57/eBS/7/0_Bau- und Strassenlinienplan Kirchhofweg

Baulinien · Rothenfluh · Aufgehoben am 18.08.2020

Dokument

Nummer
898
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Rothenfluh
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
16.03.1976
In Kraft seit
16.03.1976
Aufgehoben
18.08.2020

Karte

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Text

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18 11.75 100'000

Nr.

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

838 16. März 1976

irchno

A, Die Binwohnergemeindeversammlung Rothenfluh hat am

9, September 1975 dem Bau- und Strassenlinienplan "Kirchhof

netzplanes zugestimmt.

Ganzen Text zeigen

ot und der damit verbundenen Aenderung des Strassen-

3, Die öffentliche Auflage für den Bau- und Strassenlen fand vom 18. September bis 17. Oktober 1975 ation im Amtsblatt Nr, 37 vom

e wurde durch Publ. 18. September 1975 bekanntgegeben. Die Bevölkerung wurde nit einem Flugblatt orientiert, während die auswärtigen Grundeigentümer mit eingeschriebenen Brief vom 10. Scptem-

ber 1975 (Postnuittung) benachrichtigt wurden. Mit Schrei-

ben vom 24, Septenber 1975 het EEE EEE Einsprache erhoben. Der Gemeinderat Rothenfluh » das gesetzlich vorgeschriebene Verstän-

führte in der Folg

digungsverfahren durch und am 26. Februar 1976 erfolgte der

schriftliche Rückzug der Einsprache. Mit Schreiben vom 26.

Pebruar 19756 ersucht der Gemeinderat Rothenfluh um die re-

gierungsrätliche Genehmigung der Beschlüsse. Für weitere

gen ver

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

tzt auf $ 4 in Verbindung mit

den 88 26, 27, 85, 86, 9? und 94 des kantonalen Baugesetzes

Die Gemeinden sind

vom 15. Juni 1967 befugt, Strassennetzpläne und Bau- und i)

zustellen. Nach der Rechtsprechung

Stra inienplöne auf

des Bunde es erwachsen solche Pläne nicht in materiel-

le Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter

Prinzipien &

indsätzlich jederzeit abänderbar (BCE 90 T 333),

beachten wären, sind im B setz nicht enthalten. Desnalb

nach den Rechtisgrundsätzen die

gelten

glei erstmaligen Aufstellung.

die BauvorschriTfallen auch die Strasseninienplöne samt deren

und darunt

Iie Dau- und

nzungen - der Cenehnigung des Regie- 8 3

den Cenelmigungsentscheid vorausgebende

Te

ist dabei suf eine Rechtanissigkeitskontrolle und

elplanung

enskontrolle aus Gründen der Re

IT,

Unter Berlicksichtigung der vorstehenden Gesichts-

die Prüfung Tolgendes ergeben: sigkeitskontrolle

rmell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind

Pr

die Vorsussetzungen für eine Genehiigung erfüllt,

pe

3

2. Ernes kontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Beziehung sind keine Einwendungen Zu

Juch in dies

erheben.

8 3 Absatz 2 des kantonalen Bau- 1967 seneindeversammlung Rothenfluh

nternber 1975 betreffend den Bau- und

Beschlüs«

den

pr Einwohner

se de

en "Kirchhofweg" und der damit

en Acnderung des Strassennetzplanes

und danit allgemeinverbindlich er-

2% 5 die mit den Inventarnume 57/52/0/5 versehenen Pläne file), 3 2 Mieeen Beschlueses sind

des Kantons Basel-Landschaft

fontlichen.

3

Mitteilung

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Der Landes

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