57/BSP/12/0_Waldbaulinienplan, Obere Vogtsmatten II
Waldabstandslinien · Rothenfluh
Dokument
- Nummer
- 2551
- Art
- Waldabstandslinien
- Gemeinde
- Rothenfluh
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 20.08.1991
- In Kraft seit
- 20.08.1991
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kanton Basel-Landschaft
Nr. 2551 vom 20. August 1991
Gemeinde Rothenfluh, Waldbaulinienplan "Obere Vogtsmatten II / Hornweg-Nord"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Rothenfluh hat am 21. August 1990 den Waldbaulinienplan "Obere Vogtsmatten II / Hornweg-Nord" beschlossen. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 23. November bis 22. Dezember 1990 statt. Sie wurde durch Publikation im kantonalen Amtsblatt Nr. 47 vom 22. November 1990 und mittels Anzeige im Aushangkasten der Gemeinde bekanntgegeben. Auswärtige Grundeigentümer mussten keine benachrichtigt werden. Innerhalb der Auflagefrist sind folgende Einspra-
chen eingegangen:
ı. ME BEE 2. EEE
Ganzen Text zeigen
Die gemäss $S 6 Absatz 2 BauG durchgeführte Verständigungsverhandlung führte zum Rückzug der Einsprache gemäss Ziffer 2. Mit dem andern Einsprecher konnte keine Einigung erreicht werden.
c. Mit Schreiben vom 30. Januar und 11. März 1991 ersucht der Gemeinderat Rothenfluh um die regierungsrätliche Genehmigung des Waldbaulinienplanes und um Abweisung der unerledigten Einsprache. Nachdem das Verfahren seitens des Kantons bis zum Vorliegen einer Waldfeststellung sistiert worden ist, hat der Gemeinderat nach Einladung der betroffenen Landeigentümer und in Berücksichtigung der hängigen Einsprache, sowie aufgrund einer Parzellenmutation bzw. eines Baugesuches im fraglichen Gebiet entschieden, das
Genehmigungsverfahren zu differenzieren. Er ersucht daher den Regierungsrat mit Schreiben vom 21. Juli 1991, die Waldbaulinie im südlichen (bzw. südöstlichen) Teil der Parzelle | vorgezogen zu beurteilen. Damit soll der westliche Teil (Waldbaulinie und Strassenbaulinie Hornweg) bis zum Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens - welches nicht direkt mit dem Baugesuch zusammenhängt - von der Genehmigung ausgeklammert werden und gleichzeitig eine Verzögerung der Baubewilligung umgangen werden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf nachfolgende Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $S 4 in Verbindung mit den ss 85 und 86 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Waldbaulinien festzulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die dabei zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid
vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine
Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
III.
Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über die Genehmigung solcher Einwohnergemeindeversammlungsbeschlüsse zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, die unerledigte Einsprache mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.
IV.
Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Ueberprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeits-
kontrolle auszuüben.
V.
In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung des Waldbaulinienplanes und der unerledigten Einsprache folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind
die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
Dem Genehmigungsverfahren im Sinne der Erläuterungen gemäss Abschnitt C bzw. gemäss Gesuch des Gemeinderates vom 21. Juli 1991 kann der Regierungsrat aus formellrechtlicher Sicht zustimmen, nachdem die Pläne im August 1991 entsprechend richtiggestellt worden sind. Die zuständigen kantonalen Fachstellen haben am 2. Mai 1990 im Rahmen der Vorprüfung zum ersten Planentwurf Stellung genommen. Den Aenderungswünschen konnte grundsätzlich Rechnung getragen werden. Die neu zu genehmigende Waldbaulinie wurde notwendig, nachdem der Regierungsrat mit RRB Nr. 533 vom 6. Februar 1990 einer Waldbaulinie im Abstand von 5 m zur Waldgrenze die Genehmigung verweigert hat.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen
3. Unerledigte Einsprache
Nachdem feststeht, dass das vorliegende Genehmigungsverfahren sich nur auf den südöstlichen Bereich der Parzelle | bezieht und das beantragte Waldfeststellungsverfahren durchgeführt wird, ist die Einsprache von EN gegenstandslos. Inbezug auf die Bemerkungen des Einsprechers betreffend ungenügender formeller Voraussetzungen bei der Publikation der Planauflage ist folgendes zu bemerken:
$S 5 Absatz 2 BauG schreibt vor, dass die Auflage im Amtsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen ist. Mit der Publikation der Planauflage im Amtsblatt sowie im Aushangkasten der Gemeinde wurde den baugesetzlichen Erfordernissen Genüge getan. Das Anschlagbrett als Publikationsmittel ist in etlichen Gemeinden seit längerer Zeit konstante Praxis. Eine Anzeige in der Tagespresse bzw. in einem Rundschreiben an alle Haushaltungen ist nicht zwingend erforderlich. Allerdings ist zu bemerken,
dass bei Fehlen eines kommunalen Anzeigers die Bekanntma-
chung per Rundschreiben an alle Haushaltungen die geeignetere Massnahme darstellt. Dieses Mittel gelangte in der Regel auch in Rothenfluh zur Anwendung.
Die Einsprache ist als gegenstandslos abzuschreiben bzw. muss - soweit darauf eingetreten werden kann - als unbegründet abgewiesen werden.
://: 1. Die Einsprache von ÜE EEE ira, soweit
nicht gegenstandslos, als unbegründet abgewiesen.
2. Gestützt auf S 3 Absatz 2 BauG wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Rothenfluh am 21. August 1990 beschlossene Waldbaulinienplan "Obere Vogtsmatten II / Hornweg-Nord" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 57/Bsp/12/0 und 57/BSP/11/1l versehenen Planexemplare.
4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf $S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
(eingeschrieben)
- Gemeinderat Rothenfluh, 4467 Rothenfluh (2)
- Ingenieurbüro Dettwiler AG, Höldeliweg 12, 4460 Gelterkinden
- Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach
- Landeskanzlei (Publikation)
- Vermessungsamt
Forstamt
Bauinspektorat
Amt für Orts- und Regionalplanung (7) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiper:
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