Laufen, Mittler Stürmen

Waldreservate · Basel-Landschaft

Dokument

Nummer
1299
Art
Waldreservate
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
21.08.2012
In Kraft seit
21.08.2012

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1299

vom 21. August 2012

Aufnahme des Gebiets "Mittler Stürmen", Laufen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Auf Antrag der Burgergemeinde Laufen-Stadt sowie gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2011 das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte im Gemeindebann Laufen. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Mittler Stürmen" (auch "Spangraben" genannt), Gemeinde Laufen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Das neue Nalurschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von Z.SO na auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst eine Teilf läche der Parzelle Nr. 1988 des Grundbuchs Laufen, welche der Burgergemeinde Laufen-Stadt gehört.

1.

Beschreibung

Das Gebiet "Mittler Stürmen" befindet sich im Südwesten von Laufen westlich des "Stürmenchopf" in einer Höhenlage zwischen 460 und 560 m ü.M. Erdgeschichtlich gesehen liegt das Gebiet im Bereich einer grossen Überschiebungsmasse des Faltenjuras, welche hier den Südwestrand des Laufener Beckens, einer ausgedehnten Synklinale (Mulde) des Faltenjuras, überdeckt. Diese Tertiärmulde ist in der Erdneuzeit im Zuge der Hauptabsenkungen im südlichen Oberrheingraben entstanden und wurde im Verlaufe von Millionen von Jahren durch die Sedimentmassen des in die Becken vordringenden Nordmeeres wieder aufgefüllt. Darüber liegen die Kalkschichten der Überschiebungsmasse, welche hier im Bereich des Naturschutzgebiets aus dem Hauptrogenstein des Doggers bestehen. Dieser bildet den steinigen und flachgründigen geologischen Untergrund des Gebiets und durchzieht als hartes Felsband den steilen Südhang. Der "Mittler Stürmen" liegt inmitten eines geomorphologisch abwechslungsreichen und stark zerfurchten Geländes. Der von mehreren Bächen spornartig herausmodellierte Bergzug bildet als westlicher Ausläufer des "Stürmenchopf" eine wertvolle Ergänzung zu diesem schon bestehenden Naturschutzgebiet. Gegenüber dem "Mittler Stürmen" befindet sich im Südwesten - getrennt durch den tief eingeschnittenen Spangraben - das vom Kanton Solothurn als Vorranggebiet Natur und Land. schaft ausgeschiedene Gebiet "Burghollen". Zusammen bilden diese drei Gebiete einen grossflächigen, kantonsübergreifenden und sehr wertvollen Waldreservatskomplex, welcher einen bedeutenden Teil der charakteristischen Naturwerte dieser Region abbildet und nachhaltig sichert. Die abwechslungsreiche Topographie des Gebiets und der spannende Gegensatz zwischen

dem sonnig-warmen Südhang und dem schattig{euchten Tälchen mit den natürlichen Waldbächen lühren zu einem vielfältigen Standortsmosaik. Das Gebiet weist sehr schöne Waldbilder mit seltenen Waldgesellschaften in naturnaher Ausbildung auf . Entlang des sehr trockenen Felsgrats im Westen ist der seltene Kreten-Föhrenwald ausgebildet mit Eichen,

P:\ARP\52 Biologische Vielfalt\523 Naturschutzgebiete\Laufen-Röshenz\RRB\RR81299

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20120821 NLlm NSG Mi$erer Stümen, Laulen

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Mehlbeerbäumen, Waldföhren und anderen seltenen Baumarten. Er weist zudem eine artenreiche Krautschicht und eine typischen Felsflora auf. Krüppelige Bäume, viel stehendes und liegendes Totholz und schöne Blaugrasbestände auf treppenartigen Felsabsätzen prägen diesen Naturwald. Als seltene Arten sind Elsbeerbaum, Feld-Ahorn, Schneeballblättriger Ahorn, Wild-Birnbaum (Pyrus pyraster), Orchideenarten - wie Langblättriges Waldvögelein (Cephalanthera longifolia) und Weisses B_reitkölbchen (Platanthera bifolia) - sowie Herzblättrige Kugelblume (Globularia cordifolia) hervorzuheben. Hangaufwärts gegen Osten schliesst auf flachgründigen, stark wechseltrockenen Mergelböden ein lichter Orchideen-Föhrenwald mit artenreicher Krautschicht an. Unterhalb der Felsen und des Föhrenwaldes kommt auf aktivem Gehänge- und Blockschutt der ebenfalls seltene LindenZahnwurz-Buchenwald mit lmmenblatt vor. Der eichenreiche Föhrenwald geht hangabwärts in trockene bis wechselfeuchte Ausbildungen des Weissseggen-Buchenwaldes über, in welchen Eichen, Waldföhren, Mehlbeerbäume und weitere, teils seltene Laubbaumarten eingestreut sind. Diese trocken-warmen Standorte am steilen und steinigen Südhang sind ebenfalls reich an wärmeliebenden Strauch- und Krautarten sowie seltenen Arten wie Orchideen. lm tief eingeschnittenen und schattig-feuchten Graben kommt auf den nährstoflreichen, frischen bis feuchten Böden ein Mosaik aus standorttypischen Waldgesellschaften wie typischer Lungenkraut-Buchenwald, Aronstab-Buchenwald und Ahorn-Eschenwald sowie unter dem Felsband Linden-Zahnwurz-Buchenwald und Zahnwurz-Buchenwald mit Bärlauch vor. Der zeitweise spärlich wasserführende, naturnahe Waldbach ist Larvenabsetzgewässer des lebendgebärenden Feuersalamanders. Der Südhang des Gebiets gehört zum Ornithologischen Wertgebiet "Nettenberg-Rüdliberg", welches der Hohltaube und dem Berglaubsänger als Lebensraum dient. Das insgesamt sehr naturnahe und artenreiche Naturschutzgebiet "Mittler Stürmen" mit grösseren Beständen an seltenen Lichtbaumarten soll kÜnftig weiterhin durch extensive Pflegeeingriffe - soweit diese aus Naturschutzgründen erforderlich und erwünscht sind - erhalten und gefördert werden.

2.

Bedeutung und Schutzziele

Die naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Mittler Stürmen" wurde im Jahre 2001 durch das kantonale Wald-lnventar erfasst (Objekt 240, sehr wertvoll). lm Waldreservatskonzept beider Basel 2003 ist das Gebiet "Mittler Stürmen" ebenfalls als Waldreservatsfläche von hoher Bedeutung enthalten (Objekt 51). Dementsprechend wurde im Waldentwicklungsplan (WEP Oberes Laufental 2011) dem Gebiet "Mittler Stürmen" die Vorrangfunktion "Nalurschutz" zvgewiesen. Auch im kantonalen Richtplan 2009 (KRIP) ist das Gebiet als "Vorranggebiet Naturschutz" ausgeschieden. lm Ornithologischen lnventar 1995 beider Basel ist es Teil des Wertgebiets "Nettenberg-Rüdliberg" (Objekt 1 85). Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Mittler Stürmen" sind

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils; c. Förderung und Erhaltung von exlensiv gepflegten, lichten Wäldern als Lebensraum für

licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Eichen, seltene Laubbaumarten, Orchideen und Berglaubsänger; d. Erhaltung und Förderung der intakten, ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften ; e. Erhaltung des Fliessgewässers in naturnahem Zustand;

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. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten

Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Eiche, Sorbus-Arten, Schneeballblättriger Ahorn, Wild-Birnbaum, Orehideen, Arten der Felsflora sowie Feuersalamander. Das Nutz- und Schutzkonzept vom 15. Februar 2012 lür die Wald-Naturschutzgebiete "Bärelöcher, Gehren, Hüttenboden, Spangraben (Mittler Stürmen)", Gemeinde Laulen, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist das erstgenannte Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende linanzielle Abgeltung neu zu ermitteln.

3.

Gefährdung und Schutz

Das Gebiet "Mittler Stürmen" liegt etwas abseits am Westausläufer des "Stürmenchopf". Das Naturschutzgebiet wird von einem Maschinenweg und zwei Waldstrassen, auf welchen kurz auch der regionale Wanderweg verläuft, tangiert. Das steile und felsige Hanggebiet ist jedoch schwer zugänglich. Da zurzeil keine Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, drängen sich vorläufig auch keine besonderen Massnahmen auf, welche über die erforderlichen grundlegenden Schutzmassnahmen in $ 3 der Schutzverordnung hinausgehen. Die potentielle Entwicklung von Erholungsaktivitäten ist jedoch aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere Massnahmen einzuschränken.

lm Unterschied zu den gesetzlich normalenrveise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeil der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen und insbesondere der seltenen - Baumarten.

-

4.

Rechtliche Grundlagen und Vorgaben

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung

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ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 1 1 . Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept isl am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss g 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarlen wären die unver-

meidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.

Die Unterschutzstellung des Gebiets "Mittler Stürmen" ist Bestandteil der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Die entsprechende Vorlage an den Landrat vom g. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009-2013" wurde mit Landratsbeschluss Nr. 1 187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet.

Aufgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes wurde das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgeselz 2010 der vorgeschriebenen Regulierungsfolgen-Abschätzung unterzogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d.h. es ergab sich kein Handlungsbedarf. Deshalb ist eine einzelobjektweise Prüfung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschutzstellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsatz wird nur im Einzelfall abgewichen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdet ist, was in den vergangenen 30 Jahren lediglich zwei Malder Fallwar.

5.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschutzstellung des Gebiets "Mittler Stürmen" bewirkt gemäss $S 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits ein-

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malig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Altholzinsel, Schutzlegung). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Programmvereinbarung 2012-2015 betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der Etappe 2009-2013 des laufenden Verpflichtungskredits "Naturschutz im Wald" Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher f ür die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt aul das Nutz- und Schutzkonzept vom 15. Februar 2012 für die WaldNaturschutzgebiete "Bärelöcher, Gehren, Hüttenboden, Spangraben (Mittler Stürmen)", Gemeinde Laufen, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, ermittelt wurden, sind nachstehend zusammen gestel lt. Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgelührt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Waldfläche mit extensiver Pflege handelt, welche nur einen geringen Mehraufwand bewirkt, sind auch die zu erwartenden Folgekosten gering.

Aboeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald' - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Burgergemeinde Laufen-Stadt (Wald 7.50 ha)

Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten (Pfleqekosten)

cHF

Folgekosten (Jah res-Durchschn ittswert)

zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 CHF

2'000.--

2',000.--

(BG-Wald)

Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009-2013) belastet. Per 1.

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Januar 2012 belräsl der zur Vertügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpf lichtungskredits r

Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im

Wald

CHF 9'550'000.--

Stand 1.1.12

Restbetrag

ii

Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind demzufolge sowohl im laufenden Verpllichtungskredit wie auch im Budget 2012 (ln' nenauftrag 500490) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten ist'vor Ablauf des Verpf lichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms Naturschutz im Wald zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 2014-2018 zeichnet sich keine Veränderung bei den Netto-Kosten ab, da sowohl der Bund als auch der Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen werden. Dies würde bedeuten, dass der Verpflichtungskredit und der Bundesbeitrag für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm voraussichtlich mit gleich bleibenden Netto-Kosten weitergeführt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms verzichtet würde, müssten die Pflegemassnahmen in den Waldreservaten und die rechtliche Sicherung der noch nicht geschützten Waldflächen gemäss Waldreservatskonzept und Waldentwicklungsplan (WEP) sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL $ 27) unerfüllt bliebe. Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Mittler Stürmen" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pflegemassnahmen sowie bei der Überprüfung des Nutz- und Schutzkonzeptes für den Wdd nach Ablauf von 25 Jahren auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Waldbiodiversität dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschalt des Amtes für Raumplanung und den betroffenen Grundeigentümern

- insbesondere den Bürgergemeinden - kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.

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6.

Unterschutzstellung

Die Burgergemeinde Laufen-Stadt als Grundeigentümerin sowie der Stadtrat Laufen sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.

JI

1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Mittler Stürmen", bestehend aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1988 des Grundbuchs Laufen, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft auf genommen. 2

Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 7.50 ha.

3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mittler Stürmen", Laufen, tritt nach Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der in Zitler 3 genannten Verordnung aufgef ührt:

a. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.

b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.

c. lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG untersagt. 5

Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und

27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschafts-

schutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2012 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils dieser Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.

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6. Die Einwohnergemeinde Laufen wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-

schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Verteiler: (alle mit Plan) Burgergemei nde Laufen-Stadt, 4242 lauten Stadtrat Laufen, Stadtverwaltung, Vorstadtplatz 2, 4242 Laufen Revierförster Roger Sauser, Forstrevier Laufen-Wahlen, Birkenweg 3, 4244 Röschenz Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Thenruil lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61 , 4106 Therwil

Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468,

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4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Bezirksschreiberei Laufen, Grundbuchamt, Hintere Gasse 52,4242 Laufen Landeskanzlei (Gesetzessammlung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesu ndheitsdirektion Amt für Wdd beider Basel (2) Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilun g Bau- und U mweltsch utzdi rektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber: A. Achermann