Füllinsdorf, Hümpeli
Waldreservate · Basel-Landschaft
Dokument
- Nummer
- 1546
- Art
- Waldreservate
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Landeskanzlei
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 02.11.2021
- In Kraft seit
- 02.11.2021
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2021-1546 vom 2. November 2021
Aufnahme des Gebiets «Hümpeli», Füllinsdorf, in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft
1. Zusammenfassung
Das Waldgebiet «Hümpeli», Gemeinde Füllinsdorf, liegt im Ergolztal an der Westflanke des Tafeljuras. Durch die grösstenteils sehr steile und schwer zugängliche Hanglage eignet sich das Waldgebiet mit dem schon länger unbewirtschafteten Buchen-Mischwald ausgezeichnet zur Entwicklung und Ausprägung eines vielfältigen und ungestörten Naturwaldes bzw. zur Einrichtung eines Totalwaldreservats. Gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeiteten die kantonale Naturschutzfachstelle, das Amt für Wald beider Basel und die Grundeigentümerschaft im Jahre 2019 gemeinsam ein Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung. Darauf gestützt soll dieses Gebiet nun unter kantonalen Schutz gestellt und als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden. Damit kann ein wesentlicher Beitrag zur Umsetzung des kantonalen Waldreservatkonzepts (2003) sowie zur Erfüllung des Ziels von 1'100 ha Nutzungsverzichtsfläche gemäss Leitbild «Naturschutz im Wald» (2003) beigetragen werden.
Das Naturschutzgebiet «Hümpeli» weist eine Gesamtfläche von 12,04 ha auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst eine Teilfläche der Parzelle Nr. 990 des Grundbuchs Füllinsdorf, welche der Bürgergemeinde Füllinsdorf gehört.
2. Erläuterungen
2.1. Ausgangslage
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Im Waldgebiet «Hümpeli» in der Gemeinde Füllinsdorf sind reife Altholzbestände vorhanden, die durch das Waldreservatskonzept des Kantons BL erfasst worden sind und sich zur Einrichtung eines Totalwaldreservats mit Nutzungsverzicht eignen. Die Unterschutzstellung dieser Waldflächen soll im Rahmen der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts erfolgen. Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (vgl. 2.5). Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Mit der Deckung von wirtschaftlichen Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen wird unter den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen die Bereitschaft, Naturschutzaufgaben auszuführen, gefördert. Damit kann die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften besser erfüllt werden. Die entstehenden einmaligen und wiederkehrenden Abgeltungskosten für die Waldfläche des Naturschutzgebiets sind durch das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung vom 28. Oktober 2019 erhoben worden (vgl. 2.6).
2.2. Ziel des Geschäfts
Gestützt auf die rechtlichen Grundlagen (vgl. 2.5) soll das Gebiet «Hümpeli», Gemeinde Füllinsdorf, unter kantonalen Schutz gestellt und als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden. Gleichzeitig sollen die für das Naturschutzobjekt erforderlichen Schutzziele und -Massnahmen in der zugehörigen Verordnung erlassen werden. Mit der Unterschutzstellung des Gebiets «Hümpeli» kann ein wesentlicher Beitrag zur Umsetzung des kantonalen Waldreservatkonzepts (2003) sowie zur Erfüllung des Zieles von 1'100 ha Nutzungsverzichtsfläche gemäss Leitbild «Naturschutz im Wald» (2003) beigetragen werden.
2.3. Erläuterungen allgemein und im Einzelnen
2.3.1. Objektbeschrieb
Das Gebiet «Hümpeli» befindet sich südöstlich des Dorfes Füllinsdorf in einer Höhenlage zwischen 370 und 470 mü.M. an der Westflanke des Tafeljuras im Ergolztal. Die Ergolz und ihre Seitenbäche haben hier den Tafeljurarand zu Flanken und Gräben herausmodelliert — so auch den entlang der verlaufenden Verwerfung entstandenen Elbisgraben, dessen vorderer Bereich das südexponierte Gebiet «Hümpeli» bildet. Während der Absenkung des Oberrheingrabens zerbrach die Sedimenttafel des Tafeljuras und es entstand ein komplexes System von Brüchen oder Verwerfungen. An solchen Bruchstellen sind die Gesteinsschichten meist gegeneinander verschoben worden, so dass heute geologisch ältere Schichten horizontal direkt an jüngere Gesteine grenzen. Der hintere Teil des Gebiets besteht daher aus dem jüngeren, bis zu 100 m mächtigen Hauptrogenstein, der meist aus gut gebankten und vorwiegend oolithischen Kalken besteht, die in einem klaren, warmen und seichten Meer durch Kalkausscheidung der anwesenden niederen Organismen entstanden sind. Am Weg an der Ostgrenze des Schutzgebiets ist der Hauptrogenstein gut aufgeschlossen. Im vorderen Teil des Gebiets westlich der Verwerfungslinie bilden die weniger harten, älteren Schichten des Unteren Doggers den geologischen Untergrund. In der Mitte des Gebiets bildet hangaufwärts ein teilweise verlehmter Gehängeschutt den Untergrund.
Die vielerorts flachgründigen, schlechtwüchsigen und für die Forstwirtschaft wenig attraktiven Böden sowie die steilen, schlecht zugänglichen Hanglagen sind die Hauptgründe, weshalb am «Hümpeli» für längere Zeit keine grossen Eingriffe mehr in den Waldbestand vorgenommen worden sind. Der Wald weist dadurch ein sehr gutes Potential auf zur natürlichen, eigendynamischen Weiterentwicklung eines grossflächigen Waldreservats mit viel Altholz, Biotopbäumen und Totholz. Das Waldbild zeigt im westlichen Teil einen prächtigen Buchen-Mischwald mit mächtigen Buchen und einigen alten Eichen sowie viel Buchs und Stechpalmen im Unterwuchs. Im östlichen Teil stockt ein schöner Weisseggen-Buchenwald. Den Standorten entsprechend sind Bergahorn, Spitzahorn, Linde, Eiche, Esche und Föhre sowie Elsbeer- und Mehlbeerbaum, Feldahorn und Kirschbaum einzeln oder inselartig beigemischt. Auch einige wenige Nadelholz-Inseln sind eingestreut. Viel stehendes und liegendes Totholz und die vor allem am Waldrand stehenden, teils krumm- und mehrstämmigen, dicken alten Bäume prägen den Wald. Im Unterwuchs kommen neben dem bereits erwähnten Buchs und der Stechpalme u.a. Gemeiner Seidelbast, Fiederblättrige Zahnwurz, Weisse Segge sowie weitere typische Arten der verschiedenen Waldgesellschaften vor. Gemäss Waldinventar (1994) und Waldreservatskonzept (2003) sind ausserdem als Besonderheiten das Leberblümchen (Hepatica nobilis), der Blaue Steinsame (Lithospermum purpureo-coerulea) und das Gegenblättrige Milzkraut (Chrysosplenium oppositifolium) vorhanden. Bei den Vögeln werden der Grünspecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Pirol und Fitis erwähnt. Das Gebiet «Hümpeli» grenzt an das Ornithologische Wertgebiet W 35 Elbis an, welches eine hohe Piroldichte aufweist.
Pflanzensoziologisch ist der Wald am mässig wüchsigen, trockenen Südhang grösstenteils dem Zahnwurz-Buchenwald mit weisser Segge zuzuordnen. An den besser wüchsigen Standorten des Hanges stocken der typische Lungenkraut-Buchenwald und gegen den Bach der Aronstab-Buchenwald. Im flacheren oberen Hangbereich im Osten schliesst der Waldmeister-Buchenwald in der Ausbildung auf Jurahochflächen an. Am langgezogenen Waldrand im Westen grenzt ein lückiger Obstgarten mit vereinzelten, teils abgehenden Obstbäumen auf einer Blumenwiese an das
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Schutzgebiet. Im mittleren Bereich des Gebiets geht der Wald am flach auslaufenden Hang in das angrenzende Feuchtgebiet mit dem Waldweiher über. Diese ausserhalb des Schutzgebiets liegenden kommunalen Naturschutzgebiete bilden eine wertvolle Ergänzung und Abrundung des neuen
Waldreservats.
2.3.2. Bedeutung und Schutzziele
Die naturschützerische Bedeutung des Waldgebiets «Hümpeli» wurde erstmals im Waldinventar 1994 (Obj. W 43 Elbis) belegt und danach durch die Aufnahme in das Waldreservatskonzept (2003) als Waldreservatsfläche mit hoher Bedeutung und als bedeutender ornithologischer Hotspot (Pirol mit hoher Dichte) bestätigt (Obj. 80 Elbis-Hümpeli). Im «Waldentwicklungsplan Liestal und Umgebung» von 2016 ist der grösste Teil des Gebiets dem Vorrang Naturschutz zugeordnet. Ein Teil der ringsum angrenzenden Gebiete sind durch das Ornithologische Inventar (1995) und das Reptilien-Inventar (2000) erfasst worden. Im kommunalen Zonenplan Landschaft sind der im Westen an den Waldrand anschliessende Obstgarten und das Feuchtgebiet mit dem Weiher im Tal als Naturschutzzone ausgeschieden. Dies erhöht die Bedeutung des Waldgebiets als vielfältiger Lebensraum. Die besondere Bedeutung des Gebiets «Hümpeli» ergibt sich auch aus seiner Eignung zur Weiterentwicklung und Ausprägung eines abgeschiedenen und ungestörten Totalwaldreservats.
Aufgrund dieser bedeutenden Naturwerte ergeben sich für das neue Naturschutzgebiet «Hümpeli» folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des Objekts als ungenutztes und unberührtes Waldgebiet (Totalwaldreservat) mit eigendynamischer Waldentwicklung als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
c. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere Vögel.
Das Nutz- und Schutzkonzept vom 28. August 2020 für die Wald-Naturschutzgebiete Füllinsdorf und die zugehörige Berechnung der Abgeltungen vom 28. Oktober 2019 dienen als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren sind das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln. Für die Reservatsfläche mit Nutzungsverzicht (Totalwaldreservat) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
2.3.3. Gefährdung und Schutz
Das Gebiet «Hümpeli» liegt im gut zugänglichen Elbisgraben und wird von mehreren Waldwegen durchzogen, im vorderen Bereich vom regionalen Wanderweg durchquert und im hinteren Bereich von diesem tangiert. Dem westlichen Waldrand entlang verläuft auf einem kurzen Stück ein Verbindungsweg ins Tal, der zum ausserhalb des Schutzgebiets auf Liestaler Boden gelegenen Rastplatz und zum geschützten Feuchtgebiet mit dem Waldweiher führt. Trotz der guten Erschliessung sind zurzeit wegen der sehr steilen und kaum zugänglichen Hanglage des Waldgebiets keine bedeutenden Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung erkennbar. Dennoch besteht eine mögliche Gefährdung des neuen Naturschutzgebiets vor allem durch eine potenzielle Zunahme der Erholungsnutzung. Dies hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge.
Wo es die Erhaltung öffentlicher Interessen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren oder der Schutz des Grundwassers, erfordert, haben Kanton und Gemeinde die Zugänglichkeit und Nutzung einzuschränken. Aus diesem Grunde unterstehen Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Absatz 1, Buchstabe a. des Dekrets über
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die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald. Zudem werden im ganzen Naturschutzgebiet Veranstaltungen jeglicher Art abseits der Wege untersagt. Ausserdem werden im ganzen Naturschutzgebiet das unbewilligte Entfachen von Feuer, das Campieren sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen untersagt und eine ganzjährige Hundeleinenpflicht erlassen. Als Ausnahme zum Veranstaltungsverbot soll ein OL-Korridor, welcher im östlichen Bereich des Gebiets durch einen grabenartigen Einschnitt ins Tälchen führt, ausschliesslich für regionale und nationale Orientierungsläufe für maximal einen Anlass pro Jahr und total zwei Anlässe innerhalb von drei Jahren im Rahmen einer Veranstaltungsbewilligung freigegeben werden. Ohne diesen Korridor würden die langen Laufstrecken bei regionalen und nationalen Orientierungsläufen praktisch verunmöglicht. Die Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist daneben aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken.
2.4. Strategische Verankerung / Bezug zum Regierungsprogramm (Referenz-Nr.) oder zur Langfristplanung
In der Langfristplanung des Regierungsrats 2021-2030 ist der Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt als Schwerpunkt definiert (LFP11): Der Regierungsrat will den Lebensraum Wald in seiner Grundfunktion für künftige Generationen erhalten sowie die einheimische Artenvielfalt von Flora und Fauna fördern. Die finanzielle Basis bildet die vom Landrat bewilligte Ausgabe «Naturschutz im Wald: Weiterführung Ausgabenbewilligung 2021-2024» (Landratsbeschluss Nr. 576 vom 22. Oktober 2020).
2.5. Rechtsgrundlagen
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). In Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tierund Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (88 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (8 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (88 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14) und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (8 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt.
Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsrat zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer Rechtsauftrag.
2.6. Finanzielle Auswirkungen
Voraussichtliche Mehr- oder Minderausgaben resp. Mehr- oder Mindereinnahmen ($ 4a Abs. 1 Bst. a Vo FHG):
Ja OI Nein
Die Unterschutzstellung des Gebiets «Hümpeli» bewirkt gemäss 8$ 17, 18 und 27 NLG BL (SGS 790) einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die einmaligen Abgeltungskosten für das Waldgebiet entstehen für die
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Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten für die Waldfläche des Naturschutzgebiets, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 28. August 2020 für die Wald-Naturschutzgebiete Füllinsdorf und die zugehörige Berechnung der Abgeltungen vom 28. Oktober 2019 ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt.
Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets (Waldrandpflege). Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms «Naturschutz im Wald» beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.
Einmalige Abgeltungskosten Zu Lasten Ausgabenbewilligung «Naturschutz im Wald 2021-2024»: Profit-Center 2207 / Kostenart 3632 0000 / Innenauftrag 501836
Ausrichtung an: Bürgergemeinde Füllinsdorf Minderertragsentschädigung Wald: CHF EEE
Abgeltung Grundbucheintrag: CHF 1 (1'204 Aren Wald a CHF 3. —)
Abgeltungskosten total (einmalig) CHF DE
Wiederkehrende Folgekosten (Pflegekosten)
Zu Lasten Ausgabenbewilligung «Naturschutz im Wald 2021-2024»: (Pflegeeingriffe Waldrand) Profit-Center 2207 / Kostenart 3632 0000 / Innenauftrag 501836
Folgekosten (Jahres-Durchschnittswert) CHF 500.-
Die Abgeltungs- und Folgekosten werden vom Bund subventioniert (Schutzlegung, Waldpflege). Die Grundlage dazu bilden einerseits die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Programmvereinbarung 2020-2024 vom 17. Dezember 2019 betreffend die Programmziele im Bereich Biodiversität im Wald.
Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen der bewilligten Ausgabe «Naturschutz im Wald: Weiterführung Ausgabenbewilligung 2021-2024» (Landratsbeschluss Nr. 576 vom 22. Oktober 2020) in der Höhe von 11,01 Millionen Franken belastet.
Auswirkungen auf den Aufgaben- und Finanzplan ($ 4a Abs. 1 Bst. a Vo FHG): O Ja Nein
Auswirkungen auf den Stellenplan ($ 4a Abs. 1 Bst. a Vo FHG):
Ja X Nein
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Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Risiken ($ 35 Abs. 1 Bst. k, 8 49-51 Vo FHG):
Nach Art. 129 Abs. 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen. Im Falle des Naturschutzgebiets «Hümpeli», Füllinsdorf, werden Wirkung und Kosten-Nutzen-Verhältnis der bereits getroffenen Massnahmen laufend im Rahmen der jährlichen Koordinations-Begehungen sowie bei der Überprüfung des Nutz- und Schutzkonzeptes für den Wald nach Ablauf von 25 Jahren untersucht.
Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft des Ebenrain über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource Biodiversität bei. Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Waldbiodiversität dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft, den Grundeigentümern und Bewirtschaftern kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.
2.7. Regulierungsfolgenabschätzung (8 4 KMU-Entlastungsgesetz und 8 58 Abs.1 Bst. e
und e®' Geschäftsordnung Landrat)
Aufgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes wurde das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2010 der vorgeschriebenen Regulierungsfolgenabschätzung unterzogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d.h. es ergab sich kein Handlungsbedarf. Deshalb ist eine einzelobjektweise Prüfung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschutzstellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsatz wird nur im Einzelfall abgewichen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdet ist, was in den vergangenen über 30 Jahren lediglich zwei Mal der Fall war.
2.8. Weitere Auswirkungen Keine Bemerkungen
2.9. Ergebnis des allfälligen Mitberichtsverfahrens der Direktionen / der Anhörung der Gemeinden und / oder Dritter
Die Unterschutzstellung des Gebiets «Hümpeli» erfolgt auf Antrag der kantonalen Naturschutzfachstelle. Die Bürgergemeinde Füllinsdorf als Grundeigentümerin und der Gemeinderat Füllinsdorf sowie die Stadt Liestal sind mit der Aufnahme des Gebiets in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Auch seitens der Direktionen und Verbände - mit Ausnahme des WWF - gibt es keine Einwände. Die Anliegen der IG Baselbieter Sportverbände sind in der Ausnahmeregelung für Orientierungsläufe bereits berücksichtigt.
Die zentralen Anliegen des WWF waren der Verzicht auf die Schaffung gestufter Waldränder sowie ein genereller Nutzungsverzicht ohne Eingriffe zur Pflege und Aufwertung. Gestufte Waldränder sind von hohem ökologischem Wert und dienen dem Erhalt und der Förderung seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten. Gemäss der Schutzverordnung sind Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. Auch die Grundeigentümer sind an die Einhaltung der Schutzziele gebunden. Die Abteilung Natur und Landschaft schätzt die Schutzmassnahmen als ausreichend ein. Die Anliegen des WWF werden aus den genannten Gründen nicht übernommen.
Auf Wunsch des WWF wurden die Nutzungsverzichtsflächen im Perimeterplan separat ausgewiesen und der Plan in der Verordnung aktualisiert. Der Layer «Waldnaturschutz / Waldreservate»,
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welcher diese Flächen ausweist, wird neu auch im GeoView BL öffentlich zugänglich sein (bisher nur auf Bundesebene öffentlich).
Gemäss Korrekturen der LKA zur Beschlussfassung der Unterschutzstellung weiterer Gebiete, wurde Ziffer 4 des Beschlusses mit einer Auswahl an Schutzbestimmungen gestrichen. Diese werden in der Schutzverordnung detailliert aufgeführt.
3. Kommunikation und Bulletintext Angabe der Kommunikationsmassnahmen:
Medienkonfe- Medienmittei- | X | Kurzmitteilung Regierungsbulletin keine Kommunikation gemäss IDG renz lung Dienstag (RB Di) (mit Begründung)
Kurzmitteilung Regierungsbulletin Mittwoch (RB Mi)
Angabe des Textes für das Regierungsbulletin/Begründung keine Kommunikation gemäss IDG:
37 NGD
Zwei Gebiete in Füllinsdorf und Arisdorf neu im Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft
Der Regierungsrat hat die Gebiete «Hümpeli» in Füllinsdorf und «Ramschberg-Zettel» in Arisdorf und Füllinsdorf neu in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
Das Waldgebiet «Hümpeli», Gemeinde Füllinsdorf, eignet sich durch den schon länger unbewirtschafteten Buchen-Mischwald ausgezeichnet zur Entwicklung eines vielfältigen und ungestörten Totalwaldreservats. Das Naturschutzgebiet «Hümpeli» weist eine Gesamtfläche von 12,04 Hektaren auf (alles Waldareal). Das vielfältige Waldgebiet «Ramschberg-Zettel» weist hohe Naturwerte wie seltene Waldgesellschaften, eine pilzreiche Altholzinsel, alte Eichenbestände und natürliche Bachläufe auf. Das Naturschutzgebiet «Ramschberg-Zettel» weist eine Gesamtfläche von 24,20 Hektaren auf (alles Waldareal). Die Unterschutzstellung ist ein Beitrag zur Umsetzung des kantonalen Waldreservatkonzepts (2003) sowie rund 13 weitere Hektaren zur Erfüllung des Ziels von 1'100 Hektaren Nutzungsverzichtsfläche gemäss Leitbild «Naturschutz im Wald» (2003) geleistet.
4. Beschluss
/I: 1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet «Hümpeli», bestehend aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 990 des Grundbuchs Füllinsdorf, als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Die Verordnung mit den erforderlichen Schutzbestimmungen über das Naturschutzgebiet «Ramschberg-Zettel», Arisdorf und Füllinsdorf, wird gemäss Beilage beschlossen.
3. Der Schutzgebiets-Perimeter ist im zur Verordnung gehörenden Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 12,04 ha.
4. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, gestützt auf 88 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz, die in Kapitel 2.6 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten der bewilligten Ausgabe
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2021 (Kostenart 3632 0000 / Innenauftrag 501836) zu verbuchen und die Folgekosten der entsprechenden Kostenart im Rahmen der bewilligten Ausgabe zu belasten.
5. Die Einwohnergemeinde Füllinsdorf wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden Inhalt zu übertragen.
6. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
7. Der Beschluss und die Verordnung werden nach Eintritt der Rechtskraft im Amtsblatt sowie im Geoportal publiziert.
Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Beschlusses an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Beilage: — Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hümpeli», Füllinsdorf
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Verteiler mit Beilage:
— Landeskanzlei
- Gemeinde und Bürgergemeinde Füllinsdorf ([email protected])
- Forstrevier Violental-Altenberg ([email protected])
- Pro Natura Baselland ([email protected])
- Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband BNV ([email protected])
— WWF Region Basel ([email protected])
- Interessengemeinschaft IG Baselbieter Sportverbände ([email protected]) - IG Klettern Basler Jura, Präsident Patrik Müller ([email protected]) - Swiss Cycling beider Basel ([email protected])
— Regionaler OL-Verband ROLV ([email protected])
- Sicherheitsdirektion
- SID, Zivilrechtsverwaltung, Grundbuchamt, 4144 Arlesheim ([email protected]) - Finanz- und Kirchendirektion
— Bau- und Umweltschutzdirektion
- BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung ([email protected]) — Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
- BKSD, Sportamt ([email protected])
- BKSD, Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie ([email protected])
— Amt für Wald beider Basel ([email protected])
- Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung ([email protected]) - Ebenrain, Abteilung Natur und Landschaft ([email protected])
- Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
Die Landschreiberin:
E. Has diene
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