56/BSP/11/0_Bau- und Strassenlinienplan Bauzone
Baulinien · Rickenbach (BL)
Dokument
- Nummer
- 370
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Rickenbach (BL)
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 18.03.2014
- In Kraft seit
- 18.03.2014
Karte
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0370
vom 18. März 2014
Gemeinde Rickenbach, Bau- und Strassenlinienplan "Bauzone" A. Die Gemeindeversammlung Rickenbach hat am 5. Dezember 2012 den Bau- und Strassenlinienplan "Bauzone" beschlossen. Es handelt sich dabei um die Zusammenfassung und neue Festlegung aller bestehenden Bau- und Strassenlinienpläne innerhalb des Perimeters des Zonenplanes Siedlung in zwei Teilplänen. Nicht neu festgelegt werden zwei Baulinien nordwestlich des Hutmattbächlis (entlang der Fusswegparzellen Nrn. 892 und 1399). B. Die öffentliche Planauflage fand vom 11. Januar bis 9. Februar 2013 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 2 vom 10. Januar 2013 und im Gemeindeanzeiger vom Dezember 2012 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 8. Januar 2013) benachrichtigt. Während der Auflagefrist hat eine Einsprache eingereicht. Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte zu deren Rückzug. C. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 unterbreitet der Gemeinderat Rickenbach den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Naturgefahrenkarte BL der Gemeinde Rickenbach (Fertigstellung September 2011) weist im südlichen Bereich des Gebietes "Leim" eine erhebliche Gefährdung infolge Rutschung aus. Diese Fläche eignet sich nicht als Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG) vom 22. Juni 1979 und sollte dementsprechend einer Nichtbauzone zugewiesen werden. Danach müsste die Erschliessungsplanung an die neue Situation angepasst werden. Weil das gefährdete Gebiet jedoch noch geologisch genauer untersucht werden soll, beantragt der Gemeinderat eine Sistierung der Bau- und Strassenlinien im Gebiet "Leim". Demzufolge werden die Strassenlinien (beidseitig) im Bereich mit einer erheblichen Gefährdung infolge Rutschung und die darin beschlossenen Baulinien auf den Parzellen Nrn. 896, 1150 und 1153 sistiert. Im Weiteren weist der Regierungsrat mittels einer redaktionellen Bemerkung darauf hin, dass es sich bei den zwei Baulinien nordwestlich des Hutmattbächlis (entlang der Fusswegparzellen Nrn. 892 und 1399), die nicht neu beschlossen worden sind, um Gewässerbaulinien handelt. Gestützt auf § 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Rickenbach am 5. Dezember 2012 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Bauzone" wird im Sinne der Erwägungen mit nachstehender Sistierung genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Sistierung:
2
Die Strassenlinien (beidseitig) im Bereich mit einer erheblichen Gefährdung infolge Rutschung und die darin beschlossenen Baulinien auf den Parzellen Nrn. 896, 1150 und 1153 werden sistiert. 2. Massgebend ist das mit der Inventarnummer 56/BSP/11/0 (Bau- und Strassenlinienplan "Bauzone" Teilblatt 1 und 2) versehene Exemplare der Pläne. 3. Mit dem vorliegenden Beschluss werden - mit Ausnahme der zwei Baulinien nordwestlich des Hutmattbächlis (entlang der Fusswegparzellen Nrn. 892 und 1399) die Bau- und Strassenlinien in sämtlichen Bau- und Strassenlinienplänen innerhalb des Perimeters des Zonenplanes Siedlung der Gemeinde Rickenbach aufgehoben. 4. Der Gemeinderat wird angehalten, die von der Sistierung in Ziffer 1 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entsprechend zu informieren und auf die untenstehende Rechtsmittelbelehrung aufmerksam zu machen. 5. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. 6. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler: Gemeinderat Rickenbach, 4462 Rickenbach Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil Landeskanzlei (Publikation) VGD, Amt für Wald beider Basel BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung Bau- und Umweltschutzdirektion
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