57/eBS/1/3_Bau- und Strassenlinienplan Obere Etzmatten, Mutation Süd
Baulinien · Rothenfluh
Dokument
- Nummer
- 1559
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Rothenfluh
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 04.08.1998
- In Kraft seit
- 04.08.1998
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1559 vom 4. August 1998
Gemeinde Rothenfluh, Erschliessung "Obere Etzmatten Süd", Mutationen des Bauund Strassenlinienplanes, des Strassennetzplanes und des Zonenplanes Siedlung
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Rothenfluh hat am 24. März 1998 die Mutationen "Obere Etzmatten Süd" des Bau- und Strassenlinienplanes, des Strassennetzplanes sowie des Zonenplanes Siedlung beschlossen.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
C. Das auf Antrag des Gemeinderates Rothenfluh (Schreiberi vom 1. Juni 1998) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschliesst der Regierungsrat folgendes:
Ganzen Text zeigen
:/f: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Rothenfluh am 24. März 1998 beschlossenen Mutationen "Obere Etzmatten Süd" des Bau- und Strassenlinienplanes, des Strassennetzplanes sowie des Zonenplanes Siedlung werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 57/BSP/16/0 (Mutation Süd), 57leBS/1/3 (Mutation "Obere Etzmatten"), 57/SP/0/11 (Mutation Strassennetzplan) und 57/ZPS/0/14 (Mutation Zonenplan Siedlung) versehenen Planexemplare.
4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
- Gemeinderat Rothenfluh, 4467 Rothenfluh
- Ingenieurbüro Dettwiler AG, Höldeliweg 12, 4460 Gelterkinden - Kreisgeometerbüro Sissach, Ebenrainweg 1, 4450 Sissach
- Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Bauinspektorat
- Vermessungs- und Meliorationsamt
- Amt für Orts- und Regionalplanung (11)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Lanäschreiber: