70/BSP/4/0_Bau- und Strassenlinienplan "Grueb-Ost"

Baulinien · Wintersingen · Aufgehoben am 20.06.2023

Dokument

Nummer
1338
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Wintersingen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
08.05.1984
In Kraft seit
08.05.1984
Aufgehoben
20.06.2023

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 4338 vom 8. Mai 1984

Gemeinde Wintersingen, Ortsplanung

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Wintersingen hat am

8. November 1983 folgende Planungsvorlagen beschlossen:

l. Gebietsausscheidungs- und Teilzonenplan "Siedlung", Mutation Baugebietsperimeter Bauzonen. Dieser Plan beinhaltet

auch eine Änderung des Teilstrassennetzplanes "Siedlung". 2. Bau- und Strassenlinienplan "Grueb", Änderung 1983.

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3. Bau- und Strassenlinienplan "Grueb-Ost".

B. Die öffentliche Auflage fand vom 16. Januar bis 15. Februar 1984 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 3 vom 19. Januar 1984, im Bezirksanzeiger für die Bezirke Rheinfelden, Laufenburg und das angrenzende Baselbiet vom 13. Januar 1984 und in der Volksstimme von Baselland vom 12. Januar 1984 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 7. Januar 1984 [Postquittung] benachrichtigt. Einsprachen gingen nicht ein. Mit Schreiben vom 16. April 1984 unterbreitet der Gemeinderat Wintersingen die Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgen-

den Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Zonen-, Strassennetz- sowie Bauund Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle

Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich abänderbar [BGE 90 I 333]. Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Änderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen

Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne samt deren Änderungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermes-

senskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

III.

Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien hat die Prü-

fung folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Beschlüsse erfüllt.

1.2 Beim Gebietsausscheidungs- und Teilzonenplan "Siedlung" ist es bedauerlich, dass sich die Gemeinde nicht dazu entschliessen konnte, die Baugebietsgrenze zu definieren, soweit diese nicht durch Grenzpunkte oder durch Grenzen der Vermessung bestimmt ist. Für den Vollzug hätten solche Angaben eine Vereinfachung gebracht. Im weiteren geht aus diesem Plan hervor, dass mit der Korrektur des Baugebietsperimeters eine Verkleinerung des Baugebietes um ca. 2'010 m2

verbunden ist.

2s Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

://: 1. Die Einwohnergemeindeversammlung Wintersingen hat am 8. November 1983 folgende Planungsvorlagen beschlos-

sen:

- Gebietsausscheidungs- und Teilzonenplan "Siedlung", Mutation Baugebietsperimeter Bauzonen. Dieser Plan beinhaltet auch eine Änderung des Teilstrassennetz-

planes "Siedlung". - Bau- und Strassenlinienplan "Grueb", Änderung 1983.

- Bau- und Strassenlinienplan "Grueb-Ost".

Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden diese Beschlüsse im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 70/TZP/ 0/5, 70/5P/0/3 [Änderungen Gebietsausscheidungs- und Teilzonenplan sowie Teilstrassennetzplan "Siedlung"], 70/gBS/1/1 [Bau- und Strassenlinienplan "Grueb", Änderung 1983] und 70/BSP/4/0 [Bau- und Strassenlinienplan "Grueb-Ost"] versehenen Exemplare der Pläne.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-

öffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Wintersingen, 445] Wintersingen [3]

Itin & Kipfer, Ingenieurbüro AG, Schwieriweg 12, 4410 Liestal

Rohner, Ingenieurbüro AG, Reichensteinerstrasse 3, 4144 Arlesheim

Grundbuchamt Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach

Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach

Landeskanzlei [Amtsblatt]

Amt für Liegenschaftsverkehr Vermessungsamt

Baupolizeiamt [2] Regionalplanungsstelle beider Basel Forstamt

Meliorationsamt

Tiefbauamt [3]

Amt für Orts- und Regionalplanung [12] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]

Der Landschreiber.:

A