BP 090 Claragraben

Bebauungsplan · Basel

Dokument

Art
Bebauungsplan
Gemeinde
Basel
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GRB
Beschlossen
16.01.1964

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Text

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

90 Basel Claragraben / Hammerstrasse / Klingentalstrasse / Sperrstrasse / Müllheimerstrasse / Claramatte GRB vom 16. Januar 1964 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes sowie § 37 Abs. 2 des Anhanges zum Hochbautengesetz, beschliesst: 1. 1

Für die Überbauung der nördlich der Claramatte liegenden Parzelle Nr. 216 in Sektion VII des Grundbuches der Stadt Basel wird der Überbauungsplan Nr. 8696 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 26. August 1963 als verbindlich erklärt. 2 Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von diesem Überbauungsplan zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 1) 2. 1

Innerhalb des im Überbauungsplan Nr. 8696 mit den Buchstaben a, b, c, d, e, f bezeichneten Sektors ist eine insgesamt 4 m breite öffentliche Fussgängerverbindung zwischen der Müllheimerstrasse und der Claramatte zu erstellen. 2 Der Regierungsrat wird zur definitiven Festsetzung der Fussweglinien ermächtigt. 3. 1

Für die Erstellung eines zweigeschossigen Schulhaus- und Kindergartengebäudes sowie eines Strassenwartmagazins des Tiefbauamtes wird die im Plan Nr. 8696 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung mit den Buchstaben d, e, f, g, h bezeichnete Fläche im Halte von ca. 2’600 m2 der Zone der Grünflächen zugewiesen. 2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die genaue Bezeichnung der für die genannten öffentlichen Zwecke benötigten Fläche vorzunehmen. 4. 1

Folgende vom Grossen Rat erlassene Bestimmungen werden aufgehoben: a) Ziff. 3 des Grossratsbeschlusses vom 3. Oktober 1946 betreffend die Festsetzung eines allgemeinen Korrektionsplanes. b) Für Parzelle 2161 in Sektion VII des Grundbuchs der Stadt Basel die speziellen Bauvorschriften vom 30. Januar 1959.

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.

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1)

Ziff. 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).

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