ZP Stadtrandentwicklung Süd (ZÄP 320)
Zonenplan · Basel
Dokument
- Nummer
- 16/19/12G
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Basel
- Kanton
- Basel-Stadt
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Planungsamt Basel-Stadt
- Genehmigt durch
- GRB
- Beschlossen
- 11.05.2016
- In Kraft seit
- 25.06.2016
Karte
4 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
ZonenplanIn neuem Tab öffnen
Text
ZÄP 320 Grossratsbeschluss betreffend Zonenänderung und Änderung der Siedlungsbegrenzungslinie im Areal im Bereich der «Stadtrandentwicklung Süd» sowie Abweisung der Einsprache
Vom 11. Mai 2016 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf den § 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991) nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 15.2097.01 vom 12. Januar 2016 und nach dem mündlichen Antrag der Bau- und Planungskommission vom 11. Mai 2016, beschliesst: I. Zonenänderung und Änderung der Siedlungsbegrenzungslinie Der Zonenänderungsplan Nr. 13'855 des Planungsamts vom 16. März 2015 wird verbindlich erklärt. II. Entscheid über Einsprache Die im Ratschlag Nr. 15.2097.01 in Kapitel 4 aufgeführte Einsprache wird abgewiesen. III. Diese Änderung ist zu publizieren. Sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweises-Hebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: www.grosserrat.bs.ch/?gnr=15.2097 CG2016-048 Basel, 11. Mai 2016 Namens des Grossen Rates Die Präsidentin: Dominique König-Lüdin Der I. Sekretär: Thomas Dähler Ablauf der Referendumsfrist: 25. Juni 2016
ZÄP 320
ZÄP 320