Duggingen, Falkeflue

Waldreservate · Basel-Landschaft

Dokument

Nummer
305
Art
Waldreservate
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
01.03.2011
In Kraft seit
01.03.2011

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr.0305

vom 01 . März2011

Aulnahme des Gebiets "Falkeflue", Duggingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Die "Falkeflue" zählt zu den markantesten Felsgebieten unserer Region. Das ca. 1 km lange, rund 50 m hohe Felsband bildet eine scharfe Geländekante im südwestlichen Teil des Gempenplateaus, welches hier durch das Birstal begrenzt wird. Die Fluh gilt als landschaftliches Wahrzeichen der Gemeinde Duggingen, da sie etwa 300 m über den Talgrund ragt (bis etwa 600 m ü.M.). Als markante Geländeform bildet sie die Kantonsgrenze zum Kanton Solothurn und zugleich die Gemeindegrenze zur benachbarten Solothurner Gemeinde Hochwald. Weit über unsere Region hinaus bekannt ist die "Falkeflue" jedoch als Klettergebiet. Stellenweise

sind deswegen Konflikte zwischen Kletterei und Naturschutz entstanden. Mit der Unterschutzstellung soll das Klettern weiterhin möglich bleiben, die anstehenden Konflikte jedoch durch eine gezielte Lenkung der Kletteraktivitäten entschärft und die vorhandenen Naturwerte langfristig gesichert werden. Deshalb wird die "Falkeflue" in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, gestützt auf die kantonalen Naturinventare, das vom Amt für Wdd und der Bürgergemeinde Duggingen erarbeitete Naturschutzkonzept von 2004 sowie die geführten Verhandlungen mit den betrolfenen Parteien.

Das Naturschutzgebiet "Falkef lue" umfasst eine Teillläche von Parzelle Nr. 2415, Gemeinde Duggingen, und weist eine Gesamtfläche von 25.88 ha auf (alles Waldareal). Die Bürgergemeinde Duggingen ist Grundeigentümerin dieser Parzelle.

1.

Beschreibung

Die "Falkeflue" besteht aus kompakten Rauracien-Korallenkalken (= St. Ursanne-Formation) aus der oberen Jurazeit (Malm, ca. 160 Mio. Jahre). Auf der Krete des nördlich angrenzenden Waldgebietes "Hutzme" und südlich im Gebiet "Eichen" finden sich isolierte Vorkommen

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der geologisch jüngeren Sequan-Kalke. Östlich der "Falkeflue" im Plateau-Bereich bilden Verwitterungslehm und Gehängeschutt den Gesteinsuntergrund. Unterhalb der Fluh kommen Gehänge- und Blockschutt vor. Stellenweise treten die geologisch älteren OxfordMergel an die Oberfläche. Tektonisch interessant ist der Verlauf des "Tugbächli", welches von Südosten, von Hochwald her kommend, die Falkenfluh durchschneidet und im Gebiet "Falkegrund" rechtwinklig gegen Südwesten abbiegt. Dabei wurde im Verlaufe der Zeit ein kleines, in diesem Abschnitt von Nordost-Südwest verlaufendes Tälchen herauserodiert. Die Entstehung dieser ungewöhnliche Geländeform dürfte durch die in unmittelbarer Nachbarschaft verlaufende, sich der "Falkeflue" entlang ziehende Verwerfung begünstigt worden sein. Der Tugbach tritt unterhalb der "Hutzmetreppe" am Fusse der "Falkeflue" als typische Karstquelle zu Tage, da die zwischen der Kalktafel und den Oxlordmergeln liegenden Liesberg-Schichten als Wasserstauer wirken. An solchen Stellen bildet sich bevorzugt Kalktuff oder Kalksinter, im Volksmund "Tug" bezeichnet. Der Name "Tugbächli" weist auf die Kalktuff-Bildung an diesem Ort hin. Aufgrund der Quellvorkommen ist ein Teil des Gebiets als Gru ndwassersch utzzone ausgewiesen.

P:\ARP\52BiologischeVielfalt\523Naturschutzgebiete\Falkellue\RRB\RR8305

20110301_NLlm_NSGFalkeflue.doc

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Die mächtige Fluh mit ihrer Strukturvielfalt, den Tuffquellen und den Hangschuttbereichen sowie der ausgedehnte, naturnahe Hangwald bilden die zentralen Naturwerte des Naturschutzgebiets. Das vielfältige Standortsmosaik mit unterschiedlichen Spezialstandorten ermöglicht eine reichhaltige Flora und Fauna mit zahlreichen seltenen Arten. lm Gebiet dcr "Falkeflue" kommen 11 verschiedene Waldgesellschaften in unterschiedlich ausgebildeten Untergesellschaften vor - zum Teil allerdings nur kleinflächig und fragmentarisch entwickelt. Darunter gibt es jedoch diverse seltene Gesellschaften wie Linden-Zahnwurz-Buchenwald, Hirschzungen-Ahornwald, Lerchensporn-Ahornwald, Ahorn-Eschenwald und Flaumeichenwald. Erwähnenswert sind auch Weissseggen- und Blaugras-Buchenwald. Grosse naturschützerische Bedeutung haben die Felsstandorte, insbesondere die Bereiche mit Felsspalten-Gesellschaften und Felsrasen. Mit neun verschiedenen Pflanzengesellschaften wurde auch hier eine aussergewöhnliche Vielfalt festgestellt. lnsgesamt wurden an der "Falkeflue" über 180 Pflanzenafien,2T Arten von Kalksteinflechten sowie 60 Schneckenarten (= 30% der Landschnecken-Fauna der Schweiz) nachgewiesen. Die "Falkeflue" gehört zu den artenreichsten Felsstandorten der Region mit zahlreichen seltenen und geschützten Arten. Dies gilt sowohl für die Pflanzen, als auch für die Flechten und die Tiere. Hervorzuheben sind folgende Arten: Dirina massiliensis Catillaria lenticularis Clauzadea metzleri Petractis hypoleuca Porina linearis

Kalksteinf lechten

Pflanzen

Landschnecken

Jura-Streifenf arn

Hirschzunge Lanzenfarn Niederliegender Ehrenpreis Moschus-Erdbeere Heide-Wachtelweizen Gemeines Sonnenröschen Pf irsichblättrige Glocken blu me Straussblütige Margerite Berg-Aster N iedriges Habichtskraut Stengelumf assendes Habichtskraut Alpen-Johannisbeere

Gesägter Tüpfelfarn Märzenglöckchen Blaustern Astige Graslilie Gewimpertes Perlgras Stattliche Orchis Braunrote Sumpfwurz Weisses Breitkölbchen Leberbalsam lmmergrünes Hungerblümchen Trauben-Steinbrech Berg-Steinkraut Berg-Täschelkraut Hirschheil Augenwurz Scheidige Kronwicke Frühblühender Thymian Aufrechter Ziest

Jundzills Rose Berberitze Gemeiner Wacholder Alpen-Kreuzdorn Felsenmispel Filzige Steinmispel Gewöhnliche Steinmispel

Dreizähnige Puppenschnecke Moospuppenschnecke Flache Glanzschnecke Zyli nderwindelsch necke Südliche Zylinderwi ndelschnecke Gestreifte Nadelschnecke

Pupilla triplicata Pupilla muscorum Oxychilus depressus Truncatellina cylindrica Truncatellina callieratis Acicula lineata

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Weitgenabelte Kristal lschnecke Blindschnecke

Vitrea contracta Cecilioides acicula

lnsgesämt kommen 16 geschützte Pflanzenarten vor. 10 Arten stehen auf der Roten Liste der gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen der Schweiz, beiden Schnecken sind es 7 Arten. Die "Falkeflue" dient aber auch zahlreichen weiteren Tierarten als Lebensraum oder Habitat.

Klüfte am Fusse der Fluh werden beispielsweise von Feuersalamandern als Überuvinterungsstandort genutzt. Kolkrabe und Berglaubsänger sind typische Brutvögel von Felsgebieten. An den geeigneten Stellen kommen auch Reptilien vor. Spezielle Lebensgemeinschaf-

ten dürften ferner die Tuffquellen aulweisen. Der aussergewöhnliche Artenreichtum der "Falkeflue" ist auf die grosse Strukturvielfalt, die Vielfalt an Biotop-Typen, den grossen Gradienten zwischen feuchten und trockenen Standorten sowie das Vorhandensein von mosaikartigen Mikrohabitalen zurückzulüh ren.

2.

NaturschützerischeBedeutungundSchutzziele

Felsstandorte zählen zu den wertvollsten Biotopen unserer Region. Sie weisen nicht nur eine ungewöhnlich hohe Artenvielfalt auf, sondern viele, hoch spezialisierte Afien, welche an die besonderen Lebensbedingungen von Felsen oder Felsschuttbereichen angepasst sind. Flühe sind zudem Refugien diverser eiszeitlicher Reliktarten sowie von Arten aus der nacheiszeitlichen Wärmezeit. Deshalb sind Felsgebiete von besonderem wissenschaltlichem lnteresse und haben aus naturschutzfachlicher Sicht eine den Hochmooren vergleichbar hohe Bedeutung, da sie sich ebenfalls über mehrere Jahrtausende hinweg von menschlichen Eingriffen ungestört entwickeln konnten. Die hoch spezialisierten Lebensgemeinschaften der Jura-Felsen reagieren ebenso empfindlich auf Umwelteinllüsse. Weil trockene Felsstandorte vielen Magerwiesen-Arten als Lebensraum dienen, bilden sie heute in diversen Landschaftskammern die letzten verbliebenen Biotope, wo solche Arten über:leben konnten. Das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgesetz vom 20. November 1991 zählt daher die FelsBiotope namentlich als bedeutsame Naturobjekte unter Ziffer e in Paragraph 6 auf . Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1 . Juli 1966 erwähnt die Felsstandorte in Artikel 18, Absatz l ois nicht direkt. Hingegen sind die thermophilen Kalkfelsgrusfluren im Anhang 1 "Liste der schützenswerten Lebensraumtypen" der Verordnung über den Natur'- und Heimatschutz vom 16. Januar '1991 ausdrücklich aufgeführt. Auch im internationalen Kontext werden Felsstandorte als hoch schutzwürdig eingestuft.' ln Deutschland sind sie gemäss Bundesnaturschutzgesetz gesetzlich generell geschützt und dementsprechend auch in den

Landesnaturschutzgesetzen. Ausserdem sind sie per EU-Recht geschützt (Anhang 1 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) der EWG vom 21. Mai.1992). Aufgrund der hohen Arten- und Biotopvielfalt sowie der geologischen Naturwerte ist die "Falkeflue" in allen kantonalen Naturinventaren als bedeutsames Naturobjekt enthalten. Die regionale Bedeutung des Objektes ist somit in verschiedener Hinsicht dokumentiert und ausgewiesen. lm Zonenplan Landschaft vom 14. Dezember2010 ist die "Falkeflue" als Naturschulzzone ausgeschieden. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Falkeflue" sind:

a. Erhaltung und Förderung der charakteristischen Lebensgemeinschaften der Felsstandorte sowie der Quell-Biotope;

b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschalten mit ihrer typischen Fauna und Flora;

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c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aulgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Arten; d. Förderung und Erhaltung von "Lichten Wäldern" mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten; e. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete sowie eines hohen Totholz-Anteils als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

f.

Aus Sicht des Artenschutzes haben die charakteristischen Fels-Arten, die Arten Lichter Wälder, die Arten der Quell-Biotope, die geschützten Arten sowie die Arten der Roten Listen Priorität. Bei den Pflanzen werden folgende Arten als Zielarten bezeichnet: JuraStreifenfarn, lmmergrünes Hungerblümchen, Trauben-Steinbrech, Leberbalsam, Niederliegender Ehrenpreis, Berg-Steinkraut, Niedriges und Stengelumfassendes Habichtskraut, Augenwurz, Jundzills Rose, Blaustern und Märzenglöckchen. Bei den Schnecken gelten

Zylinderwindelschnecke, Südliche Zylinderwindelschnecke, Moospuppenschnecke, Dreizähnige Puppenschnecke, Gestreifte Nadelschnecke, Weitgenabelte Kristallschnecke und Flache Glanzschnecke als Zielarten. Wichtig ist ferner die Erhaltung der FeuersalamanderÜberwi nteru ngsplätze. Das "Naturschutzkonzept Falkeflue" vom August 2004 und das Gutachten des lnstituts für Natur-, Landschafts- und Umweltschutz der Universität Basel (NLU) von 2007 dienen als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im neuen Naturschutzgebiet. Das genannte Naturschutzkonzept bildet einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist es zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebenden linanziellen Abgeltungen sind neu zu ermitteln.

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Gefährdung und Schutz

3.1

Auswirkungen der Kletterei

Als isolierte Biotop-lnseln, umgeben von Wald, sind Felsgebiete im Jura und in anderen Mittelgebirgen besonders empfindlich gegenüber Umweltveränderungen. Dass das Klettern die Lebensgemeinschaften von Felsstandorten schädigt, lässt sich in Klettergebieten leicht feststellen und ist auch wissenschaftlich klar belegt. Bekletterte Bereiche weisen eine deutlich verringerte Artenvielfalt und lndividuenzahl auf, sowohl bei den Pflanzen, als auch bei den Tieren (Gehäuseschnecken). Am stärksten betroffen sind die spezialisierten Fels-Arten. Zudem sind Fels-Arten in der Regel wenig mobil. Die Einrichtung von Kletterrouten führt daher zu einer Aufteilung der Populationen in Teilpopulationen und zu deren verstärkten lsolation. Dadurch erhöht sich das Aussterberisiko der so geschwächten Populationen massiv, beispielsweise im Verbund mit klimatischen Extremereignissen wie der Trockensommer 2003. Für grosse Populationen ist das Aussterberisiko wesentlich geringer, weil sie aufgrund der breiteren genetischen Basis solche Ereignisse besser zu überstehen vermögen. Ziel der zu erlassenden Schutzmassnahmen muss es daher sein, felsspezifischen Arten den Wiederaufbau grosser Populationen zu ermöglichen. Dies lässt sich nur durch das Ausscheiden von unberührten Felspartien in ausreichender Flächengrösse und Qualität bzw. mit dem erforderlichen Entwicklungspotential an den optimalen Standorten erreichen.

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Der Erlass solcher Schutzmassnahmen bedeutet nicht, dass das Klettern generell verboten werden müsste, sondern so zu lenken ist, dass sowohl die zentralen Natunruerte langfristig erhalten, als auch das Klettererlebnis weiterhin erlebbar bleibt. Das Ausmass des Zielkonfliktes hängt jeweils von den gebietsspezif ischen Eigenheiten der Felsgebiete sowie der jeweiligen lntensität des Kletterbetriebs ab. So weisen intensiv bekletterte Gebiete mit überregionalem Bekanntheitsgrad - wie die "Falkeflue" - in der Regel grossflächige Schädigungen unterschiedlicher Art auf (Trittschäden, gesäuberte Felspartien, Felsabrieb, Störung, Feuerstellen etc.). Daher müssen allfällige Schulzmassnahmen für jedes Objekt separat definiert und mit einer Schutzverordnung objektspezifisch erlassen werden.

3.2 Die Konfliktsituation an der Falkeflue Die Gemeinde Duggingen erkannte die besonderen Naturwerte des Gebietes frühzeitig. So erarbeitete sie in der zweiten Hälfte der 1980er-Jahre die kommunale Nutzungsplanung. Diese wurde'199'1 von der Gemeindeversammlung beschlossen und von der Baudirektion des Kantons Bern 1992 genehmigt. Teil 2 des Zonenplans umfasste die Schutzzonen und Schutzobjekte. Dazu gehörte auch die "Falkeflue", welche als Landschaftsschutzgebiet ausgeschieden war (Objekt Nr. 4 Kalkfelsen-Hanggebiet). Gemäss Artikel 53 des zugehörigen Zonenreglements galten für die "Falkenflue" folgende Schutzbestimmungen :

1 Die im Zonenplan mit Nr. 4 bezeichneten Bereiche sind charakteristische KalkfelsenHanggebiete mit natürlicher Bestockung und artenreicher Vegetation. Sie prägen das Landschaftsbild in besonderem Masse. 2 Die Lebensräume sind in ihrer Art zu erhalten, um die Existenz ihrer tierischen und pflanzlich en Bewoh ne r siche rzuste lle n.

3 Die standortgemässe Bestockung mit Buchen, Linden, Laubhölzern und Föhren im Fetskuppenbereich ist in ihrer Zusammensetzung zu erhalten. Die forstwirtschaftliche Nutzung hat schonend zu ertopen. Die Verjüngung sotl kleinflächig und femelschtagartig vorangetrieben werden.

4 Die forstwirtschaftliche Erschliessung hat unter dem Aspekt des Landschafts- und Naturschutzes rücksichtsvoll zu ertopen. Gebiete, die eines besonderen Schutzes bedürten, sollen gemieden werden. "Obwohl

die "Falkeflue" im damaligen Zonenplan, welcher bis gegen Ende 2010 rechtskräftig war, als Landschaftsschutzgebiet bezeichnet war, handelte es sich gemäss den zonenrechtlichen Bestimmungen eindeutig um eine Naturschutzzone. Diese bezweckte den Schutz und die Erhaltung des artenreichen, charakteristischen und das Landschaftsbild prägenden Felsgebietes sowie die Erhaltung der Lebensräume, um den Fortbestand der spezifischen Fauna und Flora zu gewährleisten. ln den neuen Zonenvorschriften Landschaft, welche vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1751 am 14. Dezember 2010 genehmigt worden waren, ist die "Falkellue" mit vergleichbarem Schutzzweck als Naturschutzzone ausgeschieden.

Die Erschliessung der Felsgebiete des Baselbieter Juras erfolgte parallel und unabhängig von den Schutzbestrebungen des Kantons und der Gemeinden. Dies trifft auch auf die Gemeinde Duggingen zu, welche wohl als "Kletter-Hotspot" des Basler Juras bezeichnet werden darf. Der regionale Kletterführer "Fluebible" von 1997 beschreibt fünf,Klettergebiete in-

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nerhalb des Gemeindebannes. Diese weisen zusammen 621 Kletterrouten auf mit einer Gesamtlänge von 10'720 m. Drei Kletterstandorte zählen zu den bedeutendslen der Region. Dazu gehört auch die "Falkeflue", welche in der "Fluebible" sogar als das international bedeutsamste Kleüergebiet des Basler Juras bezeichnet wird. Die Kletterei hat an der "Falkeflue" Tradition, denn eine erste Kletterroute wurde anscheinend bereits anfangs des 20. Jahrhunderts eingerichtet. Einige weitere folgten im Verlaufe der nächsten Jahrzehnte in den Klettersektoren "Falkespitz-Amboss", "Holzer" und "Langer Mann". Die eigentliche Erschliessungswelle setzte aber erst ab 1987 ein. Die "Fluebible" weist für die "Falkeflue" insgesamt 247 .Klellerrouten (inkl.24 Projekte) mit einer Gesamtlänge von 4'836 m aus'. Vor 1970 bestanden 56 Klettenouten (inkl. der ohne Datum versehenen Routen). ln den 197Oer-Jahren wurden 8 neue Routen eingerichtet, in den 1980er-Jahren 70 und in den 199Oer-Jahren 892. Rund zwei Drittel aller Routen wurden also erst ab 1980 eingerichtet bzw. ein Drittel ab 1990.

Die Erschliessung der "Falkeflue" für die Kletterei begann zwar lange vor dem Erlass der Zonenvorschriften. Ein erheblicher Anteil der Kleüerrouten, nämlich rund ein Drittel, wurden jedoch nach Erlass der kommunalen Nutzungsplanung eingerichtet. Die Schutzbestimmungen blieben dabei unberücksichtigt. Weder vom Gemeinderat, noch von der Bürgergemeinde als Grundeigentümerin, wurden je Bewilligungen für die Einrichtung von Kletterrouten in diesem Naturschutzgebiet erteilt. Heute hat die Kletterei ein Ausmass erreicht, das den Fortbestand seltener und geschützter Arten an diesem Standort gefährdet und die spezifischen Lebensgemeinschaften stellenweise erheblich beeinträchtigt. Dies führte zu einer zunehmenden Konfliktsituation zwischen den Naturschutzzielen und der Kletterei. So können gemäss "Fluebible" an manchen Wochenenden bis 100 Kletternde gezählt werden. Beliebt ist das Gebiet auch bei Kletterfreunden aus dem benachbarten Ausland. Durch die intensiven Kletteraktivitäten sind heute insbesondere die südexponierten Felsbereiche stark geschädigt und die felsspezifischen Lebensgemeinschaften wurden dort aul kleine Restflächen zurückgedrängt. Um die geltendgn Schutzziele und den Fortbestand der hohen Naturwerte zu gewährleisten, drängen sich somit verschiedene Lenkungsmassnahmen auf .

3.3 Die Schutzmassnahmen an der Falkeflue Unter Federführung des Amtes für Raumplanung wurden in den vergangenen 11 Jahren alle Klettergebiete des Baselbietes begangen (erste Begehung am 17. Mai 1999). An diesen Begehungen nahmen jeweils alle betroffenen Parteien teil (Waldeigentümer, Kletter- und Naturschutzverbände sowie Amt für Wald, Sportamt und Amt für Raumplanung). Dabei wurden sowohl die Anliegen der Kletterverbände, als auch jene der Waldeigentümer und des Naturschutzes diskutiert und Massnahmen vereinbart. Bei der weitaus am stärksten betroffenen

Gemeinde Duggingen erforderte der Verhandlungsprozess aufgrund der erheblichen Konfliktsituation mehr Zeit, um eine Einigung zu erzielen.

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Bezüglich der Anzahl Kletterrouten enthält die "Fluebible" unterschiedliche Angaben: Als Gesamtzahl werden 254 Kletterrouten genannt. ln den Plänen sind hingegen insgesamt 247 Roulen eingetragen. " Die 24 als "Projekte" eingetragenen Routen sind in dieser Zusammenstellung nach Erschliessungsjahr nicht berücksichtigt. Als "Projekt" werden begonnene, aber noch nicht fertig gestellte Kletterrouten bezeichnet.

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lm Zentrum der Diskussionen stand das Ausmass der zu treffenden Einschränkungen des Kletterbetriebs im Bereich "Falkenspitz-Falkengrund", da sich hier ein grosser Teil der Kletterrouten mit niedrigen Schwierigkeitsgraden befindet, welche für Anfänger und den Grossteil der Kletternden überhaupt nutzbar sind. Der überwiegende Teil der Kletterrouten an der "Falkeflue", welche nicht durch Sperrungen betroffen sind, gehört höheren Schwierigkeitsgraden an und kann nur von einer zahlenmässig kleinen Elite beklettert werden. Aufgrund des lnteressenkonfliktes zwischen uneingeschränkter Kletterei und Erlass von Schutzmassnahmen zur Erhaltung seltener Arten wurde 2002 das lnstitut für Natur-, Landschafts- und Umweltschutz der Universität Basel (NLU) beauftragt, den Naturschutzwert derjenigen Felsbereiche an der "Falkeflue" zu klären, in welchen aufgrund ihres Charakters und ihrer Exposition die höchste Artenvielfalt bzw. die meisten seltenen Fels-Arten zu erwarten waren. Untersucht wurden der südexponierte Fels-Abschnitt "Falkenspitz-Falkengrund" sowie der weiter südlich liegende, isolierte Felsturm "Langer Mann". Wegen der langen Dauer des Verhandlungsprozesses für die Gesamtschau wurde die Bestandeserhebung der Pflanzen und Gehäuseschnecken fünf Jahre später (2007) im Bereich "Falkenspitz-Falkengrund" wiederholt, um zu klären, ob in diesem Zeitraum faunistisch-floristische Veränderungen stattgefunden haben. Die Ergebnisse dieser Studien lassen sich wie folgt zusammenfassen: Dieser Fels-Standort ist im Vergleich zu anderen Fels-Felsgebieten der Region sehr artenreich. Er weist eine hohe Zahl an seltenen Arten und typischen Fels-Arten auf .

Die Sektoren mit hohen Felsen "Falkenspitz" und "Amboss" sind am wertvollsten. Es besteht ein Wert-Gefälle von West nach Ost. Die Populationen der prioritären Fels-Arten sind klein. Daher besteht für diese prioritären Arten ein hohes Aussterberisiko. Die intensive Kletternutzung hinterlässt an diesem Fels-Standort sichtbare Schädigungen an Flora und Fauna. Die 2007 im Vergleich zu 2002 festgestellten Veränderungen der Felsflora (Arten- und Populationsrückgang) sind auf extreme Wetterverhältnisse im Sommer 2003 und Frühling 2007 zurückzuführen. Gestützt auf diese Ergebnisse werden im NLU-Gutachten Massnahmenvorschläge zur Erhaltung der gefährdeten Felsflora und {auna gemacht. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass sich Schutzmassnahmen prioritär in jenen Felsbereichen aufdrängen, in welchen die höchsten Naturwerte vorhanden sind - nämlich Felsbereiche mit Felsrasen, Felsköpfe, Schutthänge, Felsfuss-Bereiche sowie Quell-Biotope - das Regenerationspotential am höchsten ist und/oder die grösste Wirkung erzielt wird (grosse, zusammenhängende Flächen, vernetzte Flächen etc.). Für die "Falkeflue" bedeutet dies, dass sich die Schutzmassnahmen primär auf die randlich gelegenen Sektoren sowie auf die an Felsrasen reichsten Felsbereiche konzentrieren. Dabei ist eine Lösung zu suchen, welche die Kletterei an der "Falkeflue" zwar auf ein "naturvefirägliches Mass" einschränkt, die Attraktivität des Klettergebiets jedoch weiterhin in einem gewissen Mass gewährleistet, denn das Klettern ist nicht nur eine Natursportart mit Tradition, sondern auch eine Form von Naturerlebnis mit engem Bezug zur Natur. Die im Verlaufe des Verhandlungsprozess erreichte Lösung weicht aus diesem Grund von den im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmenszenarien ab.

I Für den überwiegenden Teil der "Falkeflue" kam es früh zu einer Einigung bezüglich der Massnahmen: Sperrung der randlich liegenden Sektoren "Hutzme" und "Langer Mann" (mit Ausnahme der Route 21)sowie weiterer Massnahmen wie Schutz der Quellaufstösse und Felsfussbereiche durch gezielte Lenkungsmassnahmen, Versetzen von Umlenkungen im Felskopfbereich etc.. Grundlegende Differenzen ergaben sich hingegen für den Abschnitt "Falkenspitz-Falkengrund" weil dieser Felsabschnitt" den höchsten Naturwert aufweist und gleichzeitig den grössten Nutzungsdruck. Die Verhandlungen führten schliesslich zu folgendem Ergebnis: - Aufhebung der Kletterrouten 10-17 und 30 im Sektor "Amboss" und Sperrung des Bereichs der aufgehobenen Routen.

- Aufhebung der Routen 1 sowie 4-10 im Sektor "Falkenpfeiler" und Sperrung des Bereichs der aufgehobenen Routen. - Verzicht auf die verbliebene Route 21 im Sektor "Langer Manni', Aufhebung der Routen 129 und Sperrung des ganzen Sektors. - Aufhebung der Routen 1-4 im Sektor "Hutzme" und Sperrung des ganzen Sektors

Diese neu vereinbarte Variante hat den Vorteil, dass die für die Kletterverbände wichtigen Routen der Sektoren "Falkespitz-Amboss-Falkenpfeiler" zu einem grossen Teil beibehalten werden können, gleichzeitig aber ausgedehnte, kletterfreie Felsabschnitte entstehen. lm Verbund mit den übrigen, bisher unbestrittenen Massnahmen wie Herabsetzung der Umlenkungen, Kanalisierung der Zugangswege, Beseitigung des Versäuberungsproblems etc. ergibt sich so eine Lösung, welche nicht nur den Naturschutzzielen sowie den Anliegen der Bürgergemeinde als Grundeigentümerin gerecht wird, sondern auch den lnteressen der Kletterei entgegen kommt. Neben der festgelegten Aufhebung von Kletterrouten sind an der "Falkeflue" diverse flankierende Massnahmen zur Lenkung des Kletterbetriebes notwendig. Dabei handelt es sich um Mässnahmen wie: Beschilderung der "Falkef lue" als Naturschutzgebiet (inklusive der spezifischen Piktogramme am Fels zur Lenkung des Kletterbetriebes), Herabsetzung von Umlenkungen zur Schonung der Felskopfbereiche, Konzentration der Zugangspfade zu den Felsen und klare Wegführung zur Minimierung von Trittschäden am Felsfuss, Schutz von Quellaufstössen und Lösung des Versäuberungsproblems. Die Umsetzung dieser Massnahme hat bis Ende 2012 unler Federführung der kantonalen Naturschutzlachstelle zu erfolgen. Vorgehen, Verantwortlichkeiten, Terminierung und Kostenteiler bzw. Beiträge in Form von Leistungen sind von den Beteiligten (Bürgergemeinde, Kletterverbände, Amt für Wald, Sportamt und Amt für Raumplanung) gemeinsam festzulegen. Die Umsetzungskontrolle soll jährlich durch eine gemeinsame Begehung sichergestellt werden. Für die Wirkungskontrolle ist die Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung verantwortlich. Hervorzuheben bleibt, dass trotz dieser Schutzmassnahmen in einem grossen Teil der "Falkeflue" weiterhin geklettert werden darf und zwar in allen nicht gesperrten Routen und Sektoren. Massgebend für die Sektoren- und Routen-Bezeichnung sowie die Routenzahl ist der Kletterführer Basler Jura "Fluebible" von Mike Tscharner et al., 1997. Das Tolerieren des Kletterns im Naturschutzgebiet bedeutet jedoch nicht, dass damit die Bürgergemeinde Duggingen oder der Kanton Basel-Landschaft bei Unfällen oder Schäden haften würden. Es wird klar darauf hingewiesen, dass das Klettern auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr geschieht.

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lm Unterschied zu den gesetzlich normalenrueise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unteruorfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbsWVinter - also zur Zeil der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.

4.

Rechtliche Vorgaben

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 und 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und'18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist (S 14), und anderseits, dassder Kanton besondere Waldreservate ausscheidet ($ 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG ist der Regierungsrat zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-

Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein rechtlicher Auftrag. Ein allfälliger Verzicht auf die Unterschutzstellung des Gebiets "Falkeflue" und der damit verbundenen finanziellen Abgeltung käme daher einem Verzicht des Kantons auf eine Fortsetzung des Biotopschutzes gleich. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Vorausselzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaltliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraulwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wä-

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ren die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt. Da sich die "Falkeflue" im Waldareal befindet, stellt sich die Frage, ob Einschränkungen der Begehbarkeit in bestimmten Waldgebieten mit dem freien Betretungsrecht des Waldes vereinbar sind. Gemäss Artikel 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZBG) ist das Betreten von Wald und Weide in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet. Wie bereits dargelegt, weist der Gemeindebann von Duggingen nicht nur eine ungewöhnliche Häufung von Klettergebieten auf, sondern auch eine aussergewöhnliche Konzentration an bedeutenden Klettergebieten. Dies führt dazu, dass der Kletterbetrieb den ortsüblichen Umlang bei Weitem überschreitet und somit die im ZGB festgelegte Bestimmung nicht mehr uneingeschränkt geltend gemacht werden kann. Zudem legt Art. 14, Abs.2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) fest, dass die Kantone für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeil einzuschränken haben, wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche lnteressen - wie der Schutz von Pflanzen und wildlebende Tiere - erfordern. Für die Begrenzung der Kletterei aus Naturschutzgründen liegt folglich ein Rechtsauftrag vor. Deshalb muss an dieser Stelle auch nicht weiter geprüft werden, ob "Klettern" auch mit "Betreten" gleichgesetzt werden darf und somit das Betretungsrecht überhaupt Anwendung findet, denn Felswände lassen sich ohne technische Hilfsmittel nur in sehr begrenztem Ausmass frei "begehen".

5.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschut2stellung des Gebiets "Falkeflue" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und anderseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten werden vom Bund zur Zeil nur dann subventioniert, wenn sie Bestandteil der zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossenen "Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich Biodiversität im Wald 2008-2011"vom 13. Juni 2008 sind. Dadies nichtder Fall ist, können zumindest in derlaufenden Vereinbarungs-Periode keine Bundesbeiträge eingefordert werden. Die fürden Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit zur Weiterführung des Programms "Naturschutz im Wald" belastet (Landratsbeschluss Nr. 1061 vom 12.März 2009). Per 1. Januar 2011 beträgt der zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredites

Stand des Verpflichtungskredits 2009 - 2013: bew. Kredit Naturschutz im

Wald

Stand 1.1.2011

Restbetrag

CHF 9'550'000.--

Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrages, welcher

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für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten für die Waldflächen, welche gestützt auf das "Naturschutzkonzept Falkenflue" vom 27. August 2004 mit der Abgeltungsberechnung vom Oktober 2009 ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt.

Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch die jährlich erforderlichen Pflegeeingriffe und die Unterhaltsmassnahmen. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden dabei je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Die nachstehend aufgeführten Folgekosten für den Wald können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.

Aboeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) - zu Lasten Kto. 3632 0 000 (BG-Wald), lnnenaultrag 500490 Ausrichtung an Bürgergemeinde Duggingen

Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten (Pfleoekosten) Folgekosten (Jah resdu rchsch n ittswert)

cHF 20'000.--

- zu Lasten Kto. 3632 0 000 (BG-Wald)

lnnenauftrag 500490

Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind sowohl im aktuellen Budget für das Jahr 2011 (lnnenauftrag 500490), als auch im laufenden Verpflichtungskredit enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf des Verpflichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms Naturschutz im Wald zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 2014-2018 zeichnet sich keine Veränderun! bei den Netto-Kosten ab, da sowohl der Bund als auch der Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen werden. Dies würde bedeuten, dass der Verpflichtungskredit und der Bundesbeitrag für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm voraussichtlich auf dem Stand 2013 mit gleich bleibenden Netto-Kosten weiter geführt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms verzichtet würde, müssten die Pflegemassnahmen in den Waldreservaten und die Waldrandpflege sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL S 27) unerfüllt bliebe. Nach Art. 129, Abs.3 der Kantonsverfassung (SGS 100)sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre linanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Falkeflue" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pflegemass-

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nahmen sowie der Kletterei auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind regionalwirtschaftlich interessant und in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltu ng'der natü rl ichen Ressou rce "Biodiversität".

6.

Unterschutzstellung

Die Bürgergemeinde Duggingen als Grundeigentümerin und der Gemeindrat von Duggingen sind mit der Aufnahme der neuen Grundstücke in das lnvenlar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wdd beider Basel.

Jl:

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Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Falkeflue", bestehend aus einer Teilfläche der Parzelle Nr, 2415, Grundbuch Duggingen, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist im beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 25.88 ha.

3. Das Klettern im Naturschutzgebiet bleibt auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr weiterhin an den im Kletterführer Basler Jura "Fluebible" von 1997 dargestellten Routen erlaubt. Ausgenommen davon sind folgende Routen:

a. Sektor "Hutzme": Routen 1-4; b. Sektor "Amboss": Routen 10-17 und 30; c. Sektor "Falkenpfeiler": Routen 1 sowie 4-10; d. Sektor "Langer Mann": Routen 1-29. 4. Die genannten Routen sind für sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Bouldern gesperrt und aufzuheben. lm Sinne der Erwägungen werden folgende llankierende Schutzmassnahmen f estgelegt:

a. Aufhebung von Ausstiege.n im Felskopfbereich und Ausrüstung dieser Routen mit Umlenkrollen in genügend grossem Abstand zur Felsoberkante sowie Überprüfung und allenfalls Herabsetzen der bestehenden Umlenkungen ;

b. Besucherlenkung zur Schonung der Felsfussbereiche und Quell-Biotope; c. Aufhebung wilder Feuerstellen, Einrichtung eines angemessenen Angebots an d.

offiziellen Rastplätzen, Beschilderung des Naturschutzgebietes und des Klettergebietes sowie Publikation der Massnahmen in geeigneter Form; Durchführung einer Umsetzungskontrolle mit jährlicher Begehung;

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e. Untersagen von Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezif ischen Naturwerte f.

gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten ; Erlass einer Bewilligungspflicht für Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unler Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigun gen des betroffenen Natu rschutzgebiets entstehen.

5. Die Massnahme gemäss Ziflern 3 und 4 sowie eine geeignete Lösung des Versäuberungsproblems sind bis Ende 2012 unter Federführung der kantonalen Naturschutzfachstelle umzusetzen. Vorgehen, Terminierung, Verantwortlichkeiten und Kostenteiler bzw. Beiträge in Form von Leistungen sind von den Beteiligten (Bürgergemeinde, Kletterverbände, Amt für Wald, Sportamt und Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung) gemeinsam festzulegen. Gemeinsam ist ab 2011 jährlich eine Umsetzungskontrolle vorzunehmen. Die Abteilung Natur und Landschalt des Amtes für Raumplanung ist für die Wirkungskontrolle besorgt.

6. Die zugehörige Verordnung über das Naturschutzgebiet "Falkeflue", Duggingen, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

7. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschafts-

schutz, die in Kapitel 4 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2009 und des Verpflichtungskredits 2009-2013 (Kto.3632 0 000, lnnenauftrag 500490) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils diesem Konto im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.

8. Die Einwohnergemeinde Duggingen wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

L

Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-

schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthallen. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpllichtig.

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Verteiler: (alle mit Plan) Bürgergemei nde Duggi n gen, 4202 Duggingen Revierförster Christian Becker, Rebgassg 10,4147 Aesch Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil Schweizer Alpen-Club SAC, Monbijoustrasse 61, Postfach, 3OOO Bern 23 lG Klettern Basler Jura, Palrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen SAC Sektion Baselland, Max Zehntner, Brunnrainstrasse 20,4411 Seltisberg SAC Sektion Hohe Winde, Kurt Häner, Vorenbrunneweg 10, 4208 Nunningen lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61 , 4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln (3) Bezi rkssch reibe rei Lauf en, G ru nd buch a ml, 4242 Lauf en Landeskanzlei (Gesetzessamml ung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesu nd heitsdirektion Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Rechtsabteilun g Bau- u nd Umweltsch utzdi rektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der 2. Landschreiber A. Achermann