BP 013 SNCF Bahneinschnitt

Bebauungsplan · Basel

Dokument

Art
Bebauungsplan
Gemeinde
Basel
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GRB
Beschlossen
13.02.1941

Karte

1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Dateien

BauvorschriftenIn neuem Tab öffnen

Text

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

13 Basel Dorenbachviadukt / Oberwilerstrasse / Rümelinbach / SNCF: Bahneinschnitt GRB vom 13. Februar 1941 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: 1. 2. Gemäss § 8 des Hochbautengesetzes werden für das durch die Oberwilerstrasse, den Dorenbachviadukt, den Rümelinbach und den Bahneinschnitt der Elsass-Lothringer-Bahn 1) begrenzte Gebiet die folgenden besonderen Bauvorschriften aufgestellt: a) Das Gebiet ist mit je einer zusammenhängenden Häuserzeile längs der Oberwiler- und der Schönmattstrasse zu überbauen. Die beiden Zeilen müssen übereinstimmende Flachdächer mit einer Firsthöhe von ca. 30 cm über dem Dachvorsprung und gleicher Neigung nach beiden Seiten und mit Abwalmung an den Zeilenenden erhalten. Die Dachvorsprünge jeder Zeile müssen die gleiche Ausladung erhalten und ohne Unterbrechung durchgeführt werden. b) Die Häuser in der Zone 5a dürfen sechs Vollgeschosse erhalten, jedoch dürfen im Erdgeschoss nur 40 % der Grundfläche zu Wohnräumen benützt werden; in dieses Mass wird die Fläche von Ladenlokalen in einem Eckgebäude nicht eingerechnet. Eine selbständige Wohnung für den Abwart darf nur im Erdgeschoss eines der Häuser eingerichtet werden. c) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 2)

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird, weil dringlicher Natur, dem Referendum entzogen.

1) Jetzt: SNCF. 2)

Ziff. 2 lit. c in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).

3