Bubendorf, Lausen, Landschachen-Huppergruben

Waldreservate · Basel-Landschaft

Dokument

Nummer
835
Art
Waldreservate
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
15.06.2010
In Kraft seit
15.06.2010

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr.0835

vom 15. Juni 2010

Erweiterung des Naturschutzgebiets "Landschachen-Huppergruben", Bubendorf und Lausen Das am Hügelzug des "Landschachen" gelegene Gebiet "Huppergruben" wurde bereits im Jahre 1983 unter kantonalen Schutz gestellt (Regierungsratsbeschluss Nr.2830 vom 20. Dezember 1983) und im Jahre'1991 erweitert (Regierungsratsbeschluss Nr.2176 vom 9. Juli 1991). Das Naturschutzgebiet ist heute ein Geotop von nationaler Bedeutung. Auch das seit 2002 bestehende und im Jahre 2004 erweiterte Naturschutzgebiet "Fieleten" (Regierungsratsbeschluss Nr. 486 vom 26. März 2002 sowie Regierungsratsbeschluss Nr. 561 vom 16. März 2004) hat aufgrund seiner Flora und Fauna nationale Bedeutung (TWWObjekt BL 196). lm Jahre 2006 erarbeitete die kantonale Naturschutzfachstelle gemeinsam mit dem Amt für Wald beider Basel und der Bürgergemeinde Bubendorf ein Nutz- und Schutzkonzept für das zwischen den beiden Naturschutzgebieten liegende Waldgebiet des "Landschachen". Darauf basierend wird nun diese Waldfläche ebenfalls in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Es bildet zusammen mit den beiden bestehenden Gebieten "Huppergruben" und "Fieleten" einen ökologisch wertvollen Gesamtkomplex, welcher neu als Naturschutzgebiet "LandschachenHuppergruben" bezeichnet wird. Diese Zusammenfassung zu einem Gesamtkomplex ist auch zweckmässig im Hinblick aul die Erfordernisse der elektronischen Datenverarbeitung (Vermeidung von Datenüberschneidungen in Datenbanken und Plänen). Damit lassen sich die früheren Regierungsratsbeschlüsse zu einem einzigen, das gesamte Naturschutzgebiet "Landschachen-Huppergruben" betreffenden Beschluss zusammenfassen. Gleichzeitig werden die früheren Beschlüsse hiermit aufgehoben

Das Naturschutzgebiet "Landschachen-Huppergruben" umfasst die in nachlolgender Tabelle aufgeführten Grundstücke der bisher geschützten und der neu unter Schutz gestellten Flächen. Es wird hiermit von bisher 27.91 ha (8.37 ha "Huppergruben" und 19.54 ha "Fieleten") um 38.92 ha auf neu 66.83 ha erweitert (davon 50.26 ha Waldareal).

PIARP\s2

Bioloqische

Huppergrube\2010\RRB835_20100615_NLlm-Erueiterung

Vieifalt\s23

Ganzen Text zeigen

NSG Landschachen_Huppergruben-Bubendorf,Lausen.doc

Naturschutzgebiete\Landschachen-

2

Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 946 (Teilfläche)

1012 (Teilfläche)

1175 1176 1177 1

626

1148 667

Fläche Wald (in (in ha) ha) Bestehende Schutzgebietsf läche "H uppergru ben" Lausen Bürgergemeinde Lausen 8.37 4.40 Bestehende Schutzgebietsf läche "Fieleten" Bubendorf WernerWeber-Strübin,Liestal Bubendorf WernerWeber-Strübin,Liestal Bubendorf WernerWeber-Strübin,Liestal Bubendorf WernerWeber-Strübin,Liestal Teilgebiet "Teuf ental" Bubendorf Kanton BL Bubendorf Kanton BL Bubendorf FrauGretBommer-Fässler, Speerstr. 12,8738 Uetliburg SG Teilgebiet "Bad Bubendorf"

Neue Sch utzgebietsf läche "Landschachen" 1008(Teilfläche) Bubendorf BürgergemeindeBubendorf

6.17 0.13

0.86

4.91

o.79

0.06 11.27 5.78

0.00 1.68

5.25

2.31

0.00

0.18

0.01

8.27 19.54

5.26 6.94

38.92 38.92

38.92 38.92

66.83

50.26

0.03

Naturschutzgebiet Total

" Landschachen-Hu pperg ruben"

1. Beschreibung 1.1 BestehendeSchutzgebietsfläche"Huppergruben" Die "Huppergruben" befinden sich südlich von Lausen im Gebiet "Wasserschöpfi" in ca. 500 m ü.M. Das Grubenareal liegt grösstenteils auf Parzelle Nr. 946 der Bürgergemeinde Lausen, der letzte Abbaustandort im Südwesten liegt bereits im Gemeindebann Bubendorf. Das Gebiet gliedert sich in die nordöstliche BIK-Grube (südlich Pkt.516, Ackerlikopf) und die südwestliche Tonwerkgrube, welche seit 1974 bzw. 1996 nicht mehr genutzt werden. Lage und Verlauf der Gruben werden durch die tektonischen Verhältnisse des Gebiets bestimmt. Der Tafeljura ist in der Gegend von Lausen durch zahlreiche, von NE und SW verlaufende Verwerfungen in tektonische Horste und Gräben zerlegt. Diese befinden sich in der Verlängerung der nordöstlich anschliessenden "Zeiniger-Bruchzone". Die "Huppergruben" lidgen am Ostrand des sogenannten "Furlen-Grabens", an der sogenannten Kohlholz-Verwerfung.

Die Hupper-Vorkommen von Lausen gehören den alttertiären Festlandablagerungen des Eocaens an (Alter ca. 45 Mio. J.). Dabei handelt es sich um weitgehend wasserunlösliche, unter warmen Klimabedingungen entstandene Verwitterungsprodukte der Kalke des Obermalm und evtl. auch der Kreide. Der Hupper (auch Huppererde) besteht deshalb vor allem aus Quarzsanden mit geringem Tonanteil. Er entstand während einer langen, ca. 80 Mio. Jahre dauernden Festlandperiode, als sich in unserer Gegend nach der Jura-Zeil eine Festlandtafel aus dem Meer erhob. Die Verwitterungsreste blieben zum Teil auf der verkarsteten Oberfläche der Sequan-Kalke liegen oder wurden vorzugsweise in Geländevertiefungen wie Dolinen, Spalten oder Taschen zusammengeschwemmt. lm Gebiet "Kohlholz-Wasserchöpfi" konzentrieren sich die Huppervorkommen entlang der Kohlholz-Verwerfung. Sie zeigen somit an, dass hier bereits im Eocaen eine zumindest schwach ausgebildete Störungszone vorhanden gewesen sein muss, entlang derer ein eocaenes Karst-Wassersystem ausgebil-

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det war. Während den darauflolgenden oligocaenen Absenkungen im Oberrheingraben drfolgte vor 30-40 Mio. Jahren die Bruchbildung im Jura und die Transgression des Nordmeeres durch den Oberrheingraben. Dort wurden abwechselnd zum Teil mächtige limnische, marin brackische und marine Sedimente abgelagert. Die Absenkung des Rheingrabens bewirkte im Tafeljura neben der Bruchbildung auch vertikale Verschiebungen der einzelnen Gesteins-Pakete entlang der Verwerfungen. Deshalb grenzt heute in den "Huppergruben" der erdgeschichtlich junge, ursprünglich auf verkarsteten Sequan-Kalken abgelagerte Hupper (Tertiär) direkt an die wesentlich älteren Effinger-Schichten des Malm (oberer Jura). Hier hat somit eine Versetzung der Gesteinsschichten um ca. 200 m stattgefunden.

Die nordöstliche BIK-Grube bietet einen besonders schönen Einblick in die geschilderte erdgeschichtliche Vergangenheit. An der nordwestlichen Grubenwand stehen die gut gebankten, oft kreuzgeschichteten Sequan-Kalke an (Alter: ca. 158 Mio. J.). An der 6 - 10 m hohen Grubenwand sind eindrückliche Karsterscheinungen sichtbar, z.B. eine trichterförmige Doline mit Karstschlot. Weitere Dolinen befinden sich auf dem "Ackerlikopf". Am südöstlichen Grubenrand befinden sich der Hupper und angrenzend die mergeligen, von beige-grauen Kalkbänken durchzogenen Effinger-Schichten (Alter: ca. 160 Mio. J.). Einmalig ist der HupperAufschluss in der südwestlichen Tonwerkgrube. Der Hupper besteht vonrviegend aus körnigem, kalkfreiem und tonarmen Quarzsand (70 - 90 %). Dieser ist grau-weiss, rot und gelborange gefärbt. Die rote und gelb-orange Färbung kommt durch Eisenoxide zustande. ln den Hupper eingestreut findet man Bohnerz-Körner von Erbs- bis Haselnuss-Grösse, sowie unregelmässig geformte, bis hühnereigrosse Bohnerzknollen. Das Bohnerz besteht aus Eisen (Limonit). Ferner findet man im Hupper auch bis faustgrosse Hornsteinknollen, welche aus den Malmkalken stammen. ln einigen der Knollen wurden Fossilien des Kimmeridge festgestellt. Über den Quarzsanden folgt eine ca. 1 m mächtige, orange Tonlage. Dieser Boluston wird von den ca. 40 Mio. Jahre alten Daubr6e-Konglomeraten und -Kalken überlagert, welche aus mehr oder weniger gerundeten Sequankalkgeröllen bestehen. Sie stellen hier das jüngste Schichtglied des Eocanes dar. Es handelt sich um Ablagerungen eines obereocaenen Flusssystems, dessen Spuren jedoch grösstenteils durch spätere Erosion verschwunden sind. Aus geologischer Sicht sind die "Huppergruben" in Lausen einzigartig. Sie enthalten einmalige Dokumente über die erdgeschichtliche Vergangenheit des Baselbiets. Von Fachleuten wird den Aufschlüssen. deshalb nationale Bedeutung beigemessen, zumal HupperVorkommen in solchem Umfange nur noch in Lausen zu beobachten sind. Es handelt sich daher um ein klassisches Exkursionsgebiet von Universitäten und Schulen. Neben der geologischen Bedeutung der Gruben ist auch deren ökologischer und heimatkundlicher Wert hervorzuheben. So deutet beispielsweise der Flurname "Hämmerli" auf eine frühere Verhüttung des Bohnerzes hin. Ein Abbau scheint schon im 18. Jahrhundert stattgefunden zu haben. Ab den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts wurden drei Huppervorkommen im Gebiet "Wasserschöpfi" von der Tonwerk Lausen AG und seit 1899 von der Bau- und lndustriekeramik AG (BlK, vormals AG Verblendsteinfabrik) lür die Herstellung keramischer Erzeugnisse ausgebeutet. Aus den Bolustonen wurden von der BIK Klinkerplatten und Ziegeleiprodukte hergestellt, Der Hupper wurde als feuerfeste Erde und als Formsand in den Giessereien benutzt. Die Tonwerk Lausen AG produziert seit der Jahrhundertwende (19.120. Jh.) feuerleste Schamottsteine für lndustrieöfen verschiedener Art. lm Jahre 1974 wurde zuerst die nordöstliche BIK-Grube stillgelegt, weil die Vorkommen erschöpft waren. Die südwestliche Grube wurde noch bis 1996 betrieben, musste jedoch aus Konkurrenzgründen ebenfalls aufgegeben werden. Der Abbau der Bodenschätze hat die Entwicklung der Gemeinde Lausen

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sehr stark geprägt. Die Bedeutung des "Bergbaus" für die Gemeinde kommt daher auch im Gemeindewappen deutlich zum Ausdruck. Durch den Abbau des Huppers wurde das ursprüngliche Waldkleid im Grubenareal zerstört.

Die Gruben stellen heute Sekundärbiotope dar mit besonderen Standorteigenheiten. Für verschiedene, selten gewordene Tier- und Pflanzenarten erweisen sich die vegetationsarmen Aufschüttungen und Abraumhalden als wichtige Ersatzlebensräume. Aus naturschützerischer Sicht hervorzuheben sind deshalb Pionierarten wie Feld-Sandlaufkäfer, WaldSandlaufkäfer und Geburtshelferkröte. Bemerkenswert sind ferner der Grün- und Grauspecht sowie einige Reptilien- und Amphibienarten. 1985 wurden insgesamt 196 Pflanzenarten festgestellt, darunter einzelne Orchideenarten, die Bittere Kreuzblume und das Echte Tausenguldenkraut. Der reichhaltigen Flora des Gebiets entsprechend lässt sich im Sommer jeweils auch ein auffallender Reichtum an Schmetterlingen und anderen lnsekten beobachten. Eine weitere Bereicherung des Grubenbiotops stellen die Amphibien-Laichgewässer dar. Da die Pionierstandorte zunehmend verwaldeten und sich Goldruten stellenweise stark ausgebreitet hatten, wurde das Areal der Tonwerkgrube 2008 umgestaltet und aufgewertet. Aus nalurschützerischer Sicht ist ferner noch der Pfeifengras-Föhrenwald auf dem "Ackerlikopf"

zu erwähnen. Diese lür wechseltrockene Standorte typische Waldgesellschaft kommt im Kanton nur kleinflächig und selten vor, weshalb sie generell als sehr schützenswert gilt.

1.2 BestehendeSchutzgebietslläche"Fieleten" Der bewaldete Höhenzug des "Landschachen" zwischen Bubendorf und Lausen bildet gegen

das Tal der Vorderen Frenke hin einen west- bis südexponierten Abhang. Der untere, als Mähwiese genutzte Hangbereich trägt den Flurnamen "Fieleten" und wurde im Jahre 2002 mit Regierungsratsbeschluss Nr. 486 vom 26. März 2002 unter Schutz gestellt. Die süd-westexponierte Magerwiese, welche den grössten Teil dieses Hangbereichs bedeckt, befindet sich beim Hof "Teufental" in rund 400 m ü.M. Den geologischen Untergrund des Gebiets "Fieleten" bilden die rund 155 Mio. Jahre alten Effinger-Schichten. Auf dieser mergeligen Gesteinsschicht entstehen in der Regel wechselfeuchte, d.h. zeitweilig vernässende bzw. austrocknende Böden, was entsprechende Auswirkungen auf die Vegetation hat. Magerwiesen über Effinger-Schichten weisen eine spezielle Ausprägung auf. Oft sind sie reich an Orchideen und gleichzeitig wachsen darin Pflanzenarten, die man auch in Riedwiesen findet.

lnnerhalb des Naturschutzgebiets kommen verschiedene Wiesengesellschaften nebeneinander in typischer Ausbildung vor. Es sind dies Salbei- und Herbstzeitlosen-Trespenwiesen, Pfeifengras-Bestände und Salbei-Glatthaferwiesen. Entsprechend artenreich ist deshalb der Pflanzenbestand. Besonders zu erwähnen sind verschiedene Orchideenarten (Grünliches Breitkölbchen, Langspornige Handwurz, Spitz-Orchis, Helm-Orchis und Bienen-Ragwurz), Golddistel, Hauhechel, Wundklee und Bergaster. Auch die Fauna zeichnet sich durch gros-

se Vielfalt und das Vorkommen seltener Arten aus. So wurden beispielsweise 1989 insgesamt 28 Tagfalterarten festgestellt. Gemäss Projekt "Tagfalterschutz BL" 2006 kommen u.a. Himmelblauer Bläuling, Grosser Schillerfalter, Hainveilchen-Perlmutterfalter, BeilfleckWidderchen sowie Mattscheckiger BraundickkoÖffalter vor, welcher im Kanton nur von wenigen Standorten bekannt ist und gesamtschweizerisch als stark gefährdet gilt. Die sehr seltene Wulstige Kornschnecke und die Westliche Heideschnecke wurden im Jahr 2000 auf kleinen Flächen in den Magerwiesen dokumentiert. Weitere bedeutsame Arten sind Feldgrille, Zauneidechse und Neuntöter.

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Aus naturschützerischer Sicht bereichernd wirken sich auch der Waldrand, die ehemalige Mergelgrube, der erstellte Weiher östlich des Hofs "Teufental" sowie die hochstämmigen Obstbäume aus. Die früher stark überwachsene Mergelgrube wurde inzwischen aus Naturschutzgründen ausgelichtet und ist heute ein wertvoller Lebensraum für Reptilien und Geburtshelferkröten. Mit gezielten Pflegeeingriffen im Waldrandbereich werden seltene Arten wie Elsbeerbaum oder Berberitze gefördert.

lm Jahre 2004 wurde das Naturschutzgebiet "Fieleten" um das im Nordwesten gelegene Hanggebiet bei "Bad Bubendorf" erweitert (Regierungsratsbeschluss Nr.561 vom 16. März 2004). Mit dem Einbezug dieses grösstenteils dem Kanton gehörenden Waldgebiets mit den extensiv bewirtschafteten Wiesen und Weiden wird versucht, die Populationen verschiedener seltener Schmetterlings- und Schneckenarten, welche in ihrem jetzigen Besland sehr gefährdet sind, zu erhalten und zu fördern (Wulstige Kornschnecke, Westliche Heideschnecke, Silbergrüner Bläuling, Himmelblauer Bläuling,,Hainveilchen-Perlmutterfalter u.a.). Für diese Schnecken und Schmetterlinge ist es sehr wichtig, dass der bestehende Lebensraum durch eine lachgerechte Bewirtschaftung erhalten bleibt und an verschiedenen Stellen wieder aufgewertet wird, da die Verbuschung stellenweise stark fortgeschritten ist. Die wertvollen Waldrandbereiche, welche an die extensiv genutzten Wiesen und Weiden angrenzen, werden mit der Unterschutzstellung der neuen Parzellen quantitativ und qualitativ vergrössert. Gestufte Waldränder sind nicht nur Lebensräume für eine grosse Anzahl von verschiedenen lnsekten, Vögeln und Säugetieren, sondern sie haben auch eine wichtige Funktion für die Vernetzung der verschiedensten Lebensraumtypen wie Magerwiesen, Buntbrachen und Altholzinseln. Stellenweise wird der Waldrand aber auch geöffnet und so ein lichter Übergangsbereich zwischen Magerwiese und Hochwald geschaffen. Die Waldfläche der Parzelle Nr. 1626 wird naturnah bewirtschaft, indem seltene Baumarten sowie Alt- und Totholz gefördert werden. Das stehende und liegende Totholz soll - soweit aus sicherheitstechnischen Gründen möglich - erhalten bleiben. Die Wiesen- und Weideflächen der Parzellen Nr. 1148, 1626 und 667 werden unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung und Förderung der seltenen Schnecken- und Schmetterlingsarten sowie der wertvollen Flora gepflegt mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des Programms für den "Ökologischen Ausgleich" in der Landwirtschaftszone. Wesentlichste Massnahmen zur Förderung der Biodiversität sind ein Düngeverzicht sowie die Erhöhung der Strukturvielfalt. Die zunehmende Verbuschung in diesen Flächen wird zurückgedrängt.

1.3 Neue Schutzgebietslläche "Landschachen" Das neu geschützte Waldgebiet "Landschachen" befindet sich an der Südwestflanke des gleichnamigen Höhenzugs in einer Höhenlage zwischen ca. 390 und 530 m ü.M. Das Waldgebiet schliesst unmittelbar an die Magerwiesen des Gebiets "Fieleten" an und ist mit diesen durch den stellenweise buchtig verlaufenden Waldrand eng verzahnt, wobei der Waldrand grösstenteils schon im Perimeter des bestehenden Naturschutzgebiets liegt. Der geologische Untergrund besteht auch im Wald aus mergeligen Eflinger Schichten (Malm) mit wechselfeuchten Böden. Auf diesen zeitweise vernässenden bis austrocknenden Standorten findet sich ein ausgedehnter und repräsentativ ausgebildeter, wechselfeuchter LungenkrautBuchenwald mit stellenweise sehr üppiger Strauchschicht. Besonders auffällig ist der hohe Anteil an teils mächtigen, alten und dicken Trauben-Eichen. Daneben kommen weitere Laubbaumarten wie Berg-Ahorn, Spitz-Ahorn, Kirschbäume, Mehlbeerbäume und Elsbeer-

b

bäume sowie einzelne Föhren und Speierlinge vor. Das Waldgebiet eignet sich ausgezeichnet zur grossflächigen Erhaltung und Förderung eines eichenreichen Waldbestands mit stellenweise eingestreuten Eichen- und Buchen-Altholzinseln. Die Förderung weiterer seltener einheimischer Laubbaumarten wie Sorbus-Arten und Pionierbaumarten ist ebenfalls ein Ziel der naturnahen und standortgerechten Waldpflege. lm Südosten des Gebiets ist in südwestexponierter Lage kleinflächig ein trockener Weissseggen-Buchenwald mit Blaugras ausgebildet. Dieses Waldgebiet wurde schon im kommunalen Zonenplan Landschaft als Naturschutzzone ausgewiesen, ebenso wie der von einem Ahorn-Eschenwald begleitete naturnahe Waldbach im benachbarten Quertälchen. Enrvähnenswert sind ausserdem die beiden archäologischen Schutzobjekte im Gebiet Furlenboden (Pos. 82), mit Spuren einer römischen Siedlung (Gutshof, Jupitertempel) und frühmittelalterlichen Grabfunden, sowie im Gebiet Landschachen (Pos. 83), mit Erzvorkommen und Abbauspuren. Das Waldgebiet "Landschachen" schliesst im Östen nahtlos an die Lausener "Huppergruben" an, deren Südzipfel mit den schönsten und wertvollsten Aufschlüssen auf Bubendörfer Boden liegt. lm Gebiet der Mergelgrube in der "Fieleten" wurde früher Kalk gebrannt.

2.

Bedeutung und Schutzziele

Die naturkundliche Bedeutung der "Huppergruben" wurde bereits durch das Naturschutzgutachten 1971 erfassl. Dementsprechend wurde das Gebiet im Regionalplan Landschaft von 1980 als Naturschutzgebiet ausgewiesen. lm Jahre 1983 wurde zuerst die BIK-Grube, später im Jahre 1991 das gesamte, auf Lausener Boden gelegene Grubenareal im Gebiet "Wasserschöpfi" unter kantonalen Schutz gestellt. Das auf Bubendorfer Boden liegende Teilgebiet wird nun mit dieser Unterschutzstellung ebenfalls in das Naturschutzgebiet einbezogen. Den "Huppergruben" wurde aus geologischer Sicht nationale Bedeutung zugemessen. Die Ma-

gerwiese "Fieleten" gehört von ihrer Grösse und Ausbildung her zu den Bedeutendsten im mittleren Kantonsteil. Gemäss dem Bundesinventar "Trockenwiesen und -weiden der Schweiz" (TWW) hat sie nationale Bedeutung (TWW Objekt BL 196). Die wertvollsten Bereiche des Gebiets "Fieleten", ein Teil der Magerwiesen oberhalb "Bad Bubendorf" sowie die enrvähnten Teilbereiche des Waldgebiets "Landschachen" sind im Zonenplan Landschaft der Gemeinde Bubendorf vom 12. Mai 1992 (RRB Nr. 1568) als Naturschutzzonen ausgewiesen. Das Waldgebiet "Landschachen" hat gemäss kantonalem Wald-lnventar 1994 regionale Bedeutung und wurde daher auch ins Waldreservalskonzept beider Basel2003 aufgenommen. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Landschachen-Huppergruben" sind:

a. Erhaltung und Förderung der Wiesenbereiche samt ihren spezilischen Lebensgemeinschaften als Magerwiesen von nationaler Bedeutung; b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten, insbesondere von Eichen, Sorbus- und Pionierbaumarten; d. Erhaltung und Förderung der Altholzinseln als Lebensraum für Alt- und Totholz bewohnende Arten; e. Förderung von stufig aufgebauten und von offenen Waldrändern; Erhaltung und Förderung der "Huppergruben" als Geotop von nationaler Bedeutung, insbesondere als klassische, geologische Lokalität von eocaenen Formationen, Karster-

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scheinungen und tektonischen Aufschlüssen der Zeininger Bruchzone in ihrem Gesamlzusammenhang f ür Unterrichtszwecke; g. Offenhaltung und Gestaltung der "Huppergruben" als Pionierstandort für bedrohte Tierund Pflanzenarten sowie als Lebensraum für Amphibien und Reptilien; Erhaltung des Pfeileng ras- Föhrenwaldes ;

h. Erhaltung und Förderung der Mergelgrube im Gebiet "Fieleten" als Lebensraum für Reptilien und Geburtshelferkröten ;

i. Erhaltung und Förderung naturnaher Weiher und Fliessgewässer als AmphibienLaichgewässer;

j. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Einzelbäume, Gebüsche, Stein- und Asthaufen;

k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten, insbesondere der Orchideen, der besonderen Schnecken- und Tagfalter-Fauna, der Amphibien und Reptilien.

Aus der Sicht des Artenschutzes sind insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Eiche, seltene Baumarten wie Wildbirne, Speierling und Elsbeerbaum, BienenRagwurz, Spitz-Orchis, Helm-Orchis, Berg-Asler, Wulstige Kornschnecke, Westliche Heideschnecke, Grosse Turmschnecke, Grosser Schillerfalter (Apatura iris), HainveilchenPerlmutterfalter (Clossiana dia), Mattscheckiger Braundickkopffalter (Thymelicus acteon), Beilfleck-Widderchen (Zygaena loti), Himmelblauer Bläuling (Lysandra bellargus), Geburtshelferkröte, Zauneidechse, Neuntöter sowie andere Rote Liste-Arten. Das "Nutz- und Schutzkonzept für das Gebiet Fielelen" sowie das "Nutz- und Schutzkonzept

für das Wald-Naturschutzgebiet Landschachen" vom 30. November 2006 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 19. Dezember 2006 dienen als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist das "Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet Landschachen" zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebenden finanziellen Abgeltungen sind neu zu ermitteln.

3.

Gefährdung und Schutz

Für die Magerwiese "Fieleten" konnte bereits 1991 mit den Grundeigentümern eine kantonale Bewirtschaftungsvereinbarung abgeschlossen werden. Darin wurde festgelegt, dass die Grube und der obere Hangbereich als ungedüngte Mähwiese genutzt werden sollen. Für den nördlichen Teil und unteren Hangbereich (unterhalb des Wegs) wurde eine leichte Düngergabe alle 2 Jahre vereinbart. Damit konnte die Wiese vor einer intensiveren Nutzung bewahrt werden. Dank dieser Massnahme verbesserte sich der Zustand dieses bedeutsamen Biotops seither wesentlich. Der Orchideen-Bestand hat in den letzten Jahren in den ungedüngten Bereichen deutlich zugenommen (insbesondere die Populationen von SpitzOrchis und der Bienen-Ragwurz). ln Widerspruch zu den genannten Schutzzielen stehen die in letzter Zeit zunehmenden Freizeitaktivitäten durch Erholungssuchende. Verschiedene seltene Pflanzen-Arten (Orchideen, Berg-Aster), die Westliche Heideschnecke sowie die Wulstige Kornschnebke sind sehr trittempfindlich. Der spezifische Wert der Magerwiese "Fieleten" lässt sich daher nur durch entsprechende Schutzmassnahmen erhalten, wie ein Düngeverbot für die MagerwiesenBereiche und ein generelles WegQebot. Veranstaltungen innerhalb dieser Teilfläche, das Betreten mit Hunden und Freizeitaktivitäten wie Gleitschirm- oder Modellfliegen sind mit den

I Schutzzielen nicht vereinbar. Diese Schutzmassnahmen sind bereits in der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Fieleten", Bubendorf , vom 26. März 2002 rechtskräftig erlassen worden. Ebenso wurden in der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Huppergruben" vom 9. Juli 1991 bereits die grundlegenden Schutzmassnahmen wie das Verbot zum Feuerentfachen, Motocrossfahren, Campieren, Lagern in Gruppen, Reiten sowie Betreten mit Hunden festgelegt. Diese Schutzbestimmungen werden weitgehend in die neue Schutzverordnung übernommen und durch folgende Schutzmassnahmen ergänzt: Verbot des Bodenumbruchs, Umwandlungsverbot von Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden, Verbot übermässig beeinträchtigender Freizeitaktivitäten, generelles Veranstaltungsverbot in den Magerwiesen und -weiden sowie in den "Huppergruben", Betretverbot der Magerwiesen und -weiden sowie ein Hundeverbol. Das neu geschützte Waldgebiet "Landschachen" ist durch eine ringförmige Waldstrasse gut erschlossen. Zur Zeil sind hier keine speziellen Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung zu erkennen, weshalb sich mit Ausnahme einer verstärkten Bewilligungspflicht für Veranstaltungen im Wald auch keine besonderen Lenkungs- und Schutzmassnahmen aufdrängen. Noch ist also eine Einschränkung des generellen Betretungsrechts des Walds nicht nötig. Hingegen werden Veranstaltungen ab 50 Personen einer generellen Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Abs. 1, lit. a des Dekrets über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald unterstellt. Mit der Unterschutzstellung des Waldgebiets "Landschachen" ist also nicht geplant, den Freizeit- und Erholungsbetrieb zu unterbinden, sondern ihn so zu lenken,,dass die zentralen Natunrverte erhalten und für die Bevölkerung langfristig erlebbar bleiben. Die potentielle Entwicklung von Erholungsaktivitäten ist jedoch aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken. Dies gilt auch für das gut erschlossene Gebiet der "Huppergruben".

lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen, unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können im Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich im HerbsWVinter - also zur Zeit der Winterruhe - bejagt. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht in Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die lachgerechte Bejagung des Rehwilds ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen

- und insbesondere der seltenen - Baumarten.

4.

ErneuerungderSchutzverordnung

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Huppergruben" in Lausen wurde vom Regierungsrat am 9. Juli 199'1 erlassen, die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Fieleten", Bubendorf am 26. März 2002. Die Zusammenlegung der beiden Naturschutzgebiete sowie deren Erweiterung bedingen den Erlass einer neuen Schutzverordnung. Gleichzeitig werden die bisherigen Regierungsratsbeschlüsse und die beiden genannten Schutzverordnungen aulgehoben

I

5.

Finanzielle Auswirkungen

Die Erweiterung des Gebiets "Landschachen-Huppergruben" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anlallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Ein Teil dieser Kosten wird vom Bund pauschal subventioniert. Die Grundlage dazu bilden die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossenen Programmvereinbarungen betrelfend die Programmziele im Bereich "Natur und Landschaft" und "Biodiversität im Wald" vom 13. Juni 2008. Nach diesen Vereinbarungen werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets den beiden bewilligten Verpflichtungskrediten für den "Ökologischen Ausgleich im Landwirtschaftsgebiet" (Landratsbeschluss Nr. 11 87l2OOg vom 14. Mai 2009) in der Höhe von CHF 23'660'000.-- (für die Jahre 2009 - 2013) und für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12.März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009 - 2013) sowie dem Budgetposten Unterhalt Naturschutzgebiete belastet. Für den ökologischen Ausgleich beträgt der per 1. Januar

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Stand Verpflichtungskredite (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschulz im Wald Ökologischer Ausgleich

Stand 1.01.10

Restbetrag

cHF 9'550'000.-cHF 23'660'000.--

Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche.über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das "Nutz- und Schutzkonzept für das Waldnaturschutzgebiet Landschachen" vom 30. November 2006 und die dazugehörige Abgeltungsberechnung vom 19. Dezember 2006 ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die Unterschutzstellung von Kleinflächen bgegolten.

wird

Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Mehraufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets (Wald- und Landwirtschaftsflächen). Die auf die Schutzziele ausgerichtete Pflege der Landwirtschaftsflächen ist bereits über das Programm "Ökologischer Ausgleich" sichergestellt (Vertragsflächen). Diese Kosten werden vom Bund zu 80Ä subventioniert. Die Pflege der geschützten Waldflächen erlolgt seit einigen Jahren über den Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald", daher ergeben sich für diese bestehenden Schutzgebietsflächen keine neuen Folgekosten. Für die neu geschützten Waldflächen hingegen entstehen zusätzliche Folgekosten. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pllegeeingriffen und Massnahmen im Wdd werden dabeije nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.

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Aboeltunoskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 363 20000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Bürgergemeinde Bubendorf

Zusätzlich wiederkehrende Foloekosten (Plleqekosten) Folgekosten (Jahres-Durchschnittswert) zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald"

- Kostenart 363 20000 / lnnenauftrag 500490 (BG-Wald) Verpf lichtu ngskredit "Ökologischer Ausgleich" - Kostenart 363 50000 / lnnenauftrag 500487 (BG-Wiese) CHF 20'000.-Öt<obeiträge GHF 1 '000.-abzgl. 80 % Bundesbeitrag cHF 4'000.-okobeiträge Unterhalt Naturschutzgebiete - Kostenart 314 90010 / lnnenauftrag 200299

cHF 25'000.-cHF 15'000.-cHF

4'000.--

cHF

6'000.--

(brutto)

(netto)

Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf des Verpflichtungskredites 2009-20'13 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms Naturschutz im Wald zu unterbreiten. Die Beiträge des Bundes müssen jeweils im Rahmen der NFA-Programmvereinbarungen betreffend die Waldbiodiversität ausgehandelt werden. Falls keine Finanzierung bereitgestellt werden könnte, müssten die jeweils fallweise vereinbarten Pflegemassnahmen in den Waldreservaten sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL $ 27) unerfüllt bliebe. Nach Art. 129 Abs. 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre linanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "LandschachenHuppergruben" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pflegemassnahmen im Wald auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Erlolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft. Für die Magerwiesen erfolgt dies im Rahmen des Programmes "Okologischer Ausgleich in der Landwirtschaft". Die Magerwiesen von nationaler Bedeutung werden zusätzlich über das periodische Monitoring des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) überwacht.

6.

Rechtliche Grundlagen

11

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kanlone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 1 1 . Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist (S 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 04. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wdd und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wdd vom 16. Juni 1998 festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsralzur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoflnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Die vorliegende Erweiterung des Gebiets "Landschachen-Huppergruben" ist Bestandteil der prioritären Unterschutzstellungs-Planung des Kanlons Basel-Landschaft (Umsetzung Waldreservatskonzept). Das Gebiet "Landschachen-Huppergruben" ist daher in der Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009 -2013'aufgeführt (Liste der zu schützenden Gebiete, Seite 10), wel-

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che mit Landratsbeschluss Nr. 1187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet wurde. Die Unterschutzstellung war für 2009 vorgesehen.

7.

Unterschutzstellung

Die Grundeigentümerschaft und die Gemeinderäte von Bubendorf und Lausen waren seinerzeit mit der Unterschutzstellung und Erweiterung der Gebiete "Huppergruben" (1983 und 1991) und "Fieleten" (2002 und 2004) einverslanden. Mit der aktuellen Erweiterung sind die Bürgergemeinde Bubendorf als Grundeigentümerin und der Gemeinderat von Bubendorf einverstanden. Die Erweiterung und Zusammenlegung des Naturschutzgebiets "Landschachen-Huppergruben" erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.

Jl:

1

Gestützt auf $ 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Landschachen-Huppergruben", bestehend aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 946, im Grundbuch Lausen, aus den Parzellen Nr. 667, 1148, 1175, 1176, 1177 und 1626 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1008 und 1012, alle im Grundbuch Bubendorf, als Objekt von nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 66.83 ha.

3. lm Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen lestgelegt a

Kein Umbrechen des Bodens und keine Umwandlung der MagerwiesenFlächen in Dauerweiden.

b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Afien, sind untersagt.

c. Alle Veranstaltungen in den Magerwiesen und -weiden und in den "Huppergruben" sind untersagt. lm Wald unterliegen Veranstaltungen ab 50 Personen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.

d. lm ganzen Naturschutzgebiet ist das Reiten, Velofahren und Biken abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG untersagt. Für die Magerwiesen und -weiden gilt ein Hunde- und Betretverbot.

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4. Die zugehörige Verordnung über das Naturschutzgebiet "Landschachen-Huppergruben", Bubendorf und Lausen, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gelten folgende Beschlüsse als aufgehoben: Regierungsratsbeschluss Nr. 2176 vom 09. Juli 1991 , betreffend Unterschutzstellung des Gebiets "Huppergruben", Lausen; Regierungsratsbeschluss Nr.486 vom 26.März 2002, betreffend Unterschutzstellung des Gebiets "Fieleten", Bubendorf ; Regierungsratsbeschluss Nr. 561 vom 16. März 2004, betreffend Erweiterung des Gebiets "Fieleten", Bubendorf .

6. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 20'10 und der Verpflichtungskredite 2009-2013 (Kostenart 363 20000 / lnnenauftrag 500490) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils den entsprechenden Kostenarten im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten

7. Die Einwohnergemeinden Bubendorf und Lausen werden angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

B. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-

schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

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Verteiler: (alle mit Plan) Bürgergemeinde Bubendort, 4416 Bubendorf Bürgergemeinde Lausen, 4415 Lausen Gemeinder al, 4416 Bubendorf Gemeinderal, 4415 Lausen Werner Weber-Strübin, Neuhol 33,4410 Liestal Frau Gret Bommer-Fässler, Speerstr. 12,8738 Uetliburg SG Revierförster Balz Recher, Forstwerkhof, Brühlstrasse 3,4416 Bubendorf Revierförster Thomas Schöpfer, Gemeindeverwaltung; 4415 Lausen Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61, 4106 Therwil

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Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468,

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4053 Basel Sportamt, St. Jakobstr. 43, 4133 Pratteln Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Bezirksschreiberei Liestal, Grundbuchamt, Kreuzbodenweg 2, 4410 Liestal Landeskanzlei (Gesetzessammlung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswi rtschafts- und Gesundheitsdi rektion Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Amt f ür Liegenschaftsverkehr Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber Mundschin