Neubau Wohnprojekt 3JO Basel St. Johann

Naturersatzflächen · Basel-Stadt

Dokument

Nummer
BBG-Nr. 9124471
Art
Naturersatzflächen
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
FSB
Beschlossen
28.12.2020
In Kraft seit
28.12.2020

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Basel-Stadt mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

2020-12-28_ENT_9124471_OEREB.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 92 00 Telefax E-Mail [email protected] Internet www.bgi.bs.ch

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'124'471 (1) vom 28. Dezember 2020 Adresse

Basel, Saint-Louis-Str. 23 Geb. 58819 im Bau Sek. 1 Parz. 1150 Basel, Saint-Louis-Str. 25 Geb. 58820 im Bau Sek. 1 Parz. 1150 Basel, Saint-Louis-Str. 27 Geb. 58821 im Bau Sek. 1 Parz. 1150 Basel, Saint-Louis-Str. 29 Geb. 58822 im Bau Sek. 1 Parz. 1150

Gesuchsteller Grundeigentümer Verantwortliche Fachperson Objekt

Neubau Wohnprojekt 3JO Basel St. Johann Gesuch um Ausnahmebewilligung: In Abweichung der zonenkonformen Geschossigkeit und Überschreitung des Bereichs C1 im BP 165 Technischer Teil: Energienachweis NEM Lufttechnische Anlage Kühlung/Befeuchtung Heizungs und Warmwasseranlage Solaranlage Hinweis: Das Projekt benötigt Dienstbarkeiten auf der Bahnseite - Fensterrechte (§ 16 Abs. 3 BPG) - Lichteinfallswinkel

Eingabedatum

Ganzen Text zeigen

Publikationsdatum

26.Juni 2020 18.September 2020 12.Oktober 2020 29.Oktober 2020 29.Juli 2020 7. Oktober 2020

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'124'471 (1) vom 28. Dezember 2020

Erste Eingabe nachträgliche Unterlagen nachträgliche Unterlagen nachträgliche Unterlagen nachträgliche Unterlagen Einsprachefrist bis 6. November 2020

Seite 1 von 37

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

<m3> <m5>

<m3> <m4>

<m5>

<m5>

Stadtgärtnerei Baumschutz bei Baubegehren

< <

118. Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an Alleebäumen oder öffentlichen Rabatten bei der Durchführung des Bauvorhabens entstehen. Es gelten die allgemeinen Verhaltensregeln bei Bauarbeiten in Grünflächen und unter Bäumen, insbesondere die Vorschriften für Baumschutz auf Baustellen (www.stadtgaertnerei.bs.ch/geschaeftspartner/standards.htm) Für allfällige Schäden an Bäumen und Grünanlagen, die durch Missachtung vorgenannter Verhaltensregeln verursacht werden, haftet der Veranlasser. Sie werden dem Veranlasser gemäss den letztgültigen ´Richtlinien der VSSG zur Berechnung von Baumschädigungen´ bzw. nach Aufwand in Rechnung gestellt. 119. Vor Baubeginn ist mit ein Termin zur Begehung der Baustelle zu vereinbaren. Vor diesem Termin dürfen keinerlei Baumassnahmen oder Installationen vorgenommen werden. Sämtliche Alleebäume im Baustellenbereich sind vor Baubeginn nach Angaben von it Baumschutzgittern zu versehen. Bau-Entscheid Nr. BBG 9'124'471 (1) vom 28. Dezember 2020

Seite 21 von 37

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Die öffentlichen Rabatten dürfen nicht als Installations- und Lagerplätze gebraucht werden. <m4> <m5>

<m4> <m5>

<m5>

<m5>

<m5>

Umgebungsgestaltung

<

120. Zur Erfüllung des ökologischen Ausgleichs und im Sinne einer klimagerechten Hofgestaltung sind die Höfe möglichst grün und mit überwiegend standortheimischen und landschaftstypischen Pflanzen auszugestalten (§ 9 NLG, §14 NLV). D.h. auch die Geröllflächen im Bereich der Baumpflanzungen sind mit Einzelsträucher oder Stauden zu bepflanzen. Die restlichen Flächen sind gemäss Austauschplan Umgebung vom 27.10.2020 auszuführen. Naturschutz

<

121. Die vorgesehenen grossflächigen Glasflächen stellen ein grosses Gefahrenpotenzial für Vögel dar (Kollision). Vor Baubeginn ist in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Vogelfragen sicher zu stellen, dass die vorgesehenen grossflächigen Verglasungen nicht zu Fallen für Vögel werden (§ 3, 5, 9 Natur- und Landschaftsschutzgesetz, Art.2, 7 Jagdgesetz). Die Beratung durch die Fachstelle für Vogelfragen sowie das Konzept der umzusetzenden Schutzmassnahmen ist für die Bauherrschaft kostenlos. Das Protokoll der Besprechung mit der Fachstelle für Vogelfragen ist der Stadtgärtnerei VOR Baubeginn zuzustellen. (http://vogelwarte.ch/vogelkiller-glas.html) 122. Im Rahmen des Abbruchgesuchs (BBG-Nr. 9122669) wurden die beiden Lagerhallen nach Quartieren von Fledermäusen abgesucht (Gutachten von Hintermann und Weber vom 13.10.2020). Dabei wurden keine besetzten Quartiere festgestellt. Auch ohne Quartiernachweise, wäre es begrüssenswert, wenn neue Quartiere für Vögel oder Fledermäuse am neuen Gebäude, beispielsweise durch das Anbringen von Nistkästen, geschaffen werden. 123. Flachdächer sind als wertvolle Lebensräume im Sinne des ökologischen Ausgleiches mit einer Dachbegrünung zu versehen (§ 9 NLG, § 72 BPG). Den Baugesuchunterlagen liegt ein detaillierter Dachaufsichtsplan mit Angaben über die unterschiedlichen Substrathöhen bei. Das Dach wird gemäss Plan Flachdachbegrünung (Plan-Nr. BSSJ_C1_BE_GR-300_508 vom 24.06.2020) zu 47% begrünt werden. Weitere begrünbare Flachdächer wie beispielsweise Dachausstiege oder Velounterstände sind ab einer Grösse von 10m2 ebenfalls zu begrünen. Liegen nachweislich Gründe vor, die eine Begrünung dieser Dächer verunmöglichen, ist die Stadtgärtnerei vor Baubeginn zu informieren. 124. Für die Dachbegrünung ist ein Substrat zu verwenden, welches aus geeignetem natürlichem Ober- oder Unterboden aus der Region besteht. Geeignet sind humose Oberböden mit krümeligem Gefüge sowie kiesig, sandige Unterböden mit geringem Anteil lehmiger und toniger Komponenten. Als Ansaat ist die Basler Mischung mit ausschliesslich einheimischen Arten (CH-Ökotypen) zu verwenden. http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/eigene-garten/baugesuche/dachbegruenungen.html http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dam/jcr:03033f24-6325-410d-a766-74d087da88b7/dach _solar.pdf http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dam/jcr:00f53d5a-b9a6-419c-9de5-c5e37086148c/pflan zen_dachbegruenung.pdf http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dam/jcr:32eda15e-314d-4b90-8d75-0005b5c9007b/basl er_pflanzenmischung_fuer_extensive_dachbegruenungen.pdf Bau-Entscheid Nr. BBG 9'124'471 (1) vom 28. Dezember 2020

Seite 22 von 37

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

<m5>

<m5>

<m5>

125. Zur ökologischen Aufwertung der Dachbegrünung ist das Aufbringen von Totholz oder Sand möglich. Solche ökologischen Aufwertungsmassnahmen werden seitens Stadtgärtnerei sehr begrüsst. Werden oben genannte Aufwertungsmassnahmen eingeplant, ist vor Baubeginn der Stadtgärtnerei ( ein aktualisierter Dachaufsichtsplan einzureichen, indem die Massnahmen ersichtlich sind. Dieser Plan ist auch der Feuerpolizei zur Prüfung zuzustellen. 126. Im Bereich der trockenwarmen Lebensräume (Bahnperimeter) verläuft eine übergeordnete Biotopverbundachse für trockenheits- und wärmeliebende Arten (Biotopverbundkonzept Basel-Stadt, 2016). Die Bauparzelle befindet sich zudem teilweise im Kantonalen Inventar der schützenswerten Naturobjekte (ID-Nr. Naturobjekt 344). Schützenswerte Flächen, welche aufgrund der Baumassnahmen nicht erhalten werden können, sind gleichwertig zu ersetzen. (NHG Art. 18 1ter) Im Austauschplan Situation Inventar Naturschutz vom 21.10.2020 sind die Ersatz- sowie Wiederherstellungsflächen eingetragen. Insgesamt werden 571m2 ruderale Lebensräume (Ersatzflächen) geschaffen (siehe Grüneintrag vom 17.11.2020). Dies entspricht einem Plus von 116m2 gegenüber der heutigen Situation. Einer eingeschränkten Nutzung der Ersatzflächen durch die zukünftigen Bewohner/-innen kann daher unter Einhaltung folgender Bedingungen zugestimmt werden. (NLV §13). - Das Bodenmaterial darf danach weder ausgetauscht noch mit einem anderen Material ergänzt werden. Es dürfen keine Flächen befestigt werden. - Feste, dauerhafte Installationen sind nicht zulässig. - Mobile Installationen wie beispielsweise Pflanztröge sind innerhalb des hellgrünen Streifens (siehe Plan Situation Inventar Naturschutz vom 21.10.2020) möglich. - Die Flächen müssen möglichst offengehalten werden, sodass sich eine Ruderalvegetation entwickeln kann. 127. Die Qualität der Ersatzflächen (Wahl des Substrats sowie Saatguts) ist vorgängig mit der Stadtgärtnerei ( ) abzusprechen. Vor Baubeginn sind diese Angaben in einem detaillierten Plan festzuhalten und der Stadtgärtnerei zuzustellen. Die Ersatzflächen sind naturschutzfachlich zu pflegen. Der Ausbreitung von invasiven Neophyten ist mit geeigneten Pflegemassnahmen entgegen zu wirken. (NLV §13, FrSV Art. 15)

<m3> <m5>

<m3> <m5>

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'124'471 (1) vom 28. Dezember 2020

Seite 23 von 37

Neubau Wohnprojekt 3JO Basel St. Johann, Basel-Stadt | Lexipedia