49/BSP/3/0_Bau- und Strassenlinienplan Rötiweg

Baulinien · Oltingen

Dokument

Nummer
2445
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Oltingen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
12.07.1988
In Kraft seit
12.07.1988

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2445 . vom 12. Juli 1988

Gemeinde Oltingen, Bau- und Strassenlinienplan "Rötiweg"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Oltingen hat am 25. März

1988 den Bau- und Strassenlinienplan "Rötiweg" beschlossen.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 22. April bis 21. Mai 1988 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 16 vom 21. April 1988 und im kommunalen Mitteilungsblatt sowie mittels Anzeige am öffentlichen Anschlagbrett bekanntgegeben. Es mussten keine Grundeigentümer schriftlich benachrichtigt werden. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

C. Mit Schreiben vom 8. Juni sowie 23. Juni 1988 unterbreitet der Gemeinderat Oltingen den Bau- und Strassenlinienplan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen ver-

Ganzen Text zeigen

wiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf 8 4 in Verbindung mit den 88 27, 85, 86, 93 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss 8 3 des gleichen Gesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrol-

le aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

Il.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat

die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind

die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

Die kantonale Vorprüfung vom 8. Februar 1988 ergab keine

grundsätzlichen Einwände.

Vom genehmigten Bau- und Strassenlinienplan darf im Bereich der Einmündung in die Kantonsstrasse ["Sandgrube"] ohne Zustimmung des Tiefbauamtes beim Bauprojekt nicht abgewichen werden. Dieses muss gestützt auf 5 23, Absatz 3 des Strassengesetzes zur Prüfung und Genehmigung direkt an das Tiefbauamt

eingereicht werden.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

://: 1. Gestützt auf 8 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Oltingen am 25. März 1988 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Rötiweg" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 49/BSP/3/0

versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffern I und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 5 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-

öffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Oltingen, 4494 Oltingen

Rohner, Jermann + Partner, Ingenieure und Geometer AG, Winterhalde 41, 4451 Wintersingen

Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach

Landeskanzlei [Amtsblatt]

Amt für Naturschutz und Denkmalpflege Vermessungsamt

Tiefbauamt

Bauinspektorat [2]

Amt für Orts- und Regionalplanung [5] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]

Der Landschreiber:

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