70/BSP/8/0_Waldbaulinienplan Wüstenreb

Waldabstandslinien · Wintersingen

Dokument

Nummer
3605
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Wintersingen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
21.11.1989
In Kraft seit
21.11.1989

Karte

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 3605 vom 21. November 1989

Gemeinde Wintersingen, Waldbaulinienplan "Wüstenreb"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Wintersingen hat am 19. September 1989 dem Waldbaulinienplan "Wüstenreb" zuge-

stimmt.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 9. Oktober bis 8. November 1989 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 40 vom 5. Oktober 1989, im Bezirksanzeiger vom 6. Oktober 1989 und in der Volksstimme vom 5. Oktober 1989 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden nit eingeschriebenem Brief vom 30. September 1989 (Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen keine ein. Mit Schreiben vom 10. November 1989 unterbreitet der Gemeinderat Wintersingen den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für Einzelheiten wird auf

die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

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Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $8 27, 85 und 86 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss $ 3 des gleichen Gesetzes bedürfen Bauvorschriften - und darunter fallen auch die Bauund Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle

aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

II.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die

Prüfung folgendes ergeben!

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Die Ergebnisse der

kantonalen Vorprüfung sind berücksichtigt worden.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Beziehung ist der Plan nicht zu beanstanden.

://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Wintersingen am 19. September 1989 beschlossene Waldbaulinienplan "Wüstenreb" genehmigt

und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer

70/BSP/8/0 versehenen Situationspläne.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt

zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Wintersingen, 4451 Wintersingen

Ingenieurbüro Rohner, Jermann und Partner, Winterhalde 41, 4451 Wintersingen

Meliorationsamt Landeskanzlei (Amtsblatt) Forstamt (2) Vermessungsamt Bauinspektorat

Amt für Orts- und Regionalplanung (5)

Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber:

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