020
Beilage S
Rückleitungs- und Erdungskonzept
14.04.2019
Beilage U
Technischer Bericht Gleichrichteranlagen
16.04.2019
Beilage V
Wasserbaukonzept Waldenburgertal, Technischer Bericht
30.04.2020
Beilage W
Umweltverträglichkeitsbericht
30.04.2020
Beilage AC
Maststatik
11.04.2019
Beilage AD
Bericht Abstand Schiene-Strasse
31.03.2020
Situationsplan Hochbau
1:500
08.03.2019
Beilage 002
Situationsplan Abbruch
1:500
31.03.2020
Beilage 003
Grundriss UG
1:100
08.03.2019
Beilage 010
Grundriss EG
1:100
02.09.2020
Beilage 011
Grundriss 1.OG
1:100
08.03.2019
Beilage 012
Grundriss 2.OG
1:100
08.03.2019
Beilage 013
Grundriss Dachaufsicht
1:100
08.03.2019
Beilage 014
Längsschnitte Gebäude
1:100
08.03.2019
Beilage 020
Querschnitte Gebäude
1:50
02.09.2020
Beilage 021
Querschnitte Gebäude
1:50
31.03.2020
Beilage 022
Querschnitte Gebäude
1:50
08.03.2019
Beilage 023
Querschnitte Gebäude
1:50
08.03.2019
Beilage 024
26/35
BAV-A-383E3401/1
Querschnitte Gebäude
1:50
08.03.2019
Beilage 025
Ansichten Hochbau
1:100
08.03.2019
Beilage 026
Bauphasenplan Phase 1
1:500
31.03.2020
Beilage 031
Bauphasenplan Phase 2
1:500
08.03.2019
Beilage 032
Bauphasenplan Phase 3
1:500
08.03.2019
Beilage 033
Bauphasenplan Phase 4
1:500
08.03.2019
Beilage 034
Bauphasenplan Phase 5
1:500
08.03.2019
Beilage 035
Bauphasenplan Phase 6
1:500
08.03.2019
Beilage 036
Situation Gleisgeometrie
1:200
31.03.2020
Beilage 102
Längenprofil Gleis 1
1:1’000/100
31.03.2020
Beilage 103
Längenprofil Gleis 2
1:1’000/100
31.03.2020
Beilage 104
Längenprofil Gleis 3
1:1’000/100
31.03.2020
Beilage 105
Längenprofil Gleis 101
1:1’000/100
31.03.2020
Beilage 106
Längenprofil Gleis 102
1:1’000/100
31.03.2020
Beilage 107
Längenprofil Gleis 103
1:1’000/100
31.03.2020
Beilage 108
Längenprofil Gleis Verbindungsgleis
1:1’000/100
31.03.2020
Beilage 109
Normalprofile Bahnbau
1:100
31.03.2020
Beilage 110
Querprofile Bahnbau 1-7
1:100
31.03.2020
Beilage 111
Querprofile Bahnbau 8-13
1:100
31.03.2020
Beilage 112
Abstand Perronkanten Gleisachsen
1:200
12.04.2019
Beilage 113
Situation Lichtraumübergang
1:200
31.03.2020
Beilage 114
Signalisation- und Markierungsplan
1:200
31.03.2020
Beilage 151
Situationsplan Schleppkurven Ein-Wegfahrten Buslinie
1:200
15.04.2019
Beilage 152
Situationsplan Anlieferung Unterhalt
1:200
15.04.2019
Beilage 153
Randabschlüsse
1:200
15.04.2019
Beilage 154
Querprofile Tiefbau
1:100
15.04.2019
Beilage 155
Entwässerung
1:200
15.04.2019
Beilage 161
Situationsplan Stützmauern
1:500
12.04.2019
Beilage 200
Objektplan Stützmauer Gelpke
1.200, 1:100, 1:50
12.04.2019
Beilage 201
Objektplan Stützmauer Regelgleis 1
1.200, 1:100, 1:50
12.04.2019
Beilage 202
27/35
BAV-A-383E3401/1
Objektplan Stützmauer Weiche Nr. 920
1.200, 1:100, 1:50
12.04.2019
Beilage 203
Objektplan Stützmauer Ausziehgleis
1.200, 1:100, 1:50
12.04.2019
Beilage 204
Wasserbaukonzept Defizite Hochwasserschutz 1/3
1:5’000
16.11.2018
Beilage 300
Wasserbaukonzept Defizite Hochwasserschutz 2/3
1:5’000
16.11.2018
Beilage 301
Wasserbaukonzept Defizite Hochwasserschutz 3/3
1:5’000
16.11.2018
Beilage 302
Wasserbaukonzept Massnahmenplan 1/3
1:5’000
16.11.2018
Beilage 303
Wasserbaukonzept Massnahmenplan 2/3
1:5’000
30.04.2020
Beilage 304
Wasserbaukonzept Massnahmenplan 3/3
1:5’000
16.11.2018
Beilage 305
Objektplan Eindolung Schiltgrabenbächli
1:200, 1:40
15.04.2019
Beilage 310
Objektplan Eindolung Wilbächli
1:200, 1:40
15.04.2019
Beilage 311
Fahrleitung Situationsplan Aussenanlage
1:500
31.03.2020
Beilage 400
26.03.2019
Beilage 410
Fahrleitung Schaltschema Fahrleitung Querprofile
1:50
09.04.2019
Beilage 420
Fahrleitung Situationsplan Innenanlage
1:200
25.03.2020
Beilage 440
Fahrleitung Schnitt A-A
1:100
25.03.2019
Beilage 450
Fahrleitung Schnitt 2-2
1:100
25.03.2019
Beilage 451
25.03.2019
Beilage 460
Verriegelungskonzept
wird mit den nachstehenden Auflagen genehmigt. 2.
Auflagen Bautechnik Dienstweg
2.1
Die BLT hat für das Gleis 3 im Bereich der Weiche 911 einen Dienstweg mit einer Breite von 0.50 m herzustellen. Die Gleistrassierung ist entsprechend anzupassen und die überarbeiteten Gesuchsunterlagen sind dem BAV bis spätestens zwei Monate vor dem Bau der Gleise zur Kenntnisnahme einzureichen. Unterbau
2.2
Die BLT hat für jedes Gleis auf Grundlage der prognostizierten Gleisbelastung eine Dimensionierung der Fundationsschicht- und Schotterbettdicke gemäss den Vorgaben der AB-EBV zu
Art. 25
, AB 25 durchzuführen. Der Technische Bericht und die Planunterlagen sind entsprechend zu überarbeiten und dem BAV bis spätestens zwei Monate vor den Erdarbeiten zur Kenntnisnahme einzureichen. Schienenbefestigung im Bereich der Unterhaltsgruben
2.3
Die BLT hat die geplante Befestigung der Schienen auf den Betonstützen der Unterhaltsgruben in der Fahrzeugunterhaltshalle in einem Detailplan darzulegen und diesen dem BAV bis spätestens zwei Monate vor Bau der Unterhaltsgruben zur Kenntnisnahme einzureichen.
28/35
BAV-A-383E3401/1
Gleisabschlüsse 2.4
Die BLT hat die Gleisabschlüsse der Gleise 1 - 3 unter Berücksichtigung der notwendigen Bremswege und Baulängen der Bremsprellböcke zu den Gleisenden anzuordnen. Im Weiteren hat die BLT für die Gleisabschlüsse des Gleises 103 und des Ausziehgleises die Leistungsfähigkeitsnachweise einschliesslich der Bemessungsgrundlagen auszuarbeiten. Die Gesuchsunterlagen sind entsprechend zu überarbeiten bzw. zu ergänzen und dem BAV bis spätestens zwei Monate vor dem Einbau der Gleisabschlüsse zur Kenntnisnahme einzureichen. Fahrleitungsmastfundamente
2.5
Die BLT hat für die geplanten Fahrleitungsmastfundamente eine Bemessung der Fundamente gemäss den AB-EBV zu Art. 44, AB 44.c, Ziff. 6.5 durchzuführen. Die Nachweise der Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit sind dem BAV spätestens zwei Monate vor dem Bau der Fundamente zur Prüfung einzureichen. Prüfbericht des Sachverständigen Kunstbauten (Beilage E)
2.6
Die BLT hat die jeweiligen Unterlagen auf Stufe Ausführungsprojekt zu den einzelnen Bauwerken gemäss der Auflistung im Prüfbericht durch einen Sachverständigen im Sinne der RL UPEB prüfen zu lassen.
2.7
Die BLT hat den abschliessenden Prüfbericht des Sachverständigen dem BAV spätestens drei Monate vor Baubeginn zusammen mit ihrer Stellungnahme zur Umsetzung der Prüfergebnisse (Ziffer 39.3 RL VPVE) sowie den geprüften Unterlagen zur Kenntnis einzureichen. Bahnhof Waldenburg
2.8
Die BLT hat im Sinne der Erwägungen die jeweiligen Ausführungsunterlagen, wie die stufengerechte Weiterentwicklung der Nutzungsvereinbarung und der Projektbasis, die Ausführungspläne der Konstruktion und der Baugruben sowie die statischen Berechnungen des Ausführungsprojekts der Halle für den Fahrzeugunterhalt mit dem vorgelagerten Perrondach durch einen Sachverständigen im Sinne der RL UP-EB prüfen zu lassen.
2.9
Die BLT hat den abschliessenden Prüfbericht des Sachverständigen dem BAV spätestens drei Monate vor Baubeginn zusammen mit ihrer Stellungnahme zur Umsetzung der Prüfergebnisse (Ziffer 39.3 RL VPVE) sowie den geprüften Unterlagen zur Kenntnis einzureichen. Entwässerung Stützmauern
2.10
Die BLT hat sicherzustellen, dass zu den Stützmauern geeignete Entwässerungsmassnahmen umgesetzt werden. Allgemein zu den Stützbauwerken im Nahbereich von Gleisen
2.11
Die BLT hat dem BAV spätestens zwei Monate vor Baubeginn der Stützbauwerke den Nachweis vorzulegen, dass der gemäss den AB-EBV zu Art. 25, Ab 25 Ziff. 10.2.1 bis 10.2.4 korrekte Erddruck für die Bemessung berücksichtigt wurde. Stützmauer Weiche Nr. 920
2.12
Die BLT hat die Stützmauer (Mauer, Fundation, Hangstabilität) unter Berücksichtigung der bautechnischen Folgerungen und Empfehlungen gemäss Ziffer 6 im Geologischen Bericht (Beilage G) zu planen und entsprechend konstruktiv durchzubilden.
2.13
Die BLT hat dem BAV die Ausführungspläne sowie die statischen bzw. erdstatischen Nachweise zusammen mit dem Prüfbericht und ihrer Stellungnahme zur Umsetzung der Prüfergebnisse (Ziffer 39.3 RL VPVE) spätestens zwei Monate vor Baubeginn zur Kenntnis einzureichen. Unterirdische Querungen und Parallelführung von Leitungen
2.14
Die BLT hat allfällig erforderliche Leitungsumlegungen und Sicherungsmassnahmen definitiver und/oder provisorischer Art für Leitungen, insbesondere für Gasleitungen, vorgängig mit den zuständigen Werkeigentümern abzusprechen und die schriftliche Zustimmung der Werkeigentümer rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten einzuholen. 29/35
BAV-A-383E3401/1
Bahnübergänge 2.15
Die BLT hat sicherzustellen, dass die Überbreiten der Strasse in den Bahnübergangsbereichen entsprechend den Angaben in der Basisdokumentation ausgeführt werden. Vermassung des Gefahrenbereichs und des sicheren Bereichs
2.16
Die BLT hat die Situationspläne (Beilagen 102 und 151), das Normalprofil 3 (Beilage 110) und die Querprofile (Beilagen 021, 022, 112) betreffend die Breiten des Gefahrenbereichs, des sicheren Bereichs und die Lage der Sicherheitslinien entsprechend den Vorgaben der AB-EBV zu Art. 21, AB 21.2, Meterspur zu korrigieren und die angepassten Pläne dem BAV spätestens einen Monat vor Baubeginn zur Kenntnis einzureichen. Taktil-visuelle Markierungen
2.17
Die BLT hat die taktil-visuellen Sicherheitsmarkierungen entsprechend den Vorgaben der AB-EBV und des BAV-Leitfadens Taktil-visuelle Markierung von Bahnperrons vom 01. November 2020 zu überarbeiten und dem BAV den entsprechend angepassten Plan Signalisation und Markierung, 1:200 (Beilage 151) spätestens einen Monat vor Baubeginn zur Kenntnis einzureichen. Antrittspodest der Treppe zu den Perrons
2.18
Die BLT hat bei der Treppe zu den Perrons betreffend die Neigung des Antrittspodestes die Vorgabe entsprechend der VSS-Norm 40 238, Ziff. 3.9.1 zu berücksichtigen. Elektrische Anlagen Bahnrückstrom und Erdung
2.19
Die BLT hat vor Baubeginn im Rahmen der Ausführungsplanung das Rückleitungs- und Erdungskonzept im Sinne der Erwägungen zu prüfen und zu ergänzen und während der Bauarbeiten umzusetzen. Fahrleitungsschaltanlagen
2.20
Die BLT hat vor Baubeginn sicherzustellen, dass die neuen Fahrleitungsschaltanlagen die Anforderungen hinsichtlich Zugänglichkeit und Bedienung erfüllen. Schutzmassnahmen gegen direktes Berühren
2.21
Die BLT hat vor Baubeginn sicherzustellen, dass alle unter Spannung stehenden Teile der Fahrleitungsanlage und der mit dieser in Kontakt stehenden Fahrzeugausrüstung der zufälligen Annäherung oder Berührung entzogen sind. Dem BAV sind dazu die Querprofile 2 und 3 mit der Darstellung der allenfalls erforderlichen Schutzmassnahmen zur Kenntnis einzureichen. Kabelunterführungen
2.22
Die BLT hat vor Baubeginn sicherzustellen, dass die Abstände gemäss LeV an den neuen Kabelquerungen eingehalten werden. Für bahneigene Kabel, die diese Abstände nicht einhalten, ist dem BAV vor Baubeginn der Nachweis der genügenden Sicherheit einzureichen. Kabel an speziellen Orten
2.23
Die BLT hat dem BAV vor Baubeginn die Sicherheits- und Risikobetrachtung für Kabel an anderen speziellen Orten und Fluchtwegen zur Kenntnis einzureichen.
2.24
Die BLT hat dem BAV vor Baubeginn die Leistungserklärung für die Kabel, die an speziellen Orten verwendet werden, zur Kenntnis einzureichen. Stromschienenoberleitung
2.25
Die BLT hat dem BAV vor Baubeginn mitzuteilen, welche Stromschienenoberleitung mit welcher vorhandenen Typenzulassung eingesetzt wird, und aufzuzeigen, dass die Projektanforderungen nach der Typenzulassung den Anwendungsbedingungen entsprechen. 30/35
BAV-A-383E3401/1
Isolation 2.26
Die BLT hat dem BAV vor Baubeginn schriftlich zu bestätigen, dass die Fahrleitung im Bereich der Waschanlage ausreichend isoliert ist. Fahrleitungssteuerung
2.27
Die BLT hat dem BAV vor der Inbetriebnahme der Fahrleitungssteuerung die Konformitätserklärung auf Basis einer Sicherheitsbescheinigung des Anlagenerstellers zur Kenntnis einzureichen. Nothalt und weitere Ausschaltfunktionen
2.28
Die BLT hat dem BAV vor Baubeginn zur Prüfung aufzuzeigen, wie die verwendeten Schaltmittel entsprechend ihres Schaltvermögens eingesetzt werden. Gegebenenfalls ist der Einsatz der geplanten Schaltmittel vorab zu überarbeiten. Innenraumanlagen (Gleichrichter)
2.29
Die BLT hat dem BAV vor Baubeginn schriftlich zu bestätigen, dass die hoheitlichen Anforderungen an die Gleichrichteranlage hinsichtlich baulichen Massnahmen, Ausführung und Schutz erfüllt werden. Brandschutz (Gleichrichter)
2.30
Die BLT hat vor Baubeginn sicherzustellen, dass die erforderlichen Brandschutzrichtlinien der VKF im Bereich der Gleichrichteranlage eingehalten werden. Elektrische Komponenten (Gleichrichter)
2.31
Die BLT hat dem BAV vor Baubeginn schriftlich zu bestätigen, dass die Anwendungsbedingungen der elektrischen Komponenten der Gleichrichteranlage den Projektanforderungen entsprechen, sofern es sich um Produkte handelt, welche nicht nach den einschlägigen Normen im Sinne von Art. 4 der Starkstromverordnung geprüft sind oder nicht für die gemäss diesen Prüfungen vorgesehenen Anwendungsbedingungen eingesetzt werden. Sicherungsanlagen
2.32
Die BLT hat den Bereich, in welchem die Gleise in der Strasse zu liegen kommen, mit dem Signal Strassenbahn (SSV, 1.18) zu signalisieren.
2.33
Die BLT hat für den Bereich des Gleises 102+ Folgendes zu prüfen und das Ergebnis gegenüber dem BAV einen Monat nach der Inbetriebnahme zu dokumentieren: Markierung gegen unerlaubtes Parkieren, aufmerksam machen auf die Gefahr von Rillenschienen oder diese Gefahr möglichst zu vermeiden. Umwelt Natur und Landschaft
2.34
Die BLT hat im Sinne der Erwägungen die NLK über das angepasste Gestaltungskonzept in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
2.35
Die BLT hat sicherzustellen, dass die grosse Blutbuche (W.006 gemäss Technischem Bericht Baumschutz) und die Eibe (W.001 gemäss Technischem Bericht Baumschutz) erhalten bleiben.
2.36
Die BLT hat die Fahrleitungen auf der ganzen Strecke der Waldenburgerbahn nach den Vorgaben der revidierten Richtlinie Vogelschutz bei Fahrleitungsanlagen des BAV zu erstellen.
2.37
Die BLT hat sicherzustellen, dass die im Neophytenkonzept enthaltenen Massnahmen umgesetzt werden. Die BLT hat drei Jahre nach Bauabschluss die Neophytenbekämpfung im Rahmen des normalen Unterhalts auf jenen Flächen, die sich im Eigentum der BLT befinden, aufrechtzuerhalten. Archäologie
2.38
Die BLT hat den Beginn jeglicher Erdarbeiten spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich der Archäologie Baselland (E-Mail: [email protected]) zu melden. Sollten archäologische Befunde zu Tage treten, hat die BLT deren Dokumentation in angemessener Zeit zu ermöglichen. 31/35
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2.39
Umweltbaubegleitung Die BLT hat dem BAV zuhanden des BAFU den Schlussbericht der UBB spätestens drei Monate nach Abschluss der Arbeiten zur Beurteilung einzureichen. Der Bericht hat eine Beschreibung des Bauablaufs, der Schutzmassnahmen und der definitiv umgesetzten Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zu enthalten. Verkehrsinfrastruktur
2.40
Die BLT hat vor der Ausarbeitung des Ausführungsprojekts zu prüfen, ob bei der Bushaltestelle von Süden her ein sicherer Zu- und Abgang gemäss BehiG möglich ist. Das Resultat ist mit dem TBA des Kantons Basel-Landschaft zu besprechen und dem BAV zur Prüfung einzureichen.
2.41
Die BLT hat dem TBA des Kantons Basel-Landschaft mittels Projektierungsrichtlinie Schleppkurven für Linienbusse, Sattelschlepper, Lastwagen und Personenwagen nachzuweisen, dass der Regelbetrieb und der Schulbetrieb abgewickelt werden können.
2.42
Die BLT hat das Projekt im Sinne der Erwägungen zu prüfen und das Resultat dem TBA des Kantons Basel-Landschaft zur Kenntnis und dem BAV zur Prüfung einzureichen. SECO und SUVA
2.43
Die BLT hat die geltenden SECO und SUVA-Vorschriften einzuhalten. Die SECO und SUVAAuflagen bilden integrierenden Bestandteil dieser Verfügung. Baubeginn
2.44
Die BLT hat dem BAV den Baubeginn im Sinne der Erwägungen vorgängig an die Adresse [email protected] zu melden. Bestätigungsformular
2.45
Die BLT hat unverzüglich nach Inbetriebnahme der genehmigten Anlagen dem BAV mit beiliegendem Formular die verfügungsgemässe Erstellung sämtlicher mit vorliegender Genehmigung bewilligten Bauteile zu bestätigen.
3.
Ausnahmebewilligungen
3.1
Ausnahmebewilligung für Bauten, Grabungen und ähnliche Arbeiten im Gewässerschutzbereich AU
Der BLT wird die Ausnahmebewilligung für Bauten, Grabungen und ähnliche Arbeiten im Gewässerschutzbereich AU gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG mit den nachstehenden Auflagen erteilt: 3.1.1
Die BLT hat die Arbeiten geologisch begleiten zu lassen.
3.1.2
Die BLT hat sicherzustellen, dass das für die Bauausführung im Grundwasser erforderliche Absenkziel nicht massgeblich unterschritten wird. Bei Bedarf ist der Grundwasserstand in der Umgebung durch geeignete Massnahmen zu überwachen. Diesbezügliche Weisungen des Geologiebüros sind zu beachten.
3.1.3
Falls vor den Arbeiten ein hydrogeologisches Gutachten erstellt wird, hat die BLT dafür zu sorgen, dass die darin aufgeführten Empfehlungen und Hinweise beachtet werden.
3.1.4
Die BLT hat sicherzustellen, dass die baulichen Arbeiten derart ausgeführt werden, dass keine ober- und unterirdischen Gewässer gefährdet oder verunreinigt werden.
3.1.5
Die BLT hat die Standortgemeinde und das AUE über Beginn, Ende, besondere Vorkommnisse, Probleme usw. rechtzeitig zu informieren.
3.1.6
Die BLT hat besondere Vorkommnisse, Havarien, Betriebsstörungen und Fehleinleitungen unverzüglich dem AUE zu melden. Bei Notfällen (Boden- und Gewässerverschmutzungen) ist über die Einsatzleitzentrale der Polizei Basellandschaft (Tel. 112) das AUE-Gewässerschutzpikett aufzubieten respektive zu informieren.
3.1.7
Die BLT hat dafür zu sorgen, dass die ausführende Firma allfällige Weisungen des Geologiebüros im Zusammenhang mit der Grundwasserabsenkung und der Einleitung beachtet.
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32/35
3.1.8
Die BLT hat sicherzustellen, dass das abgeleitete Abwasser den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung entspricht. Die Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte (Anhänge 3.2 der Gewässerschutzverordnung) müssen regelmässig geprüft werden, die Trübung ist regelmässig zu überwachen.
3.1.9
Die BLT hat im Sinne der Erwägungen sicherzustellen, dass Gebindelager (Fässer, Kannen usw.) über dichte und lagergutbeständige Auffangwannen verfügen, die mindestens den lnhalt des grössten Behälters aufnehmen können.
3.1.10 Die BLT hat sicherzustellen, dass Abwasseranlagen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie durch den verantwortlichen Bauleiter kontrolliert und abgenommen worden sind. Die Schlussabnahme ist durch die BLT zu organisieren und hat unmittelbar vor der Inbetriebnahme stattzufinden. Die Umweltbaubegleitung oder das AUE ist rechtzeitig einzuladen. 3.1.11 Die BLT hat sicherzustellen, dass stets eine für den Betrieb der Entwässerungsanlagen verantwortliche Person benannt ist. Die Kontrollen, Wartungen und Sanierungen müssen protokolliert werden. 3.1.12 Die BLT hat sicherzustellen, dass beim Betrieb in den Absetzbecken und Schlammsammlern anfallenden Rückstände gemäss der VeVA einer Aufbereitungsanlage zugeführt werden. Die Rückstände sind fachgerecht entsorgen zu lassen. 3.1.13 Die BLT hat sicherzustellen, dass das Geologiebüro die Grundwasserabsenkung und die Schutzmassnahmen betreffend die Grundwasserabsenkung überwacht. Die gepumpte Wassermenge ist mit einem Zähler zu erheben und nach Abschluss der Arbeiten dem AUE mitzuteilen. Unvorhergesehene Vorkommnisse sind umgehend den zuständigen Stellen zu melden. 3.1.14 Die BLT hat dafür zu sorgen, dass bei Anzeichen einer massgeblichen Unterschreitung des zur Bauausführung erforderlichen Absenkziels der Grundwasserstand in der Umgebung durch geeignete Massnahmen überwacht werden. 3.1.15 Falls Verankerungen unumgänglich sind, hat die BLT dafür zu sorgen, dass sie mit Strümpfen versehen werden. 3.1.16 Die BLT hat sicherzustellen, dass beim Einbringen von Beton im Bereich des Grundwassers (z.B. Pfähle) jegliche Verluste vermieden werden. Die Mengen sind zu kontrollieren und zu protokollieren. 3.1.17 Die BLT hat sicherzustellen, dass die verwendeten Stoffe (z.B. in Ankermörtel, Betonzusatzmitteln und Bohrspülmitteln) die Grundwasserqualität nicht beeinträchtigen und über eine Distanz von maximal 100 m im Abstrombereich des Projekts abgebaut oder adsorbiert werden. Daraus folgt, dass das Grundwasser während und nach den Arbeiten entsprechend der Strömungsgeschwindigkeit und der Mobilität der Stoffe überwacht werden muss. 3.1.18 Die BLT hat sicherzustellen, dass das Grundwassermonitoring an die aktuelle Trinkwassergesetzgebung angepasst wird. 3.2
Gleisachsabstand im Bahnhof Waldenburg
Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des normalen Achsabstandes für Stationsgleise und den Verzicht auf einen Dienstweg zwischen den beiden Stationsgleisen 2 und 3 im Bahnhof Waldenburg wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 4.
Genehmigungen im Einzelfall / Anwendung der Sonder-/ Ausnahmewerte des Lichtraumprofils
Der BLT wird die Genehmigung zur Anwendung der Sonder- und Ausnahmewerte des Lichtraumprofils EBV A in den Gleisen 101 und 102 im Bereich der Hocharbeitsbühnen in der Fahrzeugunterhaltshalle mit den folgenden Auflagen erteilt: 4.1
Die BLT hat die Gleise 101 und 102 im Bereich der Hocharbeitsbühnen in der Fahrzeugunterhaltshalle mit einem maximalen seitlichen Lagefehler von t1 = 10 mm und einem maximalen Überhöhungsfehler von t2 = 5 mm zu erstellen. 33/35
BAV-A-383E3401/1
Die BLT hat die Hocharbeitsbühnen mit einer seitlichen Messgenauigkeit von t7 = 10mm in Bezug auf die Gleisachsen zu errichten und in Eigenverantwortung die Kontroll- und Unterhaltsvorschriften für die Gleise 101 und 102 innerhalb der Fahrzeugunterhaltshalle hinsichtlich der
erwähnten maximal zulässigen Gleislage- und überhöhungsfehler anzupassen. 5.
Anträge Kanton Basel-Landschaft
Soweit auf die Anträge des Kanton Basel-Landschaft eingetreten weren kann und sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben sind, werden sie unter Aufnahme entsprechender Auflagen gutgeheissen. 6.
Einsprachen
6.1 Einsprache von SS und FB Die Einsprache won SS unf FB wird infolge Rückzugs abgeschrieben 6.2 Einsprache von DuRH Die Einsprache von DuRH wird infolge Rückzugs abgeschrieben. 7.
Plangenehmigungsgebühr
Der BLT wird einen Plangenehmigungsgebühr von Fr. 28'200.-- auferlegt. Die Gebühr ist mit separater Rechnung an das BAV zahlbar. 8.
Eröffnung
Bundesamt für Verkehr Abteilung Infrastruktur
Abteilung Sichert!
erre-Andrë Pianzola, Sektionschef Sektion Bewilligungenll
Fritz R 0
QhSChef
Baute
Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann inneR 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in Händen haben. Die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligenVertreters ist beizulegen. Der Stillstand der Beschwerdefrist richtet sich nach Art. 22a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)27
27SR 172.021
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34/35
Zu eröffnen (eingeschrieben): Baselland Transport AG (BLT), Reto Rotzler, Grenzweg 1, 4104 Oberwil Beilage:
- Bestätigungsformular - SECO und SUVA-Vorschriften
Das Plandossier mit Genehmigungsvermerk und die Gebührenrechnung folgen mit separatem Versand.
Kanton Basel-Landschaft (nur elektronisch) DuRH FB und SS Mitzuteilen (A-Post): Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern Bundesamt für Kultur BAK, Sektion Heimatschutz und Denkmalpflege, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 3003 Bern Gemeindeverwaltung, Dorfmattstrasse 6, 4436 Oberdorf Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 38, 4437 Waldenburg
per Mail an: [email protected] [email protected] (Geschäftsnummer BAFU 2019.06.26-035) [email protected] [email protected] lii/bwII rou/bwII Intern per Zeiger an: [email protected] bus/bwII, keh/bt, zam/bt, jed/st, fap/st, lue/bb, kaa/uw, lam/sn, kid/fz, tht/pv, bai/IN
Kopie z.K. an: bw II/aa
35/35
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