48/BSP/93/0_Bau- und Strassenlinienpläne (Plan 1 - 19)

Baulinien · Oberwil (BL)

Dokument

Nummer
2
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Oberwil (BL)
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
04.01.2013
In Kraft seit
04.01.2013

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 0002

vom 4. Januar 2013

Gemeinde Oberwil, Revision der Bau- und Strassenlinienpläne A. Der Gemeinderat Oberwil hat gestützt auf § 35 Absatz 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 am 24. Mai 2012 die Revision der Bau- und Strassenpläne beschlossen. Es handelt sich dabei um die Zusammenfassung und neue Festlegung aller bestehenden Bau- und Strassenlinienpläne in einem Gesamtwerk à 19 Plänen. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 24. Mai bis 22. Juni 2012 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 21 vom 24. Mai 2012 und im Gemeindeanzeiger vom 24. Mai 2012 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 22. Mai 2012) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden: Einsprache 1: • • Einsprache 2: • Einsprache 3: • Einsprache 4: • Sammeleinsprache 5/6 der Interessengemeinschaft " • •

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" Oberwil:

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•

Mit den übrigen Einsprecherinnen und Einsprechern konnte keine Einigung erzielt werden. C. Mit Schreiben vom 26. September und 14. November 2012 unterbreitet der Gemeinderat Oberwil den oben genannten Planungsbeschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprachen. Gestützt auf § 31 Absatz 5 RBG beantragt der Gemeinderat zudem eine geringfügige Änderung im Bereich der Einmündung der Langmatt- in die Feldstrasse. Diese ist in dem zur Genehmigung vorliegenden Bau- und Strassenlinienplan bereits enthalten. Der Regierungsrat stimmt dieser Änderung zu. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 RBG sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG ArtiP:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden M_R\Oberwil\143 144 RRB_Einsprachen\RRB0002_20130104_OPGü_Oberwil_BSP Revision_GK37439.doc

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kel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtliche Aspekte Gestützt auf § 35 Absatz 3 RBG werden Bau- und Strassenlinienpläne, die sich auf einen kommunalen Strassennetzplan abstützen, vom Gemeinderat erlassen. Entlang von kantonalen Verkehrsflächen erlässt jedoch der Kanton Bau- und Strassenlinien (§ 12 Absatz 2 lit. b RBG). Hinter den kantonalen Baulinien kann die Gemeinde eigene legen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Erlass der Zonenvorschriften (§ 49 Absatz 2 RBG). Demzufolge ist die Beschlussinstanz die Gemeindeversammlung und nicht der Gemeinderat (§ 31 Absatz 1 RBG). Die entlang der Kantonsstrassen auf den Parzellen Nrn. 290, 294, 299 und 348 vom Gemeinderat festgelegten Baulinien können daher nicht genehmigt werden. Der Gemeinderat wird eingeladen, diese der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Weiteren können auch Baulinien, die innerhalb des Waldabstandes von 20 Meter gelegt werden, nicht vom Gemeinderat beschlossen werden, da es sich nicht um Baulinien an Gemeindestrassen gemäss § 97 lit. a RBG handelt. Diese Waldbaulinien nach § 97 lit. e RBG müssen von der Gemeindeversammlung erlassen werden. Die entlang des Waldes auf den Parzellen Nrn. 953, 2109, 2110, 2310, 979, 5185 und 3991 neu vom Gemeinderat festgelegten Baulinien können daher nicht genehmigt werden. Der Gemeinderat wird eingeladen, diese der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 1.2 Materiell-rechtliche Aspekte Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 5. September 2011 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung teilweise berücksichtigt. 1.3 Redaktionelle Hinweise Folgende kantonale Baulinien sind nicht korrekt übernommen worden: Die rechtskräftige kantonale Baulinie auf der Parzelle Nr. 153 ist falsch eingezeichnet (Plan Nr. 3). Die kantonalen Baulinien auf den Parzellen Nrn. 309 und 310 sind aufgehoben (Plan Nr. 8). Auf den Parzellen Nrn. 287 und 290 sind die "neuen" kommunalen Baulinien bereits als kantonale Baulinien rechtskräftig dargestellt (Plan Nr. 8). Beim Kreisel Postplatz sind falsche Baulinien eingezeichnet (Plan Nr. 9). Die rechtskräftigen Gewässerbaulinien auf den Parzellen Nrn. 307, 309 und 310 sind unvollständig eingezeichnet (Pläne Nr. 8 und 17). 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden M_R\Oberwil\143 144 RRB_Einsprachen\RRB0002_20130104_OPGü_Oberwil_BSP Revision_GK37439.doc

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III. Unerledigte Einsprachen: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Ziff. 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümerin/ der Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben. 5. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG nicht standhalten. 6. Zu den unerledigten Einsprachen ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken: 6.1 Sammeleinsprache 5/6, Interessengemeinschaft Die Eigentümerinnen und Eigentümer der von der Planungsmassnahme betroffenen Parzellen sind zur Einsprache berechtigt. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden M_R\Oberwil\143 144 RRB_Einsprachen\RRB0002_20130104_OPGü_Oberwil_BSP Revision_GK37439.doc

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gegen Strassenverbreiterungen und als Folge davon die Enteignung von Privatgrundstücken. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Die Strassenlinien seien am heutigen Strassenverlauf zu orientieren und es sei darauf zu achten, dass die Strassenseiten gleich behandelt werden. Ausserdem sei zu vermeiden, dass Privatgrundstücke von Strassenlinien tangiert werden. Eine Verkleinerung bzw. Enteignung von Privatparzellen durch Strassenlinien dürfe nicht vorkommen. Und es wäre grundsätzlich auf eine Strassenverbreiterung zu verzichten. Zur Begründung wird folgendes angeführt: Da die Gemeinde nicht mit einem Ausbau der Strasse plane, sei eine so breite Festlegung der Strassenfläche nicht nötig. Insbesondere bei der Neuwilerstrasse sei der minimale Abstand laut Strassenreglement nur 5.5 Meter. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Gemeinden sind gestützt auf § 2 RBG befugt, im Rahmen dieses Gesetzes eigene Vorschriften zu erlassen. Dies gilt auch für die Erschliessungsplanung. Der Bau- und Strassenlinienplan stützt sich auf den Strassennetzplan der Gemeinde Oberwil. Das Strassenreglement der Gemeinde sieht für die verschiedenen Strassenkategorien Mindestbreiten vor. Beispielsweise ist für die Neuwilerstrasse Abschnitt "Brügglistrasse - Schmiedengasse", die der Kategorie "Erschliessungsstrasse I" zugewiesen worden ist, eine Mindestbreite von 5.5 Meter (inkl. in der Regel 1.5 Meter Trottoir) vorgesehen. Es liegt nun in der Kompetenz des Gemeinderates die Strassenlinien so festzulegen, dass diese den Gegebenheiten angepasst und planerisch zweckmässig sind. Zudem sollten grundsätzlich die Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Mit dem vorliegenden Bau- und Strassenlinienplan werden teilweise über 20 Jahre alte Pläne überarbeitet und vielfach die ursprünglich festgelegten Strassenbreiten reduziert. Der Bauund Strassenlinienplan "Neuwilerstrasse Abschnitt "Brügglistrasse - Schmiedengasse" (Inventar-Nr. 48/eBS/28/0) wurde am 28. Mai 1963 vom Regierungsrat genehmigt. Gegenüber der ursprünglichen Situation wird die Fahrbahnbreite von 9 auf 4.3, 4.5 und 5.5 Meter reduziert und die Baulinien angepasst. Aufgrund der Redimensionierung der beanspruchten Verkehrsfläche ergeben sich keine materiellen Nachteile für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Die überbaubare Fläche und der Spielraum für allfällige weitere Bauten und Anlagen auf den Parzellen werden im Gegenteil sogar grösser. Im Abschnitt "Brügglistrasse - Hohestrasse" wird zwar die Strassenbreite bei 9 Meter belassen, der Abstand der Bau- zur Strassenlinie jedoch reduziert, so dass der Spielraum für allfällige weitere Bauten und Anlagen aufgrund der neuen Baulinien ebenfalls grösser wird. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass über die Neuwilerstrasse eine Wanderwegverbindung führt. Es ist daher zweckmässig, die Strassenbreite so festzulegen, dass auch ein breites Trottoir erstellt werden kann. Selbstverständlich gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die Vorgaben des Kantons und auch der Gemeinde selber in einem Bau- und Strassenlinienplan umzusetzen. Die Gemeinde hat dabei einen grossen Ermessensspielraum, der durch den Kanton nicht ungebührlich eingeschränkt werden darf. Die Prüfung der vorliegenden Bau- und Strassenlinien hat ergeben, dass diese recht- und zweckmässig sind und entsprechend vom Regierungsrat genehmigt werden können. Die Einschränkungen, die sich aus der Planungsmassnahme ergeben, können als verhältnismässig bezeichnet werden, zumal praktisch überall der Abstand der Bau- zur Strassenlinie reduziert und oft auch die Strassenbreiten reduziert werden. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden M_R\Oberwil\143 144 RRB_Einsprachen\RRB0002_20130104_OPGü_Oberwil_BSP Revision_GK37439.doc

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6.2 Einsprache 7 von

und

Die Einsprecher sind als Eigentümer der Parzellen Nrn. und von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die revidierten Bau- und Strassenlinienpläne. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Der Bau- und Strassenlinienplan “Siedlung“ sei nicht zu genehmigen und zur Überarbeitung zurückzuweisen. Zur Begründung wird folgendes angeführt: Die Bau- und Strassenlinien seien im Widerspruch mit dem gültigen Strassennetzplan und Strassenreglement, welche die Lage und Ausbaustandards der jeweiligen Strassen bzw. Strassenkategorien festlegen. Es wurden zudem folgende Punkte speziell aufgeführt: • Es fehle allgemein die jeweilige Masse der Strassenbreite. • Es sei nicht ersichtlich, ob die kantonale Definition auch für die kommunalen provisorischen Baulinien gilt. • Der Massstab 1:500 sei nicht genügend für einen Detailplan wie der Bau- und Strassenlinienplan. • Die Breite der Erschliessungsstrassen II (ES II) widerspräche dem Strassenreglement. • Die zurückversetzten Baulinien auf den Parzellen Nr. und führe zu einer nicht erklärbaren Benachteiligung. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Gemeinden sind gestützt auf § 2 RBG befugt, im Rahmen dieses Gesetzes eigene Vorschriften zu erlassen. Dies gilt auch für die Erschliessungsplanung. Bau- und Strassenlinienpläne konkretisieren die im kommunalen Strassennetzplan vorgesehenen Verkehrsflächen, legen die Feinerschliessung für neue Überbauungen fest und bestimmen im Weiteren den Abstand, den die Bauten von den Verkehrsflächen einzuhalten haben (§ 35 Absatz 1 RBG). Nach § 97 Absatz 4 können auch provisorische Baulinien festgelegt werden, mit der Wirkung, dass im Falle der vollständigen Zerstörung nicht mehr vor diese Linie gebaut werden darf. An den Strassen werden jeweils zwei Strassenlinien festgelegt, so dass sich daraus die Strassenbreiten ergeben. Eine Vermassung in den Plänen ist nicht zwingend, da die Bauund Strassenlinien auch digital erfasst und nachgeführt werden müssen (§§ 3a und 3b Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998). Im Übrigen gibt es keine Vorgaben für den Massstab von Bau- und Strassenlinienplänen. Ein Massstab von 1:500 ist jedoch üblich. Die Parzellen Nrn. und liegen gemäss Strassennetzplan der Gemeinde Oberwil an Strassen, die der Kategorie "Erschliessungsweg" und "Erschliessungsstrasse II" (südlich Parzelle Nr. zugewiesen worden sind. Das Strassenreglement der Gemeinde sieht für die verschiedenen Strassenkategorien Mindestbreiten vor. Diese werden für die vorgenannten Grundstücke eingehalten. Ob ein Trottoir realisiert wird, entscheidet sich erst bei einem entsprechenden Strassenbauprojekt. Selbstverständlich gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die Vorgaben des Kantons und auch der Gemeinde selber in einem Bau- und Strassenlinienplan umzusetzen. Die Gemeinde hat dabei einen grossen Ermessensspielraum, der durch den Kanton nicht ungebührlich eingeschränkt werden darf. Die Prüfung der vorliegenden Bau- und Strassenlinien im Bereich der Parzellen Nrn. und hat ergeben, dass diese recht- und zweckmässig sind und entsprechend vom Regierungsrat genehmigt werden können. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden M_R\Oberwil\143 144 RRB_Einsprachen\RRB0002_20130104_OPGü_Oberwil_BSP Revision_GK37439.doc

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Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. 6.4 Einsprache 11 von Die Einsprecher sind als Eigentümer der Parzellen Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen eine potentielle Strassenverbreiterung der Neuwilerstrasse. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Für die Neuwilerstrasse sei auf der ganzen Länge eine Breite von 4.0 Meter mit 1.5 Meter Trottoir vorzusehen. Die Strassenlinien seien entsprechend anzupassen. Zur Begründung wird folgendes angeführt: Die Strasse sei primär ein Velo- und Wanderweg. Daher sei eine Verbreiterung, welche eine Tempoerhöhung zur Folge hätte, unerwünscht, da dies auch eine negative Auswirkung auf die Verkehrssicherheit haben würde. Mit der vorgesehenen Strassenbreite von 6 Meter würde es zu Konflikten zwischen Auto- und Langsamverkehr kommen, denen mit baulichen verkehrsberuhigenden Massnahmen entgegengewirkt werden müsste. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Gemeinden sind gestützt auf § 2 RBG befugt, im Rahmen dieses Gesetzes eigene Vorschriften zu erlassen. Dies gilt auch für die Erschliessungsplanung. Der Bau- und Strassenlinienplan stützt sich auf den Strassennetzplan der Gemeinde Oberwil. Das Strassenreglement der Gemeinde sieht für die verschiedenen Strassenkategorien Mindestbreiten vor. Für die Neuwilerstrasse Abschnitt "Hohestrasse - Brügglistrasse", die zur Kategorie "Erschliessungsstrasse I" gehört, ist eine Mindestbreite von 5.5 Meter (inkl. in der Regel 1.5 Meter Trottoir) vorgesehen. Es liegt nun in der Kompetenz des Gemeinderates die Strassenlinien so festzulegen, dass diese den Gegebenheiten angepasst und planerisch zweckmässig sind. Zudem sollten grundsätzlich die Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Mit dem vorliegenden Bau- und Strassenlinienplan werden teilweise über 20 Jahre alte Pläne überarbeitet. Der im Abschnitt "Brügglistrasse - Hohestrasse" bestehende Bau- und Strassenlinienplan "Rebgarten" (Inventar-Nr. 48/eBS/7/0) wurde am 10. Januar 1958 vom Regierungsrat genehmigt. Im Abschnitt "Brügglistrasse - Hohestrasse" wird zwar die Strassenbreite bei 9 Meter belassen, der Abstand der Bau- zur Strassenlinie jedoch reduziert, so dass der Spielraum für allfällige weitere Bauten und Anlagen aufgrund der neuen Baulinien grösser wird. Ausserdem gilt zu beachten, dass der vorgenannte Strassenabschnitt bereits im Eigentum der Gemeinde ist und teilweise bis auf eine Breite von 9 Meter geteert wurde. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass über die Neuwilerstrasse eine Wanderwegverbindung führt. Es ist daher zweckmässig, die Strassenbreite so festzulegen, dass auch ein Trottoir erstellt werden kann. Selbstverständlich gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die Vorgaben des Kantons und auch der Gemeinde selber in einem Bau- und Strassenlinienplan umzusetzen. Die Gemeinde hat dabei einen grossen Ermessensspielraum, der durch den Kanton nicht ungebührlich eingeschränkt werden darf. Die Prüfung der vorliegenden Bau- und Strassenlinien hat ergeben, dass diese recht- und zweckmässig sind und entsprechend vom Regierungsrat genehmigt werden können. Die Einschränkungen, die sich aus der Planungsmassnahme ergeben, können als verhältnismässig bezeichnet werden, zumal der Abstand der Bau- zur Strassenlinie reduziert wird. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden M_R\Oberwil\143 144 RRB_Einsprachen\RRB0002_20130104_OPGü_Oberwil_BSP Revision_GK37439.doc

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6.5 Einsprache 13 von Die Einsprecherin ist als Eigentümerin der Parzellen Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Strassenlinien, welche neu die drei schützenswerten Hohlwege in Oberwil (Hohlweg, Hohlegasse und Hohe Strasse) tangieren. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Die Strassenlinien seien an die genannten Objekte anzupassen. Zur Begründung wird folgendes angeführt: Die Objekte seien in den Zonenvorschriften Siedlung unter speziellen Schutz gestellt worden. Die Hohlwege hätten eine hohe Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild, weshalb sie auch in den kommunalen Richtplan (Objektblatt L8) integriert worden wären. Deshalb sei bei der Strassenflächenplanung der Schutz der Objekte mehr zu gewichten. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Gemeinden sind gestützt auf § 2 RBG befugt, im Rahmen dieses Gesetzes eigene Vorschriften zu erlassen. Dies gilt auch für die Erschliessungsplanung. Der Bau- und Strassenlinienplan stützt sich auf den Strassennetzplan der Gemeinde Oberwil. Das Strassenreglement der Gemeinde sieht für die verschiedenen Strassenkategorien Mindestbreiten vor. Es liegt nun in der Kompetenz des Gemeinderates die Strassenlinien so festzulegen, dass diese den Gegebenheiten angepasst und planerisch zweckmässig sind. Zudem sollten grundsätzlich die Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Im Bereich der Hohlwege mit angrenzenden geschützten botanischen Objekten wird die bestehende Strassenbreite beibehalten (Hohlegasse, Hohlweg) oder um 1.5 Meter reduziert (Hohestrasse). Dabei entspricht die neue Strassenlinie grundsätzlich der Parzellengrenze. Nicht zwingend ist, dass die ganze Fläche zwischen den Strassenlinien als geteerte Verkehrsfläche verwendet wird. So können zum Beispiel auch Rabatten dazwischen angelegt werden. In diesem Sinne können durchaus auch Hecken integriert und erhalten werden. Der Gemeinderat hat bei einem allfälligen Strassenbauprojekt dafür zu sorgen, dass die im Zonenplan Siedlung geschützten Objekte nicht beeinträchtigt werden. Als gelungenes Beispiel erwähnt der Gemeinderat diesbezüglich den geplanten Ausbau der Hohestrasse, wo die botanischen Objekte integriert und gesichert werden. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:

1. Die Einsprachen der Interessengemeinschaft "Neuwilerstrasse" Oberwil, von , von und die Sammeleinsprache im Gebiet werden, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen. Die Einsprache von , soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen bzw. als teilweise gegenstandslos abgeschrieben. 2. Der vom Gemeinderat Oberwil am 24. Mai 2012 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan wird im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Ausnahmen und mit einer geringfügigen Änderung genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

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Ausnahmen: Von der Genehmigung ausgenommen und zur Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung zurückgewiesen werden (im Plan rot gestrichen): a) Die entlang der Kantonsstrassen auf den Parzellen Nrn. 290, 294, 299 und 348 festgelegten Baulinien. b) Die entlang des Waldes auf den Parzellen Nrn. 953, 2109, 2110, 2310, 979, 5185 und 3991 neu vom Gemeinderat festgelegten Baulinien. 3. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 48/BSP/93/0 (Bau- und Strassenlinienpläne Nrn. 1 - 19) versehenen Exemplare der Pläne. 4. Mit dem vorliegenden Beschluss werden die Bau- und Strassenlinien in sämtlichen Bau- und Strassenlinienplänen der Gemeinde Oberwil aufgehoben. 5. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. 6. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.

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(alle eingeschrieben)  Gemeinderat Oberwil, 4104 Oberwil  Jermann Ingenieure und Geometer AG, Altenmattweg 1, 4144 Arlesheim  Landeskanzlei (Publikation)  Tiefbauamt  Amt für Wald  Amt für Raumplanung (4)  Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: A . Achermann

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