Hölstein, Amerika
Waldreservate · Basel-Landschaft
Dokument
- Nummer
- 531
- Art
- Waldreservate
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Landeskanzlei
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 08.04.2014
- In Kraft seit
- 08.04.2014
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr.0531
vom 08. April2014
Aufnahme des Gebiets "Amerika", Hölstein, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Auf Antrag der Bürgergemeinden Bennwil, Hölstein und Ramlinsburg und gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2012 das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte in den drei Gemeinden Bennwil, Hölstein und Ramlinsburg. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Amerika", Gemeinde Hölstein, zusammen mit vier weiteren Waldgebieten, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 8.09 ha auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst eine Teilfläche der Parzelle Nr. 638 des Grundbuchs Hölstein, welche der Bürgergemeinde Hölstein gehört.
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Beschreibung
Das Gebiet "Amerika" liegt nördlich des Siedlungsgebiets von Hölstein in einer Höhenlage zwischen 510 und 540 m ü.M. Das Naturschutzgebiet befindet sich zuoberst auf der Geländekuppe "Schoren", welche durch die Erosionstätigkeit der Vorderen Frenke und ihrer Seitenbäche entstanden ist. Die flache Kuppe wurde rundum aus den Dogger-Kalken des von Venruerfungen durchzogenen Tafeljuras herausmodelliert. Der geologische Untergrund besteht aus dem Hauptrogenstein, welcher im östlichen Teil des Gebiets von den Mergelkalken des jüngeren Doggers (Callovien) überdeckt ist. Die unterschiedlichen Gesteinsverhältnisse widerspiegeln sich auch in den Waldgesellschaften. Über dem Hauptrogenstein haben sich der typische Lungenkraut-Buchenwald und der trockenere Lungenkraut-Buchenwald mit lmmenblatt ausgebildet, beides im Kanton häufige Waldgesellschafien. Auf den frischen bis etwas trockenen Böden über den Mergelkalken kommt der seltenere WaldmeisterBuchenwald in der Ausbildung auf Jurahochflächen vor, welcher hier den grössten Teil der Naturschutzfläche bedeckt. Auf diesem ziemlich wüchsigen Buchenwald-Standort steht ein prächtiger Eichenmischwald, wie er im Baselbiet selten noch vorkommt. Den TraubenEichen sind Buchen, Hagebuchen, Bergahorne, Eschen, Föhren, Fichten sowie vereinzelt seltene Laubbaumarten wie Elsbeere beigemischt. Mächtige, bis rund 170 Jahre alte Eichen sowie stehendes und liegendes Totholz prägen diesen Eichenmischwald, dessen Nachwuchs durch Eichenverjüngungsflächen mit Nachkommen der alten Eichen (Saat, Wildlinge) gefördert wird. Als Schutzziel gilt somit für das gesamte Gebiet die Erhaltung und Förderung des Eichen-Bestandes, welcher auch als Samenerntebestand dient.
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Bedeutung und Schutzziele
Die naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Amerika" wurde erstmals im Jahre 1994 durch das kantonale Wald-lnventar erfasst (Objekt 92 Amerika). lm Waldreservatskonzept beider Basel 2003 ist das Gebiet als bedeutende Waldreservatsfläche aufgeführt (Objekt 117 Schoren). Demzufolge weist auch der kantonale Richtplan 2009 (KRIP) das Gebiet als "Vorranggebiet Naturschutz" aus. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Amerika" sind:
a. Erhaltung und Förderung eines altersmässig nachhaltig strukturierten, altholzreichen Eichen-Bestandes;
b. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten. Aus Sicht des Artenschutzes sind Eichen und Sorbus-Arten zu erhalten und zu fördern Das Nutz- und Schutzkonzept vom 10. Juli 2013 für die Wald-Naturschutzgebiete "Eggwald, Amerika, Roter Herd, Harzflue, Rehhag", Gemeinden Bennwil, Hölstein, Ramlinsburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, dient als Grundlage für die Umse2ung der Schu2ziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren sind das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln. Für den Eichen-Altholzbestand "Amerrka" gelten dre Schutzziele für die Dauer von mindestens 50 Jahren.
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Gefährdung und Schutz
Das Gebiet "Amerika" befindet sich auf einer flachen Geländekuppe und wird von einer Waldstrasse durchquert. Das Naturschutzgebiet ist damit gut zugänglich, liegt jedoch abgelegen und abseits der regionalen Wanderroute. Da zur Zeit keine bedeutenden Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, drängen sich vorläufig auch keine besonderen Massnahmen auf, welche über die grundlegenden Schutzmassnahmen in $ 3 der Schutzverordnung hinausgehen. Darin enthalten sind u.a. ein generelles Feuerverbot sowie als Vorbeugungsmassnahme die Bewilligungspflicht für Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen, welche im Sinne von $ 1 Absatz 1, Buchstabe a. des "Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" erlassen wird. Die potentielle Entwicklung von Erholungsaktivitäten ist daneben aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere Massnahmen einzuschränken.
lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Maljährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeit der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Natur-
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schutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.
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Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsrat zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufiruendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Vezicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.
Die Unterschutzstellung des Waldreservats "Amerika", Hölstein, ist Bestandteil der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Aufgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes wurde das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2010 der vorgeschriebenen Regulierungsfolgen-Abschätzung un-
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tezogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d.h. es ergab sich kein Handlungsbedarf. Deshalb ist eine einzelobjektweise Prüfung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschu2stellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsatz wird nur im Einzelfall abgewichen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdet ist, was in den vergangenen 30 Jahren lediglich zwei Mal der Fallwar.
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Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Amerika" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 199'1 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahren abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 10. Juli 2013 'für die WaldNaturschutzgebiete "Eggwald, Amerika, Roter Herd, Harzflue, Rehhag", Gemeinden Bennwil, Hölstein, Ramlinsburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufiruendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.
Abqeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) Zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald' - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501256 Ausrichtung an Bürgergemeinde Hölstein (Waldfläche: 8.09 ha) + Grundbucheintrag: , Abgeltung Ertragsausfall Abgeltung vozeitiger Abtrieb (einmalig):
davon
Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten (Pfleqekosten)
cHF 8'000.--
Folgekosten (Ja hres-Du rchsch n ittswert)
Zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" CHF - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501256
B'000.--
(BG-Wald)
Die Abgeltungs- und Folgekosten Kosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung und Eichenförderung). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Programmvereinbarung
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2012-2015 betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1722 vom 16. Januar 2014) in der Höhe von CHF 4'030'000.- (für die Jahre 2014-2015) belastet. Der per 1. Februar 2O14 zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredites ist nachfolgend aufgeführt. Stand Verpflichtungskredit (2014 - 2015) bew. Kredit Naturschutz im Wald
Stand 1.3.2014
cHF 4'030'000.-- cHF
Restbetrag
cHF 4'030'000.--
Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind demzufolge sowohl im laufenden Verpflichtungskredit wie auch im Budget 2014 (lnnenauftrag 501256) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten in den Folgejahren ist vor Ablauf des Verpflichtungskrediles 2O14-2O15 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programmes "Naturschutz im Wald" zu unterbreiten. Die langfristige Kostenentwicklung des Programmes ist in der Landratsvorlage bereits dargelegt. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programmes vezichtet würde, müsste die Pflege der Naturschutzgebiete sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL S 27), die gesetzlichen Vorgaben des Bundes sowie die behördenverbindlichen Vorgaben des Kantonalen Richtplanes (KRIP) unerfüllt blieben Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". lm Falle des Naturschutzgebiets "Amerika" werden Wirkung und Kosten/Nutzen-Verhältnis der bereits getroffenen Massnahmen laufend im Rahmen der jährlichen Koordinations-Begehungen sowie bei der Überprüfung des Nutz- und Schutzkonzeptes nach Ablauf von 25 Jahren untersucht.
Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Waldbiodiversität dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung und den betroffenen Grundeigentümern - insbesondere den Bürgergemeinden - kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.
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Unterschutzstellung
Die Bürgergemeinde von Hölstein als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat Hölstein sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.
1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Amerika", bestehend aus einer Teilfläche der Pazelle Nr. 638 des Grundbuchs Hölstein, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 8.09 ha.
3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Amerika", Hölstein, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der in Ziffer 3 genannten Verordnung aufgeführt:
a. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Natu rschutzgebiets entstehen. c,
lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Entfachen von Feuer sowie das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG untersagt.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2014 und des Verpflichtungskredites 2014-20'15 (Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501256) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils dieser Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.
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6. Die Einwohnergemeinde Hölstein wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-
schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Verteiler: (alle mit Plan)
+. Bürgergemeinde Hölstein, Bürgerrat, 4434 Hölstein
*- Gemeinderat Hölstein, Bündtenweg 40,4434 Bennwil -.E Revierförster DanielWenk, Bürgergemeinde Liestal, Rosenstrasse 14, 4410 Liestal :* Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal :E Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal :r. lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Thenruil + lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen :E lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen :s ROLV Nordwestschweiz, R6my Gröflin, Präsident, Duttli 13, 4446 Buckten 3 Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel :yl Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln :y: Zivilrechtsverwaltung, Grundbuchamt, Domplalz 9, 41 44 Arlesheim :Ii Landeskanzlei (Gesetzessammlung) :Y: Finanz- und Kirchendirektion :r. Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion -.Y., VGD, Amt für Wald beider Basel r1 Sicherheitsdirektion :E Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion +' BKSD, Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie :E BUD, Bereich GSD, Rechtsabteilung 4. BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung :.': Bau- und Umweltschutzdirektion
Der Landschreiber:
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