Bennwil, Roter Herd
Waldreservate · Basel-Landschaft
Dokument
- Nummer
- 529
- Art
- Waldreservate
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Landeskanzlei
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 08.04.2014
- In Kraft seit
- 08.04.2014
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr.0529
vom 08. April2014
Aufnahme des Gebiets "Roter Herd", Bennwil, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Auf Antrag der Bürgergemeinden Bennwil, Hölstein und Ramlinsburg und gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2012 das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte in den drei Gemeinden Bennwil, Hölstein und Ramlinsburg. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Roter Herd", Gemeinde Bennwil, zusammen mit vier weiteren Waldgebieten, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Ka ntons Basel-Landschaft aufgenommen.
Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 12.44 ha auf (davon 12.04 ha Waldareal ünd 0.40 ha Magenrviese). Das Schutzgebiet umfasst eine Teilfläche der Parzelle Nr. 660 des Grundbuchs Bennwil, welche der Bürgergemeinde Bennwil gehört.
1.
Beschreibung
Das Gebiet "Roter Herd", das zusammen mit dem "Geissflüeli" unter Schutz gestellt wird, liegt südöstlich des Dorfes Bennwil in einer Höhenlage zwischen 600 bis 740 mü. M. Es befindet sich an der Grenze zwischen dem Tafeljura und dem Falten- oder Kettenjura im vordersten Bereich der sogenannten Hauptüberschiebung, bei welcher die Gesteinsschichten des Faltenjuras weit über den Tafeljura geschoben wurden. Der kleine, nach Norden exponierte Felskopf des "Geissflüeli" besteht - wie die südlicher liegende "Hatzflue" - aus dem Hauptrogenstein des Doggers, welchervor rund 170 Mio. Jahren gebildet wurde. Die schräg gegen Norden aufgeschichtete, harte Kalkbank des Hauptrogensteins ist in erdgeschichtlich jüngster Zeit mehrfach abgebrochen. Die Trümmer dieser Felsstürze überdecken teilweise die vorgelagerten Schichten des Tertiärs. Steigt man von der Fluh den steilen Pfad Richtung Dorf hinunter, quert man zunächst die steilgestellten, rund 155 Mio. Jahre alten Birmensdorfer- und Effinger-Schichten. Dann folgen hangabwärts die ausgedehnten Süsswassermergel und -kalke der Unteren Süsswassermolasse (Chattien), welche hier in lokalen Seen vor rund 30 bis 26 Mio. Jahren gebildet wurden (Oligozän). Die steil gestellten roten Mergel und Kalke sind typisch für das Gebiet "Roter Härd". Sie waren namengebend für dieses Gebiet. Zuunterst am Hangfuss sind die oligozänen Mergel überlagert von den Konglomeraten der Juranagelfluh (Obere Süsswassermolasse), welche vor rund 15 Mio. Jahren (Miozän) abgelagert wurden. Die gut gerundeten Gerölle stammen vorwiegend aus den Flüssen des Südschwarzwaldes. Diese überschwemmten damals - noch vor der Jurafaltung - bei der Hebung und partiellen Abtragung des Südschwarzwaldes den vorgelagerten Tafeljura. Die Gerölle enthalten unter anderem Feuersteine (verkieselte Knollen), welche in der Jungsteinzeit zur Herstellung von Silex-Werkzeugen benutzt wurden. Prähistorische Werkplätze sind in der Umgebung von Bennwil mehrfach belegt. Der seltene Aufschluss dieser Auflagerung von Juranagelfluh (Obere Süsswassermolasse) auf oligozänen Mergeln (Untere Süsswassermolasse) wurde als bedeutendes geologisches Objekt im Jahre 1995 in das kantonale Verzeichnis der geologischen Naturobjekte aufgenommen. Bereits zuvor
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wurde durch das Naturschutzgutachten 1971 die geologische Bedeutung des Gebiets "Rote Härd" mit dem einzigen aufgeschlossenen und vermessenen Chattien-Profil im Tafeljura
erkannt. Die naturkundlichen Besonderheiten des Gebiets "Roter Herd" werden auf dem "Lehrpfad Geologie und Landschaft Bennwil" der Bevölkerung näher gebracht. Das geologisch und geomorphologisch äusserst interessante und aufschlussreiche Gebiet weist auch eine entsprechend bedeutende Lebensraumvielfalt mit einem kleinräumigen Mosaik an unterschiedlichen Waldgesellschaften und zahlreichen seltenen Pflanzen auf. Der kleine Felskopf des "Geissflüeli" trägt die von der Waldföhre dominierte Gratvegetation des seltenen Schneeheide-Föhrenwaldes. Den Waldföhren sind Linden, Eichen und schöne Bestände der Stechpalme beigemischt. Am Südwesthang schliessen verschiedene Ausbildungen des Weissseggen-Buchenwaldes an. Der warme Trockenstandort ist ebenfalls sehr föhrenreich und beherbergt zahlreiche seltene Pflanzen wie Holzapfel, Holzbirne, AlpenKreuzdorn, Alpen-Seidelbast, Strauchwicke, Breitblättriges Laserkraut sowie Orchideen. An besonders trockenen Standorten kommt das Blaugras in grossen Flecken vor. Die steile Nordseite wird von der Buche beherrscht. Auf dem Blockschutt unter der Fluh ist der Linden-Zahnwuz-Buchenwald ausgebildet, daran schliessen verschiedene Ausprägungen des Lungenkraut-Buchenwaldes an. lm gut wüchsigen Buchenwald sind auch Winter- und Sommerlindö, Bergahorn, Eschen, Kirschbaum und Berg-Ulmen vertreten. Auf den wechseltrockenen Mergeln der Unteren Süsswassermolasse (siehe oben) am Hangfuss und im Bereich der einwachsenden Waldwiese wächst ein schöner, offener und lichter PfeifengrasFöhrenwald, welcher der Waldgesellschaft des Lungenkraut-Buchenwaldes mit lmmenblatt in der Ausbildung mit "kriechendem Liguster" zugeordnet wird. Der unterste Bereich im Gebiet "Schönig" steht als extensiv genutzte Wiese im Programm "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet" (bisher "Ökologischer Ausgleich") unter Vertrag. Die schöne Wiese ist mit rund 55 festgestellten Arten sehr artenreich. 19 Arten stehen auf der Roten Liste, darunter die beiden Orchideen Langspornige Handwurz und Helm-Knabenkraut sowie Echter Wundklee, Kriechende Hauhechel, Gemeines Zittergras, Silberdistel, Sumpf-Herzblatt, Frühlings-Schlüsselblume u.a. Ahnlich vielfältig und artenreich sind auch die Pfeifengras-Wiesen im Kerngebiet "Roter Herd" ausgeprägt, welches sich westlich des Grabens des "Hornetbächli" befindet und einen der wertvollsten Bereiche des Naturschutzgebiets darstellt. Hier hat sich ebenfalls auf den stark wechseltrockenen Mergelböden der Unteren Süsswassermolasse ein prächtiger Orchideen-Föhrenwald mit stellenweise sumpfigen Wiesen entwickelt. Diese seltene Waldgesellschaft ist als lichter Föhren-Bestand ausgeprägt und weist eine ausgesprochen artenreiche Krautschicht auf, u.a. mit vielen Orchideen wie z.B. Zweiblättriges Breitkölbchen (Platanthera bifolia) und Langspornige Handwuz (Gymnadenia conopsea). ln den vom Pfeifengras geprägten Sumpfwiesen sind Gemeiner Wacholder (Juniperus communis), Herzblättrige Kugelblume (Globularia cordifolia), Studentenröschen bzw. Sumpf-Herzblatt (Parnassia palustris), KelchSimsenlilie (Tofieldia calyculata), Kriechende Hauhechel (Ononis repens) und Gemeines Zittergras (Briza media) hervozuheben. Die dynamischen Übergänge von Wald zu Wiese sind auch wertvolle Lebensräume für zahlreiche Tierarten, insbesondere Tagfalter, worauf das Vorkommen einiger Bäuling-Arten hinweist, Daneben wurde auch der Feuersalamander festgestellt. Früher wurden diese Standorte oft als Föhrenwiesen bewirtschaftet und gemäht. So führte auch einst der direkteste Weg vom Dorf Bennwil am Hof "Hochhübel" vorbei durch den "Roten Herd" zu den Matten und Viehweiden am "Hornet" und "Sagwald". ln den rotgefärbten Mergeln haben Fussspuren und Viehtritte einen sumpfigen Weg eingetieft, welcher heute nur noch wenig begangen wird. Das Naturschutzgebiet "Roter Herd" ist eine rundum von Offenland umgebene Waldinsel und weist eine reiche Verzahnung von Wald und Offenland mit wertvollen Übergängen auf. Mächtige Buchen, Eichen und Föhren sowie
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seltene Laubbaumarten wie Feldahorne, Hagebuchen und Mehlbeerbäume prägen den Waldrand. Zahlreiche Buchten und Waldvorsprünge mit artenreichen, stufig ausgebildeten Waldrändern und vorgelagerten Waldsäumen sowie Mageruuiesen tragen zur Lebensraumund Artenvielfalt des Naturschutzgebiets bei. Die Waldrandbereiche des Naturschutzgebiets sollen durch eine gezielte Waldrandpflege - u.a. mit Förderung von Weiden und Zitterpappel für die Tagfalter (2.8. Schillerfalter) - aufgewertet werden. lm Kerngebiet des "Roten Herd" und im Gebiet "Schönig" stehen die Erhaltung und Förderung eines lichten und artenreichen Waldes mit stellenweise offenen, gemähten Waldwiesen im Vordergrund. Ein kleiner Bereich am Südwesthang der Fluh soll als Altholzinsel der natürlichen Entwicklung überlassen werden. Der übrige Wald des Naturschutzgebiets "Roter Herd" wird naturnah und extensiv bewirtschaftet.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Die naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Roter Herd" ist schon länger bekannt. Bereits im Jahre 1971 ist ein Teil des Gebiets aufgrund seiner bedeutenden geologischen Verhältnisse durch das Naturschutzgutachten 1971 (Objekt 4.5 Rote Härd) beschrieben worden. lm Jahre 1995 ist dieses Gebiet in das kantonale Verzeichnis der Geologischen Naturobjekte (Objekt Wa 21) aufgenommen worden. Das kantonale Wald-lnventar 1994 erfasste sodann das gesamte Gebiet als wertvolles Waldobjekt (Objekt 114 Roter Herd). Auch im Waldreservatskonzept beider Basel 2003 ist es als Waldreservatsfläche mit hoher Bedeutung enthalten (Objekt 112 Roter Herd). lm kommunalen Zonenplan Landschaft der Gemeinde Bennwil 1993 ist das Gebiet als Naturschutzzone ausgeschieden worden. Ausserdem ist die feuchte Magerwiese im Gebiet "Schönig" als Vertragsfläche in das kantonale Programm "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet" (bisher "Ökologischer Ausgleich") aufgenommen worden. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Roter Herd" sind
a. Erhaltung und Förderung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
b. Erhaltung und Förderung des Pfeifengras-Föhrenwaldes mit offenen, gemähten Teilflächen und Kleinstrukturen sowie extensiv genutäen, artenreichen Magenruiesen; c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; e. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils; Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; g. Erhaitung und Förderung der vielfaitigen Verzahnung von Wald und Offenland sowie von naturnahen, stufig aufgebauten und breiten Waldrändern; h. Erhaltung der geologischen Naturobjekte; Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.
f.
i.
Aus Sicht des Artenschutzes sind insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Arten des offenen, wechseltrockenen Pfeifengras-Föhrenwaldes und der Magerwiesen wie Orchideen, Gemeiner Wacholder (Juniperus communis), Hezblättrige Kugelblume (Globularia cordifolia), Studentenröschen bzu. Sumpf-Hezblatt (Parnassia palustris), KelchSimsenlilie (Tofieldia calyculata), Kriechende Hauhechel (Ononis repens) und Gemeines
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Zittergras (Briza media) sowie Salweide und Zitterpappel zur Förderung von Schillerfaltern und anderen Schmetterlingen. Das Nutz- und Schutzkonzept vom 10. Juli 2013 für die Wald-Naturschutzgebiete "Eggwald, Amerika, Roter Herd, Hazflue, Rehhag", Gemeinden Bennwil, Hölstein, Ramlinsburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren sind das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln.
3.
Gefährdung und Schutz
Das Naturschutzgebiet "Roter Herd" liegt nahe dem Dorf Bennwil und ist durch Waldstrassen und Fusswege gut erschlossen. Es liegt etwas abseits des zur Rehhag führenden regionalen
Wanderwegs. Mehrere lnfotafeln des Lehrpfades "Bennwil - Landschaft und Geologie" informieren die Besucher über das naturnahe und abwechslungsreiche Waldgebiet. Auf der Fluh befindet sich ein schöner Aussichtspunkt mit offizieller Feuerstelle und Sitzbank, welcher den weiten Blick auf das Dorf und über den Tafeljura öffnet. Am südwestlichen Waldrand befindet sich eine Sitzbank mit wilder Feuerstelle. Obwohl gegenwärtig trotz der guten Erschliessung noch keine bedeutenden Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, ist eine potentielle Gefährdung des Schutzgebiets durch die Erholungsnutzung in Erwägung zu ziehen. Eine wesentliche Zunahme der Erholungsnutzung in den naturschützerisch besonders sensiblen Bereichen, wie z.B. im offenen PfeifengrasFöhrenwald, auf den Magerwiesen und an den Waldränder, hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Absatz 1, Buchstabe a. des "Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" unterstellt. Auf den Magerwiesen sind Veranstaltungen jeglicher Art verboten. Zusätzlich werden ein Feuerverbot ausserhalb der offiziellen Feuerstellen sowie did ganzjährige Hundeleinenpflicht für das ganze Naturschutzgebiet erlassen. Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist daneben aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken. Die extensive Nutzung der Landwirtschaftsflächen ist eine wichtige Voraussetzung zur Erhaltung der Artenvielfalt des Gebiets und dessen kleinräumiger Gliederung. Der Fortbestand der wertvollen, artenreichen Offenlandflächen hängt massgeblich von der Nutzungsintensität und
der fachgerechten Pflege ab. Weil eine zunehmende Düngung und eine mehrfache Mahd oder eine intensive Beweidung eine starke Reduktion des Arten-Bestands zur Folge hätte, wurde für einen Teil der Magerwiesen mit den Bewirtschaftern Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des kantonalen Programmes "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet" (bisher "Ökologischer Ausgleich") abgeschlossen und so die den Schutzzielen entsprechende Pflege sichergestellt. Die restlichen Bereiche werden vom Forstdienst gepflegt. Zum Schutz der artenreichen Magerwiesen werden ausserdem das
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unbewilligte Umbrechen des Bodens sowie das unbewilligte Umwandeln der MähwiesenFlächen in Dauerweiden verboten.
lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Maljährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeit der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen und insbesondere der seltenen - Baumarten.
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4.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November't991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27) Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsratzur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des
Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufiruendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unver-
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meidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Vezicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt. Die Unterschutzstellung der Waldreservate von Bennwil mit dem Gebiet "Roter Herd" ist Bestandteil der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Wald reservatsko nzepts.
Aufgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes wurde das kantonale Natur- und LandschaftsschutzgeseE 2010 der vorgeschriebenen Regulierungsfolgen-Abschätzung unterzogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d.h. es ergab sich kein Handlungsbedarf. Deshalb ist eine einzelobjektweise Prüfung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschutzstellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsatz wird nur im Einzelfall abgewichen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdet ist, was in den vergangenen 30 Jahren lediglich zwei Malder Fallwar.
5.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Roter Herd" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlichrechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 10. Juli 2013 für die WaldNaturschutzgebiete "Eggwald, Amerika, Roter Herd, Harzflue, Rehhag", Gemeinden Bennwil, Hölstein, Ramlinsburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die Grundbuchanmerkung für die Landwirtschaftsfläche wird
Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets (Wald- und Landwirtschaftsflächen). Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch. Da die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Waldrandbereich teilweise bereits im Rahmen des Programmes "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet" (bisher "Ökologischer Ausgleich") gesichert sind und vom Bund subventioniert werden, entstehen hier nur geringe Folgekosten für die zusätzlichen Bewirtschaft ungsvereinbarungen. Abqeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) Zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501256
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Ausrichtung an Bürgergemeinde Bennwil (Waldfläche: 12.04 ha) Zu Lasten Abgeltung Offenland (Magerwiese) - Kostenart 3170 0 020 / lnnenauftrag 501272 Ausrichtung an Bürgergemeinde Bennwil (Landwirtschaftsfläche: 0.40 ha)
Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten (Pfleqekosten)
cHF
Folgekosten (Jahres-Durchschnittswert)
Zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501256 CHF (BG-Wald) Zu Lasten Verpflichtungskredit "Biodiversität und Land sch aft sq ual ität im Landwirtsch aftsge biet" - Kostenart 3170 0 020 i lnnenauftrag 501272 (Wiesen, Hecken) Biodiversitätsbeiträge CHF 1'000.abzgl. Bundesbeitrag (85%) 850.-Biodiversitätsbeiträge 150.-
(brutto)
5'150.--
5'000.--
150.--
cHF
(netto) CHF
Die Abgeltungs- und Folgekosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung, Altholzinsel). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Programmvereinbarung 2012-2015 betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es für den Bereich "Biodiversität im Wald" nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben.
Nicht Bestandteil der Programmvereinbarungen ist der Bereich "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet" (bisher "Ökologischer Ausgleich"), da die Landwirtschaft eine Bundesaufgabe ist. An die Pflegekosten von ca. CHF 1'000.-- leistet der Bund voraussichtlich Beiträge in der Höhe von rund CHF 850.-- (= B5%), so dass dem Kanton in diesem Bereich Nettokosten von CHF 150.-- verbleiben (= 15o/o). Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets den beiden bewilligten Verpflichtungskrediten für die "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirt-
schaftsgebiet" (Landratsbeschluss Nr. 1750 vom 30. Januar 2014) in der Höhe von CHF 38'242'000.- (für die Jahre 2014-2017) und für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1722 vom 16. Januar 2014) in der Höhe von CHF 4'030'000.-- (für die Jahre 2014-2015) sowie dem "Abgeltungskonto Offenland" (Kostenartengruppe 363) belastet. Der per 1. Mäu 2014 zur Verfügung stehende Restbetrag der bewilligten Verpflichtungskredite ist nachfolgend aufgeführt.
Stand Verpflichtungskredite (2014 - 2015 banv.2014 - 20171 bew. Kredit Naturschutz im Wald
Stand1.3.2014
cHF 4'030'000.-- cHF
Restbetrag
cHF 4'030'000.--
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Biodiversität und Landschaftsqualität
cHF 38'660'000.-- cHF
cHF 38'660'000.--
Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind sowohl in den laufenden Verpflichtungskrediten, wie auch im Budget 2014 enthalten (lnnenaufträge 500497,501272 und 501256). Zur Finanzierung der Folgekosten in den Folgejahren ist vor Ablauf der genannten Verpflichtungskredile 2O14-2015 bzw. 2014-2017 dem Landrat jeweils eine neue Kreditvorlage zur Fortführung der Programme "Naturschutz im Wald" und "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet" zu unterbreiten. Die langfristige Kostenentwicklung der beiden Programme ist in den Landratsvorlagen bereits dargelegt. Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". lm Falle des Naturschutzgebiets "Roter Herd" werden Wirkung und Kosten/Nutzen-Verhältnis der bereits getroffenen Massnahmen laufend im Rahmen der jährlichen Koordinations-Begehungen sowie bei der Überprüfung des Nutz- und Schutzkonzeptes für den Wald nach Ablauf von 25 Jahren untersucht.
Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Ausserdem ist hervozuheben, dass die Förderung der Waldbiodiversität dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung und den betroffenen Grundeigentümern
- insbesondere den Bürgergemeinden - kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.
I
6.
Unterschutzstellung
Die Bürgergemeinde von Bennwil als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat Bennwil sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.
:ll:
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Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Roter Herd", bestehend aus einer Teilfläche der Pazelle Nr. 660 des Grundbuchs Bennwil, als Objekt von regionaler Bedeu. tung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 12.44 ha.
3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Roter Herd", Bennwil, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Venrualtungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der in Zlffer 3 genannten Verordnung aufgeführt:
a. Keine Düngung und kein Bodenumbruch auf den Magenrviesen. Keine unbewilligte Umwandlung der Mähwiesen-Flächen in Dauerweiden.
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
c. Alle Veranstaltungen in den Magerwiesen sind untersagt. lm Wald unterliegen
Veranstaltungen ab 50 Personen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Natu rsch utzgebiets entstehen
d. lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen, das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht) sowie das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG untersagt.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschafts-
schutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2014 und der beiden Verpflichtungskredite (Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501256, Kostenart 3170 0 020, lA 501272 und Kostenart 3632 O 000
10
/ lA 500497) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils der entsprechenden Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.
6. Die Einwohnergemeinde von Bennwil wird angewiesen, das in diesem Verfahren
festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen. Gegen diesen Entscheid kann innert 10Tagen, vom Empfang des Entscheidsan gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 441Q Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfüh-
rung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Verteiler: (alle mit Plan)
it. Bürgergemeinde Bennwl, 4431 Bennwil
+ Gemeinderat Bennwil, Hauptstrasse 42,4431 Bennwil -+- Revierförster DanielWenk, Bürgergemeinde Liestal, Rosenstrasse 14,4410 Liestal :y: Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal +- Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal + lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil ,r: lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2, 4125 Riehen 41 lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen :E ROLV Nordwestschweiz, Römy Gröflin, Präsident, Duttli 13,4446 Buckten :-y' Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel .t Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln :.y- Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach 41 Zivilrechtsverwaltung, Grundbuchamt, Dompla]z g, 4144Arldsheim *, Landeskanzlei (Gesetzessammlung) rE: Finanz- und Kirchendirektion :rl Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion :L VGD, Amt für Wald beider Basel :{i Sicherheitsdirektion :E Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion :y. BKSD, Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie 2t. BUD, Bereich GSD, Rechtsabteilung :E BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung :t Bau- und Umweltschutzdirektion
Der Landschreiber:
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