57/eBS/5/0_Bau- und Strassenlinienplan Grendel

Baulinien · Rothenfluh

Dokument

Nummer
1862
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Rothenfluh
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
29.05.1973
In Kraft seit
29.05.1973

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Rothenfluh mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

RRB_1862_19730529.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

11. 72 - 650000 - 18

Nr.

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft .

1862 vom 29e Mai 1973 Gemeinde Rothenfluh, Bau- und Strassenlinienp IGrendel”

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Rothenfluh hat an 20. März 1973 dem Bau- und Strassenlinienplen "Grendel" (Parzellen Nr. 7/24 - Parzellen Nr. 18/27) zugestimmt.

B. Die öffentliche Auflage fand vom 29. März bis 27, ADril 1973 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 13 vom 29. März 1973 bekanntgegeben. Die Betroffenen wurden mit einen Rundschreiben orientiert. Auswärtige Grundeigentümer waren nicht zu benachrichtigen. Innert der Auflagefrist sind zwei Einsprachen eingegangen. Diese sind im Rahmen des gesetzlichen Verständigungsverfahrens am 1. Mai 1973 schriftlich zurückgezogen worden. Mit Schreiben vom 11. Mei 1973 unterbreitet der Gemeinderat Rothenfluh den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Irwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. . Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- 503 &

Ganzen Text zeigen

und Strassenlinienpläne aufzustellen. IL,

Gemäss 8 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

III.

Unter Berücksicktigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:

vi 5 je [o3

Rechtmässigkeitskontrolle hi formell-rechtlich wie materiell-rechtlich die Voraussctzun erfüllt.

2, Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

kuch in dieser Bezichung ist der Plan nicht zu bean-

BOWo en [ür eine Genehu

&

standen.

://: 1. Gestützt auf 8 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes von 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversamnlung Rothenfluh zu 20. 1975 beschlossene Bau- unä nlinienplan "irendel" (Parzellen Nr, 7/2H = sllen 18/27)

und damit allgem inverbindlich erklärt.

genehni 2. Massgebend sind die nit der Inventarnumner 57/eB3/5/0 verschenen Pläne (Situation, Längen- Quer- und Normalprofile). 3, Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gele

auf 8 23 des Geschäftsveg]

eglerungsrat des Kantons Basel-Lanschaft in

Amtsblatt zu veröffentlichen.

henfluh (2) chnisches Büro, Teichvweg,

Mitteilung an Gemeinderat Rot

Kreisgeoneterbüro Sissach Landes

Baupol Vermessun nesent Am fü Plan Baudir

turschubz und Denkmalpflege

(#)

ktion (2)

ah 2 ng

Der Lanäschreiber: