Läufelfingen, Bitzenhalde

Waldreservate · Basel-Landschaft

Dokument

Nummer
1747
Art
Waldreservate
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
14.12.2010
In Kraft seit
14.12.2010

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Basel-Landschaft mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

250_RRB_Bitzenhalde.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Dezember2010

Nr.1747

Aufnahme des Gebiets "Bitzenhalde", Läufelfingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Auf Antrag der Gemeinde Läufelfingen erarbeitete im Jahre 2007, gestützt auf die kantonalen Naturinventare, das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte im Gemeindebann Läufelfingen. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Bitzenhalde", Gemeinde Läulelfingen, in das Inventar der geschützten Naturobjeke des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Däs neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 9.30 ha aul (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfassl folgende Parzellen des Grundbuchs Läufelf ingen.

Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 433 (Teilfläche) 819 (Teilfläche)

Läufellingen Läufelfingen

312 (Teilfläche) 500 (Teilfläche)

Läufelfingen Läufelfingen

Total

Ganzen Text zeigen

1.

Bürgergemeinde Läufelf ingen Bürgergemeinde Läufelf ingen Total Bürgergemeinde Läufelfingen Einwohnergemeinde Läufelf ingen Einwohnergemeinde Läufelf ingen Total Einwohnergemeinde Läufelfingen

Naturschutzgebiet "Bitzen halde"

Fläche (in ha)

Wald (in ha)

5.31

5.31

2.42 7.73

2.42 7.73 0.36

0.36 1.21

1.21

1.57

1.57

9.30

9.30

Beschreibung

Das Waldgebiet "Bitzenhalde" mit dem ehemaligen Steinbruch "Adliken" befindet sich südöstlich des Dorfes Läufelfingen in einer Höhenlage zwischen ca. 620 bis 750 m ü. M. Tektonisch gehört das Gebiet zur Südwestflanke des Wisenbergs. Dieser liegt im nördlichen Randbereich des Faltenjuras, dessen Faltenbündel sich hier bis mehrere Kilometer weit über den flachen Tafeljura geschoben haben. Die Felsbänke des Wisenbergs werden durch den Hauptmuschelkalk aus der Trias-Zeit gebildet, welcher bei der Aufschiebung in mehrere Kleinfalten mit kleineren Überschiebungen gestaucht worden ist. Der gut gebankte Hauptmuschelkalk ist im ehemaligen Steinbruch "Adliken" eindrücklich aufgeschlossen. Die stellenweise überhängende Felswand ist durch sehr schöne Klüfte und Spalten durchdrungen. Die durch Verkarstung entstandenen Klüfte wurden teilweise durch zirkulierendes Wasser zu ausgeprägten Karsthohlräumen erweitert. Der schon länger aufgegebene Steinbruch ist in das lnventar der geologischen Naturobjekte von kantonaler Bedeutung aufgenommen worden, weil derart ausgedehnte Muschelkalk-Aufschlüsse, welche überdies die tektonische Überprägung (Klüfte, Spalten) sehr anschaulich zeigen, im Kanton selten sind. Gegen Nor-

P:\ARP\52 Biologische Viellalt\523 Naturschutzgebiete\Läufelfingen_WaldNSG\RRB und VO\RR81747 20101214_NLlm_NSG Bitzenhalde Aulnahme.d@

2

den setzt sich das schmale Felsband fort und durchzieht die "Bitzenhalde" auf mehreren Ebenen, was zu einer terrassenartigen, abwechslungsreichen Topographie führt. Nördlich davon im Gebiet "Gsteig" befinden sich die Grundwasserschutzzonen für die "GsteigQuellen", welche am Fusse der Bergflanke liegen, wo das Bergwasser auf die undurchlässigen Schichten der Anhydrit-Gruppe des Muschelkalks stösst. lm Gebiet "Bitzenhalde" wurde in diesen gipsführenden Schichten noch vor der Nutzung des Kalksteinbruchs "Adliken" eine Gipsgrube betrieben, welche später zur ersten Gipsfabrik in Läufelfingen ausgebaut wurde (Standort auf dem heutigen Areal des Tierfriedhofs). Über das "Bitzenfeld" und die "Bitzenhalde" verlief damals eine Seilbahn, welche den Gips von der viel ergiebigeren Gipsgrube in Zeglingen zur Verarbeitung nach Läufelfingen brachte. Das steile, hauptsächlich nach Südwesten exponierte Waldgebiet ist waldbaumässig wenig

erschlossen und seit längerer Zeit kaum bewirtschaftet. Auf den meist mässig bis mittel wüchsigen Standorten kommt ein Mosaik von trockenen bis wechselfeuchten, teils auch frischeren Lungenkraut-Buchenwaldgesellschaften vor. Die mächtigen, dicken und mehrstämmigen Buchen weisen auf einen ausgewachsenen Stockausschlagwald hin. Der naturnah zusammengesetzte Waldbestand besteht aus zahlreichen weiteren Laubbaumarten wie Bergahorn, Esche, Linde, Feldahorn, Kirschbaum und Mehlbeerbaum. Dem Felsband entlang und stellenweise am Waldrand dominieren die Waldföhren. Unter den Felsen stockt auf bemoostem Blockschutt der Linden-Zahnwurz-Buchenwald. Auf der trockenen Kuppe im "Erlischwank" hat sich eine kleine lnsel aus Blaugras-Buchenwald ausgebildet. Der stellenweise buchtig verlaufende, arten- und strukturreiche Waldrand wird entlang des Weges im Südwesten von einer mit Gehölzen übenruachsenen Trockenmauer begleitet. Der ehemalige Steinbruch "Adliken" wird geprägt von einem offenen, lockeren Föhrenwald. Am Hangfuss liegen Geröll und Blockschutt. Die artenreiche Magerwiese auf der Terrasse ist vielfältig von Büschen, Krautsäumen, Steinblöcken und Steinhaufen durchsetzt. Neben zahlreichen typischen Arten der Magerwiesen und trockenen Säume (u.a. Astige Graslilie, Echter Wundklee, Berg-Distel, Skabiosen-Flockenblume, Mittlerer Klee) kommen auch mehrere Orchideenarten teils in grösseren Beständen vor: Braunrote Sumpfwurz, Mücken-Handwurz, Gelleckte Orchis, Langblättriges Waldvögelein. Der Steinbruch ist auch ein bedeutender Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten wie Schmetterlinge und Reptilien (Mauereidechse). Eine lypische Brutvogelart des neuen Naturschutzgebietes ist der Berglaubsänger. Der Steinbruch soll - zusammen mit Teilbereichen des Felsbandes und den strukturreichen Waldrändern - als offener Lebensraum und Vernetzungsachse für licht- und wärmeliebende Pflanzen und Tiere erhalten und gefördert werden. Für das übrige Waldgebiet besteht das Ziel in der ungestörten Waldentwicklung (Altholzinsel bzw. Natunrvaldfläche), wobei die Felspartien vor der Untersch utzstellu ng tei lweise noch auf gelichtet werden.

2.

Bedeutung und Schutzziele

Die naturkundliche Bedeutung des Waldgebiets "Bitzenhalde" und der Grube "Adliken" ist durch mehrere kantonale und kommunale lnventare erfasst worden. Bereits im Jahre 1989 sind das Waldgebiet im "Erlischwank" und die Grube "Adliken" in das kommunale Naturinventar aulgenommen worden (Obj. G5 und Obj. J'l). Der Bereich um das Felsband wurde vom Ornithologischen lnventar beider Basel 1995 als Wertgebiet "Bitzenfeld West" (W 125) ausgeschieden, welches mehrere Berglaubsänger-Reviere aufweist. Die Grube "Adliken" ist im Reptilieninventar beider Basel 1994 als bedeutender Lebensraum für Reptilien enthalten. Der geologische Aufschluss wurde ins kantonale Verzeichnis der geologischen Naturobjekte 1996 aufgenommen (Obj. 28). Der Waldentwicklungsplan (WEP Homburger- und Eital 2008 -

3

2023) weist dem gesamten Gebiet die Vorrangfunktion "Naturschutz" zu, in den Felsbereichen und in der Grube "Adliken" mit der besonderen Zielsetzung "Lebensraumaufwertung für Reptilien". Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Bitzenhalde" sind

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils; c. Erhaltung und Förderung des lichten Waldes im Bereich des ehemaligen Steinbruches "Adliken" mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tierund Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen, Tagfalter und Reptilien; d. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für Alt- und Totholz bewohnende Arten sowie für störungsempfindliche Arten; e. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; g. Erhaltung der geologischen Naturobjekte; h. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

f.

Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere im Bereich der Grube "Adliken" folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Lichtbaumarten, Orchideen, Tagfalter und Reptilien.

Das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete "Vorderer Wisenberg, Bitzenhalde" mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 20. Juli 2007 dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist dieses Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln. Für die Altholzinsel (Naturwaldfläche) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.

3.

Gefährdung und Schutz

Das Gebiet "Bitzenhalde" liegt in unmittelbarer Nähe des Siedlungsgebiets von Läufelfingen sowie des Tagungs- und Ferienheims Hupp. Der nördliche Teil des Gebiets ist schlecht erschlossen und wird lediglich durch den kommunalen Wandenrveg durchquert. Durch den südlichen Bereich lühren der regionale Wanderweg und mehrere Fusspfade. Auch der Steinbruch "Adliken" ist durch einen Stichweg zugänglich. Die vom Verkehrs- und Verschönerungsverein Läufelfingen eingerichteten Sitzbänke, die vorhandenen wilden Feuerstellen sowie die einladenden Aussichtspunkte, teils mit Alpenblick, zeugen von der Bedeutung und Beliebtheit dieses kleinen Naherholungsgebiets. Eine potentielle Gefährdung des Schutzgebiets besteht daher vor allem durch die Erholungsnutzung. Eine wesentliche Zunahme der Erholungsnutzung in dem grösstenteils als ungestörte Naturwaldfläche (Altholzinsel) ausgeschiedenen Gebiet "Bitzenhalde" wie auch in der Grube "Adliken", hätte eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge.

Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestütztauf Art. 14, Abs.2 des Bundesgesetzes überden

4

Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die enruähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen im Wald innerhalb des Naturschutzgebiets einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Abs. 1, lit. a. des "Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" unterstellt sowie ein generelles Kletterverbot (Felsklettern und Bouldern) und die Hundeleinenpflicht für das ganze Naturschutzgebiet'erlassen. Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist daneben aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken.

lm Unterschied zu den gesetzlich normalenrveise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbstAffinter - also zur Zeil der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung lür die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.

4.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschutzstellung des Gebiets "Bitzenhalde" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten werden vom Bund teilweise subventioniert. Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Ergänzung zur Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald" vom 9. September 2009. Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kanlons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der laufenden Programmperiode Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher f ür die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete "Vorderer Wisenberg, Bitzenhalde" mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 20. Juli 2007 ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die wiederkehrenden Folgekosten enlstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschütze-

5

rischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgelührten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.

Abqeltunoskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpf lichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Bürgergemeinde Läufelfingen Ausrichtung an Einwohnergemeinde Läulelf ingen

Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten (Plleoekosten) Folgekosten (Jahres-Durchschnittswert) zu Lasten Verpf lichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490

cHF cHF

4'000.--

4'000.--

(BG-Wald)

Die für den Kanton anlallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (f ür die Jahre 2009 - 2013) belastet. Per 1 . Juli 2010 beträgt der zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits rund CHF 7'700'000.--.

Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im Wald

Stand 1.11.10

Restbetrag

cHF g'550'000.--

Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind demzufolge sowohl im laufenden Verpf lichtungskredit wie auch in den Budgets 2010 und 2011 (lnnenauftrag 500490) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf des Verpllichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms Naturschutz im Wald zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 2014 2018 zeichnet sich keine Veränderung bei den Netto-Kosten ab, da sowohl der Bund, als auch der Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen dürften. Dies würde bedeuten, dass der Verpflichtungskredit und der Bundesbeitrag für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm voraussichtlich mit gleich bleibenden Netto-Kosten weitergeführt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms verzichtet würde, müssten die Pflegemassnah-

6

men in den Waldreservaten und die Waldrandpflege sistiert werddn, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL $ 27) unerfüllt bliebe. Nach Art. 129 Abs.3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Bitzenhalde" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pflegemassnahmen im Wdd auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Ertolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.

5.

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 1 1 . Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirlschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unver-

meidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.

7

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität".

-

Die vorliegende Unterschutzstellung des Gebiets "Bitzenhalde" ist Bestandteil der prioritären Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft (Umsetzung Waldreservatskonzept und Waldentwicklungsplanung). Die Waldreservate Läufelfingen mit dem Gebiet "Bitzenhalde" wurden daher auch in die Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009-2013" aufgenommen (Liste der schützenswerten Gebiete, Seite 10), welche am 14. Mai 2009 vom Landrat beschlossen wurde (Landratsbeschluss Nr. 1 1 87).

6.

Unterschutzstellung

Die Bürgergemeinde und die Einwohnergemeinde Läufelfingen als Grundeigentümerschaft sowie der Gemeinderat Läufelfingen sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes lür Wdd beider Basel.

1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Bitzenhalde", bestehend aus Teilflächen der Parzellen Nr.312,433,500 und 819, alle im Grundbuch Läufelfingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 9.30 ha.

3. lm Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen festgelegt a

Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.

b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Natu rschutzgebiets entstehen.

c. lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Klettern (Felsklettern, Bouldern), das Laufenlassen von Hunden sowie das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG untersagt.

4. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bitzenhalde", Läufelfingen, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und

27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November

1991 , die in Kapitel 4 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2010 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 363 20000 / lnnenauftrag 500490) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils der entsprechenden Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.

6. Die Einwohnergemeinde Läufelfingen wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnel, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-

schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

o

Verteiler: (alle mit Plan) Bürgergemeinde Läufelf ingen ,4448 Läufelf ingen Gemeinderat Läufelfingen, 4448 Läufelfingen Revierförster Johann Schneider, Eselweg 283, 4497 Rünenberg Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenslrasse 17,4415 Lausen lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2, 4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61, 4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstr.43,4133 Pratteln Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Bezirksschreiberei Sissach, Grundbuchamt, Hauptstrasse 1 15, 4450 Sissach Landeskanzlei (Gesetzessamml un g) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Amt für Liegenschaftsverkehr Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

-

-

-

Der Landschreiber: Mundschin