Rothenfluh, Roti Flue - Dübach

Waldreservate · Basel-Landschaft

Dokument

Nummer
104
Art
Waldreservate
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
22.01.2013
In Kraft seit
22.01.2013

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr.0'104

vom 22. Januar 201 3

Erweiterung des Naturschutzgebiets "Roti Flue - Dübach", Rothenfluh lm Jahre 1997 wurde das Gebiet "Dübach" aufgrund seiner hohen Naturwerte als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen (Regierungsratsbeschluss Nr. 2111 vom 9. September 1997). Für das westlich davon liegende Gebiet "Hohlwingenhalde" konnte bereits 1994 mit der Bürgergemeinde ein Dienstbarkeitsvertrag für eine Wegbaubeschränkung abgeschlossen werden (DBV vom 13. Juli 1994). Nun kann das bestehende Naturschutzgebiet "Dübach" mit dem westlich angrenzenden Gebiet "Hohlwingenhalde - Roti Flue" grossflächig enrveitert werden. Dieses Gebiet ist mit seiner markanten, landschaltsprägenden Fluh, dem vielfältigen Waldgebiet und dem vorgelagerten, extensiv genutzten Kulturland naturkundlich ebenfalls sehr wertvoll. Die Magerwiesen und -weiden am sleilen Südhang wurden aufgrund ihrer reichhaltigen Flora und Fauna in das Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung aufgenommen. Ein Grossteil davon befindet sich aus Naturschutzgründen schon länger in Besitz des Kantons, der Einwohnergemeinde Rothenfluh und von Pro Natura Baselland. Gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeiteten auf Antrag der Bürgergemeinde Rothenfluh im Jahre 2011 das Amt für Wald beider Basel und die kantonale Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für das genannte Gebiet. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Roti Flue" mit der "Hohlwingenhalde", Gemeinde Rothenfluh, ebenfalls in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Es bildet zusammen mit dem bestehenden Gebiet "Dübach" ein ökologisch aussergewöhnlich wertvolles Naturschutzgebiet von nationaler Bedeutung, welches neu "Roti Flue - Dübach" bezeichnet wird.

Das Naturschutzgebiet "Roti Flue - Dübach" umlasst die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Grundstücke der bisher geschützten und der neu unter Schutz gestellten Flächen des Grundbuchs Rothenfluh. Es wird hiermit von bisher 99.75 ha um 58.28 ha auf neu 158.03 ha erweitert (davon 147.52 ha Waldareal).

P:\ARP\52 Biologische Vielfalt\523 Naturschutzgebiete\Roti Flue'Dübach\RRB\RRB0l04 20130122 NLlm ENeiterung NSG Roti Flue"Dübach.doc

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Fläche Wald (in ha) (in ha)

Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in Bestehende Schutzgebietsfläche "Dübach" 1097 (Teilfläche) 2017 (Teilfläche) 201

Ganzen Text zeigen

I

2021

Rothenlluh Bürgergemeinde Rothenfluh Rothenfluh Bürgergemeinde Rothenlluh Rothenfluh Bürgergemeinde Rothenfluh Rothenfluh Bürgergemeinde Rothenfluh Total Teilf läche " Dübach"

0.53

0.53

48.11

48.11

45.61

45.61

5.50 99.7599.75

5.50 99.75

0.22

0.22

Neue Schutzgebietsfläche "Roti Flue" 1219 1220 2014 (Teillläche) 2015 (Teilfläche) 2331 (Wegparz.)

Rothenfluh Bürgergemeinde Rothenlluh Rothenfluh Bürgergemeinde Rothenfluh Rothenfluh Bürgergemeinde Rothenfluh Rothenfluh Bürgergemeinde Rothenfluh Rothenfluh Bürgergemeinde Rothenfluh

o.:11

0.11

28.72

Zwischentotal

44.25

28.54 15.15 0.05 44.07

0.28 o.44 0.24 0.17 0.05 0.85 4.10 0.10 6.23

0.03 0.09 0.00 0.00 0.00 0.04 0.90 0.08 1.14

15.15

0.05

Einwohnergemeinde Rothenlluh Ei nwohnergemei nde Rothenf uh Ei nwohnergemei nde Rothenll uh Ei nwohnergemei nde Rothenf uh Ei nwohnergemeinde Rothenf luh Ei nwohnergemeinde Rothenf luh Ei nwohnergemeinde Rothenf luh Ei nwohnergemeinde Rothenf lu h Zwischentotal

517

Rothenf luh

518 520

583 1228 1585 (Wegparz.)

Rothenlluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh

543

Rothenfluh Kanton Basel-Landschaft

584 585

Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh

Pro Natura Schweiz und Baselland Pro Natura Schweiz und Baselland Pro Natura Schweiz und Baselland Pro Natura Schweiz und Baselland Zwischentotal

0.79 0.45 1.25 2.60

0.07 0.00 0.02 0.17 0.26

Rothenfluh Rothenfluh

Martin Erny-Schmutz, Rothenfluh Martin Erny-Schmutz, Rothenfluh Zwischentotal

1 .18

1.01

0.11

0.11

1.29

1.12

Bruno Erny-Rodmann, Rothenf luh Hans u. Brigitte Rieder, Malans GR Otto Graf, Rothenfluh

0.08 0.39

0.01

Total Teilfläche "Roti Flue"

58.28 47.77

Naturschutzgebiet "Roti Flue - Dübach"

158.03 147.52

521

522

1221

1223

1

586

2332

472 1224 1237

Total

Rothenlluh Rothenfluh Rothenfluh

I

I

2.73 0.73 0.11

0.71

0.39 0.05

3

1.

Beschreibung

1.1 BestehendeSchutzgebietsfläche "Dübach" Das Gebiet "Dübach" befindet sich nordöstlich des Siedlungsgebietes von Rothenfluh. Es umfasst im Wesentlichen die steilen, bewaldeten Talflanken der umgebenden TafeljuraHochlläche in einer Höhenlage zwischen rund 520 bis 650 m ü.M. Entwässert wird der Talkessel vom Namen gebenden Dübach, welcher sich unter Herausbildung von typischen, in unterschiedlicher Himmelsrichtung orientierten Kerbtälchen in mehrere Arme verzweigt. lm Bereich der Tafeljura-Hochfläche bildet der Hauptrogenstein den geologischen Untergrund. Darunter folgen die meist mergeligen Blagdeni-Schichten des Unteren Doggers. Diese bilden den Stauhorizont für die zahlreichen am Hang austretenden Quellen, welche zum Teil als Kalksinterquellen mit mächtigen, für den Kanton einzigartigen Tuff-Treppen ausgebildet sind. Die unteren Hangpartien sind von Gehängeschutt überlagert. Somit finden sich im Gebiet ausserordentlich vielfältige Standortsverhältnisse bezüglich Wasserversorgung, Nährstoffangebot und Geländeexposition.

Naturschützerisch bedeulsam ist einerseits diese kleinräumige Standortsvielfalt mit verschiedenen seltenen und standortstypischen Waldgesellschaften, wie Seggen-Bacheschenwald mit Riesenschachtelhalm bzw. mit Bärlauch, Lungenkraut-Buchenwald mit kriechendem Liguster bzw. mit lmmenblatt, Aronstab-Buchenwald und Typischer WeissseggenBuchenwald, teiMeise mit Blaugras. Andererseits konnte im Gebiet'Dübach" eine grossflächige Naturwaldfläche mit Nutzungsverzicht ausgeschieden und eine Teilfläche mit reaktivierter Niederwaldbewirtschaftung festgelegt werden. Der Pflegeeingrilf zur Wiederherstellung eines Niederwaldes wurde von der eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) wissenschaftlich begleitet.

1.2 Neue Schutzgebietslläche "Roti Flue" Das Gebiet "Roti Flue" mit der markanten, landschaftsprägenden Fluh liegt nördlich des Dorfes Rothenf luh in einer Höhenlage zwischen rund 510 bis 680 m ü. M.. Die "Roti Flue" bildet den steilen südlichen Rand der Tafeljurafläche "Kei". Diese besteht aus einer flachen und leicht nach Süden geneigten Hauptrogenstein-Tafel, was für den östlichen Tafeljura besonders charakteristisch ist. Der witterungsbeständige, weithin sichtbare Fluhfelsen aus Hauptrogenstein fällt senkrecht gegen Südwesten ab. Kleine Schluchten und Löcher am Plateaurand, Fluhhöhlen sowie grosse Felssturzfelsen unterhalb der Fluh prägen das vielfältige Felsgebiet. Hangabwärts folgen die weicheren, fast flach liegenden Schichten des Unteren Doggers (= Blagdeni-Schichten). Sehr gut sichtbar sind diese Mergelschichten mit Wechsellagerungen aus Kalkknollen an der "Fluehalde". Solch gute, ausgedehnte Aufschlüsse im Unteren Dogger kommen im Kanton nur selten vor. Deshalb wurde die "Roti Flue" mil der "Fluehalde" im Jahre 1995 in das kantonale Verzeichnis der geologischen Natu robjekte aufgenom men. Die wellenartig herausmodellierten Flanken der Tafeljurafläche weisen verschiedene, von Südost bis Südwest reichende Expositionen auf. Die steilen Südhänge sind naturnah bewaldet und tragen zahlreiche seltene und artenreiche Buchen-, Eichen-, Föhren- und Lindenmischwälder in typischer Ausbildung. Das Felsband wird an den Süd exponierten Stellen begleitet vom seltenen Flaumeichenwald mit Fels-Treppenrasen. Vereinzelt kommt auf dem trockenen Felsgrat auch der Schneeheide-Föhrenwald vor. Der Flaumeichenwald geht han-

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gabwärts in den für Standorte mit aktivem Gehängeschutt typischen Ahorn-Lindenwald über. Stellenweise ist auf dem Hangschutt auch der Linden-Zahnwurz-Buchenwald mit lmmenblatt vertreten. An den stabileren Hanglagen sind grossflächig die trockenen bis wechseltrockenen Ausbildungen des Weissseggen-Buchenwaldes und des Lungenkraut-Buchenwaldes mit lmmenblatt in repräsentativer Ausprägung verbreitet. Alt- und totholzreiche Waldbereiche mit dicken Buchen und Eichen, eichenreiche Stockausschlagwälder und Windwurfflächen bereichern das naturnahe Waldgebiet. Auch das Vorkommen seltener Laubbaumarten wie Feldahorn, Kirschbaum und Sorbus-Arten sowie zahlreicher Strauchund Krautarten im Wald, auf der Fluh und in den Steinbrüchen trägt zur biologischen Vielfalt des Gebiets bei. Die nachfolgende Auswahl basiert auf den Erhebungen des Natur- und Vogelschutzvereins Rothenfluh (NUVRA, Bruno Erny, 2010): Sträucher: Berberitze Feldulme Felsenbirne Kreuzdorn Reichstachlige Rose Stein-Beere Strauch-Kronwicke Wacholder

Berberis vulgaris Ulmus minor Amelanchier ovalis Rhamnus cathartica Rosa pimpinellifolia Rubus saxatilis Coronilla ömerus Juniperus communis

Krautpflanzen: Astlose Graslilie Bergdistel Berggamander Berg-Kronwicke Berg-Lauch

Anthericum Carduus defloratus Teucrium montanum Coronilla coronata Allium lusitanicum

Berg-Täschelkraut Bewimpertes Perlgras Braunrote Sumpfwurz Breitblättriges Laserkraut Dickblättriger Mauerpleff er Edelgamander Fichtenspargel Flaumige Schlüsselblume Gebräuchliche Betonie Gebräuch licher Steinsame Gefranster Enzian Gemeine Kugelblume Gemeiner Tüpfelfarn Golddistel Grosses Fettkraut Karthäuser Nelke Langspornige Händelwurz Männliches Knabenkraut Nickendes Leimkraut Pyramiden-Kammschmiele Ru ndblättrige Glockenblu me

Thlaspi montanum Melica ciliata Epipactis atropurpurea Laserpitium latifolium Sedum dasyphyllum Teucrium chamaedrys Monotropa hypopitys Primula veris ssp. columnae Stachys officinalis Lithospermum officinale Gentianella ciliata Globularia punctata Polypodium vulgare Cadina vulgaris Sedum telephium Dianthus carthusianorum Gymnadenia c-onopsea Orchis mascula Silene nutans Koeleria pyramidata Campanula rotundifolia

liliago

(Syn. A.

einziger Standort im Kt. BL

montanum) einziger Standort im Kt. BL

5

Schildampfer Rumex scutatus Schmalblättriger Hohlzahn Galeopsis angustifolium Einseitswendiges Wintergrün Pyrola secunda

nur 2 Standorte im Kt. BL

Das Waldgebiet ist über die naturnahen, buchtig verlautenden Waldränder vielfältig mit dem angrenzenden Offenland verzahnt. Dies ist umso bedeutender, da es sich dabei um grossflächige Magerwiesen und -weiden handelt, die aufgrund ihrer Artenviellalt und des Strukturreichtums in das Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nalionaler Bedeu-

tung aulgenommen wurden. Auf den Halbtrockenrasen und artenreichen, trockenen Fettwiesen kommt ein grosses Spektrum von Magenruiesenarten vor, darunter zahlreiche seltene und gefährdete Arten wie Rotes Waldvögelein (Cephalanthera rubra), Berg-Kronwicke (Coronilla coronata), Trauben-Pippau (Crepis praemorsa), Helm-Knabenkraut (Orchis milita-

ris), Weisses Breitkölbchen (Platanthera bifolia), Hügel-Klee (Trifolium alpestre). Die Magenrviesen und -weiden werden aufgelockert durch zahlreiche Solitär- und Obstbäume wie Feldahorn, Nussbaum, Kirschbaum, Apfelbaum und Zwetschgenbaum, welche teilweise nach dem Abgehen als Totholz stehengelassen wurden und damit wertvolle Lebensraumnischen für Totholz bewohnende Arten bieten. Auch die Obstbaum-Neupflanzungen, artenreiche Feldgehölze und Hecken, ungemähte Krautsäume, Wiesenflächen, Trockenmauern und Wegborde sowie Kleinstrukturen wie Rosenbüsche und Steinhaulen bereichern das extensiv genutzte Kulturland. Ein Grossteil dieser wertvollen Ökoflächen ist schon seit Jahren durch das kantonale Programm "Ökologischer Ausgleich" über Bewirtschaftungsvereinbarungen gesichert und auch die auf die Schutzziele ausgerichtete Pf lege der noch nicht unter Vertrag stehenden Flächen soll soweit möglich über dieses Programm gewährleistet werden. Der Strukturreichtum und die Lebensraumvielfalt des neu geschützten Gebiets "Roti Flue" widerspiegeln sich auch im Vorkommen zahlreicher seltener und gefährdeter Tierarten. Das ganze Waldgebiet und die östlichen Magerwiesen gehören zum ornithologischen Wertgebiet "Kei", welches im Wald Lebensraum bietet u.a. für Wanderfalke, Kolkrabe, Hohltaube, Berglaubsänger sowie Grün-, Grau-, Schwarz-, Mittel- und Kleinspecht (gemäss Ornithol. lnventar und NUVRA). An den Waldrändern und im Offenland brüten Gartenrotschwanz, Neuntöter und Goldammer. Die Magerwiesen und -weiden mit den Waldrändern und die sonnigen Felsen und Fluhhalden sind gemäss Reptilien-lnventar beider Basel Lebensräume für Reptilien, insbesondere für die Mauereidechse und die Zauneidechse. Auch das Vorkommen der sehr heimlich lebenden Schlingnatter ist im Fluhgebiet möglich. Die Juraviper wurde in den 1960er Jahren das letzte Mal beobachtet, als der alte Steinbruch noch nicht aufgefüllt war. Die Magerwiesen und -weiden im Gebiet "Horn" und "Holingen" weisen eine sehr reiche Tagfalterfauna auf, weshalb sie im "Projekt Tagfalterschutz BL 2005'als Vorranggebiet für den Taglalterschutz im Kanton BL ausgewiesen wurden (Kerngebiet von Objekt 25 "Dübachtal"). Von den charakteristischen Arten der Halbtrockenrasen sind der Silbergrüne Bläuling (Lysandra coridon), der Himmelblaue Bläuling (Lysandra bellargus), das Kleine Fünlfleck-Widderchen (Zygaena viciae) sowie weitere drei Rotwidderchenarten vertreten. Als gefährdete Arten kommen der Westliche Scheckenfalter (Mellicta parthenoides) sowie Magerrasen- und Feuriger Perlmutterfalter (Boloria dia bzw. Argynnis adippe) vor. Auch der seltene und gesamtschweizerisch stark gefährdete Pflaumenzipfelfalter (Satyrium pruni) und auch der Weisse Waldportier (Brintesia circe) wurden festgestellt. Die Arten kommen wegen der Grösse des Gebiets teilweise in grossen Populationen mit beachtlichen lndividuenzahlen vor. Das grosse Potential des Gebiets für den Tagfalterschutz im Kanton BL ist noch nicht ausgeschöpft und kann durch geeignete Massnahmen in den Aufwertungsgebieten, insbesondere den beweideten Flächen, den angrenzenden Waldgebieten und den Fluhbe-

b

reichen weiter ausgebaut werden. Von diesen Massnahmen profitiert auch die seltene Singzikade (Cicadetta cantilatrix). Bedeutsam sind ferner die Vorkommen des Feuersalamanders und der Geburtshelferkröte.

Zahlreiche kulturhistorische Objekte tragen zur Strukturvielfalt des Gebiets "Roti Flue" bei: Der mittelalterliche Hohlweg "Strick" auf dem damals beweideten Bergplateau, das WallSystem auf dem Plateau als prähistorisches Refugium, das "Presimätleli" als Fragment der einst grösseren aufgelassenen Weiden und Mähwiesen im Wald unterhalb der Fluh, der aufgefüllte ehemalige Steinbruch sowie der vermutete Kalkbrennofen im Gebiet "Chalofen", wo "verbrannte" Erde und Steine sichtbar sind.

2.

Bedeutung und Schutzziele

Der ökologische Wert des bereits geschützten Gebiets "Dübach" wurde schon früh erkannt und ist vielfach dokumentiert worden: lrn kommunalen Naturinventar 1991 der Gemeinde Rothenfluh erscheint das Gebiet als schützenswertes Waldgebiet von regionaler Bedeutung. lm kantonalen Wald-lnventar 1994 figuriert es als Objekt 56, im ornithologischen lnventar beider Basel 1995 als Wertgebiet (Objekt 55, Lebensraum u.a. von Hohltaube, Grün-, Schwarz- und Kleinspecht, BerglaubsängeQ. lm Reptilieninventar beider Basel 1996 wurden neben der Blindschleiche die Zaun- und Bergeidechse nachgewiesen. Grössere Bereiche des Gebiets wurden im Rahmen der kommunalen Zonenplanung bereits 1993 als Naturschutzzone ausgeschieden. Anlass für die Ausscheidung des Gebiets "Dübach" als kantonales Naturschutzgebiet war die Verleihung des Binding-Preises 1995, welcher den Gemeinden Rothenfluh und Anwil für ihre vorbildliche Waldpflege verliehen worden war. ln diesem Rahmen wurde für das Gebiet "Dübach" in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten ein detailliertes Nutzungs- und Schutzkonzept erstellt, in welchem die Anliegen des Naturschutzes, der Waldwirtschalt und der Bevölkerung im Sinne eines lntegralprojektes koordiniert und abgestimmt wurden.

Auch die naturkundliche Bedeutung des neu geschützten Gebiets "Roti Flue" ist schon seit langem bekannt. Das Gebiet wird u.a. durch den örtlichen Natur- und Vogelschutzverein Rothenfluh-Anwil (NUVRA) beobachtet und dokumentiert. Das Gebiet ist durch die meisten kantonalen und kommunalen lnventare und Erhebungen erfasst worden: Naturschutzgutachen 1971 (Objekt 331 I'Flue"); Kantonales Wald-lnventar 1994 (Wl Objekt 55 "Rothenfluher Fluh"); Geologisches lnventar 1995 (Objekt 36 "Roti Flue, Fluhhalde"); Ornithologisches lnventar beider Basel 1995 (Wertgebiet W 55 "Kei"); Waldrandkonzept Rothenfluh/Anwil 1996; Felsinventar Basler Jura 1999 (Objekt 46 "Rothenfluher Fluh"); Reptilieninventar beider Basel 1996 (Objekt 209); Waldreservatskonzept beider Basel 2003 (Objekt 89 "Rothenfluher Fluh - Strick", mit ornithologischem Hotspot und insgesamt nationaler Bedeutung bzw. Verantwortung); Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung 2004 (TWW-Objekt 148 "Holingen", 150 "Horn"); Projekt Tagfalterschutz Kanton BL 2006 (Objekt 25 "Dübachtal"); Kommunaler Zonenplan Landschaft 2006 (Naturschutzzonen und objekte Nr. 10, 11, 12,41 , Archäologisches Objekt 52 'Uff dr Flue / Fluehalde", Kulturhistorisches Objekt "Deckelgrube"). Die Magerwiesen und -weiden wurden grösstenteils in das kantonale Programm "Ökologischer Ausgleich" aufgenommen. Zuvor erwarb bereits im Jahre 1993 der Kanton einen Teil der Magerwiesenflächen im Gebiet "Horn" lür Naturschutzzwecke (RRB Nr.2547 vom 19.10.1993). Auch die Einwohnergemeinde Rothenfluh sowie Pro Natura Schweiz und Pro Natura Baselland sind im Besitz grösserer Teilflächen der Magerwiesen. lm kantonalen Richtplan 2009 (KRIP) wurde ein bedeutender Teil des Gebiets "Roti

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Flue" als "Vorranggebiet Naturschutz" ausgeschieden. Das gesamte Gebiet liegt ausserdem im BLN-Gebiet des Baselbieter und Fricktaler Tafeljuras (BLN-Objekt 1 105). Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Roti Flue - Dübach" sind

a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ih ren charakteristischen

Lebensgemeinschaf ten ;

b. Erhaltung und Förderung des strukturreichen Landschaftskomplexes mit seiner vielfältigen Verzahnung von Wald und Offenland und mit seinen Feldgehölzen, Hecken, Hochstamm-Obstbäume, Einzelbäumen, Trockenmauern und anderen Kleinstrukturen; c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenulzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; d. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten; e. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften, von historischen Waldnutzungsformen sowie von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen ; l. Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte sowie der Tuffquellen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften ; g. Erhaltung und Förderung des Steinbruchs "Fluehalden" als Geotop sowie als offener Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten; h. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; i. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und der Weiher in naturnahem Zustand sowie als Amphibien-Laichgewässer; j. Erhaltung der archäologischen und kulturhistorischen Objekte; k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten von Felsstandorten, Magerwiesen und Quellbiotopen. Aus Sicht des Artenschutzes sind folgende Arten besonders zu erhalten und zu fördern: Eiche, Sorbus-Afien, Orchideen, Astlose Graslllie (Anthericum liliago), Berg-Kronwicke (Coronilla montana), Berg-Lauch (Allium lusitanicum), Einseitswendiges Wintergrün (Pyrola secunda), Schildampfer (Rumex scutatus), Wanderfalke, Berglaubsänger, Spechte, Gartenrotschwanz, Neuntöter, Zauneidechse, Feuersalamander, Geburtshelferkröte, Silbergrüner Bläuling (Lysandra coridon), Himmelblauer Bläuling (Lysandra bellargus), Kleines FünffleckWidderchen (Zygaena viciae), Westlicher Scheckenlalter (Mellicta parthenoides), Magerrasen- und Feuriger Perlmutterfalter (Boloria dia bzw. Argynnis adippe), Pflaumenzipfelfalter (Satyrium pruni), Weisser Waldportier (Brintesia circe) und die Singzikade (Cicadetta cantilatrix).

Das "Nutzungs- und Schutzkonzept Dübach" vom 4. September 1995 sowie das "Nutz- und Schutzkonzept vom 24. Februar 2012 für das Wald-Naturschutzgebiet Roti-Flue - Dübach, Gemeinde Rothenfluh", mit zugehöriger Abgeltungsberechnung, dienen als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im neuen Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren sind die Nutzund Schutzkonzepte zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebenden finanziellen Abgeltungen sind neu zu ermitteln.

I

3.

Gefährdung und Schutz

Das bereits bestehende Schutzgebiet "Dübach" liegt abgelegen vom Dorf abseits der bekannten Wanderrouten und wird nur von wenigen Waldstrassen tangiert oder durchquert. Die abgeschiedene und ungestörte Lage in diesem Talkessel mit den ausgedehnten, steilen und kaum zugänglichen Hangbereichen ist besonders charakteristisch für dieses Gebiet und gilt es zu erhalten. Das neu geschützte Gebiet "Roti Flue" ist der "Hausberg" von Rothenfluh und durch die landschaftlich reizvolle Lage auch ein attraktives Ausflugsziel und Erholungsgebiet. Von der Fluh bietet sich ein schöner Ausblick auf das Dorf, das Ergolz-Tal und die gegenüberliegende Tafelschollen von Wenslingen. Das Gebiet ist am Hangfuss und auf dem Plateau durch Waldstrassen gut erschlossen. Vom Tal her führen der regionale Wandenrveg und zwei Fusswege auf das Plateau, wo sich beim Rastplatz auf dem Aussichtspunkt auch der Erholungsbetrieb konzentriert. Die vorhandenen Sitzbänke entlang der Wege, die Naturlnformationstafeln sowie einige wilde Feuerstellen im Wald und am Waldrand zeugen von der Bedeutung und Beliebtheit dieses Erholungsgebiets. Davon abgesehen sind die steilen Hänge kaum erschlossen und weisen noch grössere, ungestörte und sehr naturnahe Waldbereiche auf, die es zu erhalten gilt. Eine potentielle Gefährdung des Naturschutzgebiets "Roti Flue - Dübach" besteht somit vor allem durch die Erholungsnutzung. Eine wesentliche Zunahme der Erholungsnutzung in den naturschützerisch besonders sensiblen Bereichen, wie z.B. in den Naturwaldflächen (Altholzinseln) und auf den Magerwiesen, hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. Dabei soll der Freizeit- und Erholungsbetrieb im Gebiet "Roti Flue - Dübach" nicht unterbunden, sondern derart gelenkt werden, dass die zentralen Naturwerte erhalten und für die Bevölkerung langfristig erlebbar bleiben. Verschiedene Tier- und Pflanzen-Arten der national bedeutsamen Magerwiesen und -weiden sowie der Naturwaldlläche sind sehr trittempfindlich, insbesondere die Quell-Biotope. Aus diesem Grund wird für die Magerwiesenbereiche und für die Naturwaldfläche ein generelles Verbot für Veranslaltungen sowie für mit den Schutzzielen nicht zu vereinbarende Freizeitaktivitäten erlassen. Für die Magerwiesenbereiche und die Naturwaldfläche gilt zudem ein Weggebot für Hunde. lm Wald werden Veranstaltungen ab 50 Personen einer generellen Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Absatz 1, Buchstabe a. des "Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" unterstellt. lm ganzen Naturschutzgebiet ist das Feuern ausserhalb der erlaubten Feuerstellen untersagt und Hunde sind ganzjährig an der Leine zu führen. Das Radfahren, Biken und Reiten ist gemäss $ 10 des kant. Waldgesetzes grundsätzlich nur auf den befestigten Waldwegen erlaubt und im übrigen Waldareal verboten. Ausnahmen wie z.B. Verbindungswege sind gemäss "Waldentwicklungsplan Revier Ergolzquelle 2000" bei Bedarf im Rahmen eines Radwegkonzeptes bzw. Reitwegkonzeptes von der Einwohnergemeinde in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der kantonalen Naturschutzfachstellen festzulegen. Die Nutzung des Rastplatzes mit der Feuerstelle "Uf der Flue" im bisherigen Rahmen und der Zugang zum geologischen Aufschluss "Fluehalden" bleiben weiterhin gewährleistet. Die bestehenden privaten Bauten und Einrichtungen im Offenland dürfen weiterhin im bisherigen Rahmen genutzt und unterhalten werden. Die potenzielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken.

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Die extensive Nutzung der Landwirtschaftsflächen ist eine wichtige Voraussetzung zur Erhaltung der Artenvielfalt des Gebiets und dessen kleinräumiger Gliederung. Der Fortbestand der wertvollen, artenreichen Offenlandflächen hängt massgeblich von der Nutzungsintensität und

der fachgerechten Pflege ab. Weil eine zunehmende Düngung und eine mehrfache Mahd oder eine intensive Beweidung eine starke Reduktion des Arten-Bestands zur Folge hätte, wurde bisher für einen Grossteil der Magerwiesen und -weiden mit den Bewirtschaftern Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des kantonalen Programms "Ökologischer Ausgleich" abgeschlossen und so die den Schutzzielen entsprechende Pflege sichergestellt. Die restlichen Bereiche sind künftig ebenfalls durch Bewirtschaftungsvereinbarungen zu sichern.

lm Unterschied zu den gesetzlich normaleruveise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unlerworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeil der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die lachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraus. setzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.

4.

Rechtliche Grundlagen und Vorgaben

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschalten und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Nalur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 1 1 . Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwell, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Na turschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit

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ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaulgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoflnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die bundes- und kantonalrechtliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaflen bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.

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Die Unterschutzstellung des Gebiets "Roti Flue Dübach" ist Bestandteil der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Die entsprechende Vorlage an den Landrat vom g. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009-2013" wurde mit Landratsbeschluss Nr. 1187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet. Aufgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes wurde das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgeselz 2010 der vorgeschriebenen Regulierungsfolgen-Abschätzung unterzogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d.h. es ergab sich kein Handlungsbedarf. Deshalb ist eine einzelobjektweise Prüfung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschutzstellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsatz wird nur im Einzelfall abgewichen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdel ist, was in den vergangenen 30 Jahren lediglich zwei Malder Fall war.

5.

Erneuerung der Schutzverordnung

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Dübach", Rothenfluh, wurde vom Regierungsrat am 9. September 1997 erlassen. Die vorliegende Erweiterung zum Naturschutzgebiet "Roti Flue - Dübach" bedingt den Erlass einer neuen Schutzverordnung. Gleichzeitig werden der frühere Regierungsratsbeschluss und die zugehörige Schutzverordnung aufgehoben.

6.

Finanzielle Auswirkungen

Die Erweiterung des Naturschutzgebiets "Roti Flue - Dübach" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der ölfentlichrechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldf läche über eine Periode von 25 Jahren abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das "Nutz- und Schutzkonzept vom 24. Februar 2012 für das Wald-Naturschutzgebiet Roti Flue - Dübach, Gemeinde Rothenfluh", mit zugehöriger Abgeltungsberechnung, ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die Grundbuch-

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anmerkung für die nicht durch die Abgeltungsberechnung erfassten Feldgehölze und Wald. randflächen sowie für die Landwirtschaltsflächen wird rbgegolten. Privat-Parzellen unter t ha Grösse werden pauschal mit I abgegolten.

mit '\

Aboeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig)

CHF

Zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 CHF Ausrichtung an Bürgergemeinde Rothenfluh (BG-Wald. - Kostenart 3637 0 000 / lnnenauftrag Ausrichtung an: Martin Erny-Schmutz, Rothenfluh (Privatwald: 1.12 ha) Hans u. Brigitte Rieder-Baumgartnbr, Malans GH (Privatwald: Kleinfläche 0.39 ha)

500490

Zu Lasten Abgeltung Offenland - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500497

CHF

CHF

Ausrichtung an: Bürgergemeinde Rothenf luh

(Landwirtschaftsfläche: 0.18ha) CHF Einwohnergemeinde Rothenf luh (Landwirtschaftsf läche / Feldgehölz / Waldrand: 6.23 ha) - Kostenart 3637 0 000 / lnnenauftrag 500497 Ausrichtung an: Martin Erny-Schmutz, Rothenfluh (Landwirtschaftsfläche:0.17ha) CHF Bruno Erny-Rodmann, Rothenf luh (Landwirtschaftsf läche / Waldrand : Kleinfläche 0.08 ha) CHF Otto Graf, Rothenfluh (Landwirtschaftsf läche / Feldgehölz : Kleinfläche 0.71 ha) CHF

CHF

Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets (Wald- und Landwirtschaftsflächen). Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch. Da die Landwirtschaftsflächen bereits grösstenteils über den "Ökologischen Ausgleich" gesichert sind und vom Bund subventioniert werden, entstehen h ier nu r geringe Folgekosten f ü r d ie zusätzlichen Bewi rtschaftu ngsvereinbaru ngen.

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Wiederkehrende Foloekosten (Pfleqekosten)

cHF 20'000.--

Folgekosten (Jah res-Du rchschn ittswert)

Zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 CHF

14'000.--

(BG-Wald)

Zu Lasten V e rpf I ichtu ng skred it' Öko I og i scher Au sg le ich " - Kostenart 3635 0 000 / lnnenauftrag 500487 CHF (Wiesen, Hecken, Obstbäume) Ökobeitrage abzgl. 80% Bundesbeitrag Ökobeiträge (netto)

(brutto)

6'000.--

CHF 30'000.--

cHF 24',000.--

cHF 6',000.--

Die Abgeltungs- und Folgekosten im Wald werden vom Bund teiMeise subventioniert (Altholzinseln, Pflege Lichter Wald, Waldrandpflege, Schutzlegung). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Programmvereinbarung 2012-2015 vom 9. März 2012 betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversilät im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss er Etappe 2009-2013 des laufenden Verpflichtungskredits "Naturschutz im Wald" 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden.

Nicht Bestandteil der Programmvereinbarung ist der ökologische Ausgleich, da die Landwirtschaft eine Bundesaufgabe ist. An die neu entstehenden Pflegekosten von ca. CHF 30'000.-- leistet der Bund voraussichtlich Beiträge in der Höhe von rund CHF 24'000.-(= 80%), so dass dem Kanton Nettokosten von CHF 6'000.-- verbleiben (= 20%). Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets den beiden bewilligten Verpflichtungskrediten für den "Ökologischen Ausgleich im Landwirtschaftsgebiel" (Landratsbeschluss Nr. 118712009 vom 14. Mai 2009) in der Höhe von CHF 23'660'000.-(für die Jahre 2009-2013) und für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009-2013) sowie den bewilligten Budgetposten "Abgeltungskonto Offenland" (Kostenartengruppe 363) belastet. Für den ökologischen Ausgleich beträgt der per 1 . November 2012 zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits

Stand Verpflichtungskredite (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im Wald Ökologischer Ausg leich

cHF 9'550'000.-cHF 23'660'000.--

Stand 1.11.12

Restbetrag

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Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind sowohl in den laufenden Verpflichtungskrediten, wie auch im Budget 2013 (lnnenaufträge 500487, 500490 und 500497) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf der Verpflichtungskredite 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung der Programme "Naturschutz im Wald" und "Ökologischer Ausgleich" zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 2014-2018 zeichnet sich für den Waldnaturschutz keine Veränderung bei den Netto-Kosten ab, da sowohl der Bund als auch der Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen düdten. Dies würde bedeuten, dass der Verpflichtungskredit und die Bundesbeiträge lür die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm mit gleich bleibenden Netto-Kosten weitergeführt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen.Verpflichtungskredites. lm ökologischen Ausgleich zeichnen sich hingegen tendenziell höhere Bundesbeiträge im Rahmen der neuen Agrarpolitik 2014-2017 ab. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung der beiden Programme verzichtet würde, müsste die Pflege der Naturschutzgebiete sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL S 27), die gesetzlichen Vorgaben des Bundes sowie die behördenverbindlichen Vorgaben des Kantonalen Richtplanes (KRIP) und des Waldentwicklungsplanes (WEP) unerfüllt blieben. Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". lm Falle des Naturschutzgebietes "Roti Flue - Dübach" werden Wirkung und Kosten/Nutzen-Verhältnis der bereits getroffenen Massnahmen laufend im Rahmen der jährlichen Koordinations-Begehungen sowie der Umsetzungs- und Erfolgskontrolle des ökologischen Ausgleichs überprüft.

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Biodiversität im Wald und im Offenland dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung, dem Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain und den betroffenen Grundeigenlümern - insbesondere den Bürgergemeinden - kostengünstig, eflizient und wirksam geleistet wird.

7.

Unterschutzstellung

Die Bürgergemeinde Rothenfluh als Grundeigentümerin war seinerzeit mit der Unterschutzstellung des Gebiets "Dübach" im Jahre 1997 einverstanden. Mit der aktuellen Erweiterung und der Aufnahme der neuen Grundstücke in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft ist die Grundeigentümerschaft, bestehend aus Bürgergemeinde Rothenfluh, Einwohnergemeinde Rothenfluh, Pro Natura Schweiz und Pro Natura Baselland, Martin Erny-Schmutz, Rothenfluh, Bruno Erny-Rodmann, Rothenfluh, Otto Graf, Rothenfluh, Hans u. Brigitte Rieder, Malans GR, sowie der Gemeinderat Rothenfluh ebenlalls einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.

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'.1

l:

1

Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Roti Flue - Dübach", bestehend aus den Parzellen Nr. 472,517, 518, 520, 521, 522,543, 583, 584, 585, 1219, 1220, 1221, 1223, 1224, 1228, 1237,1585, 1586, 2019,2021, 2331 und 2332 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1097, 2014,2015 und 2017 , alle im Grundbuch Rothenfluh, als Objekt von nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aulgenommen.

2. Der Schutzgebiels-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 158.03 ha.

3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Roti Flue - Dübach", Rothenfluh, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

4. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses wird der Regierungsratsbeschluss Nr.2111 vom 9. September 1997 betreffend derAufnahme des Gebiets "Dübach", Rothenfluh, in das lnventar der geschützten Naturobjekte, aufgehoben.

5. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Eruvägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der inZitler 3 genannten Verordnung aufgeführt: a

Keine Düngung und kein Bodenumbruch auf den Magenruiesen und -weiden Keine Umwandlung der Magerwiesenflächen in Dauerweiden.

b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Natunryerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.

c. Alle Veranstaltungen in den Magenrviesen und -weiden sowie im Bereich der Naturwaldfläche sind untersagt. lm Wald unterliegen Veranstaltungen ab 50 Personen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle isl von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.

d. lm ganzen Naturschutzgebiet ist das Feuern ausserhalb der erlaubten Feuerstellen untersagt. Hunde sind ganzjährig an der Leine zu führen. Für die Magerwiesen und -weiden sowie für die Natunrvaldfläche gilt ein Wegegebot lür Hunde. e

Der Unterhalt und die Nutzung der im Nutz- und Schutzkonzept eingezeichneten Erholungseinrichtungen (Rastplatz mit Feuerstelle "Uf der Flue") und der privaten Bauten und Einrichtungen im Offenland, die Durchführung des Banntags und der 1. August-Feier auf der Fluh sowie die Erforschung und der Erhalt ärchäologischer Objekte bleiben weiterhin gewährleistet.

15

t

Das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss g 10 kWaG sowie der Motorfahrzeugverkehr abseits von Waldstrassen und das Befahren von Waldstrassen ohne Berechtigung sind untersagt. Ausnahmen wie z.B. Verbindungswege können bei Bedarf im Rahmen eines Radweg- bzw. Reitwegkonzeptes von der Einwohnergemeinde in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der kantonalen Naturschutzfachstelle festgelegt werden.

6. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschafts-

schutz, die in Kapitel 6 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2013 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenarten 3632 0 000 und 3637 0 000 / lnnenaufträge 500490 und 500497) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils den entsprechenden Kostenarten im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten

7. Die Einwohnergemeinde Rothenfluh wird angewiesen, das in diesem Verfahren lestgelegte Naturschutzgebiet in den enlsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

8. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-

schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

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Verteiler: (alle mit Plan) Bü rgergemeinde, 4467 Rothenf lu h Otto Graf, Hornweg 23,4467 Rothenfluh Martin Erny-Schmutz, Dübachweg 93, 4467 Rothenfluh Bruno Erny-Rodmann, Obere Vogstmatten 15, 4467 Rothenfluh Hans und Brigitte Rieder-Baumgartner, Mittelweg 6,7208 Malans GR' Einwohnergemeinde Rothenfluh, Hirschengasse 84, 4467 Rothenlluh Gemeinderal, 4467 Rothenf lu h Revierförster Markus Lüdin, lm Baumgärtli 3, 4460 Gelterkinden Pro Natura - Schweiz. Bund für Naturschutz, Dornacherstrasse 192,4018 Basel Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61,4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerslrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Bezirksschreiberei Sissach, Grundbuchamt, Hauptstrasse 1 1 5, 4450 Sissach Landeskanzlei (Gesetzessamm lung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesu ndheitsdirektion Amt für Wdd beider Basel (2) Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, 4450 Sissach Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt.'Kantonsarchäologie Amt f ür Liegenschaftsverkeh r Rechtsabtei un g Bau - u nd U mweltsch utzd rektio n Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

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Der Landschreiber A. Achermann

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Rothenfluh, Roti Flue - Dübach, Basel-Landschaft | Lexipedia