Bennwil, Harzflue

Waldreservate · Basel-Landschaft

Dokument

Nummer
527
Art
Waldreservate
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
08.04.2014
In Kraft seit
08.04.2014

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 0527

vom 08. April2014

Aufnahme des Gebiets "Hazflue", Bennwil, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Auf Antrag der Bürgergemeinden Bennwil, Hölstein und Ramlinsburg und gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2012 das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte in den drei Gemeinden Bennwil, Hölstein und Ramlinsburg. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Harzflue", Gemeinde Bennwil, zusammen mit vier weiteren Gebieten, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 20.41 ha auf (davon 12.95 ha Waldareal und 7.46 ha Wiesland). Das Schutzgebiet umfasst folgende Grundstücke des Grundbuchs Bennwil.

Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 652 (Teilfläche) 662 (Teilfläche) 663 (Teilfläche)

Bennwil Bennwil Bennwil

Total

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Naturschutzgebiet "Harzflue"

1.

Bürgergemeinde Bennwil Bürgergemeinde Bennwil Bürgergemeinde Bennwil

FIäche (in ha) 7.46

Wald

(in ha) 0.00

1.66 11.29

11.29

1.66

20.41

12.9s

Beschreibung

Das Gebiet "Harzflue" liegt südlich des Dorfes Bennwil in einer Höhenlage zwischen 570 bis 855 m ü.M. Es bildet den westlichen Abschluss des "Ränggen" und schliesst dessen höchsten Punkt mit ein. Der West-Ost verlaufende Bergzug befindet sich an der Grenze zwischen dem Tafeljura und dem Falten- oder Kettenjura im Bereich der sogenannten Hauptüberschiebung. Hier werden die Gesteinsschichten des Faltenjuras weit über den Tafeljura geschoben. Die schräg gegen Norden aufgestellten Gesteinschichten der Jurafalte des "Ränggen" bestehen aus Hauptrogenstein (Dogger), welcher zuoberst als nordexponierte kleine Felsfluh aufgeschlossen ist. Die weitaus prägnanteren Felsen des "Schrammen" und der "Harzflue" im Westen des Gebiets bestehen ebenfalls aus dem harten Hauptrogenstein. ln der durch Verwerfungen bedingten Geländemulde zwischen dem "Ränggen" und der Hazflue", durch welche auch die Zufahrtstrasse zur "Hohi Stelli" führt, bilden die weicheren Oolithe und Mergelkalke des oberen Doggers (Callovien) den geologischen Untergrund. Das südlich anschliessende Offenlandgebiet "Reihen" befindet sich auf dem Geländesattel zwischen den beiden Bergzügen des "Ränggen" und der "Hohi Stelli". Dieser Geländeeinschnitt markiert die Grenze zwischen den beiden grossen, aus unterschiedlichen Gesteinsformationen bestehenden Jura-Überschiebungsmassen. Der geologische Untergrund des

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landwirtschaftlich genutzten Gebiets "Reihen" mit den extensiv genutzten Wiesen besteht hier grösstenteils aus dem teilweise verlehmten Gehängeschutt der umliegenden Flühe, im östlichen Teil aus den Mergel und Tonen des Callovien (Oberer Dogger) und des Oxfordien (Malm). Für die bewaldete kleine Hügelkuppe im Gebiet "Reihen" ist wiederum der Hauptrogenstein verantwortlich. Dieses harte und fluhbildende Gestein ist besonders markant in den Gebieten "Harzflue" und "Schrammen" aufgeschlossen, welche beide in das kantonale Verzeichnis der geologischen Naturobjekte aufgenommen wurden. An der "Harzflue" zeigen sich eindrückliche Spaltenbildungen ähnlich jenen des Gebiets "Schrammen". Die Mergelgrube "Eichbüchel" ist ein grosser und bedeutender Aufschluss von Gehängeschutt, welcher laufend durch Rutschung über den tonigen Gesteinen des Unteren Doggers in Bewegung ger:ät. Der Untere Dogger mit seinen Wechsellagerungen von Mergel und Kalkbänken (Blagdeni-Schichten) ist hier ebenfalls gut sichtbar im Bodenprofil erkennt man beispielhaft die Verlagerung von Kalk.

-

Ein besonders seltenes geologisches Phänomen kann im Gebiet "Schrammen" beobachtet werden. Die Kalkbänke des Hauptrogensteins, welcher hier überschoben und aufgelockert ist, wurden durch Sackungsbewegungen auseinandergerissen und zu eindrucksvollen Gräben und Spalten geöffnet. Ganze Pakete sind nach Norden und Nordwesten abgesackt und bilden eine 20-30 Meter breite Felskluft mit beidseits rund 20 Meter hohen Felswänden in gegenüberliegender Nord- und Südexposition. An der Nordseite ist eine nur 4 Meter schmale und 15 Meter tiefe Schlucht mit steilen bis überhängenden Felswänden und einer heute grösstenteils verschütteten Höhle entstanden. Die bemoosten Felswände und Geröllhalden, die vielen umgestürzte Bäurrre urrtl das sleherrtle urrd liegende Totholz prägen dett urtüntlichen Charakter dieses geologischen Naturobjekts. Der Lehrpfad "Landschaft und Geologie Bennwil" würdigt die Bedeutung des Gebiets "Schrammen" und des angrenzenden "Sagwalds" mit einer lnfotafel am Standort "Reihenhals". Die abwechslungsreiche Geologie und Topographie haben im ganzen Gebiet sehr unterschiedliche und teils gegensätzliche Standortbedingungen geschaffen, welche sich in der Vielfalt an Lebensräumen und Waldgesellschaften widerspiegelt. Der südliche Felszug im Gebiet "schrammen" wird begleitet vom Blaugras-Buchenwald und einem schmalen Band des Kreten-Föhrenwaldes, beides seltene Waldgesellschaften. Auf den wechseltrockenen Böden der südlich anschliessenden Hangflanke stockt ein mit Mehlbeerbäumen, Stechpalmen und Alpen-Kreuzdorn durchsetzter, föhrenreicher Buchenmischwald. An das Gebiet "schrammen" schliesst im Westen der Bergzug der "Harzflue" an, welcher durch die Erosion spornartig und markant aus der Landschaft herausmodelliert wurde und daher sehr unterschiedliche 'Expositionen von Südost bis Nordwest aufweist. Hier sind der KretenFöhrenwald und der Blaugras-Buchenwald entlang der von Verwerfungen, Spalten, Kluften und Felstreppen gekennzeichneten Fluh noch ausgeprägter und grossflächiger ausgebildet. Diese sehr trockenen und lichten Wälder sind wichtige Lebensräume für seltene Pflanzen und Tiere. Gemäss kantonalem Waldinventar 1994 kommen im Gebiet "Harzfluh/Sagwald" u.a. Gemeiner Wacholder (Juniperus communis), Birnbaum (Pyrus pyraster), Herzblättrige Kugelblume (Globularia cordifolia), Gemeiner Bergflachs (Thesium alpinum), Berglaubsänger und Grauspecht vor. Die charakteristischen und artenreichen Felsrasen an der "Harzflue" enthalten gemäss Felsinventar Basler Jura 1999 u.a. seltene Arten wie Weidenblättriges Rindsauge (Buphthalmum salicifolium), Scheiden-Kronwicke (Coronilla vaginalis), Kugelschötchen (Kernera saxatilis) und Gamander-Würger (Orobanche teucrii). Auf der Schuttflur am Felsfuss kommt wie in den Alpen die Augenwurz (Athamanta cretensis) vor. Auch die warmen und offenen Schutthänge unter den Felsen, welche Ahorn-Lindenwald und verschiedene Ausbildungen des Linden-Zahnwurz-Buchenwaldes tragen, und die ehemalige

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Gehängeschutt-Mergelgrube "Eichbüchel" sind Lebensraum für seltene Pflanzenarten und Reptilien wie die Mauereidechse und diverse Tagfalterarten.

Der sonnig-warme Hang des Gebiets "Ränggen" steht in eindrücklichem Kontrast zum schattig-kühlen Nordhang des "Sagwalds". Der Nordhang wird von Ahorn, Buche, Fichten und Weisstannen dominiert. Den Südhang prägt ein sehr trockener, offener und prächtiger Föhrenwald, welcher den Waldgesellschaften Schneeheide-Föhrenwald, Flaumeichenwald sowie Blaugras- und Seggen-Buchenwald zuzuordnen ist. Diese Wärme liebenden Waldgesellschaften sind hier repräsentativ und artenreich ausgebildet und weisen eine charakteristische Vegetationsabfolge mit fliessenden Übergangen auf. Auf den ausgedehnten Blaugrasteppichen stocken u.a. Waldföhren, Flaum- und Traubeneichen, Mehlbeerbäume, Stechpalmen und Alpen-Kreuzdorn. Die reiche Strauch- und Krautschicht und viel stehendes und liegendes Totholz mit Baumstrünken tragen zur Vielfalt bei. Der stark aufgelichtete, breite Waldrand gegen die vorgelagerte Magenryiese "Reihen" weist einen artenreichen Gehölz- und Krautsaum auf mit zahlreichen charakteristischen oder seltenen Arten wie Waldföhre, Traubeneiche, Feldahorn, Kirschbaum, Sichelblättriges Hasenohr, Wilder Dost und Scharfer Ma uerpfeffer. Das zwischen der "Harzflue" und der "Hohi Stelli" gelegene Offenlandgebiet "Reihen" steht seit 2005 gesamthaft unter Vertrag des kantonalen Programms "Ökologischer Ausgleich". Die extensiv genutzten Wiesen weisen vor allem in den flacheren Bereichen mässig magere bis fettere Standorte mit Rückführungspotential auf. Am Nordwesthang ist eine feuchtere Kohldistel-Wiese ausgebildet. An den trockeneren und steileren Lagen ist der Artenreichtum mit rund 50 Arten ausgeprägter, darunter befinden sich fünf Arten der Roten Liste. Charakteristische Arten sind Herbstzeitlose, Männliches Knabenkraut, Zottiger Klappertopf, Kuckucks-Lichtnelke, Wiesen-Bocksbart, Kümmel, Gemeine Margrite, Kleiner Wiesenknopf, Afrrige Rapunzel, Aufrechte Trespe und Feld-Hainsimse. Der stufig ausgebildete, artenreiche Waldrand sowie einige Gehölzgruppen und Kleinhecken mit Buchen, Eschen, BergAhorn, Berg-Ulme, Kirschbaum, Mehlbeerbaum, Trauben- und Schwarz-Holunder, Wolliger Schneeball und Salweiden bereichern das Gebiet.

2.

Bedeutung und Schutzziele

Die naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Harzflue" ist schon früh erkannt worden. lm Jahre 1995 wurde das Gebiet sowie die Felskluft "Schrammen" in das kantonale Verzeichnis der Geologischen Naturobjekte (Objekte Wa 36 Eichhübel und Wa 37 Schrammen) aufgenommen. Auch im Felsinventar Basler Jura 1999 ist die Felsfluh enthalten (Obj. 68 Harzfluh). Das kantonale Wald-lnventar 1994 erfasste sodann das Gebiet als sehr wertvolles Waldobjekt (Objekt 113 Hardluh/Sagwald). lm Waldreservatskonzept beider Basel 2003 ist es als

Waldreservatsfläche mit sehr hoher Bedeutung aufgeführt (Objekt 111 Schrammen). Der kantonale Richtplan 2009 (KRIP) weist Teilflächen als "Vorranggebiet Naturschutz" aus. lm kommunalen Zonenplan Landschaft der Gemeinde Bennwil 1993 sind der Kernbereich als Naturschutzzone und Geologisches Objekt und die Hecken im Gebiet "Reihen" als Naturobjekte ausgeschieden worden. Das Reptilieninventar 2000 bezeichnet Teilbereiche als bedeutender Lebensraum für Reptilien, insbesondere der Mauereidechse (Objekt 20). Schliesslich ist das gesamte Offenlandgebiet "Reihen" mit den Extensivwiesen als Vertragsfläche in das kantonale Programm "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet" (bisher "Ökologischen Ausgleich") aufgenommen worden. Das Naturschutzgebiet liegt ausserdem in der G rundwasserschutzzone C.

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Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Harzflue" sind

a. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten; b. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten; c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; d. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils; e. Erhaltung des Gebiets al unberührter Felsstandort mit seinen charakteristischen Lebensgemeinschaften; Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; g. Erhaltung und Förderung der Feldgehölze, Hecken und Kleinstrukturen; h. Erhaltung und Förderung von artenreichen, extensiv genutzten Magerwiesen; Erhaltung der geologischen Objekte; Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten; k. Schutz des Grundwassers.

f.

i. j.

Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Gemeiner Wacholder (Juniperus communis), Wildbirne (Pyrus pyraster), Herzblättrige Kugelblume (Globularia cordifolia), Gemeiner Bergflachs (Thesium alpinum), Arten der Felsstanddorte und der Magerwiesen, Orchideen, Berglaubsänger, Reptilien, Tagfalter sowle weltere seltene Arten.

Mit Beschluss GNr. 052 vom 18.02.2014 entschied sich der Gemeinderat Bennwil für die ursprüngliche Variante des Nutz- und Schutzkonzeptes vom 28.06.2012 für die WaldNaturschutzgebiete "Eggwald, Amerika, Roter Herd, Harzflue, Rehhag", Gemeinden Bennwil, Hölstein, Ramlinsburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung. lm Unterschied zur Variante vom 10.07.2013 sieht diese im Gebiet "Hazflue" eine Teilfläche mit Nutzun$sverzicht vor. Diese Variante mit einer Altholzinsel dient somit als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Sie bildet einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren sind das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln.

3.

Gefährdung und Schutz

Das Gebiet "Harzflue" wird lediglich von einer Waldstrasse und dem regionalen Wanderweg tangiert und durchquert. Das steile und schwer zugängliche Waldgebiet um die Hazflue herum ist von Wegen kaum erschlossen. Obwohl gegenwärtig noch keine bedeutenden Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung erkennbar sind, ist eine potentielle Gefährdung des Schutzgebiets durch die Erholungsnutzung in Erwägung zu ziehen. Eine wesentliche Zunahme der Erholungsnutzung in den naturschützerisch besonders sensiblen Bereichen, wie z.B. an den Fels- und Schuttstandorten oder auf den Wiesen-Flächen, hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge.

Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die er-

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wähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Absatz 1, Buchstabe a. des "Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" unterstellt. Auf WiesenFlächen wird ein generelles Veranstaltungs-Verbot erlassen. Zusätzlich wird das Entfachen von Feuer ausserhalb der offiziellen Feuerstellen untersagt. Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist jedoch aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken. Die extensive Nutzung der Landwirtschaftsflächen ist eine wichtige Voraussetzung zur Erhaltung der Artenvielfalt des Gebiets und dessen kleinräumiger Gliederung. Der Fortbestand der wertvollen, artenreichen Offenlandflächen hängt massgeblich von der Nutzungsintensität und

der fachgerechten Pflege ab. Weil eine zunehmende Düngung und eine mehrfache Mahd oder eine intensive Beweidung die Grundwasserqualität beeinträchtigen würde'und eine starke Reduktion des Arten-Bestands zur Folge hätte, wurde für das ganze Gebiet "Reihen" mit den Bewirtschaftern Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des kantonalen Programms "Ökologischer Ausgleich" abgeschlossen und so die den Schutzzielen entsprechen. de Pflege sichergestelll. Zur Entwicklung und zum Schutz artenreicher Wiesen werden ausserdem das unbewilligte Umbrechen des Bodens sowie das unbewilligte Umwandeln der Mähwiesen-Flächen in Dauerweiden verboten.

lm Unterschied zu den gesetzlich normalenryeise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen untenruorfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Maljährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeit der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.

4.

Rechtliche Grundlagen und Vorgaben

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 1 1. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser

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einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsrat zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des

Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufirvendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gese2liche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, irr Frage gestellt.

Die Unterschutzstellung der Waldreservate von Bennwil mit dem Gebiet "Hazflue" ist Bestandteil der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Wald reservatsko nzepts.

Aufgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes wurde das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgeselz 2010 der vorgeschriebenen Regulierungsfolgen-Abschätzung unterzogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d.h. es ergab sich kein Handlungsbedarf. Deshalb ist eine einzelobjektweise Prüfung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschutzstellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsatz wird nur im Einzelfall abgewichen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdet ist, was in den vergangenen 30 Jahren lediglich zwei Mal der Fallwar.

5.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschutzstellung des Gebiets "Harzflue" bewirkt gemäss S$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 10. Juli 2013'für die Wald-Naturschutzgebiete "Eggwald, Amerika, Roter Herd, Hazflue, Rehhag", Gemeinden Bennwil, Hölstein, Ramlinsburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, ermittelt wurden, sind nach-

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stehend zusammengestellt. Die Grundbuchanmerkung für die Landwirtschaftsflächen wird mit ( I abgegolten. Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufirvand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets (Wald- und Landwirtschaftsflächen). Die Aufirvendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch. Da die Landwirtschaftsflächen bereits im Rahmen des Programmes "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet" (bisher "Ökologischen Ausgleich") gesichert sind, entstehen hier keine neuen Folgekosten.

Abqeltunqskosten. Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald' - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501256 Ausrichtung an Bürgergemeinde Bennwil (Waldfläche: 12.95 ha) Zu Lasteri Abgeltung Offenland (Magerwiese) - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501272 Ausrichtung an Bürgergemeinde Bennwil (Landwirtschaftsfläche: 7.46 ha)

Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten (Pfleqekostenl

cHF 8',000.--

Folgekosten (Jahres-Durchschnittswert)

Zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald' - Kostenart 3632 0 000 i lnnenauftrag 501256 CHF

8'000.--

(BG-Wald)

Die Abgeltungs- und Folgekosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung, Altholzinsel, Pflege Lichter Wald). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Programmvereinbarung 2012-2015 betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1722 vom 16. Januar 2014) in der Höhe von CHF 4'030'000.-- (für die Jahre 2014-2015) sowie dem Budgetposten "Abgeltungskonto Offenland" (Kostenartengruppe 363) belastet. Der per 1. Februar 2014 zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredites ist nachfolgend aufgeführt.

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Stand Verpflichtungskredit (2014 - 2015) bew. Kredit Naturschutz im

Wald

Stand1.3.2014

CHF 4'O3O'OOO.-- CHF

Restbetrag

cHF 4'030',000.--

Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind demzufolge sowohl im laufenden Verpflichtungskredit wie auch im Budget 2014 (lnnenaufträge 501272 und 501256) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten in den Folgejahren ist vor Ablauf des Verpflichtungskrediles 2O14-2015 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programmes "Naturschutz im Wald" zu unterbreiten. Die langfristige Kostenentwicklung des Programmes ist in der Landratsvorlage dargelegt. Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". lm Falle des Naturschutzgebiets "Harzflue" werden Wirkung und Kosten/Nutzen-Verhältnis der bereits getroffenen Massnahmen laufend im Rahmen der jährlichen Koordinations-Begehungen sowie bei der Überprüfung des Nutz- und Schutzkonzeptes für den Wald nach Ablauf von 25 Jahren untersucht.

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft 0ber keine eigene Unterhalts-Equipe ver[ügt, tragerr särlrtliuhe Ausgabelr für tlerr Urtterltalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Biodiversität im Wald und im Offenland dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung, dem Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain und den betroffenen Grundeigentümern - insbesondere den Bürgergemeinden - kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.

6.

Unterschutzstellung

Die Bürgergemeinde von Bennwil als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat Bennwil sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.

ll:

'l .

Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Harzflue", bestehend aus Teilflächen der Parzellen Nr. 652, 662 und 663 im Grundbuch Bennwil, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen.

2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Natu rsch utzgebiets beträgt 20.41 ha.

3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Harzflue", Bennwil, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

I

4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Enruägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der in Zifier 3 genannten Verordnung aufgeführt:

a. Keine Düngung, kein Bodenumbruch und keine Beweidung derWiesen b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt. c

Alle Veranstaltungen in den Magenruiesen sowie Veranstaltungen ab 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.

d. lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen sowie das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG untersagt.

5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschafts-

schutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2O14 und der beiden Verpflichtungskredite zu verbuchen (Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501256 sowie Kostenart 3170 0 020 / lnnenauftr:ag 501272) und die Folgekosten jeweils dieser Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.

6. Die Einwohnergemeinde von Bennwil wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grund buch einzutragen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Venrualtungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

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Verteiler: (alle mit PIan)

:* Bürgergemeinde Bennwil,4431 Bennwil -=E Gemeinderat Bennwil, Hauptstrass e 42, 4431 Bennwil

4 Revierförster DanielWenk, Bürgergemeinde Liestal, Rosenstrasse 14, 4410 Liestal '+'- Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal -+ Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal +. lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil 4 lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperbenrueg 2,4125 Ridhen * lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen :*. ROLV Nordwestschweiz, R6my Gröflin, Präsident, Duttli 13, 4446 Buckten +, Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel *- Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln' *' Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach + Zivilrechtsverwaltung, Grundbuchamt, DomplaU 9, 4144Arlesheim :s Landeskanzlei (Gesetzessammlung) +: Finanz- und Kirchendirektion ,=E Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion 4 VGD, Amt fürWald beider Basel :r., Sicherheitsdirektion E Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion :s BKSD, Arrrt für Kultul, Abl. Kantonsarcltäologie :Y: BUD, Bereich GSD, Rechtsabteilung +, BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung !e. Bau- und Umweltschutzdirektion

Der Landschreiber:

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