Zeglingen, Gipsgrube Zeglingen
Waldreservate · Basel-Landschaft
Dokument
- Nummer
- 837
- Art
- Waldreservate
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Landeskanzlei
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 15.06.2010
- In Kraft seit
- 15.06.2010
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237_RRB_Gipsgrube.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr.0837
vom 15. Juni 2010
Aulnahme des Gebiets "Gipsgrube Zegling€r", Zeglingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschalt Gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2005 das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Schutzkonzept (Gestaltungs- und Pllegeplan mit dazugehöriger Abgeltungsberechnung) für die naturschützerisch wertvolle Gipsgrube Zeglingen und das umgebende Waldgebiet. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Gipsgrube Zeglingen", Gemeinde Zeglingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtlläche von 33.53 ha auf (davon 14.97 ha Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst folgende Parzellen des Grundbuchs Zeglingen.
Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 618 (Teilfläche) 713 (Teilfläche) 723 (Teilfläche) "
Fläche (in ha) 4.42
732 (Teilfläche) 734
Zeglingen Zeglingen Zeglingen Zeglingen Zeglingen Zeglingen
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Bürgergemeinde Zeglingen Bürgergemeinde Zeglingen Bürgergemeinde Zeglingen Bürgergemeinde Zeglingen Bürgergemeinde Zeglingen Bürgergemeinde Zeglingen Total Bürgergemeinde Zeglingen
706 707 727 728 906
Zeglingen Zeglingen Zeglingen Zeglingen Zeglingen
Kanton Kanton Kanton Kanton Kanton
1.12 0.46 0.39 0.18
719 (Teilfläche) .. 729 **
Zeglingen Zeglingen
Total Kanton BL Einwohnergemeinde Zeglingen Einwohnergemeinde Zeglingen
2.39 0.06
Total
Naturschutzgebiet "Gipsgrube Zeglingen"
726
Wald (in ha)
1.23 2.41
3.80 12.37 6.80
31.03
14.45
o.24 0.41
0.05
0.06 0.05
33.53
14.97
" Magerwiese (2.T. mit Wald) *" Waldweg
1.
Beschreibung
Die geologischen und naturräumlichen Verhältnisse des Gebiets "Gipsgrube Zeglingen" sind auslührlich im Schutz- und Pflegekonzept vom Juni 1995 beschrieben und dokumentiert worden. Dieses Konzept diente auch als Grundlage für das nach der Stilllegung der Grube
P:\ARP\52BiologischeVielfalt\523Naturschutzgebiete\GipsgrubeZeglingen\FlRBundBeilagen\2010\FlFlB837_20100615_NLlm_Aulnahme
Gipsgrube_Zeglingen.doc
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neu erarbeitete Schutzkonzept für die "Gipsgrube Zeglingen", bestehend aus dem Plan 1:2'000 "Gestaltungs- und Pflegemassnahmen" vom 23. November 2009 und der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 21. Dezember 2006. Die folgende Beschreibung ist eine kurze Zusammenlassung dieser Grundlagen, ergänzt durch weitere Angaben aus den kantonalen Naturinventaren.
Die "Gipsgrube Zeglingen" liegt südöstlich des Dorfes Zeglingen in einer Höhenlage zwischen ca. 600 bis 785 m ü.M. Die Gipsgrube befindet sich in nordwestexponierter Lage etwas unterhalb des Gebiets "Bergmatten-Sodkopf" an der Nordabdachung des Faltenjuras, welcher etwa bei Zeglingen südlich an den Tafeljura anschliesst. Der in der Grube von 1910 bis vor kurzem abgebaute Gips und Anhydrit ist im Kern einer nach Norden überschobenen Falte angelegt. Diese Falte wurde während der Jurafaltung, vor ca. 13 Mio. Jahren, über den ebenfalls in wellige Falten gelegten Tafeljura-Südrand überschoben. Die ältesten in die Faltung einbezogenen Schichten sind die Sulfatschichten der Anhydritgruppe des mittleren Muschelkalkes. Aus dieser Schicht wurde der Gips abgebaut. Am nördlichen und südlichen Grubenrand sind auch die jüngeren Schichten des oberen Muschelkalkes in Form des Trochitenkalks und des Plattenkalks aufgeschlossen. Die Südostflanke des "Slaubkopf" besteht aus dem noch jüngeren Trigonodusdolomit. lnfolge Verfaltungen und Überschiebungen ist diese Jurafalte kompliziert aufgebaut. Aufgrund ihrer hohen erdkundlichen und kulturgeschichtlichen Bedeutung wurde die "Gipsgrube Zeglingen" in das kantonale Verzeichnis der geologischen Naturobjekte aufgenommen (Obj. Nr. 34).
Das ehemalige Grubenareal und die umliegenden Wälder bilden heute ein sehr vielfältiges und artenreiches Lebensraum-Mosaik. Vor dem Gipsabbau bestand das Gebiet voniviegend aus Wdd und tejlweise aus Kulturland (Wiesen und Weiden). Durch die Abbautätigkeit entstanden offene Standorte mit unterschiedlichen Stadien der Vegetationsentwicklung sowie ein neues Relief, was den grossen Reichtum an unterschiedlichen Standorten und Kleinlebensräumen mil sich brachte. Heute finden wir in der Gipsgrube zahlreiche, unterschiedlich entwickelte Pionierstandorte mit Trocken- und Feuchtvegetation, zeitweise austrocknenden Wasserstellen, Tümpeln und Weihern sowie orchideenreichen Magerwiesenflächen mit Übergängen zum Pionierwald. Diese Lebensräume enthalten wertvolle Pflanzen- und Tierbestände. Hervorzuheben sind unter den Pionierpflanzen insbesondere das Dodonaeus' Weidenröschen und der Wundklee, beides ursprünglich Arten der Flussauen, sowie das Kleine Tausendgüldenkraut. Bei den Magerwiesenarten ist der Orchideenreichtum mit 6 verschiedenen Arten auffällig, darunter das am häufigsten vorkommende Gefleckte Knabenkraut und die beiden seltenen Arten Bienen-Ragwurz und Bocks-Riemenzunge. Die Feuchtlebensräume beherbergen neben der Verlandungsvegetation mehrere Amphibienarten wie Grasfrösche, Erdkröten, Bergmolche und Geburtshelferkröte. Die besonders gefährdete Geburtshelferkröte weist dabei erfreulicherweise eine grosse Population auf. Gemäss Reptilienlnventar beider Basel ist die Gipsgrube auch ein bedeutender Lebensraum für die Zauneidechse. Das Grubenareal zeichnet sich auch durch eine wertvolle lnsekten-Fauna aus. Hervorzuheben sind die Vorkommen von Bergzikade (Cicadelta montana), Beilfleck-Widderchen und Grossem Schillerfalter. lm Wdd reichen die verschiedenen Sukzessionsstadien der Wiederbewaldung vom lichten Pionierwald über den teils aufgeforsteten, teils spontan aufgekommenen Buschwald bis zum geschlossenen Jungwald. Botanisch besonders interessant sind die teilweise offenen Orchideenstandorte innerhalb des Waldareals. Hier gedeihen neben dem Gefleckten Knabenkraut vereinzell das Weissliche Waldvögelein und das Grosse Zweiblatt. Die älteren Waldbestände am "Staubkopf" und "Sodkopf" oberhalb der Gipsgrube sind charakteristisch für Waldstand-
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orte der unteren montanen Stufe. Es handelt sich hauptsächlich um Zahnwurz-Buchenwälder in verschiedenen Ausbildungen. Zuoberst auf den beiden Bergkuppen stockt kleinflächig der Blaugras-Buchenwald, ein sehr trockener, krüppliger Buchenwald. Die totholzreichen Wälder in diesem kaum erschlossenen und schwer zugänglichen Gebiet eignen sich ausgezeichnet zur Entwicklung einer grossflächigen Altholzinsel. Sie sind auch als Lebensraum für Vögel wertvoll und beherbergen u.a. Berglaubsänger und Schwarzspecht. Die Waldränder weisen ein gutes Potential für einen struktur- und artenreichen Aufbau auf. Die nordwestlich angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Magerwiesen ergänzen die vielfältigen Lebensräume des Grubenareals und zugehörigen Waldgebiets.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Die naturkundliche Bedeutung der "Gipsgrube Zeglingen" wurde schon früh durch das Naturschutzgutachten 1971 erkannt und erfasst. Ein grosser Teil des Gebiets wurde dann im Regionalplan Landschaft (= lanlonaler Teilrichtplan von 1980) als Naturschutzgebiet ausgewiesen und im Zonenplan Landschaft der Gemeinde Zeglingen 1983 als Naturschutzzone ausgeschieden. Die Feuchtbiotope der Grube sind im kantonalen Amphibieninventar '1986 enthalten. lm kantonalen Wald-lnventar 1994 ist das Waldgebiet am "Sod- und Staubkopf" als Objekt von regionaler Bedeutung aufgeführt und im Waldreservatskonzept beider Basel 2003 ist auch der übrige Wald der Gipsgrube als geeignetes Waldreservatsgebiet bezeichnet. Die "Gipsgrube Zeglingen" wurde sodann in das kantonale Verzeichnis der Geologischen Naturobjekte 1995 aufgenommen und ist im Reptilien-lnventar beider Basel 2000 als Objekt aufgeführt. Aufgrund dieser hohen Naturwerte ergeben sich für das neue Naturschutzgebiet folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils; c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten, insbesondere Schwarzspecht;
d. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aulgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten; e. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern und Buschwäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Pionierarten, der Orchideen sowie der Reptilien; Erhaltung und Förderung der Orchideenstandorte innerhalb des Waldareals; g. Förderung von nalurnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; h. Erhaltung und Förderung der Amphibien-Laichgebiete, insbesondere als Lebensraum für die Geburtshelf erkröte; Förderung und Erhaltung der Pionierstandorte und artenreichen Magerwiesen; Erhaltung der geologischen Naturobjekte; k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Orchideen, Reptilien, Amphibien, Tagfalter und Bergzikade.
f. i. j.
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Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Orchideen, Pionierarten, Espe, Salweide, Geburtshelferkröte, Zauneidechse, Grosser Schillerfalter, Beilf leck.Widderchen, Bergzikade. Das Schutzkonzept für die "Gipsgrube Zeglingen", bestehend aus dem Plan 1:2'000 "Gestaltungs- und Pflegemassnahmen" vom 23. November 2009 und der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 21. Dezember 2006, dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im neuen Natursqhutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist dieses Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln. Für Altholzinseln ab 5 ha Grösse gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
3.
Gefährdung und Schutz
Das ehemalige Gipsgrubenareal ist durch zahlreiche Wege gut erschlossen. lm Gegensatz dazu ist das ältere Waldgebiet am "sodkopf und Staubkopf" oberhalb der Abbauwand nur schwer zugänglich. Durch das Gebiet führen auch keine offiziellen Wanderwege. Gegenwärtig ist eine spezielle Gefährdung der Naturwerte des neuen Naturschutzgebiets durch die Erholungsnutzung nicht erkennbar. Daher drängen sich vorläufig auch keine besonderen Lenkungs- und Schutzmassnahmen auf, welche über die für Naturschutzgebiete notwendigen generellen Massnahmen hinausgehen. Die potentielle Entwicklung von Erholungsaktivitäten ist jedoch aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere Massnahmen zu lenken. Auch die Pionierstandorte bedürfen besonderer Aufmerksamkeit. Hier ist darauf zu achten, dass diese Flächen nicht verbuschen oder von Neophyten überuvachsen werden.
lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur: eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeil der Winterruhe der Ve. getation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten. Die extensive Nutzung der Landwirtschaftsflächen und die sachgerechte Pflege der Pionier-
standorte sind wichtige Voraussetzungen zur Erhaltung der Artenvielfalt des Gebiets und dessen kleinräumiger Gliederung. Der Fortbestand der wertvollen, artenreichen Offenlandflächen hängt massgeblich von der Nutzungsintensität und der lachgerechten Pflege ab. Weil eine zunehmende Düngung und eine mehrfache Mahd oder eine intensive Beweidung eine starke Reduktion des Arten-Bestands zur Folge hätte, wurden mit den Bewirtschaftern Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des kantonalen Programms "Ökologischer Ausgleich" abgeschlossen und so die den Schutzzielen entsprechende Pflege der geschützten Landwirtschaftsflächen sichergestellt. Für die Erhaltung der Pionierstandorte ist die Naturschutzf achstelle besorgt.
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4.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Gipsgrube Zeglingen" bewirkt gemäss SS 17, 18 und
27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Ein Teil dieser Kosten wird vom Bund pauschal subventioniert. Die Grundlage dazu bilden die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossenen Programmvereinbarungen betreffend die Programmziele im Bereich "Natur und Landschaft" und "Biodiversität im Wald" vom 13. Juni 2008. Nach diesen Vereinbarungen werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets den beiden bewilligten Verpflichtungskrediten für den "Ökologischen Ausgleich im Landwirtschaftsgebiet" (Landratsbeschluss Nr. 1187l2OOg vom 14. Mai 2009) in der Höhe von CHF 23'660'000.-- (für die Jahre 2009 - 2013) und für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12.März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009 - 2013) sowie den übrigen bewilligten Budgetposten (Abgeltungskonto Offenland, Unterhaltskonto kantonale Naturschutzgebiete) belastet. Per 1. Januar 2010 beträgt der zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits rund CHF
Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im
Wald
Stand 1.01.10
Restbetrag
CHF 9'550'000.--
Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher lür die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf den Gestaltungs- und Pflegemassnahmen-Plan vom 23. November 2009 und die dazugehörige Abgeltungsberechnung vom 21. Dezember 2006 ermittelt wurden, sind nachstehend zusammenoestellt. Die Grundbuchanmerkung für die Landwirtschaftsfläche wird Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets (Wald- und Landwirtschaftsflächen). Die auf die Schutzziele ausgerichtete Pflege der Landwirtschaftsflächen wird über den ökologischen Ausgleich sichergestellt (neue Vertragsfläche). Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.
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Abqeltunoskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 363 20000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Bürgergemeinde Zeglingen (BG-Wald 31,57 ha) Abgeltungskonto Offen land - Kostenart 363 20000 / lnnenauftrag 500497 Ausrichtung an Bürgergemeinde Zeglingen (BG-Wiese 1,33 ha)
Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten (Pfleoekosten) Folgekosten (Jahres-Durchschnittswert) zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 363 20000 / lnnenauftrag 500490 (BG-Wald) Verpf lichtungskredit "Ökologischer Ausgleich" - Kostenart 363 50000 i lnnenauftrag 500487 (BG-Wiese) Unterhaltskonto kantonale Natursch utzgebiete
- Kostenart 314 90010 / lnnenauftrag 200299 (Weiher, Gruben)
Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf des Verpflichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms Naturschutz im Wald zu unterbreiten. Die Beiträge des Bundes müssen jeweils im Rahmen der NFA-Programmvereinbarungen betreffend die Waldbiodiversität ausgehandelt werden. Falls keine Finanzierung bereitgestellt werden könnte, müssten die jeweils fallweise vereinbarten Pflegemassnahmen in den Waldreservaten sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL $ 27) unerfüllt bliebe. Nach Art. 129 Abs. 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Gipsgrube Zeglingen" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pfle-
gemassnahmen im Wald auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.
5.
Rechtliche Grundlagen
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kanlons Basel-Landschaft vom 07. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und
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Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist (S 14), und anderseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 04. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 festgelegt.
Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.
Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Die vorliegende Unterschutzstellung des Gebiets "Gipsgrube Zeglingen" ist Bestandteil der prioritären Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft (Umsetzung Waldreservalskonzept und Waldentwicklungsplanung). Die "Gipsgrube Zeglingen" wurde daher auch in die Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009 -2013" aufgenommen (Liste der schützenswerten Gebiete, Seite 10), welche mit Landratsbeschluss Nr. 1'l87vom 14. Mai 200gverabschiedet wurde.
I
6.
Unterschutzstellung
Die Bürgergemeinde Zeglingen und das Amt für Liegenschaltsverkehr als Grundeigentümerschaft sowie der Gemeinderat Zeglingen sind rn'it der Aufnahme der neuen Grundstücke in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.
Jl:
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Gestützt auf $12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Gipsgrube Zeglingen", bestehend aus den Parzellen Nr. 706, 707,726 - 729,734 und 906 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 618, 71 3,719,723 und 732, alle im Grundbuch Zeglingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist im beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 33.53 ha.
3. lm Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen festgelegt a. Keine Düngung und kein Bodenurnbruch in den Magerwiesen-Bereichen b. Aktivitäten, welche die gebietsspezlfischen Natunserte gelährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt. c
Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das
Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.
4. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gipsgrube Zeglingen", Zeglingen, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November
1991, die in Kapitel 4 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2010 und der Verpflichtungskredite 2009-2013 (Kostenart 363 20000 / lnnenaufträge 500490 und 500497) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils den entsprechenden Kostenarten im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.
6. Die Einwohnergemeinde Zeglingen wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen
I Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierlacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-
schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpllichtig.
Verteiler: (alle mit Plan) Gemeinderat Zeglingen, 4495 Zeglingen Revierförster Andreas Freivogel, Balkenweg 9, 4460 Gelterkinden Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61 , 4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstr. 43, 4133 Pratteln Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postlach, 4450 Sissach Bezirksschreiberei Sissach, Grundbuchamt, Hauptstrasse 1 1 5, 4450 Sissach Landeskanzlei (Gesetzessamm lung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswi rtschafts- u nd Gesundheitsdi rektion Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Amt f ür Liegenschaftsverkehr Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber Mundschin