BP 063 Kirschgartenstrasse

Bebauungsplan · Basel

Dokument

Art
Bebauungsplan
Gemeinde
Basel
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GRB
Beschlossen
06.07.1956

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Text

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

63 Basel Kirschgartenstrasse / Henric Petri-Strasse GRB vom 6. Juli 1956 1 2

Der Grosse Rat beschliesst ferner in Aufhebung der speziellen Bauvorschriften gemäss Grossratsbeschluss vom 17. März 1949 aufgrund von § 8 des Hochbautengesetzes folgende spezielle Bauvorschriften: 1. Die im Plan Nr. 5737 in der Fassung vom 8. Mai 1956 grün angelegte Fläche darf nicht überbaut werden. 1) 2. Auf der parallel zur Kirschgartenstrasse verlaufenden Grenze zwischen den Parzellen 7363 und 27302 darf keine Einfriedigung erstellt werden. Auf dem Areal der heutigen Parzelle 7363 dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Departements die Terrainverhältnisse geändert und Bäume gefällt werden. 3. Die gelb angelegte Fläche darf nur eingeschossig mit einer maximalen Wandhöhe auf Kote 275,8 und einer maximalen Firsthöhe auf Kote 278,2 überbaut werden. 4. Wird auf Parzelle 21782 entlang der Henric Petri-Strasse ein fünfgeschossiger Bau erstellt, so ist das fünfte Geschoss an der Hinterfassade um mindestens 2,5 m zurückzustaffeln. 2) 5. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.

1) Abs. 2 Ziff. 2: Zweiter Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990). 2)

Abs. 2 Ziff. 5 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).

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