57/BSP/10/0_Waldbaulinienplan, Schiessanlage "Dübach"

Waldabstandslinien · Rothenfluh

Dokument

Nummer
3342
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Rothenfluh
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
25.10.1988
In Kraft seit
25.10.1988

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18 3.80 140000,

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

3342 25. Oktober 1988

Nr. vom

Gemeinde Rothenfluh, Waldbaulinienplan "Dübach"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Rothenfluh hat am 31. Mai 1988 den Waldbaulinienplan "Dübach" beschlossen. Die Referendumsfrist ist unbenützt abgelaufen.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 9. Juni bis 8. Juli 1988 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 23 vom 9. Juni 1988 und per Rundschreiben an alle Haushaltungen bekanntgegeben. Auswärtige Grundeigentümer mussten keine benachrichtigt werden. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

C. Mit Schreiben vom 16. September 1988 ersucht der Gemeinderat Rothenfluh um die regierungsrätliche Genehmigung des Waldbaulinienplanes. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

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‚Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

I.

Gemäss S 4 in Verbindung mit den S5 27, 85, 86 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 sind die Gemeinden befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung u.a. auch Bauund Strassenlinienpläne zu erlassen. Diese Bauvorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft.

II.

Die der Genehmigung vorausgehende Ueberprüfung beschränkt sich laut 8 3, Absatz 2 des Baugesetzes auf die Rechtmässig-

keit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Der Regierungsrat hat demnach vor allem darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen das übergeordnete

kantonale und eidgenössische Recht verstösst. III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:

1° Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

Der Waldbaulinienplan ist vom Amt für Orts- und Regionalplanung ausgearbeitet und von den betroffenen kantonalen Fachstellen gutgeheissen worden.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Die Notwendigkeit zur Ausscheidung einer Waldbaulinie ergab sich aus dem inzwischen beschlossenen Projekt einer Regionalschiessanlage für die Gemeinden Anwil und Rothenfluh.

://: 1. Gestützt auf.8 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Rothenfluh am 31. Mai 1988 beschlossene Waldbaulinienplan "Dübach" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. j

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 57/BSP/ 10/0 versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 8 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Rothenfluh, 4467 Rothenfluh Gemeinderat Anwil, 4469 Anwil

Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach

Landeskanzlei [Amtsblatt]

Forstamt

Vermessungsamt

Bauinspektorat [2]

Amt für Orts- und Regionalplanung [5] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]

Der Landschreiber:

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